Ausschlussgründe bei der Anwendung des StrRehaG für politische Häftlinge nach HHG, Treu und Glauben
HHG §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 4; StrRehaG §§ 16 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB § 242
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Einem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG können soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden, da die Häftlingsbescheinigung ihrerseits voraussetzt, dass Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht vorliegen.
2. Die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 17 StrRehaG kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Unzulässige Rechtsausübung kann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs in zu missbilligender Weise begründet worden sind oder der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag des Bekl. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von dem Bekl. geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt worden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat der Bekl. mit seinem Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt.
Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass einem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG die sozialen Ausgleichsleistungen gemäß §§ 25 Abs. 2, 17 Abs. 2 StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden dürfen (BVerwG, ZOV 2003, 113; 2006, 178). Die Häftlingsbescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, an die § 25 Abs. 2 StrRehaG anknüpft, setzt nämlich ihrerseits voraus, dass Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht vorliegen. Diese sind weitgehend mit denen des § 16 Abs. 2 StrRehaG identisch. Ein Bedürfnis für eine erneute Prüfung im Rahmen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 StrRehaG besteht deshalb nicht, zumal im Regelfall dieselbe Behörde für die Leistungsgewährung nach § 25 Abs. 2 StrRehaG zuständig ist, die zuvor das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG verneint hatte (BVerwG ZOV 2003, 113). Der Kl. verfügt über eine Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 3. Dezember 1984, die ihm einen politischen Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG in der Zeit vom 2. Dezember 1982 bis zum 26. April 1984 und das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG bescheinigt. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales B. hat dem Widerspruch des Kl. gegen den Bescheid vom 20. Januar 2012, mit dem die ihm ausgestellte Bescheinigung eingezogen und für ungültig erklärt worden ist, mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 mit der Begründung stattgegeben, dass die durch die Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR dokumentierte Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst weder den Vorwurf eines erheblichen Vorschubleistens nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG noch den Vorwurf des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG belegten. Unter Berufung auf die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG dürfen dem Kl. Ausgleichsleistungen gemäß §§ 25 Abs. 2, 17 StrRehaG demnach nicht versagt werden.
Aus der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt indes nicht - wie der Bekl. mit seinem Zulassungsantrag im Ausgangspunkt richtigerweise vorgebracht hat -, dass dem Anspruch nach §§ 25 Abs. 2, 17 StrRehaG eines Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen kann. Denn die Geltendmachung eines Anspruchs nach §§ 25 Abs. 2, 17 StrRehaG kann sich ungeachtet der im Rahmen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrRehaG nicht zu prüfenden Frage, ob der Gewährung von Ausgleichsleistungen Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG entgegenstehen, aus anderen Gründen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der aus § 242 BGB folgt und nach ständiger Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Verwaltungsrecht gilt (vgl. nur BVerwG, NJW 1974, 2247), als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Demzufolge ist es auch nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass es dem Kl. hier nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus anderen als den in § 16 Abs. 2 StrRehaG genannten Gründen verwehrt gewesen ist, sich auf die Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 3. Dezember 1984 zu berufen und einen Anspruch nach §§ 25 Abs. 2, 17 StrRehaG mit Erfolg geltend zu machen. Dass hier die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschlusses vorgelegen haben können, hat der Bekl. mit seinem Zulassungsantrag indes nicht hinreichend dargelegt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Grundsatz von Treu und Glauben bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung, die durch Typisierung anhand von bestimmten Fallgruppen erfolgt (vgl. nur BVerwGE 144, 313). Im öffentlichen Recht spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei kann die unzulässige Rechtsausübung gegeben sein, wenn die Voraussetzungen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs in zu missbilligender Weise begründet worden sind bzw. wenn der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2013, 1003; vgl. ferner BVerwGE 94, 294). Der Bekl. hat indes nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anspruchs des Kl. vorliegen.
Der Bekl. sieht eine „Täuschung“ des Kl. darin, dass dieser in seinem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 3. Mai 1984 die verschiedenen Gründe seiner Verurteilung verschwiegen und wahrheitswidrig eine alleinige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten wegen Republikflucht nach § 113 DDR-StGB behauptet habe. Aus diesem Vorbringen für sich genommen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Kl. bei der Beantragung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG arglistig getäuscht hat im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG und sein Vertrauen auf den Bestand einer rechtswidrig erteilten Bescheinigung insoweit nicht schutzwürdig wäre. Denn es ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass es dem Kl. bewusst gewesen ist oder er es zumindest für möglich gehalten hat, durch seine Angaben bei der Beantragung der Häftlingshilfebescheinigung bei einem am Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblich beteiligten Bediensteten der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Behörde hinsichtlich der Dauer des politischen Gewahrsams einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorzurufen, diesen durch Täuschung zu einer günstigeren Entscheidung zu bestimmen (zu den Anforderungen an das Vorliegen einer arglistigen Täuschung vgl. BVerwG, DVBl. 1986, 148; OVG Lüneburg InfAuslR 2012, 360).