Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. a; Bodenreform-Verordnung
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Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund, Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Enteignungsverbot; Bodenreformgrundstück
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum konkreten Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht im Zuge der Bodenreform (wie Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 -).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. begehrt die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung an dem Rittergut S., welches ehemals aus ca. 200 ha Grund in den Orten S. und Umgebung gelegen hat. Das Gut befand sich ursprünglich im Eigentum der Eheleute Johannes und Martha T. Es wurde zum Ende des 2. Weltkrieges durch deren Sohn Wilhelm Ernst und dessen Ehefrau A. T. bewirtschaftet.
Wilhelm Ernst T. war auf Anordnung des NKWD der Sowjetunion vom 27. August 1945 bis zum 7. Februar 1950 im Speziallager Buchenwald als "aktiver Faschist" interniert. Er wurde posthum durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 28. Juni 1995 rehabilitiert. Auch Johannes und Martha T. wurden nach Angaben des Kl. für eine Überprüfung durch sowjetische Dienststellen festgenommen, aber wenige Tage später wieder freigelassen. Zusammen mit ihrer Schwiegertochter Annalouise T. lebten sie im August 1945 zunächst noch auf dem Gut. Später verzog die Familie mit Genehmigung des Bezirkspräsidenten in M. nach W. Am 10. Januar 1946 protestiert der Landrat beim Kreiskommandanten gegen den Verbleib der Familie in W., ohne jedoch eine Abschiebung der Familie in den Kreis D. zu erreichen.
Annalouise T. bat mit Schreiben vom 10. September 1945 den Präsidenten der Provinz S., "eine eventuelle Enteignung" des Gutes zu überprüfen, da S. in der Pferdezucht des Landes eine führende Rolle spiele und zum Wiederaufbau des Landes wesentlich beitragen könne. Die Landwirtschaftskammer der Provinz S. und der Landstallmeister des Preußischen Landesgestüts K. bestätigten bedeutende Erfolge in der Aufzucht von Kaltblutpferden und eine große Bedeutung des Gutes S. für den Wiederaufbau der Landwirtschaft. In seiner Antwort wies der Präsident der Provinz S. darauf hin, daß nach der Verordnung über die Bodenreform alle Betriebe über 100 ha enteignet würden; über eine Ausnahme von der Aufteilung des Gutes im Hinblick auf die Notwendigkeit der Pferdezucht befinde die Provinzial-Bodenkommission, deren Entscheidung abgewartet werden möge.
Am 22. September 1945 wurde Walter E. durch den Landrat von W., Abteilung für Bodenreform, zum Treuhänder über das Rittergut S. bestellt. Mit Schreiben vom 26. September 1945 ersuchte er den Präsidenten der Provinz S. mit dem Hinweis, das Gut sei zur Zeit Eigentum der Provinz S.", die für die Aufrechterhaltung der "hochwertigen" Pferdezucht notwendigen Grundflächen zu erhalten. Der Präsident der Provinz S. ordnete am 11. Oktober 1945 an, daß "die Versuchswirtschaft S." im Kreis W. gemäß Art. IV, 14 der Bodenreformverordnung erhalten bleibe und nicht aufgeteilt werde.
Das Gut ist auf einer Reihe von Listen als enteignet aufgeführt. Es findet sich jedoch nicht in einer Information des Rates des Kreises W. an das "Neue Deutschland" vom 28. April 1948 über enteignete Güter; es ist auch nicht in einem weiteren, nicht datierten "Verzeichnis über aufgeteilte Betriebe über 100 ha" und einer ebenfalls undatierten Karte der aufge-teilten Rittergüter enthalten. Ausweislich von fünf Mitteilungen des Amtsgerichts W. vom April 1946 sind verschiedene Flächen der Gemarkung S., M. und W. mit einer Gesamtgröße von 22,3541 ha, welche im Eigentum des Johannes T. und seiner Ehefrau standen, auf einzelne Landwirte umgeschrieben worden, wobei jeweils in Abteilung II des Grundbuchs der Bodenreform-Sperrvermerk eingetragen worden ist. Ein Antrag auf Grundbuchberichtigung des Landrats von W. vom 25. August 1946 verlangt die Umschreibung von Flächen des Rittergutes Johannes I. in S. auf den Präsidenten der Provinz S. Nach einem Schreiben des Amtsgerichts Q. vom 25. Januar 1949 an den Rat des Kreises Q. ist das Gut am 5. Oktober 1946 in das Grundbuch von S. Band 3 Blatt 107 übertragen und auf den Präsidenten der Provinz S. eingetragen worden.
Ob das Gut S. gegen den Willen der sowjetischen Besatzungsmacht enteignet worden ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Das Stadtarchiv der Stadt W. hat eine Abschrift eines an den Landrat des Kreises W., Abteilung Bodenreform, gerichteten Schreibens des Oberbürgermeisters in W. vom 10. Februar 1946 dem Verwaltungsgericht übersandt, mit dem Betreff "Bodenreform Familie T., Gut S. und R.". Es lautet:
"Auf erneute Anfrage wird mitgeteilt, daß auf hohe sowjetische Anweisung das Eigentum der Familie T. nicht berührt wird. Die Familie, insbesondere das Ehepaar Johannes und Martha T. verbleibt in deren Eigentum. Die Güter Storkau und Reinsdorf beteiligen sich an der Bereitstellung von Erträgen für die Volksernährung und werden gleichzeitig durch fortschriftliche Kräfte unterstützt. Dies gilt weiterhin unbeschränkt für die Zukunft. i. A. Unterschrift".
Im Jahre 1953 ist im Grundbuch von S. Band 1 Blatt 16 und Blatt 107 Eigentum des Volkes unter Rechtsträgerschaft des volkseigenen Gutes S. eingetragen worden; dort war zuvor der Präsident der Provinz S., vertreten durch die Abteilung Land- und Forstwirtschaft in H./S., eingetragen gewesen.
Johannes T. verstarb 1948 in W. und Martha T. 1959 in Bad K. Mit Testament vom 12. Februar 1938 hatten sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Vorerben eingesetzt und die Söhne Wilhelm Ernst und Carl T. zu Nacherben des Längstlebenden bestimmt. Nach diesem Testament sollte Wilhelm Ernst T. das Gut S. erhalten. Dieser verstarb am 31. Dezember 1981. Der Kl. ist laut Erbschein des Amtsgerichts W. vom 18. September 1994 alleiniger Erbe.
Seinen Restitutionsantrag hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 15. Oktober 1996 abgelehnt, weil das Gut im Zuge der Bodenreform enteignet worden sei.
Das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Kl. hat geltend gemacht, verschiedene Indizien würden belegen, daß das Gut nicht im Zuge der Bodenreform enteignet und aufgeteilt worden sei. Vielmehr sei es - wenn überhaupt - erst 1953 in Volkseigentum überführt worden. Eine Aufteilung des Gutes sei nicht durch beweiskräftige Dokumente belegt. Die Familie T. sei in W. verblieben und habe bis in die 50er Jahre hinein entscheidenden Einfluß auf die Leitung des Gutes gehabt. Gerade die ungeteilte Weiterführung als Mustergut spreche gegen eine Enteignung. Die Beweiskraft der Listen enteigneter Güter, auf denen das Gut S. aufgeführt sei, werde bezweifelt. Die Familie T. habe unter dem Schutz der Besatzungsmacht gestanden, von der Johannes T. die Zusage erreicht habe, daß das Gut nicht enteignet werde. Es habe ein ausdrückliches Enteignungsverbot der Besatzungsmacht gegeben. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revisionen sind unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes eröffnet ist. Es liegt kein Fall einer Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage i. S. des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vor. Von einer solchen Enteignung ist auszugehen, wenn und soweit die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte, wobei Bodenreformenteignungen in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur sind, da sie zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen beruhten, aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgten (vgl. BVerfGE 84, 90 [114]; Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 [271 f.] = ZOV 1996, 51; Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58 = ZOV 1996, 137). Für Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 ist eine besatzungshoheitliche Grundlage bereits dann zu bejahen, wenn die Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen, wobei es eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Sowjetmacht nicht bedarf. Da die Sowjetmacht aufgrund ihrer obersten Hoheitsgewalt zu einem jederzeitigen Eingriff in der Lage war, gilt dies auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerfGE 84, 90 [115, 122]; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [257] = ZOV 1994, 498; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [85 f.] = ZOV 1997, 194).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin anerkannt, daß die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst, a VermG nicht erfaßt werden, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (vgl. Urteil vom 30. Juli 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186 f.] = ZOV 1994, 403; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [86]). Für das Vorliegen eines generellen Verbots der entschädigungslosen Enteignung in der maßgeblichen Zeit von 1945 bis 1949 ist in dem vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Ein solches galt etwa für die Enteignung ausländischer Vermögenswerte und bezog sich auch auf Enteignungen im Zuge der Bodenreform (vgl. hierzu Urteil vorn 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [86]). Ein derartiges generelles Enteignungsverbot ist im übrigen im Zusammenhang mit dem Befehl Nr. 154 der SMAD und den hierzu erlassenen Instruktionen erörtert worden (vgl. hierzu Urteil vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 18 = ZOV 2001, 418).
Das vorliegend - im Ergebnis vom Verwaltungsgericht zutreffend - bejahte konkrete Enteignungsverbot setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß sich die Besatzungsmacht in einer ausdrücklich eine Enteignungsmaßnahme mißbilligenden und korrigierenden Weise verhalten hat. Diese Formel hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Verbindung mit seinen Darlegungen aufgestellt, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, daß ein konkretes oder generelles Enteignungsverbot von der Besatzungsmacht außer Kraft gesetzt wurde (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [89 f.]). Dabei sind die gleichen Anforderungen, die an die Aufhebung des Enteignungsverbots zu stellen sind, auch dafür herangezogen worden, unter welchen Voraussetzungen sich die Annahme eines Enteignungsverbots rechtfertigt. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dabei den Rechtssatz aufgestellt, daß der entsprechende Wille der Besatzungsmacht nicht schon aus einer bloßen Untätigkeit gegenüber einem das Verbot mißachtenden Verstoß durch deutsche Stellen, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht hergeleitet werden muß (Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwGE 101, 282 [284 f.] = ZOV 1996, 382; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [89]).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und hält für das tatbestandsmäßige Vorliegen eines konkreten Enteignungsverbotes die beiden Kriterien für maßgebend, daß entweder eine nach außen erkennbare Willensäußerung der Besatzungsmacht oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht vorliegt, aus denen sich die ausdrückliche Mißbilligung und Korrektur ergibt. Über eine stillschweigende Hinnahme des Geschehens hinaus ist damit ein "actus contrarius" notwendig, da die sowjetische Besatzungsmacht im allgemeinen nicht überprüfte, ob die Enteignungsaktionen in allen Einzelfällen mit ihren Vorstellungen übereinstimmte, sondern unter dem Vorbehalt eines Eingreifens im Einzelfall davon ausging, daß sich die deutschen Stellen grundsätzlich an den ihnen vorgegebenen rechtlichen und politischen Rahmen halten würden (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [89]). Daraus folgt, daß der Zurechnungszusammenhang zwischen einer Enteignung und dem Einverständnis der Besatzungsmacht durch eine entgegenstehende, nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein entgegenstehendes sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht unterbrochen sein muß. Dabei konnte nicht jedes von einem Angehörigen der sowjetischen Truppen in der SBZ stammende Schutzversprechen eine beachtliche besatzungshoheitliche Wirkung entfaltet haben. Vielmehr muß die Prüfung im Einzelfall eine Feststellung ermöglichen können, daß damit die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht begründet werden sollte. Eine Maßnahme deutscher Stellen aus jener Zeit kann nur dann einem besatzungshoheitlichen Ge- oder Verbot zuwidergelaufen sein, wenn dieses aus damaliger Sicht verbindlich gewesen ist. Das setzt eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls voraus. Verschärfte Anforderungen für einen Nachweis eines konkreten Enteignungsverbotes sind mit dem Schutzzweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht vereinbar. Dieser besteht darin, daß Akte der Besatzungsmacht in der fraglichen Zeit nicht durch deutsche Behörden auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind, da der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage "keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung aufweist" (BVerwGE 96, 253 [257]). Wenn der Restitutionsausschluß dazu dient, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von jedem Unrechtsvorwurf freizustellen, so gilt dasselbe auch für die von der Besatzungsmacht ausgesprochenen Enteignungsverbote. Die heutige Restitution des betreffenden Vermögenswertes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes würde gerade im Sinne des Handelns der Besatzungsmacht ausfallen und damit "im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen" (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 [9 f.] = ZOV 1995, 147; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [257]). Die Aufstellung strengerer Nachweis- oder Beweisanforderungen würde damit die Restitution des betreffenden Vermögenswertes gerade im Sinne der Herstellung des Willens der Besatzungsmacht erschweren, was nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entspricht.
Mißt man an diesen Grundsätzen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so ist dessen Annahme, daß aus dem amtlichen Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt W. vom 10. Februar 1946, das an die für die Bodenreformdurchführung zuständige Stelle gerichtet war, die Existenz eines verbindlichen Enteignungsverbots einer "hohen sowjetischen Stelle" hervorgehe, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen haben die Revisionskläger in bezug auf die sorgfältige Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, die es mit zahlreichen weiteren Indizien aus der damaligen Zeit untermauert hat, keine Verfahrensrügen erhoben. Zum anderen kann die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüft werden, wozu die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören. Eine Verletzung dieser Grundsätze ist weder dargelegt noch in irgendeiner Weise ersichtlich. Insbesondere sind die vom Verwaltungsgericht indiziell verwerteten Umstände - das Weiterwohnen der Eheleute Johannes und Martha T. im Landkreis W., die Einflußnahme der Annalouise T. auf die Geschicke des Gutes in dieser Zeit und die das Gesamtgeschehen bestätigende Zeugenaussage des ehemaligen Arbeiters S. - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Es ist dem Gesamtzusammenhang der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch zu entnehmen, daß das Enteignungsverbot schon bestand, bevor die schädigende Maßnahme abgeschlossen war.
Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form voraus. Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig - faktisch - aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 = ZOV 1997, 125; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [87]; Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 [141] = ZOV 1995, 300). Daraus folgt, daß im Falle des Restitutionsausschusses für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Alternative VermG für die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung ebenfalls weitgehend faktische Kriterien heranzuziehen sind. Entscheidend ist dabei, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.97 - BVerwGE 104, 84 [87]). Das bloße Inkrafttreten der Bodenreformverordnung reicht hierfür nicht aus. Denn es war mit dem erforderlichen Vollzugselement noch nicht verbunden. Die Vorschriften der Bodenreformverordnung bedurften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 84 [87]). Aus dem Gesamtzusammenhang der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die enteignenden Maßnahmen zwar schon 1945 in die Wege geleitet worden sind. Sie führten jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung des amtlichen Schreibens des Oberbürgermeisters der Stadt W. vom 10. Februar 1946 noch nicht zu einer endgültigen und vollständigen Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum. Die Enteignungsmaßnahmen stellen sich im nachhinein als einen Prozeß dar, der zum Zeitpunkt des Vorliegens des Enteignungsverbots noch nicht abgeschlossen war. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgte erst später. 3. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls zu Recht das Vorliegen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG bejaht, da das Gut entschädigungslos enteignet wurde und die betreffenden Grundstücke in Volkseigentum überführt worden sind. 4. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 2 Abs. 1 VermG. Denn aus der Anmeldeerklärung des Kl. vom 12. September 1990 ergibt sich, daß der Kl. umfassend Ansprüche bezüglich des Gutes S. erhoben hat: "Ich mache ... Ansprüche an dem Rittergut S... geltend, das von der Familie T. bewirtschaftet wurde". Zwar geht nicht aus der Anmeldeerklärung hervor, an wen eine Rückübertragung erfolgen solle. Die Anmeldeerklärung ist aber auslegungsfähig und nicht in einem beschränkten Sinne zu verstehen. Eine Konkretisierung der Anmeldung ist nach der Rechsprechung des Senats (Beschluß vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22 = ZOV 2001, 133) auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist zulässig. Sie ist aber nur dann bindend, wenn sie bereits endgültig ausgeübt wurde. Eine endgültige Konkretisierung der Anmeldung hat der Kl. entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht im ersten
Senats (Beschluß vom 30. November 2000 - BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 22 = ZOV 2001, 133) auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist zulässig. Sie ist aber nur dann bindend, wenn sie bereits endgültig ausgeübt wurde. Eine endgültige Konkretisierung der Anmeldung hat der Kl. entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht im ersten Durchgang des Prozesses vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg vorgenommen, da dessen erstes Urteil vom 10. Juni 1998, in dem das Begehren des Kl. mit Rückübertragung des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens Rittergut S. auf ihn umschrieben wurde, aufgehoben ist und damit nicht bindend sein kann.
5. Das Verwaltungsgericht ist zwar im hier angegriffenen Urteil nicht mehr ausdrücklich auf die Vorschriften über die Unternehmensrestitution (§ 6 VermG) eingegangen. Es ist aber, wie sich aus Tatbestand und Tenor seiner Entscheidung ergibt, davon ausgegangen, daß es sich bei dem Rittergut S. um ein noch "lebendes" Unternehmen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG handelt. Diese Annahme haben auch die Beteiligten in der Tatsacheninstanz nicht angezweifelt. Das Verwaltungsgericht ist gleichermaßen davon ausgegangen, daß Johannes und Martha T. im Zeitpunkt der Schädigung Inhaber des Rittergutes waren, Jedenfalls hat es keine widersprechenden Tatsachen festgestellt, und die Beteiligten haben auch daran vorinstanzlich keine Zweifel geäußert. Folglich konnte das Verwaltungsgericht zu Recht die Erben nach Johannes und Martha T. als Restitutionsberechtigte ansehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Mit Urteil vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - hat das Bundesverwaltungsgericht den Rückgabeanspruch eines durch die Rechtsanwaltskanzlei von Raumer vertretenen Betroffenen auf ein im Rahmen der sog. "Demokratischen Bodenreform" enteignetes über 200 ha großes Rittergut bestätigt. Das Urteil des BVerwG ist rechtskräftig.
In diesem Verfahren hatte der 8. Senat des BVerwG mit Beschluß vom 25. Juli 2000 - BVerwG 8 B 113.00 (8 C 16.00) - die Revision der BVVG gegen das Urteil des VG Magdeburg vom 8. Februar 2000 - VG A 5 K 935/98 - wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, in welchem das VG Magdeburg bereits der Rechtsauffassung des Unterzeichners gefolgt war, das der Landwirtschaftsbetrieb, obschon er im Rahmen der Bodenreform enteignet wurde und obschon er als über 100-ha-Betrieb grundsätzlich dem Regelungsbereich der Bodenreform-Verordnungen unterfiel, entgegen dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht entzogen wurde und der fragliche Vermögensentzug daher nicht besatzungshoheitlich i. S. d. § 1 Abs. 8 a VermG sei. Das VG hatte zwar festgestellt, daß der Landwirtschaftsbetrieb noch in der sowjetischen Besatzungszeit im Rahmen eines ganz gewöhnlichen "Bodenreformenteignungsverfahrens" durch deutsche Stellen entzogen worden war, war aber den diesseitigen Darlegungen gefolgt, wonach sich aus den Verfahrensunterlagen ergäbe, daß der konkrete Vermögenszugriff nicht dem sowjetischen Willen entsprach, auch wenn der Eigentümer Deutscher und kein Ausländer gewesen sei. (In Fällen der Ausländerenteignung hatte es auch im Bodenreform-Bereich schon vereinzelte - zumeist im Vergleichswege durchgesetzte - Rückgabeentscheidungen gegeben, weil es dort generelle Rechtsvorschriften der sowjetischen Besatzungsmacht gab, die den Zugriff auf Ausländervermögen im Rahmen der Bodenreform verboten haben.)
Im vorliegenden Fall konnte man ein sowjetisches Ausländerenteignungsverbot zwar nicht darlegen, ergab sich aber insbesondere aus einem Schreiben des damaligen Bürgermeisters an die zuständige Kreisbodenkommission, daß "auf hohe sowjetische Weisung das Eigentum der Familie unangetastet bleiben" solle. Im Revisionsverfahren wollte der 8. Senat nun insbesondere die Frage klären, ob und insbesondere unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall, aber auch in anderen Fällen man davon ausgehen könne, daß der Geltungsbereich des § 1 Abs. 8 a VermG nicht einschlägig sei. Die am Verfahren beteiligte BVVG, deren Revision der 8. Senat des BVerwG zugelassen hatte, trug im Ergebnis vor, § 1 Abs. 8 a VermG führe dazu, daß es in der sowjetischen Besatzungszeit den Grundsatz der Nichtrückgabe gäbe. Wolle man dennoch im Einzelfall eine Rückgabe erstreiten, so würden daher besonders hohe Darlegungs- und Beweisanforderungen gelten. Wenn man überhaupt davon ausgehen wolle, daß ein über 100-ha-Betrieb in der sowjetischen Besatzungszeit gegen den Willen der sowjetischen Besatzungsmacht entzogen wurde, so müsse ein exakter sowjetischer Befehl, der den Zugriff auf das Vermögen verbietet und zwar auch in Form eines sowjetischen Aktenstückes vorgelegt werden. Ferner müsse geprüft werden, ob überhaupt die instanziell zuständige Stelle der SMA diesen Rückgabeanordnungsbefehl gegeben habe oder etwa nur ein einfacher Offizier, dessen Äußerungen im Zweifel nicht ausreichend wären. Der Unterzeichner vertrat im Revisionsverfahren dagegen die Auffassung, daß stets der Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" gelte und selbst nach der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte - auch wenn man diese zugrunde legen würde - eine Rückgabe nur dann scheitern solle, wenn diese Rückgabe zwingend damit verbunden sei, daß man der sowjetischen Besatzungsmacht einen Unrechtsvorwurf für die damalige Vermögensentziehung machen würde. Der Unterzeichner verwies darauf, daß es gerade diesem (vorgeblichen) Sinn und Zweck des § 1 Abs. 8 a VermG der Vermeidung eines Unrechtsvorwurfs widersprechen würde, wenn man dem Antragsteller unzumutbar hohe Darlegungs- und Beweisanforderungen auferlegen würde, wenn er darlegen wolle, daß ein konkreter Vermögenszugriff nicht vom sowjetischen Willen gedeckt war. Vielmehr würde gerade die Theorie von der "Vermeidung eines Unrechtsvorwurfs gegenüber der Sowjetunion" es gebieten, daß man auch bloße Indizien zuläßt, die dafür sprechen, daß die Sowjets eine bestimmte Vermögensentziehung gerade nicht wollten. Mit solchen Indizien könnte man ja Rückgabeentscheidungen so begründen, daß dabei der wiedergutgemachte Vermögensverlust gerade nicht von der Sowjetunion verantwortet war und damit gerade einen Unrechtsvorwurf gegenüber der sowjetischen Besatzungsmacht vermeiden. Es würden sich von daher überhöhte Darlegungs- und Beweisanforderungen an die Antragsteller gerade verbieten, die es ja erschwerten, die Sowjetunion von einem Unrechtsvorwurf für eine konkrete Vermögensentziehung mit der Begründung freizustellen, daß die Besatzungsmacht diese Vermögensentziehung gar nicht zu verantworten hatte.
Diesen Ausführungen folge der 8. Senat des BVerwG in vollem Umfang, bestätigte den Rückgabeanspruch und wies die Revisionen der BVVG und des zuständigen Vermögensamtes ab. Der 8. Senat stellte dabei ausdrücklich fest, daß überhöhte Darlegungs- und Beweisanforderungen an die Darlegung sowjetischer Enteignungsverbote im obigen Sinne nicht mit dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 8 a VermG vereinbar seien, gegenüber der Sowjetunion einen Unrechtsvorwurf zu vermeiden. Auch würde sich eine rechtliche Überprüfung der Wirksamkeit einer solchen sowjetischen "Freigabeanordnung" verbieten, weil nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ja eine "besatzungshoheitliche Enteignung" i. S. d. § 1 Abs. 8 a VermG auch unabhängig davon vorliegen könne, ob diese rechtswirksam war oder nicht. Im umgekehrten Sinne müsse dann auch zugunsten der Antragsteller dahinstehen können, ob eine sowjetische Freigabeanordnung rechtswirksam war oder nicht. Der 8. Senat stellte auch explizit fest, daß alleine die nachrichtliche Wiedergabe einer solchen sowjetischen Freigabeanordnung durch deutsche Stellen, auch wenn man die sowjetische Freigabeanordnung selbst mit keinem Dokument belegen könne, ausreiche. Ferner genüge auch eine rein faktische Intervention der sowjetischen Besatzungsmacht gegen einen Vermögenszugriff deutscher Stellen, um den "besatzungshoheitlichen" Charakter der Maßnahme entfallen zu lassen.
Diese neueste Rechtsprechung des 8. Senat führt zu erheblichen Darlegungs- und Beweiserleichterungen bei der Geltendmachung sog. "sowjetischer Enteignungsverbote". Ferner demonstriert die Entscheidung, daß selbst in Bodenreformenteignungsfällen von Über-100-ha-Landwirtschaftsbetrieben in Einzelfällen Rückgaben auch dann möglich sind, wenn der Eigentümer kein Ausländer ist. Dem Unterzeichner sind mehrere Fallkonstellationen bekannt, in denen die SMA nicht den Willen der deutschen Vollzugsbehörden teilten, Über-100-ha-Landwirtschaftsbetriebe zu entziehen. Dies gilt vor allem etwa im Bereich der sog. "Saatzucht-" oder auch "Musterbetriebe". Aber auch für die vielen Fälle der Industrievermögensentziehungen ist diese Entscheidung von höchster Relevanz. Hier sind inzwischen aus deutschen Archiven in bereits mehreren tausend Fällen Erkenntnisse gewonnen worden, nach welchen die Vermögensentziehungen nicht dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht entsprachen, in denen die sowjetische Besatzungsmacht vielmehr dafür Sorge getragen hatte, daß diese Objekte auf sog. Rückgabelisten (Listen B) gelangten. In diesen Fällen waren bisher gleichwohl nur höchst vereinzelt Prozeßerfolge möglich, weil die unmittelbaren sowjetischen Listen B i. d. R. unter Geheimhaltung in sowjetischen Archiven gehalten werden und daher nicht erreichbar sind. Genau diese Original-Listen B der SMA sind aber in behördlichen und gerichtlichen Rückgabeverfahren bisher von den Betroffenen zumeist als Nachweis für ein "sowjetisches Enteignungsverbot" verlangt worden. Dieses Verlangen steht nunmehr nicht mehr in Übereinstimmung mit der neuesten Rechtsprechung des 8. Senats, der ausdrücklich deutsche nachrichtliche Wiedergaben von sowjetischen Enteignungsverboten ausreichen läßt und die Forderung nach sowjetischen Originaldokumenten, die ein sowjetisches Enteignungsverbot bestätigen, ausdrücklich als nicht mit dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 8 a VermG vereinbar bezeichnete.
Fälle wie der hier gewonnene Fall Knierim, über den an anderer Stelle ausführlich in der Presse, aber auch durch die Anwaltskanzlei berichtet wurde, werden daher auch in Zukunft häufiger zu gewinnen sein. Auch dort lagen Indizien für eine Liste B-Nennung vor, ohne daß diese Liste B-Nennung selbst vorgelegt werden konnte. Auch dort war bereits mit der hier entwickelten und nun durch den 8. Senat ausdrücklich obergerichtlich anerkannten Argumentation, daß solche Indizien ausreichen müssen, das Verfahren - allerdings im Wege einer gütlichen Einigung - zugunsten des Antragstellers mit einer Rückgabe des Objektes beendet worden.