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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 12.0427.01.2005ZOV 2005, 227

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; Rechtsgeschäft zur Abwendung einer besatzungshoheitlichen Enteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG schließt die vermögensrechtliche Rückübertragung auch solcher Vermögenswerte aus, die der Eigentümer durch rechtsgeschäftliche Verfügung verloren hat, wenn das Rechtsgeschäft der Abwendung einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage diente.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks K. Straße 43 in P.

Die Rechtsvorgänger der Kl., Rosa und Gotthardt H., waren seit 1938 in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Alleinerbe der 1980 verstorbenen Rosa H. war Gotthardt H. Er verstarb seinerseits 1990. Die Kl. sind seine Erben.

Das Grundstück war früher 10.240 m2 groß. Auf ihm ist ein Gebäude errichtet. Der Landrat des Kreises S. enteignete das Grundstück durch Verfügung vom 31. Oktober 1945 zugunsten der Gemeinde P. Auf einen Einspruch der Rechtsvorgänger der Kl. einigte die Gemeinde sich mit ihnen im November 1945 dahin, daß den Rechtsvorgängern der Kl. im wesentlichen die unbebauten Flächen des Grundstücks verbleiben sollten, während die Gemeinde das Gebäude mit umgebenden Flächen erhalten sollte.

Nach weiterem Streit schlossen die Rechtsvorgänger der Kl. und die Gemeinde im Juni 1947 einen Vergleich über die Aufteilung des Grundstücks. Nach dessen Teilung übertrugen die Rechtsvorgänger der Kl. durch Vertrag vom 14. Januar 1948 das Eigentum an dem verbliebenen, jetzt etwa 2.250 m2 großen Grundstück unentgeltlich der Gemeinde. Diese wurde aufgrund der in dem Vertrag erklärten Auflassung im November 1948 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde im Jahre 1952 in das Eigentum des Volkes umgeschrieben. Seit Mitte der fünfziger Jahre ist in einem Teil des Gebäudes das Rathaus untergebracht. Eigentümer des Grundstücks ist jetzt die Beigeladene. Die Kl. beantragten im Oktober 1990 die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks. Nach Ablehnung dieses Antrags und Zurückweisung ihres Widerspruchs haben die Kl. Klage erhoben und beantragt, die Bekl. zu verpflichten, ihnen das Grundstück Gemarkung P. Flurstück 84 zurückzuübertragen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben: Die Rückübertragung sei nicht durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Die Rechtsvorgänger der Kl. hätten ihr Eigentum nicht durch eine Enteignung verloren, sondern aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Verfügung. Der Vertrag mit der Gemeinde sei aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zustande gekommen. Die Rechtsvorgänger der Kl. seien zum Abschluß dieses Vertrages mit der Drohung genötigt worden, die Enteignungsverfügung vom 31. Oktober 1945 zu vollziehen, mit der Folge eines Verlustes des gesamten Grundstücks. Diese Drohung sei rechtswidrig gewesen, weil es für die Enteignung keine rechtliche Grundlage im Besatzungsrecht gegeben habe. Die Rückübertragung des Grundstücks sei nicht nach § 5 Abs. 1 VermG ausgeschlossen. Insbesondere sei das Gebäude nicht mit erheblichem baulichen Aufwand zu einem Rathaus umgenutzt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks ist durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Die Wiedergutmachung solcher Enteignungen nach dem Vermögensgesetz ist damit ausgeschlossen. Zwar haben die Rechtsvorgänger der Kl. ihr Eigentum nicht aufgrund einer Enteignung, sondern durch eine rechtsgeschäftliche Verfügung verloren. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist aber über die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage hinaus auch auf den Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche Verfügungen zu erstrecken, welche eine (angedrohte) Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage oder deren (angedrohten) Vollzug abwenden sollten; denn unter dieser Voraussetzung bilden die drohende Enteignung oder deren drohender Vollzug und die Veräußerung des Grundstücks einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung ersetzt nur den Vollzug der Enteignung. Beide sind einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung nicht zugänglich. Hiervon ist der Senat schon bisher in seiner Rechtsprechung zum Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG ausgegangen. Er hat diesen Schädigungstatbestand verneint, wenn ein staatlicher Verwalter mit der Veräußerung nur einer sonst sicheren Enteignung des Grundstücks zuvorgekommen ist (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 5.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114). Denn ein solcher Vermögensverlust beruhte unabhängig von der Veräußerung des staatlichen Verwalters der Sache nach auf der bevorstehenden Enteignung. Ebenso war hier die rechtsgeschäftliche Veräußerung ohne die vorausgegangene Enteignungsverfügung nicht denkbar. Die Enteignung stellte im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts die zwingende Alternative zum vertraglich vereinbarten Eigentumsverlust dar (vgl. Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 7 C 65.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 130 = ZOV 1998, 67).

Die rechtsgeschäftliche Veräußerung läßt sich zudem regelmäßig nur dann als schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG bewerten, wenn auch die angedrohte Enteignung eine schädigende Maßnahme gewesen wäre. Die Bewertung der Veräußerung als unlautere Machenschaft knüpft daran an, daß die angedrohte Enteignung zumindest rechtswidrig gewesen wäre. Es ist aber gerade der Sinn des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, die Enteignung einer solchen Bewertung durch Behörden und Gerichte zu entziehen.

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beteiligten festgestellt, daß die Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Kl. und der Beigeladenen dazu diente, den Vollzug der Enteignungsverfügung abzuwenden. Bei dieser Enteignung hat es sich auch um eine solche auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt. Wie den Kl. einzuräumen ist, läßt sich die Enteignung des Grundstücks durch den Landrat des Landkreises S. keiner Enteignungsaktion zuordnen, welche durch die Besatzungsmacht angestoßen worden ist. So läßt sich ein Zusammenhang mit den Enteignungen gegen "Kriegs- und Naziverbrecher" in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone nicht herstellen, die auf den Befehl Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 betreffend die "Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien" zurückgingen. Das ist aber auch nicht erforderlich. Die Enteignung ist unabhängig davon auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen. Wenngleich deutsche Stellen auch vor Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 schon staatliche Befugnisse ausgeübt hatten, so war dies doch nur aufgrund abgeleiteter Hoheitsmacht geschehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 [115]). Das kam vor allem darin zum Ausdruck, daß sie uneingeschränkt den Anweisungen der Besatzungsmacht unterworfen waren. Der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG hat den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen. Dementsprechend sind unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Da der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich die oberste Hoheitsgewalt zukam, muß ihr auch die von den zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden. Die zum Restitutionsausschluß führende Verantwortung der Sowjetunion setzt also nicht notwendigerweise voraus, daß diese die Enteignungen im Einzelfall geprüft und gebilligt hat. Beruht mithin der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf der Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen, so findet er seine Grenze dort, wo ein solcher Zurechnungszusammenhang objektiv nicht besteht (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1996 - 1 BvR 1508/95 - ZOV 1997, 33 = VIZ 1997, 283 [284]; Beschluß vom 11. Januar 2000 - 1 BvR 1448/99 - VIZ 2000, 283; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BverwGE 98, 1 [2 f.] = ZOV 1995, 147; Beschluß vom 9. März 1998 - BVerwG 7 B 48.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 144).

Daß im Einzelfall eine konkrete Billigung und Prüfung der Enteignung durch die Besatzungsmacht nicht feststellbar ist, läßt ihre Verantwortung für die Durchführung der unter ihrer Herrschaft vorgenommenen Enteignung nicht entfallen. Die Enteignung ist der Besatzungsmacht schon wegen ihrer Oberhoheit zuzurechnen, es sei denn, sie hat sie generell oder im Einzelfall ausdrücklich mißbilligt und damit den Zurechnungszusammenhang beseitigt. Für einen solchen Sachverhalt ist im gesamten Verfahren nichts hervorgetreten. (...)