Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
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Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot für ausländisches Vermögen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Schutzbestimmungen der sowjetischen Besatzungsmacht für ausländisches Vermögen erfaßten nicht das Eigentum Staatenloser.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. beansprucht die vermögensrechtliche Rückübertragung von Grundstücken, die früher zu dem Gut ... gehörten. Eigentümer dieses 776 ha großen Gutes war bis zum Jahr 1945 J. H. Freiherr von S. Dessen Eltern lebten seit 1881 in den USA. J. H. Freiherr von S. wurde im Jahre 1885 auf einer Besuchsreise in Hamburg geboren. Bei Beginn des Ersten Weltkrieges kehrte die Familie nach Deutschland zurück und lebte auf dem Gut. 1923 heiratete J. H. Freiherr von S. eine englische Staatsangehörige und übersiedelte zunächst nach England. Sein Reisepaß aus demselben Jahr gibt als Staatsangehörigkeit "Preußen" an. 1934 stellte die Polizeibehörde fest, daß der Vater von J. H. Freiherr von S. bei seinem Ableben im Jahre 1927 nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, weil er es während seines Aufenthaltes in den USA versäumt habe, sich in die Matrikel eines deutschen Konsulats eintragen zu lassen.
Im Juni 1945 veräußerte J. H. Freiherr von S. das Gut an seine Schwester, die amerikanische Staatsangehörige war. Zu ihrer Eintragung im Grundbuch kam es nicht. Im Herbst desselben Jahres wurde das Gut nach den Vorschriften über die Bodenreform enteignet. Eingaben der Schwester des Eigentümers, die sich auf ihren Kaufvertrag und ihre amerikanische Staatsangehörigkeit berief, führten zwar dazu, daß die deutschen Behörden von der SMAD beauftragt wurden, nähere Feststellungen zu treffen. Zu einer Rückgabe des Anwesens kam es jedoch nicht.
Im Oktober 1990 meldete der Sohn des früheren Eigentümers als dessen Alleinerbe vermögensrechtliche Ansprüche auf das Gut an. In der Folgezeit übertrug er seine Ansprüche auf seine Söhne, die sie wiederum an den Kl. abtraten.
Der Bekl. lehnte eine Rückübertragung des Gutes ab, weil ihr § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegenstehe. (...)
Die dagegen erhobene und sinngemäß auf die Rückübertragung der nicht aufgesiedelten Flächen des Gutes gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil läßt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn dem vom Kl. geltend gemachten Rückübertragungsanspruch steht die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. d des Vermögensgesetzes - VermG - entgegen. Danach gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeit und Verfahren nicht für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; unberührt bleiben lediglich hier nicht in Betracht kommende Ansprüche nach § 1 Abs. 6 und 7 VermG.
Um eine solche Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG handelte es sich bei dem Zugriff auf das Gut C; denn sie geschah nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zuge der Bodenreform. Diese Enteignungen sind in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur. Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, geschahen aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [85 f.] m.w.N. = ZOV 1997, 194).
Der für den Restitutionsausschluß notwendige Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht ist allerdings dann unterbrochen, wenn die Enteignung einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderlief. Ein solches generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung bestand für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen (grundlegend Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183; seitdem stRspr). Dieses generelle Enteignungsverbot schloß auch Enteignungen im Zuge der Bodenreform ein; den maßgeblichen sowjetischen Verlautbarungen läßt sich nichts Abweichendes entnehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50 95 -, a.a.O.).
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Enteignungsverbot habe den damaligen Eigentümer des Gutes nicht erfaßt, steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz hatte J. H. Freiherr von S. im Zeitpunkt der Enteignung keine fremde Staatsangehörigkeit, insbesondere nicht die britische. Zwar hat der Kl. dies in seiner Revisionsbegründung unter Hinweis auf die Eheschließung seines Rechtsvorgängers mit einer Britin in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dargelegt, daß für den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit nichts ersichtlich sei und dazu auf die negative Auskunft des britischen Home Office gegenüber der deutschen Botschaft verwiesen, ohne daß der Kl. sich dagegen mit einer Verfahrensrüge gewandt hätte. Es ist allerdings möglich, daß J. H. Freiherr von S. staatenlos war, weil sein Vater seine deutsche Staatsangehörigkeit während seines Aufenthalts in den USA verloren hatte und der Verlust der Staatsangehörigkeit sich gemäß § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 355) auch auf die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder erstreckte, soweit sie sich bei dem Vater befanden. Das Verwaltungsgericht mußte dieser Frage jedoch nicht weiter nachgehen, weil es keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gibt, daß der damalige Eigentümer als Staatenloser unter das Schutzversprechen der sowjetischen Besatzungsmacht für ausländisches Eigentum gefallen wäre.
Ein auch Staatenlose erfassendes Enteignungsverbot läßt sich mit der dafür erforderlichen Eindeutigkeit (BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - BVerwGE 101, 150 [155] = ZOV 1996, 299) insbesondere nicht der Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 (ABl. des Kontrollrates Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 8 ff.) entnehmen, auf die der Kl. sich vornehmlich beruft. Zwar ist einzuräumen, daß Abschnitt III Nr. 9 dieser Proklamation, wonach dem deutschen Volk die Verpflichtung auferlegt wird, "alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit, den Unterhalt und die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind sowie deren Eigentum und des Eigentumes fremder Staaten zu gewährleisten", die Auslegung zuläßt, mit den "nicht deutschen Staatsbürgern" seien auch Staatenlose gemeint. Eine solche Auslegung ist jedoch keinesfalls zwingend; denn zahlreiche andere Bestimmungen der Proklamation, insbesondere Abschnitt III Nr. 5 und Abschnitt VI Nr. 19 b deuten darauf hin, daß sie lediglich das Verhältnis Deutschlands zu anderen Staaten und deren Angehörigen regeln sollte. Vor diesem Hintergrund würde die Formulierung des Abschnitts III Nr. 9 nicht das Ziel verdeutlichen, Staatenlose in das Schutzversprechen einzubeziehen, sondern hätte nur den Zweck, deutsche Staatsangehörige, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen, von diesem Schutz auszuschließen. Ebensogut ist es aber auch denkbar, wenn nicht sogar naheliegend, daß die Alliierten bei der Abfassung der Proklamation die Staatenlosen gar nicht im Blick hatten, weil sie sich dieser Problematik gar nicht bewußt waren.
Aber selbst wenn man dem Kl. darin folgte, daß mit der Proklamation Nr. 2 der Schutz Staatenloser beabsichtigt war, könnte das allein kein Enteignungsverbot begründen, das den Zurechnungszusammenhang zur sowjetischen Besatzungsmacht unterbräche.
Maßgeblich sind insoweit allein die Willensäußerungen der sowjetischen Behörden selbst und ihre Praxis; denn § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dient dazu, die Sowjetunion von jeglichem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen, auch wenn sich dieser aus einem Verstoß gegen interalliiertes Besatzungsrecht ergeben sollte (BVerwG, Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [13 f.] = ZOV 1994, 320).
Die Bestimmungen und Verlautbarungen der sowjetischen Besatzungsmacht geben nichts dafür her, daß sie die Proklamation Nr. 2 im Sinne eines Schutzes für das Eigentum Staatenloser umgesetzt hätte. Der für die Behandlung ausländischen Eigentums grundlegende SMAD-Befehl Nr. 104 vom 4. April 1946 (ZVOBl. S. 66) spricht im Gegenteil ausdrücklich von den Bürgern ausländischer Staaten. Der Oberbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß die zur Durchführung dieses Befehls verwendeten Formulare ebenfalls ausschließlich ausländische Staatsangehörige im Blick hatten. Das gilt auch für die sogenannte Dratwinsche Instruktion vom 17. November 1947, obwohl in ihr - je nach Übersetzung - teilweise das Wort Ausländer verwendet wird; denn diese Anweisung, deren Vorschriften in deutscher Sprache regelmäßig als "Ausführungsbestimmungen betreffs der Regelung der Verwaltung des in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands befindlichen Vermögens ausländischer Staatsangehöriger" bezeichnet werden, behandelt ihrem Inhalt nach nur Bürger fremder Staaten, wie insbesondere ihre Nummer 4 verdeutlicht.
Selbst wenn man unterstellt, daß sich die Sowjetunion seinerzeit grundsätzlich völkerrechtskonform verhalten wollte, gebietet auch der damalige Stand des Völkerrechts kein anderes Verständnis ihrer Verlautbarungen. Abgesehen davon, daß Staatenlose vor dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 474) auch hinsichtlich ihres Vermögens weitgehend ohne Schutz waren, wurde seinerzeit selbst eine Entschädigungspflicht für die Enteignung ausländischer Staatsbürger nicht durchweg, insbesondere nicht von der Sowjetunion, uneingeschränkt anerkannt (vgl. de Nova, Festschrift für Hans Lewald, 1953, S. 116 ff. [134]; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, § 1222). Soweit eine Entschädigungspflicht bejaht wurde, führte deren Verletzung anerkanntermaßen nicht zur Nichtigkeit der Enteignung, sondern nur zu einem Ersatzanspruch des Heimatstaates (vgl. Niederer, Festschrift für Hans Lewald, 1953, S. 547 ff. [549]), an dem es dem Staatenlosen gerade mangelt.
Die Klage kann auch nicht deswegen Erfolg haben, weil die Behörden seinerzeit die Schwester von J. H. Freiherr von S. für die Eigentümerin hielten, die Amerikanerin war. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die bloß vermeintliche Verletzung des sowjetischen Schutzversprechens durch deutsche Stellen geeignet ist, die Verantwortung der Besatzungsmacht für die jeweilige Maßnahme entfallen zu lassen. In Betracht kommt eine solche Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs jedenfalls nur dann, wenn feststeht, daß bewußt dem Enteignungsverbot zuwider gehandelt werden sollte. Eine solche Auflehnung gegen den verlautbarten Willen der Besatzungsmacht ist hier gerade nicht feststellbar. Aus dem Tatbestand des angegriffenen Urteils ergibt sich, daß die Schwester des Kl. nicht mehr als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist und die von der Besatzungsmacht zur Überprüfung des Falles angehaltenen deutschen Bodenreformbehörden über diesen Umstand trotz zwischenzeitlicher Vernichtung der Grundbücher "aus zuverlässiger Quelle" informiert worden waren.