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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 14.9428.07.1994ZOV 1994, 498

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Verstorbener

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Maßnahme gegen einen bereits Verstorbenen richtete.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückgabe eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -).

Der Kl. war zusammen mit seiner Mutter Erbe seines am 21. September 1945 in einem sowjetischen Internierungslager verstorbenen Vaters. Dieser war Eigentümer eines Grundstücks in Z. gewesen. Das Grundstück wurde mit Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission - DWK - vom 21. September 1948 in Volkseigentum überführt. Eine entsprechende Grundbucheintragung wurde am 11. April 1949 auf Ersuchen des Kreisrates vorgenommen. Einwendungen der Mutter des Kl., die sich darauf berufen hatte, daß ihr Ehemann verstorben sei, und dies mit einer eidesstattlichen Versicherung eines Mithäftlings belegt hatte, blieben erfolglos. Die Abwicklungsstelle des SMAD-Befehls Nr. 64 verlangte von ihr die Vorlage einer Sterbeurkunde, wozu sie seinerzeit nicht in der Lage war.

Im Jahre 1990 beanspruchte der Kl., der alleiniger Erbe seiner inzwischen verstorbenen Mutter ist, die Rückgabe des enteigneten Grundstücks. Er berief sich darauf, daß die gegen seinen Vater wegen dessen Mitgliedschaft in der NSDAP gerichtete Enteignung erst drei Jahre nach dessen Tod durchgeführt worden sei; sie sei daher nach damals geltenden Richtlinien des Landes Sachsen nicht mehr zulässig gewesen. Der Landkreis Z. lehnte den Antrag ab, weil die Enteignung auf einem Beschluß der DWK beruhe und eine Rückgabe daher nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kl. das Verwaltungsgericht angerufen, das seiner Klage stattgegeben hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Kl. zu Unrecht stattgegeben; denn dem Restitutionsbegehren des Kl. steht die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen.

Nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Um eine solche Maßnahme auf besatzungshoheitlicher Grundlage handelte es sich aber bei dem Zugriff auf das Grundstück, das dem Vater des Kl. gehört hatte. Darunter sind solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - m. w. N.). So verhielt es sich hier. Die Enteignung des Grundstücks wurde durch Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission - DWK - ausgesprochen, der seinerseits seine Grundlage in Abschnitt 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 fand. Dieser nahm wiederum Bezug auf die im SMAD-Befehl Nr. 124 angeordnete Sequestrierung. Diese besatzungshoheitliche Grundlage der getroffenen Maßnahme wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Vater des Kl. bereits gestorben war, als der Enteignungsbeschluß erging. Zwar begründete dieser keine "Enteignung an den, den es angeht" in dem Sinne, wie der Bekl. sie versteht (1.), und es gibt gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß der Entzug des Grundstücks durch das Besatzungsrecht nicht gedeckt war (2.); das ändert jedoch nichts an der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG (3.).

1. Die Auffassung des Bekl., der der Enteignung vorausgehende Tod des Vaters des Kl. schließe schon deswegen die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht aus, weil sich der Enteignungsausspruch nach damaligem Verständnis nicht ausschließlich gegen das namentlich genannte NSDAP Mitglied, sondern gegebenenfalls auch gegen dessen Rechtsnachfolger richten sollte, wird den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Wäre der enteignenden Behörde der Tod des Belasteten wirklich gleichgültig gewesen, weil die Enteignung sich in diesem Falle ohne weiteres gegen seinen Rechtsnachfolger (also den, den es jetzt anging) richten sollte, ist nicht erklärlich, warum die Abwicklungsstelle des SMAD-Befehls Nr. 64 auf dem Nachweis des Todes durch eine Sterbeurkunde bestanden hat. Dieses Verlangen belegt, daß der Hinweis der Mutter des Kl. auf den Tod ihres Ehemanns durchaus als erheblich angesehen wurde. Aus dem Umstand, daß der Tod des Belasteten als nicht hinreichend nachgewiesen betrachtet wurde, ergibt sich gleichzeitig zwingend, daß sein und nicht das auf seine Erben übergegangene Vermögen enteignet werden sollte. Von einer gewollten Enteignung gegenüber dem, den es anging, kann daher schon aus tatsächlichen Gründen keine Rede sein.

2. Es spricht auch vieles dafür, daß der Zugriff auf das Vermögen des Verstorbenen durch das seinerzeit gültige Besatzungsrecht nicht gedeckt war. Die Sequestrierung aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 wurde ausdrücklich für das Vermögen angeordnet, das dem in Abschnitt 1 a - f genannten Personenkreis "gehört". An diese Sequestration schloß - soweit hier von Belang - der SMAD-Befehl Nr. 64 an, dessen Abschnitt 4 der DWK und - entsprechend ihren Anweisungen - den Landesregierungen die Pflicht auferlegte, bis zum 15. Mai 1948 eine Entscheidung über den sonstigen sequestrierten Besitz zu treffen. Die Richtlinie Nr. 3 der DWK zur Ausführung dieses Befehls regelte in ihrem § 2 Abs. 1 Satz 1, daß sich die Enteignung der sonstigen Vermögen auf das gesamte Vermögen erstreckte, das sich zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Landesregierung im Eigentum der durch den Enteignungsbeschluß Betroffenen befunden hatte.

Das Argument der Bekl., § 2 Abs. 2 der Richtlinie zeige, daß die Besatzungsmacht auch Enteignungen Verstorbener gebilligt habe, trägt nicht. Diese Vorschrift erlaubte die Rückgabe des enteigneten Gegenstandes an den Enteigneten oder einen nächsten Verwandten, wenn die Enteignung gegenüber dem Betroffenen, seinen nahen Angehörigen oder Hinterbliebenen eine besondere Härte dargestellt hätte, die Schuld des Enteigneten nicht besonders schwer war und die Rückgabe sozial und wirtschaftlich gerechtfertigt erschien. Zur Frage, ob das Vermögen eines Verstorbenen enteignet werden durfte, besagte dies nichts; denn die Regelungen waren im vollen Umfange auch dann sinnvoll, wenn der Enteignete erst nach der behördlichen Maßnahme verstorben war. Allerdings gab es daneben auch "Richtlinien für Verfügungen von Todes wegen und Rechtsgeschäfte unter Lebenden" der Zentralen Deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme, die darauf hindeuten, daß Enteignungen trotz des Todes des Belasteten durchgeführt wurden.

Betrachtet man die genannten Rechtsquellen im Zusammenhang, scheint die rechtliche Ausgangslage wie folgt gewesen zu sein: Enteignet werden sollte nach dem hier maßgeblichen Besatzungsrecht grundsätzlich das Vermögen des Belasteten. Die Maßnahme sollte ihn persönlich treffen. War er verstorben, konnte unter qualifizierten Voraussetzungen der Nachlaß enteignet werden. Dabei waren, wenn der Tod bereits vor der Beschlagnahme eingetreten war, die Erben Adressaten des Verfahrens. Eine sogenannte "Enteignung an den, den es angeht", die hier - wie dargelegt - schon tatsächlich nicht stattgefunden hat, scheint unter den gegebenen Voraussetzungen auch rechtlich nicht vorgesehen gewesen zu sein.

3. Eine eingehendere besatzungsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist jedoch nicht erforderlich. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entfiele selbst dann nicht, wenn der Zugriff auf das Vermögen des Verstorbenen durch das Besatzungsrecht nicht gedeckt war.

Das in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG enthaltene Tatbestandsmerkmal "auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" weist keinen unmittelbaren Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung nach damaligem Recht auf. Von Belang kann vielmehr nur sein, auf welche Rechtsnormen oder Hoheitsakte der Enteignende seine Maßnahme gründete und ob sie in den Verantwortungsbereich der Besatzungsmacht fiel. Das folgt aus dem Zweck des Restitutionsausschlusses, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen (vgl. dazu näher Urteil des Senats vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 -).

Daß der Zugriff der deutschen Behörde auf das Vermögen des Verstorbenen sich hier auf Besatzungsrecht gründete, steht außer Zweifel. Zwar hat der Kl. erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht, eine Enteignung aufgrund der SMAD-Befehle sei nicht hinreichend belegt. Dieser Vortrag geht jedoch am Inhalt der Verwaltungsvorgänge vorbei, auf den das angegriffene Urteil verweist. Die Nennung des DWK-Beschlusses in der Grundbucheintragung, der Schriftverkehr der Mutter des Kl. mit der Abwicklungsstelle des Befehls Nr. 64 und ein ebenfalls in den Akten enthaltenes Schreiben des Leiters des Amtes zum Schutze des Volkseigentums vom 19. Oktober 1949 an die Mutter des Kl., in dem ihr Einspruch unter Hinweis auf den genannten Beschluß der DWK zurückgewiesen wird, zwingen zu dem Schluß, daß die Enteignung auf der Grundlage von Hoheitsakten der Besatzungsmacht ausgesprochen wurde. Die Maßnahme fiel auch nicht deswegen aus dem Verantwortungsbereich der Besatzungsmacht, weil die maßgeblichen Befehle die Enteignung Verstorbener möglicherweise nicht oder nur unter qualifizierten Voraussetzungen zuließen. Da der Sowjetunion in der Besatzungszone die oberste Hoheitsgewalt zukam, konnte sie bei der Verwirklichung der von ihr angeordneten Maßnahmen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen. Infolgedessen erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (BVerfGE 84, 90 [115]). Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich mißbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt hatte mit der Folge, daß dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten. Unter solchen Voraussetzungen widerspräche die Anwendung des Vermögensgesetzes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG; die Restitution würde im Gegenteil dem seinerzeit ausgesprochenen Verbot Rechnung tragen. Von einem solchen Verstoß gegen ein von der Besatzungsmacht verhängtes Verbot kann aber bei dem hier in Rede stehenden Zugriff auf das Vermögen eines Verstorbenen keine Rede sein, selbst wenn die SMAD Befehle den konkreten Enteignungsakt nicht zugelassen haben sollten. Es hätte sich nur um einen Rechtsanwendungsfehler gehandelt, der die Besatzungsmacht nicht von ihrer Verantwortung entband.

Die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf die Enteignung eines Verstorbenen läßt sich auch nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts verneinen, eine solche Maßnahme sei auf etwas objektiv Unmögliches gerichtet und damit rechtlich wirkungslos gewesen. Diese Auffassung geht an den seinerzeit eingetretenen Folgen der Maßnahme vorbei. Die Enteignung richtete sich gegen das sonstige Vermögen des Vaters des Kl., wobei jedenfalls keinerlei Unklarheit oder Streit darüber bestand, daß das umstrittene Grundstück dazugehörte. Insoweit ging die Maßnahme daher auch nicht ins Leere. Sie war zwar nicht als "Enteignung an den, den es anging" gewollt, sie sollte aber eine Rechtsbeziehung zwischen dem neuen Eigentümer und dem Vermögensgegenstand begründen und mußte damit zwangsläufig zugleich die Rechtsstellung des bisherigen Eigentümers zerstören, gleichgültig wer dies war. Insoweit beschwerte sie in der Tat denjenigen, den es anging. Ob der Irrtum des Enteignenden über den Rechtsinhaber nach heutigem Rechtsverständnis zur Nichtigkeit der Maßnahme führen würde, ist für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht von Belang. Entscheidend ist vielmehr, daß der Verwaltungsakt Wirkungen äußerte, weil der Gegenstand, der in Beschlag genommen und schließlich vorweggenommen wurde und auch werden sollte, unzweifelhaft vorhanden war und daher auch in Volkseigentum überführt werden konnte. Daß es den Adressaten der Maßnahme nicht mehr gab, änderte daran nichts.

Die Annahme, es habe sich um eine Maßnahme auf besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt, scheitert schließlich auch nicht daran, daß - wie der Kl. geltend macht - der Enteignungsbeschluß der DWK nicht bis zum 15. Mai 1948 getroffen worden ist, wie es Abschnitt 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 vorschreibt. Auch dies ist kein Rechtsverstoß, der die Enteignung aus der Verantwortung der Besatzungsmacht entläßt. Da der Beschluß der DWK sämtliches in den Enteignungslisten zusammengefaßte sonstige Vermögen betraf, handelte es sich um eine Fristüberschreitung, die der Besatzungsmacht nicht verborgen geblieben sein kann. Schon deswegen kann nicht angenommen werden, diese Enteignungen hätten nicht dem Willen der Besatzungsmacht entsprochen. Da diese das Ziel verfolgte, belastetes Vermögen entsprechend der von ihr angestrebten gesellschaftlichen Umgestaltung in Volkseigentum überführen zu lassen, wäre es im übrigen widersinnig anzunehmen, sie hätte den Bestand der Enteignungen von dem fristgerechten Handeln der deutschen Behörden abhängig machen wollen.