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Ausschlussgrund

VG Leipzig1 K 1491/9401.03.1996ZOV 1996, 466

VermG § 1 Abs. 8 lit. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Versicherungsunternehmen; besatzungshoheitliche Grundlage; SMAD-Befehl Nr. 247

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vor dem 8. Mai 1945 in der späteren sowjetischen Besatzungszone (Land Sachsen) tätige Versicherungsunternehmen sind durch die Fünfte Verordnung zur Ergänzung und Ausführung der Verordnung vom 11. Oktober 1945 über die Gründung der Versicherungsanstalt des Landes Sachsen vom 30. Dezember 1946 und somit auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden, soweit sie nicht zum Geschäftsbetrieb in Sachsen zugelassen wurden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung der Grundstücke sowie der Hypotheken auf die Grundstücke in ihr Eigentum.

Die Kl. war Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke sowie nach ihrem Vortrag Gläubigerin der Hypotheken. Mit Schreiben vom 26.9.1990 meldete die Kl. Rückübertragungsansprüche auf die im Streit befindlichen Grundstücke und Hypotheken an. Mit Bescheid vom 28.4.1994 lehnte die Bekl. die Rückübertragung der streitbefangenen Vermögenswerte ab. Zur Begründung führte die Bekl. aus, daß nach Nr. 13 des Befehls Nr. 1 der SMAD vom 23.7.1945 über die Neuorganisation der Deutschen Finanz- und Kreditorgane für die Landesverwaltungen Versicherungsgesellschaften für Eigentums- und Personenversicherungen zu schaffen gewesen seien. Dies sei in Sachsen durch die Verordnung über die Gründung der Versicherungsanstalt des Landes Sachsen vom 11.10.1945 geschehen. Der SMAD-Befehl Nr. 247 vom 14.8.1946 habe geregelt, mit welchem Vermögen die neugegründeten Versicherungsgesellschaften auszustatten gewesen seien. Demnach seien alle Aktiva, mit Ausnahme von Wertpapieren, von den alten Ver-sicherungsgesellschaften durch die neu zu gründenden zu übernehmen gewesen. Die Umsetzung dieses Befehls sei in Sachsen durch die 5. Ver-ordnung zur Ergänzung und Ausführung der Verordnung vom 11.10.1945 über die Gründung der Versicherungsanstalt des Landes Sachsen vom 30.12.1946 geschehen. Gemäß § 1 dieser Verordnung sei das am 8.5.1945 im Land Sachsen vorhandene Vermögen sämtlicher inländischer privater und öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen, die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zum Geschäftsbetrieb nicht zugelassen gewesen seien (mit Ausnahme der Wertpapiere), auf die Versicherungsanstalt des Landes Sachsen übergegangen. Durch § 4 des Gesetzes über das Versicherungswesen im Land Sachsen vom 30.1.1948 sei diese Vorschrift später übernommen worden. De facto habe es in Sachsen kei-ne alten Versicherungsgesellschaften gegeben, die zum Geschäftsbetrieb zugelassen gewesen seien. Es habe sich daher um eine Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher Grundlage gehandelt. Die Rückübertragung sei daher gem. § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid hat die Kl. am 30.5.1994 Widerspruch erhoben. Am 24.11.1994 hat die Kl. Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Kl. hat keinen Rechtsanspruch auf Restitution der streitbefangenen Vermögenswerte, denn deren Enteignung erfolgte auf besatzungshoheitlicher Grundlage, so daß das Vermögensgesetz gemäß § 1 Abs. 8 lit. a VermG auf diesen Fall nicht anwendbar ist. Gemäß § 1 Abs. 8 lit. a VermG gilt dieses Gesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Von einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage ist auch dann auszugehen, wenn die Enteignung zwar formal durch deutsche Gesetze, Verordnungen oder andere Hoheitsakte deutscher Stellen vorgenommen wurde, dies jedoch entweder auf Veranlassung oder mit Duldung der Besatzungsmacht oder in direkter Umsetzung von Besatzungsrecht erfolgte. In der sowjetischen Besatzungszone wurde mit dem SMAD-Befehl Nr. 1 vom 23.7.1945 eine Neuorganisierung der deutschen Finanz- und Kreditorgane verfügt. Nummer 13 dieses Befehls ordnete die Schaffung von Versicherungsgesellschaften für Eigentums- und Personenversicherungen an. Über die Tätigkeit der bestehenden Versicherungsgesellschaften bis zum Kriegsende sollten die Kommandanten der Sowjetischen Administration der Provinz Berichte an die Finanzabteilung der SMAD einreichen (SMAD-Befehl Nr. 1, Nummer 14). In Umsetzung dieses Befehls erließ die Landesverwaltung Sachsen die Verordnung über die Gründung der Versicherungsanstalt des Bundeslandes Sachsen vom 11.10.1945 (Amtliche Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen 1945 Nr. 10, S. 51). Diese Verordnung regelte in § 15, daß die Schließung der bisher im Bundesland Sachsen arbeitenden öffentlichen und privaten Versicherungsunternehmungen aller Versicherungszweige sowie die Abwicklung der noch laufenden Versicherungsverträge und die Auszahlungen auf Grund früherer Verbindlichkeiten besonderen Bestimmungen vorbehalten blieben. Die Zweite Verordnung (Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen der Landesverwaltung Sachsen 1946, S. 136) regelte unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Gründung der Versicherungsanstalt des Bundeslandes Sachsen die Schließung, Abwicklung oder Überleitung der öffentlichen und privaten Versicherungsunternehmen, die bisher im Bundesland Sachsen arbeiteten, soweit sie nicht zum weiteren Geschäftsbetrieb zugelassen wurden. Zwar ist die Kl. weder bei den überzuleitenden Versicherungsunternehmen noch bei den in der Anlage 1 bezeichneten abzuwickelnden und zu schließenden Versicherungsunternehmen aufgeführt, jedoch bestimmt § 4 Abs. 1 der Zweiten Verordnung, daß für die in der Anlage 1 nicht genannten Versicherungsunternehmungen (Haupt- und Zweigniederlassungen, Filialen, Bezirks- und andere Direktionen, General- und andere Agenturen u.s.w.) die die Schließung und Abwicklung regelnden §§ 2 und 3 dieser Verordnung sinngemäß gelten. ln Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 247 vom 14.8.1946, der die vermögensmäßige Ausstattung der neu gegründeten Versicherungsanstalt betraf, erließ die Landesregierung Sachsen die Fünfte Verordnung zur Ergänzung und Ausführung der Verordnung vom 11. Oktober 1945 über die Gründung der Versicherungsanstalt des Landes Sachsen (Betr. Vermögensüberleitung) vom 30.12.1946 (Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen der Landesregierung Sachsen S. 119). Gemäß § 1 dieser Verordnung ging das am 8. Mai 1945 im Land Sachsen vorhandene Vermögen sämtlicher inländischer privater und öffentlich rechtlicher Versicherungsunternehmen, die in der sowjetischen Besatzungszone

chsen (Betr. Vermögensüberleitung) vom 30.12.1946 (Gesetze, Befehle, Verordnungen, Bekanntmachungen der Landesregierung Sachsen S. 119). Gemäß § 1 dieser Verordnung ging das am 8. Mai 1945 im Land Sachsen vorhandene Vermögen sämtlicher inländischer privater und öffentlich rechtlicher Versicherungsunternehmen, die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zum Geschäftsbetrieb nicht zugelassen waren, mit Ausnahme der Wertpapiere auf die Versicherungsanstalt des Landes Sachsen über. Dafür, daß die Kl. im Bundesland Sachsen durch die Landesverwaltung zum Geschäftsbetrieb zugelassen war, was eine Zulassung in anderen Bundesländern nicht ausgeschlossen hätte, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die Grundbuchämter hatten die unter jene Verordnung fallenden Grundstücke und im Grundbuch eingetragenen Rechte auf Antrag der Versicherungsanstalt des Landes Sachsen auf diese gebührenfrei umzuschreiben. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Legalenteignung. Daß diese Rechtsfolge von der Besatzungsmacht, der in dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zukam, auch getragen wurde, wird sowohl angesichts der zeitlichen Nähe zum Ende des Zweiten Weltkrieges als auch durch die Bezugnahme auf besatzungsrechtliche Regelungen (SMAD-Befehl Nr. 247) ganz deutlich. Von deutschen Stellen in der sowjetischen Besatzungszone getroffene Regelungen sind der Gesamtverantwortung der Sowjetunion insoweit zuzuordnen, als diese den Regelungen nicht ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln widersprochen hat. Eine andere Betrachtungsweise, wonach eine von deutschen Stellen durchgeführte Enteignung der SMAD nicht zuzurechnen sei, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in zwei Fällen in Betracht. Zum einen entfällt die Zurechenbarkeit dann, wenn die SMAD zum Schutz bestimmter Werte ausdrücklich Bestimmungen erlassen hatte, aus welchen sich ein generelles Enteignungsverbot ergibt, oder wenn Vermögenswerte der Enteignung durch deutsche Stellen bewußt entzogen wurden (BVerwG, Urt. v. 13.2.1995 Az: 7 C 53.94). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher oder besatzungsrechtlicher Grundlage i.S.d. § 1 Abs. 8 lit a) VermG weist auch keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1995 Az.: 7 C 53.94, Urt. v. 28.7.1994 Az.: 7 C 14.94; Urt v. 29.4.1994 Az.: 7 C 47/93). Im übrigen spricht gegen die Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde, daß sich der Geltungsbereich der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10.5.1949 (Verordnungsblatt von Groß-Berlin I Nr. 21) auch auf das Bundesland Sachsen erstreckt, die Regelung in § 4 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Ergänzung und Ausführung der Verordnung vom 11. Oktober 1945 über die Gründung der Versicherungsanstalt des Bundeslandes Sachsen vom 29.11.1945 (Überleitungsverordnung). Hätte sich die Enteignung der in der Anlage der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin aufgeführten Versicherungsunternehmen auch auf deren sämtliche Filialen, Direktionen, Agenturen in anderen Ländern und Provinzen erstreckt, wäre die Regelung in § 4 Abs 1 der Überleitungsverordnung obsolet gewesen.