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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 8 C 3.0028.02.2001ZOV 2001, 259

VermG § 4 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Unredlichkeit; Überversorgung mit Wohnraum

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ob greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbs vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit (§ 4 Abs. 3 VermG) erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind.

2. Die Überversorgung mit Wohnraum stellte keine gesellschaftlich effektive Nutzung im Sinne der Grundstücksverkehrsverordnung dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. wenden sich gegen die Rückübertragung des Grundstücks ... an die Beigeladenen.

1987 beantragten die Beigeladenen, in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen zu dürfen. In einem Gespräch beim Rat des Stadtbezirks wurde ihnen erklärt, sie müßten vor einer Übersiedlung ihr Grundstück veräußern. Daraufhin wandten sie sich an das Büro von Rechtsanwalt ..., von dem sie gehört hatten, daß er Ausreisewillige mit Grundbesitz gegenüber den staatlichen Stellen vertrat. Zur Vorbereitung des Verkaufs wurde ein Wertgutachten erstellt. Darin wird der Zeitwert des Grundstücks mit 98.800 M angegeben. Ausweislich einer damals von den Beigeladenen abgegebenen Erklärung verfügte das Haus über fünf Wohnräume und war mit Küche, Bad, Innen-WC und Zentralheizung ausgestattet. Die Kl. waren in den achtziger Jahren bekannte Spitzensportler der DDR und Mitglieder des SC (Sportclub) Dynamo Berlin. Dieser Sportclub gehörte dem Dachverband SV (Sportvereinigung) Dynamo Berlin an, dessen Erster Vorsitzender der Minister für Staatssicherheit Mielke war. 1987 äußerten die Kl. gegenüber dem - vom Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen - Generalmajor des Ministeriums für Staatssicherheit und Leiter des Büros der Zentralen Leitung der SV Dynamo, Dr. P., den Wunsch, ein Eigenheim mit drei bis vier Zimmern zu kaufen, weil sie bislang nur eine kleine Wohnung bewohnten und Kinder bekommen wollten. Dr. P. empfahl den Kl., ihre Wünsche schriftlich niederzulegen, damit er sie an den Ersten Vorsitzenden Mielke weitergeben könne. Die Kl. wurden 1988 darauf hingewiesen, daß die Beigeladenen ihr Haus verkaufen wollten. Daraufhin kauften sie das Hausgrundstück zum Preis von 98.800 M von den Beigeladenen. Beurkundet wurde der Vertrag von Rechtsanwalt und Notar ... Noch 1988 wurde das Haus übergeben und die Kl. als Eigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft in das Grundbuch eingetragen.

Auf Antrag der Beigeladenen übertrug das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 7. Juli 1994 das Eigentum an dem Grundstück auf die Beigeladenen als Miteigentümer zu je 1/2 zurück. (...)

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kl. wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1995 zurück. Der daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 1999 stattgegeben und den Restitutionsbescheid insgesamt aufgehoben. (...)

Aus den Gründen: II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Ver-waltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Feststellung, daß die Beigeladenen Berechtigte i. S. d. Vermögensgesetzes sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG), ist von den Kl. im Revisionsverfahren nicht angegriffen worden. Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist deshalb allein die Frage, ob das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die Kl. hätten in redlicher Weise an dem streitgegenständlichen Grundstück Eigentum erworben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Diese Frage ist zu verneinen, wobei es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in erster Linie darauf ankommt, ob greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit der Kl. vorliegen. 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Unerweislichkeit von Tatsachen im Vermögensrecht grundsätzlich zu Lasten dessen geht, der aus ihnen für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 [294] = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20 S. 18 [22] = ZOV 1994, 205 und vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 87.99 - ZOV 2001, 169). Die materielle Beweislast für die den Rückübertragungsausschluß begründende Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG trifft daher grundsätzlich den Erwerber (Beschluß vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 22 = ZOV 1996, 59 und Urteil vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 87.99 - a. a. O.). Das bedeutet jedoch nicht, daß das Vermögensgesetz generell den Erwerber zwingen will, auf bloßes Bestreiten hin die Redlichkeit seines Erwerbs zu beweisen. Der von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG bezweckte Schutz des redlichen Erwerbs und damit der vom Vermögensgesetz angestrebte sozialverträgliche Ausgleich zwischen dem Restitutionsinteresse des Alteigentümers und dem Vertrauensschutzinteresse des Erwerbers würde nämlich verfehlt werden, wenn die Nichterweislichkeit des redlichen Erwerbs, die bei lange zurückliegenden Vorgängen keine Ausnahme ist, stets zu Lasten derer ginge, die in der DDR Eigentum erworben haben. Dieser Schutzzweck kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß das Vermögensgesetz die Redlichkeit des Erwerbs als Regelfall voraussetzt und demgemäß nur die Ausnahme, also die Unredlichkeit, durch die in § 4 Abs. 3 VermG enthaltenen Beispiele näher bezeichnet. Der Gesetzgeber geht damit von einer Grundannahme der Redlichkeit aus. Das materielle Recht sieht dementsprechend eine differenzierte Verteilung der Beweislast vor: Sind Tatsachen, die der Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Redlichkeit dienen, nicht abschließend aufklärbar, ist zunächst zu prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs erschüttert ist, weil greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen. Nur in diesem Falle trifft die materielle Beweislast den Erwerber (vgl. Urteile vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 87.99 - a. a. O. und - BVerwG 7 C 94.99 - sowie Beschlüsse vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 -, a. a. O., und vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 211.98 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 59 S. 134 = ZOV 1999, 67). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist damit die Frage, ob greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbs vorliegen, nur dann von Bedeutung, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86

134 = ZOV 1999, 67). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist damit die Frage, ob greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbs vorliegen, nur dann von Bedeutung, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind. Nur in diesem Falle ist eine materiell-rechtliche Beweislastentscheidung zu treffen. Gelangt das Verwaltungsgericht mithin zu eindeutigen tatsächlichen Feststellungen, ist für die Prüfung greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte kein Raum.

2. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die in Bezug genommenen Akten ermöglichen eine abschließende Entscheidung des Senats. Der Rechtserwerb der Kl. ist als unredlich anzusehen. Er stand nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften. Dies mußten die Kl. auch wissen (§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG). a) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde zu Unrecht erteilt: Die vertragliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück war genehmigungspflichtig (§ 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 - GBl. 1978 I S. 73). Die Genehmigung war zu versagen, wenn durch die Käufer die "gesellschaftlich effektive Nutzung des Grundstücks nicht gewährleistet wäre" (§ 3 Abs. 4 Buchst. a Grundstücksverkehrsverordnung). Hierzu legte üblicherweise die zuständige Abteilung für Wohnungspolitik dem für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Liegenschaftsdienst eine wohnungspolitische Unbedenklichkeitserklärung vor. Ob diese Erklärung im vorliegenden Fall abgegeben wurde, steht nicht fest, ist aber unerheblich. Falls die Erklärung abgegeben wurde, geschah dies nämlich jedenfalls zu Unrecht. Denn die gesellschaftlich effektive Nutzung des Hausgrundstücks war - nach den damaligen Maßstäben - nicht gewährleistet. Die Kl., ein kinderloses Ehepaar, erwarben ein Einfamilienhaus mit fünf Zimmern. Das Verwaltungsgericht hat zwar letztlich offengelassen, ob dies noch mit den Bestimmungen der Grundstücksverkehrsverordnung vereinbar war. Im Revisionsverfahren kann diese Frage aber beantwortet werden, ohne daß es hierzu einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht bedarf. Daß der Bezug eines Einfamilienhauses mit fünf Zimmern durch ein kinderloses Ehepaar in Anbetracht des Wohnraummangels in der DDR im allgemeinen und in Berlin (Ost) im besonderen zu einer Überversorgung mit Wohnraum führte, ist offenkundig (§ 291 ZPO). Eine Überversorgung mit Wohnraum ist keine gesellschaftlich effektive Nutzung im Sinne der Grundstücksverkehrsverordnung. Eine Privilegierung der Kl. aufgrund ihrer herausragenden Leistungen auf dem Gebiet des Sports war nach DDR-Recht nicht gerechtfertigt. Zwar konnten nach § 11 der Verordnung über die Lenkung des Wohnraums vom 15. November 1967 (GBl. I S. 733) Personen, "die sich durch herausragende Leistungen bei der Stärkung, Festigung sowie zum Schutz der DDR verdient gemacht haben", bevorzugt mit Wohnraum versorgt werden (vgl. hierzu Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 39.98 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 2 = ZOV 2000, 259). Die im vorliegenden Fall anzuwendende Verordnung über die Lenkung von Wohnraum vom 28. Oktober 1985 (GBl. I S. 301) enthielt eine derartige Prominenten-Regelung aber nicht mehr. Im übrigen rechtfertigte auch die frühere Regelung keine unangemessene Überversorgung mit Wohnraum (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 39.98 - a. a. O.).

b) Der Rechtsverstoß hatte auch manipulativen Charakter. Die Abweichung von allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR läßt bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen; denn sie richtete sich darauf, den Kl. den Erwerb des Eigentums an dem Grundstück zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 [290] = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 12 S. 21 [25] = ZOV 1995, 150). c) Die Kl. hätten auch wissen müssen, daß gegen Rechtsvorschriften der DDR verstoßen wurde. Offenkundig (§ 291 ZPO) war in der DDR allgemein bekannt, daß die Zuweisung von Wohnraum von dessen Größe und der Zahl der einziehenden Personen abhängig war (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 39.98 - a. a. O.), und daß deswegen der Bezug eines Einfamilienhauses mit fünf Zimmern durch ein kinderloses Paar nicht genehmigt werden konnte. Dies mußten daher auch die Kl. wissen. Hinzu kommt, daß sie bewußt eine privilegierte Behandlung angestrebt haben. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Kl. als Zeuge im Strafverfahren gegen Rechtsanwalt ... Dort hatte der Kl. erklärt, bei der zuständigen Stelle der Stadt hätten er und seine Ehefrau, die Kl., einen Antrag auf Hauskauf nicht gestellt, weil dies von vornherein aussichtslos gewesen sei. Als Leistungssportler hätten sie versucht, ihren Wunsch über den SV Dynamo Berlin zu realisieren.