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Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund, Restitutionsausschluss, Rückübertragungsausschluss, unredlicher Erwerb, Anstoß zur Enteignung des aufgrund eines Überlassungsvertrages genutzten Grundstücks

BVerwGBVerwG 8 B 79.0410.01.2005ZOV 2015, 197

VermG § 4 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtssache wird Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtserwerb als unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn der Erwerber den Anstoß zur Enteignung des von ihm aufgrund eines Überlassungsvertrages genutzten Grundstücks gegeben hat.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift auf. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 7 C 8.01 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 15 = ZOV 2002, 163) Gelegenheit zur weiteren Klärung der sinngemäß von der Beschwerde aufgezeigten Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtserwerb als unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn der Erwerber den Anstoß zur Enteignung des von ihm aufgrund eines Überlassungsvertrages genutzten Grundstücks gegeben hat.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG.