Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1; 2. VermRÄndG Art. 15; REAO Art. 3 Abs. 1, 2 und 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Unredlichkeit; Stichtagsregelung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfügbarkeit des Kaufpreises
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die mit dem 2. VermRÄndG eingefügte Beschränkung des redlichen Erwerbs auf die Zeit nach dem 8. Mai 1945 ist verfassungsgemäß.
2. Maßgeblich für die Beurteilung der freien Verfügbarkeit des Kaufpreises im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO ist grundsätzlich auch dann der Zeitpunkt des Verkaufs, wenn der Kaufpreis vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise nicht sofort bezahlt wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist unbegründet. Zwar verstößt das Urteil gegen Bundesrecht, soweit es auch darauf gestützt ist, daß die Beigeladene sich gegenüber einem Herausgabeverlangen der Kl. auf den Restitutionsschlußgrund des redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG hätte berufen können (1.). Das Verwaltungsgericht hat dennoch den Widerspruchsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil es ohne Rechtsfehler eine Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG verneint hat, so daß die Kl. mangels Berechtigung von vornherein keinen Rückübertragungsanspruch und damit auch keinen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung des betroffenen Grundstücks hatte (2.). 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Beigeladenen nicht der Restitutionsausschlußgrund des redlichen Erwerbs zugute kommen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die restitutionsausschließende Wirkung eines solchen Erwerbs auf die Zeit nach dem 8. Mai 1945 beschränkt. Da die Beigeladene das Grundstück geerbt hat und der für die Frage der Redlichkeit maßgebliche rechtsgeschäftliche Erwerb ihres Rechtsvorgängers (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 56.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 24 m. w. N. = ZOV 1996, 61) vor diesem Zeitpunkt liegt, hätte sie sich nicht auf diesen Einwand berufen können. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die das Verwaltungsgericht gegen diese mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG eingefügte zeitliche Beschränkung äußert, teilt der Senat nicht. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind echt rückwirkende Eingriffsregelungen grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 72, 200 [242, 257]; 97, 67 [78 f.]; stRspr.). Um eine solche Regelung handelt es sich hier, falls die Beigeladene sich vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 (vgl. Art. 15 dieses Gesetzes) auf den redlichen Erwerb ihres Rechtsvorgängers im Jahre 1935 hätte berufen können. Dies ist jedoch zweifelhaft. Zwar galt und gilt das Vermögensgesetz nach § 1 Abs. 6 VermG entsprechend für verfolgungsbedingte Vermögensverluste in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945. Fraglich war jedoch vor der Einfügung der zeitlichen Beschränkung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, ob die entsprechende Anwendbarkeit, die bei jeder Norm des Gesetzes gesondert zu prüfen ist (Urteil vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 17 = ZOV 2003, 405), auch die Vorschriften des redlichen Erwerbs erfaßte. Dies ließ sich für Erwerbsgeschäfte aus der Zeit des Nationalsozialismus in Zweifel ziehen, weil die Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, die den Regelungen des Vermögensgesetzes über den sozialverträglichen Ausgleich zugrunde liegt, die Erwerbsvorgänge aus jener Zeit nicht im Auge hatte. Deshalb stellen auch die bereits in der Ursprungsfassung des Vermögensgesetzes enthaltenen Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG ersichtlich auf die in der DDR herrschenden Verhältnisse ab. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf die Verhältnisse in der Zeit des Nationalsozialismus und das besondere Problem der Zwangsverkäufe wäre ohne zusätzliche Regelungen mehr als problematisch gewesen. Hinzu kommt, daß bei der Schaffung des § 1 Abs. 6 VermG die unterlassene Rückerstattung im Beitrittsgebiet nachgeholt werden sollte. Es lag daher nicht fern, bei der entsprechenden Anwendung des Vermögensgesetzes zu
des Nationalsozialismus und das besondere Problem der Zwangsverkäufe wäre ohne zusätzliche Regelungen mehr als problematisch gewesen. Hinzu kommt, daß bei der Schaffung des § 1 Abs. 6 VermG die unterlassene Rückerstattung im Beitrittsgebiet nachgeholt werden sollte. Es lag daher nicht fern, bei der entsprechenden Anwendung des Vermögensgesetzes zu berücksichtigen, daß das Rückerstattungsrecht einen redlichen Erwerb von Immobilien nicht kannte. Es kann hier jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, wie vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes § 1 Abs. 6 VermG im Hinblick auf den sozialverträglichen Ausgleich auszulegen war; denn selbst wenn man sich dafür entscheiden wollte, daß auch bei Erwerbsvorgängen in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Berufung auf § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG möglich war, war die seinerzeit geltende Rechtslage jedenfalls nicht so klar, daß mit der Einfügung der zeitlichen Beschränkung schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wurde. In der Verfassungsrechtsprechung ist anerkannt, daß in solchen Situationen Rechtssicherheit durch eine klärende Regelung rückwirkend hergestellt werden darf (BVerfGE 30, 367 [388] m. w. N.; 72, a. a. O. S. 259; stRspr. vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 8 C 9.03 - ZOV 2004, 86 = VIZ 2004, 264). b) Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Einwände gegen die zeitliche Beschränkung des redlichen Erwerbs. Es liegt auf der Hand, daß der Gesetzgeber die Erwerbsvorgänge aus der Zeit des Nationalsozialismus insoweit anders behandeln durfte als Erwerbsvorgänge, die sich zu Zeiten der DDR abgespielt haben. Bereits das Ziel, die unterlassene Wiedergutmachung im Beitrittsgebiet nachzuholen, rechtfertigt die zeitliche Differenzierung, weil es im Rückerstattungsrecht einen solchen Restitutionsausschlußgrund nicht gab.
2. Das angegriffene Urteil stellt sich trotz dieser Verletzung von Bundesrecht im Ergebnis als richtig dar, weil das Verwaltungsgericht ohne Rechtsverstoß eine vermögensrechtliche Berechtigung der Kl. verneint hat und diese Begründung die Aufhebung des Widerspruchsbescheides eigenständig trägt. a) Die Kl. ist allerdings nicht schon deswegen gehindert, sich auf ihre Rechtsnachfolge nach dem früheren Eigentümer K. zu berufen, weil dessen Erbe angeblich noch lebt. Die Auffassung der Beigeladenen, die Rechtsnachfolge nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG sei davon abhängig, daß der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger nicht in der Lage seien, vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen, geht bereits am Wortlaut der Norm vorbei. Dieser stellt allein darauf ab, daß jüdische Berechtigte oder deren Rechtsnachfolger Ansprüche nicht geltend machen (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 64.02 - ZOV 2004, 43 = VIZ 2004, 173 und 28. April 2004 - BVerwG 8 C 12.03 - zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt = ZOV 2004, 192). Auch der Zweck der Vorschrift, auf den die Beigeladene sich beruft, trägt ihre Auffassung nicht. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG ist - damals noch als § 2 Abs. 1 Satz 2 - ebenfalls durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz in das Gesetz eingefügt worden. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf war der Bestimmung die Funktion beigemessen worden, die bisherige Rechtslage, wie sie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anmeldeverordnung i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 5 VermG und den amtlichen Erläuterungen zu § 2 VermG ergeben habe, klarzustellen (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 39). Nach den amtlichen Erläuterungen zu § 2 VermG (BT-Drucks. 11/7381, S. 4) bezweckte die Rechtsnachfolge der Kl. für "erbloses" und "unbeanspruchtes" Vermögen, nicht den Fiskus des Staates zu begünstigen, in dessen jüngster Geschichte sich das wiedergutzumachende Unrecht ereignet hat. Diese Ausführungen verdeutlichen zur Genüge, daß der Wille des Gesetzgebers sich mit dem Wortlaut der Norm deckt: Für die Rechtsnachfolge der Kl. reicht aus, daß der jüdische Berechtigte oder seine Rechtsnachfolger keine Ansprüche geltend gemacht haben, und zwar unabhängig davon, ob diese noch leben und in der Lage sind, solche Ansprüche geltend zu machen. b) Die Kl. ist auch deswegen nicht mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen, weil sie Herrn K. erst im Jahr 1996 und damit nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG als ihren Rechtsvorgänger benannt hat. Für die Einhaltung der Frist reicht es aus, daß der Restitutionsantrag den begehrten Vermögenswert so genau bezeichnet, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Antragsteller beansprucht (zusammenfassend Urteil vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 21 = ZOV 2001, 110). Dies gilt auch für die Kl. in ihrer Eigenschaft als Anspruchstellerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG (Urteil vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 - VIZ 2004, 113). Weitere Angaben, insbesondere zu der Person des jüdischen Geschädigten, sind zur Fristwahrung nicht notwendig. c) Es läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Verwaltungsgericht die Berechtigung der Kl. mangels einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG verneint hat. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder
waltungsgericht die Berechtigung der Kl. mangels einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG verneint hat. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Nach Satz 2 der Vorschrift, der auf die in Art. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur von Berlin (Rückerstattungsanordnung - REAO -) vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin S. 221) getroffenen Regelungen verweist, wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, wenn der Vermögensgegenstand in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch jemanden veräußert worden ist, der zu einem von den Nationalsozialisten kollektiv verfolgten Personenkreis gehörte. Diese Vermutung wirkt demgemäß ihrem persönlichen Anwendungsbereich nach zugunsten der Kl., weil Herr K. als Jude seit dem Tag der "Machtübernahme" kollektiver Verfolgung ausgesetzt war.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Vermutung aber auch ihrem sachlichen Anwendungsbereich nach auf die Kl. anwendbar, weil das Verkaufsgeschäft zwischen Herrn K. und Frau L. am 23. Juni 1933 und damit innerhalb des nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 REAO maßgeblichen Zeitraums stattgefunden hat. Dies bezweifeln allerdings die Bekl. und die Beigeladene, indem sie sich mit einer zulässigen Gegenrüge (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 16. März 1976 - GmS-OGB 1/75 - BVerwGE 50, 369 [375 f.]) gegen die Feststellung des Verkaufsdatums wenden. Ihre Einwände, die Kl. habe nicht den Beweis geführt, daß der Kaufvertrag nach dem 30. Januar 1933 abgeschlossen worden sei, und das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Vermutung begnügen dürfen, der Vertragsschluß habe am 23. Juni 1933 stattgefunden, und damit seine richterliche Überzeugung nicht ordnungsgemäß gebildet, gehen jedoch am Inhalt des Urteils vorbei. (wird ausgeführt)
Widerlegt werden kann die somit zugunsten der Kl. streitende rückerstattungsrechtliche Entziehungsvermutung - wenn wie hier die Zeit bis zum 14. September 1935 einschließlich betroffen ist - nach Art. 3 Abs. 2 REAO durch den Beweis, daß der Verkäufer einen angemessenen Kauf-preis erhalten hat und daß er über ihn frei verfügen konnte. Obwohl Art. 3 Abs. 2 REAO sich nur auf eine Veräußerung nach Art. 3 Abs. 1 a REAO bezieht und somit auf das Verkaufsgeschäft eines individuell Verfolgten, bedeutet das nicht, daß diese Vorschrift im Falle des kollektiv verfolgten Voreigentümers K. nicht gilt. Die Auffassung der Beigeladenen, die Beschränkung der Bezugnahme auf die Fälle individueller Verfolgung führe dazu, daß bei kollektiv Verfolgten in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 14. September 1935 (danach gelten für diesen Personenkreis die verschärften Widerlegungsregelungen des Abs. 3) keine Entziehungsvermutung greife und daher die normalen Beweislastregeln gälten, ist nicht nachvollziehbar. Art. 3 Abs. 1 REAO begründet die Entziehungsvermutung mit der Folge der Umkehr der Beweislast unmißverständlich für individuell (Buchst. a) und kollektiv Verfolgte (Buchst. b). Nimmt man Art. 3 Abs. 2 REAO mit der Beigeladenen wörtlich, hätte dies nicht die Rückkehr zur üblichen Beweislastverteilung für kollektiv Verfolgte zur Folge, sondern das für die Beigeladene erheblich mißlichere Ergebnis, daß zwar zugunsten der Kl. ein verfolgungsbedingter Eigentumsverlust nach Art. 3 Abs. 1 REAO zu vermuten wäre, dies sich aber in der Zeit bis zum 14. September 1935 einschließlich - anders als bei individueller Verfolgung - überhaupt nicht widerlegen ließe; erst nach Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze wäre in diesen Fällen eine Widerlegung möglich, wenn auch unter den verschärften Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 REAO. Dieses widersinnige Ergebnis läßt sich nur dadurch vermeiden, daß man die Bezugnahme in Abs. 2 in Übereinstimmung mit den entsprechenden Texten der Gesetze Nr. 59 für die Amerikanische und Britische Zone auf die individuell und kollektiv Verfolgten, also auf Abs. 1 insgesamt erstreckt (so bereits Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - BVerwGE 108, 157 [165 f.] = ZOV 1999, 164). Offenbar aus diesem Grund ist auch der ursprüngliche Text des Gesetzes 59 der Britischen Zone, der insoweit denselben Wortlaut hatte wie die Rückerstattungsanordnung, durch Streichung des Buchstaben a in den Worten "Abs. 1 a" korrigiert worden (vgl. den Hinweis auf die Verordnung Nr. 205 zur Änderung des Gesetzes Nr. 59 in Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht, S. 69, Fußnote).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, daß es der Beigeladenen gelungen ist, diese zugunsten der Kl. streitende Verfolgungsvermutung zu widerlegen. Seine Feststellungen, der seinerzeit gezahlte Kaufpreis sei angemessen gewesen und habe dem Verkäufer zur freien Verfügung gestanden, halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Nach Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 2 REAO ist als angemessener Kaufpreis ein Geldbetrag anzusehen, den ein Kauflustiger zu zahlen und ein Verkaufslustiger anzunehmen bereit gewesen wäre. Damit ist der Sache nach der objektive Verkehrswert angesprochen. Dieser Verkehrswert ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Aus Gründen der Vereinfachung sind die Tatsachengerichte nicht gehindert, bei der Bestimmung der Angemessenheit des Kaufpreises als Indiz auf den damaligen Einheitswert des Grundstücks abzustellen, der regelmäßig die unterste Grenze des Verkehrswerts bildete (Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - BVerwGE 108, 301 [306 ff.] = ZOV 1999, 231; Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 85.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 7 = ZOV 2001, 51). Ausgehend davon läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Verwaltungsgericht den Kaufpreis von 48.500 RM als angemessen beurteilt hat, insbesondere greift die Rüge der Kl., diese Feststellung sei ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen worden, nicht durch. Der vermeintliche Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO besteht nicht. (...)
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kaufpreis habe dem Verkäufer zur freien Verfügung gestanden. Zu Unrecht rügt die Kl., daß diese Feststellung hinsichtlich des ungesicherten Teils der Kaufsumme aus der Luft gegriffen sei, weil jegliche Feststellungen dazu fehlten, wann wer und auf welchem Weg an Herrn K. die 23.500 RM gezahlt habe. Zwar trifft es zu, daß die freie Verfügbarkeit des Kaufpreises "bewiesen" sein muß; das bedeutet aber nicht, daß es dem Gericht verwehrt ist, aus bestimmten Indizien auf die Begleichung der Kaufpreisforderung zu schließen. Dies ist hier geschehen. (wird ausgeführt) Zweifel daran, daß die Entziehungsvermutung in dieser Weise hinreichend widerlegt worden ist, ergeben sich auch nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, zu welchen Bedingungen die Hypothek über 15.000 RM abgetreten worden ist. (...)
Nach der - insoweit auch im Urteil des 8. Senats wiedergegebenen - Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte wird eine zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehende freie Verfügbarkeit über den Kaufpreis durch nachträglich greifende Verfügungsbeschränkungen, sei es hinsichtlich des Kaufentgeltes, sei es hinsichtlich mit Mitteln des Kaufpreises erworbener Gegenstände, nicht rückwirkend beseitigt (BoR Herford, Urteil vom 4. Juni 1952 - BOR 52/294 - RzW 1952, 246; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Januar 1956 - 2 W 170/55/(R) - RzW 1956, 133). Vielmehr war nach damaliger Rechtsauffassung auch bei Stundungen des Kaufpreises für die freie Verfügbarkeit grundsätzlich der Zeitpunkt des Verkaufs maßgeblich und nicht der der Fälligkeit des Kaufpreisrests (vgl. Harmening u. a., Rückerstattungsgesetz, Abschnitt IV 2, Art. 3; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 1951 - 8 RW 4/50 - RzW 1951, 142; OLG München, Urteil vom 28. September 1951 - Wi 75 und 134/51 - RzW 1951, 346), es sei denn, die späteren Verfügungsbeschränkungen waren bereits bei Vertragsschluß absehbar und der Verkäufer wollte den Kaufpreis nicht oder nur beschränkt abtreten (so OLG Köln, a. a. O., S. 143). Wurde der Kaufpreis vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise nicht sofort oder nicht bar bezahlt, war demnach entscheidend, ob bei Vertragsschluß über die Kaufpreisforderung frei verfügt werden konnte. Man wird ergänzen müssen, daß die Verfügung über die Kaufpreisforderung zu diesem Zeitpunkt auch zu einer angemessenen Gegenleistung möglich gewesen sein mußte, um die Entziehungsvermutung zu widerlegen. Anders verhält es sich, wenn - wie hier - erst Jahre später über die Forderung verfügt wird. Wird dann kein angemessener Preis mehr erzielt, kann dies nur dann auf das Erwerbsgeschäft durchschlagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Forderung von Anfang an nicht in angemessener Weise zu realisieren gewesen wäre. Da es hier solche Anhaltspunkte nicht gibt, mußte das Verwaltungsgericht keine Ermittlungen in dieser Richtung anstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vermutung der Kl., das Geld könne zur Begleichung diskriminierender Abgaben gedient haben. Daß das Verwaltungsgericht Anhaltspunkte für eine solche Verwendung des Geldes verneint hat, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. (wird ausgeführt)