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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 27.0025.10.2001ZOV 2002, 105

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. a, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Vollzugsauftrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht, der ihre Verantwortlichkeit auch für Enteignungen nach der Gründung der DDR begründet, setzt voraus, daß sie selbst die Anweisung oder jedenfalls den Anstoß zur Durchführung der Enteignung des Vermögenswertes gegeben hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl., der im Jahre 1911 als Deutsche Gesellschaft für Kaufmannserholungsheime gegründet worden war, begehrt die Feststellung seiner Berechtigung zur Rückübertragung des bebauten Grundstücks F. Str. 10 in W. nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG). Er war Eigentümer des Grundstücks, auf dem er ein Erholungsheim unterhielt.

Im Jahr 1933 unterstellte sich der Kl. der Deutschen Arbeitsfront (DAF). Während der Zugehörigkeit zur DAF blieb er ein rechtlich selbständiger Verein und war auch weiterhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Krieg stand das Grundstück zunächst unter Sequester. Der örtliche Ausschuß für Sequestration und Beschlagnahme R. beantragte im Jahr 1946 die Freigabe des Grundstücks bei der Landeskommission mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für eine Sequestrierung nicht vorlägen. Die Landeskommission beschloß Anfang 1947, die Sache wegen der interzonalen Bedeutung an die Zentrale Deutsche Kommission in Berlin zu verweisen; das Ferienheim wurde zunächst in die Liste S aufgenommen, in der Vermögenswerte aufgeführt waren, die vom Land amtlich verwaltet werden sollten.

In der Folgezeit machten die Sozialversicherungsanstalt Mecklenburg sowie der Rat des Kreises W. Ansprüche auf das Anwesen zum Zweck der Nutzung als Krankenhaus geltend. Ein Kauf- bzw. Pachtangebot der Sozialversicherungsanstalt lehnte der Kl. im Februar 1947 ab. Seit dem 1. Mai 1947 nutzte der Rat der Stadt W. das frühere Erholungsheim als Krankenhaus. In dem Mietvertrag, den der Rat des Kreises W. mit dem Rat der Stadt W. abgeschlossen hatte, war angegeben, daß die Nutzung auf der Grundlage der Sequestration und einstweiligen Verwaltung erfolgt. Mit Schreiben vom März 1947 meldete der Rat des Kreises W. das Grundstück nach den Befehlen Nr. 124 und 126 der sowjetischen Besatzungsmacht bei der Landesregierung Mecklenburg zur Nachsequestration mit der Begründung an, daß der Verein der Schutzherrschaft der DAF unterstanden habe. Eine Aufstellung der Sozialversicherungsanstalt Mecklenburg vom Mai 1948, in der die Grundstücke aufgeführt waren, die die Sozialversicherungsanstalt nach dem Befehl Nr. 44 vom 18. März 1948 der sowjetischen Besatzungsmacht für ihre Zwecke beanspruchte, enthielt auch das Grundstück des Kl. mit dem Vermerk "enteignet lt. Befehl 126" und dem handschriftlichen Zusatz "NS 126/anhang/nachmelden". Mit Schreiben vom 8. Februar 1949 teilte die Landesregierung Mecklenburg der Deutschen Wirtschaftskommission mit, daß das Grundstück auf einer Liste der NS-Vermögen geführt werde und als Rechtsträger die Sozialversicherungsanstalt Mecklenburg vorgesehen sei.

Im September 1951 wurde im Grundbuch "Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat des Kreises W." eingetragen, bis dahin war dort der Kl. als Eigentümer verzeichnet. Die Landesregierung hatte vor der Eintragung der Eigentumsänderung dem Grundbuchamt mitgeteilt, daß mit dem 1. Januar 1951 sämtliches NS-Vermögen in das Eigentum des Volkes überführt worden sei; zuvor habe das Grundstück in Treuhandschaft des Rates des Kreises W. gestanden.

Der Bekl. lehnte mit Bescheid vom 17. März 1992 die von dem Kl. beantragte Rückübertragung des Grundstücks gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ab. Der Kl. sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Den Widerspruch des Kl. wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 14. März 1996 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2000 abgewiesen. Es hat sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß das Grundstück auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Zwar lasse sich eine vollständige und endgültige Verdrängung des Kl. aus seinem Eigentum bis zum Ende der Besatzungszeit nicht feststellen. Die staatlichen Stellen hätten bis zum 7. Oktober 1949 das Eigentum des Kl. nicht ange-tastet und weiterhin ein Treuhandverhältnis ausgeübt. Die Aufnahme in die Liste "NS-Vermögen" sei als lediglich verwaltungsinterner Vorgang dem Kl. gegenüber nicht zum Ausdruck gekommen. Erst die Grundbuchumschreibung im Jahr 1951 habe die Enteignung bewirkt. Sie sei gleichwohl noch der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen. Es ha-be insoweit ein über das Ende der Besatzungszeit hinausreichender Voll-zugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht vorgelegen, der auf die Enteignung aller in der Liste "NS-Vermögen" aufgeführten Vermögenswerte gezielt habe. Ein konkreter Auftrag etwa im Sinne einer schriftlichen Anweisung der sowjetischen Besatzungsmacht zur Durchführung der Enteignung sei allerdings nicht feststellbar. Ein Vollzugsauftrag ergebe sich jedoch daraus, daß die Enteigung dieser Vermögen noch vor dem 7. Oktober 1949 unter der Oberhoheit der sowjetischen Besatzungsmacht und mit deren Billigung in Gang gesetzt worden sei. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision des Kl. ist begründet. Er ist aufgrund der entschädigungslosen Enteignung seines Grundstücks im Jahr 1951 Restitutionsberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die Restitutionsberechtigung durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen sei, verletzt Bundesrecht.

Nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage. Dieser Ausnahmetatbestand ist nicht erfüllt. Das Grundstück des Kl. ist nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Bis zum Ende der Besatzungszeit erfolgte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, keine Enteignung des Grundstücks (1). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhte die Enteignung im Jahr 1951 nicht auf einem konkreten Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht (2).

1. Eine Enteignung des Grundstücks des Kl. erfolgte weder durch den SMAD-Befehl Nr 126 vom 31. Oktober 1945 (a) noch durch die Aufnahme in die Liste "NS-Vermögen" (b) oder durch andere Maßnahmen in der Besatzungszeit (c).

a) Nach Nummer 1 des Befehls Nr. 126 war das Vermögen, das der NSDAP, ihren Organen und den ihr angeschlossenen Verbänden gehörte, zu konfiszieren. Der Befehl enthielt ein Verzeichnis der Organisationen, deren Vermögen der Konfiszierung unterlag. In diesem Verzeichnis war der Kl. nicht aufgeführt. Eine Enteignung ergab sich auch nicht daraus, daß unter Nr. 42 des Verzeichnisses die "Deutsche Arbeitsfront" (DAF) genannt war, der sich der Kl. im Jahr 1933 unterstellt hatte. Mit dem SMAD-Befehl Nr. 126 sollte das Parteivermögen der NSDAP und das Vermögen von NS-Organisationen erfaßt werden, die durch das Gesetz Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates vom 10. Oktober 1945 (ABl. KRD S. 19) aufgelöst worden waren; demgemäß stimmte das angefügte Verzeichnis weitgehend mit dem Verzeichnis der aufgelösten Nazi-Organisationen des Gesetzes Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates überein. Zu den durch das Kontrollratsgesetz aufgelösten Organisationen gehörte der Kl. nicht, da er auch während der Zugehörigkeit zur DAF seine rechtliche Selbständigkeit behalten hatte. Auch war das Grundstück des Kl. nicht Teil des Vermögens der DAF. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn trotz formaler rechtlicher Selbständigkeit und fortbestehenden Eigentums des Kl. sämtliche mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse faktisch auf die DAF übergegangen wären, bedarf keiner Klärung. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Kl. während seiner Zugehörigkeit zur DAF nicht gehindert, seine Vermögenswerte zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen.

Es sind auch sonst keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, daß die Besatzungsmacht auch das Vermögen des Kl. durch den Befehl Nr. 126 erfassen wollte. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Befehl, der in Nummer 2 die Verpflichtung zur Meldung des entsprechenden Vermögens "nicht später als am 15. November 1945" vorsah, ist kein Zugriffsakt festzustellen, der dies erkennbar gemacht hätte. Ganz im Gegenteil wurde das Grundstück noch im Februar 1947 von der Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme in die Liste S aufgenommen. In dieser Liste wurden Vermögenswerte geführt, die in die amtliche Verwaltung des Landes genommen wurden und über deren Enteignung oder Rückgabe abschließend noch entschieden werden mußte.

Eine Enteignung des Grundstücks hat auch nicht auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 stattgefunden. Der Befehl Nr. 124 sah im Unterschied zu dem Befehl Nr. 126 keine Konfiszierung des Vermögens, sondern nur eine Sequestration und zeitweilige Verwaltung vor. Über die Enteignung sequestrierter Vermögenswerte wurde durch die Aufnahme des Vermögenswertes in die Liste A (Enteignungen) entschieden. Das Grundstück des Kl. ist offensichtlich zunächst auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 sequestriert worden. Eine Enteignung des Grundstücks durch die Aufnahme in die Liste A ist jedoch weder nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 4 des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 16. August 1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung 1946, S. 98) noch nach dem SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 erfolgt.

b) Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage ist auch nicht dadurch bewirkt worden, daß die Landesregierung Mecklenburg das Grundstück des Kl. im Februar 1949 in eine Liste des NS-Vermögens aufnahm. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts diente die Aufnahme in die Liste (lediglich) der Vorbereitung einer Vermögensentziehung. Nach dieser Feststellung, die der Bekl. nicht mit einer Verfahrensrüge als Gegenrüge angegriffen hat und an die der Senat deshalb gebunden ist, kam der Listenaufnahme noch keine enteignende Wirkung zu. Dies wird dadurch bestätigt, daß die Landesregierung Mecklenburg noch im Jahr 1951 in einem Schreiben an das Grundbuchamt mitteilte, daß das Grundstück des Kl. (erst) mit dem 1. Januar 1951 als NS-Vermögen in Volkseigentum überführt worden sei und das Grundstück "vorher in Treuhandschaft des Rates des Kreises W." gestanden habe.

Davon abgesehen war es für den Kl. auch nicht erkennbar, daß sein Grundstück in die genannte Liste aufgenommen worden war. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist diese Aufnahme ein verwaltungsinterner Vorgang geblieben. Damit fehlt es an Umständen, die eine Vermögensentziehung für den Eigentümer in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck brachten (vgl. dazu Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1 S. 3 = ZOV 1999, 224).

c) Entgegen der Auffassung des Bekl. ergibt sich eine Enteignung auch nicht aus der Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß "das Grundstück ... zunächst durch die Landesregierung nach dem SMAD-Befehl Nr. 44 der Landesversicherungsanstalt als Rechtsträger übertragen wurde". Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsentwicklung Anfang des Jahres 1949 schon einen Stand erreicht hatte, der es erlaubte, von Volkseigentum als neuer Eigentumsform zu sprechen und insbesondere den Schluß von einer Rechtsträgerschaft auf zuvor begründetes Volkseigentum zu ziehen (zum Stand der seinerzeitigen Rechtsentwicklung vgl. Barth, NJ 1948, 144). Die Ausstellung einer Rechtsträgerurkunde (für den Rat des Kreises W.) erstmals im Jahr 1951 spricht dafür, daß die Übertragung der Rechtsträgerschaft an die Sozialversicherungsanstalt im Frühjahr 1949 nur im Sinne der Einräumung eines Nutzungsrechts zu verstehen war, um das sich zuvor der Rat des Kreises W. und die Sozialversicherungsanstalt bemüht hatten. Dementsprechend ist auch das Verwaltungsgericht trotz der eingangs zitierten Feststellung davon ausgegangen, daß bis zum Ende der Besatzungszeit keine Enteignung des Grundstücks stattfand.

Ebensowenig ergibt sich eine Enteignung aus dem Befehl Nr. 44 vom 18. März 1948 und aus der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 15. September 1948, die die Übertragung von Erholungsheimen, Sanatorien und Hilfswirtschaften an die Organe der Sozialversicherung oder an den FDGB betraf (Zentralverordnungsblatt 1948, S. 131 und 445). Beide Anordnungen sahen selbst keine Enteignung vor, sondern befaßten sich mit der Verteilung bereits enteigneter Grundstücke und Gebäude zur Nutzung als Erholungsheime und Sanatorien. Dies gilt in gleicher Weise für die - im verwaltungsinternen Bereich gebliebene - Liste der Sozialversicherungsanstalt Mecklenburg. Sie erfaßte die Grundstücke, welche die Sozialversicherungsanstalt für ihre Zwecke bei der Verteilung beanspruchte. In dieser Liste war auch das Grundstück des Kl. mit dem Vermerk "enteignet lt. Befehl Nr. 126" sowie dem handschriftlichen Zusatz "NS 126/anhang/nachmelden" aufgeführt.

Eine Verdrängung des Kl. aus seinem Eigentum läßt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß das Erholungsheim durch den Rat der Stadt W. seit dem 1. Mai 1947 als Krankenhaus genutzt wurde. Grundlage dieser Nutzung war nicht eine - enteignende - Inanspruchnahme des Objekts; aus dem Mietvertrag zwischen dem Rat des Kreises W. und dem Rat der Stadt W. ergibt sich vielmehr, daß die Nutzung auf der Grundlage der "einstweiligen Verwaltung" des Grundstücks erfolgte.

2. Die im Jahr 1951 vorgenommene Enteignung des Grundstücks beruhte nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. d VermG). Ein Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht, der deren Verantwortlichkeit für die Enteignung begründet hätte, bestand nicht.

Enteignungen nach der Gründung der DDR können ausnahmsweise noch von der Verantwortung der Besatzungsmacht gedeckt sein und deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, wenn sich aus Verlautbarungen oder Handlungen der Besatzungsmacht ein das Ende der Besatzungszeit überdauernder Auftrag der Besatzungsmacht zur Durchführung von Enteignungen ergibt, die von ihr selbst eingeleitet und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformt waren. Erforderlich ist ein über die Besatzungszeit hinausreichender konkreter Vollzugsauftrag (Urteil vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 26.00 - m. w. N. = ZOV 2001, 418). Es bedarf danach einer Anweisung oder zumindest eines "Anstoßes" der Besatzungsmacht zur Durchführung der Enteignung des betreffenden Objekts. Typischer Anwendungsfall eines Vollzugsauftrags ist eine schriftliche Anweisung der sowjetischen Behörden (Beschluß vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 - Buchholz 928 § 1 VermG Nr. 143 S. 440). Ein Vollzugsauftrag kann sich aber auch konkludent aus bestimmten Handlungen der sowjetischen Behörden ergeben, sofern diese hinreichend deutlich den Willen zur Durchführung der Enteignung zum Ausdruck bringen. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein konkreter Vollzugsauftrag in dem schriftlichen Verlangen der Besatzungsmacht, "anteilsenteignete" Unternehmen vollständig in Volkseigentum zu überführen (Beschluß vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 143 S. 439 f. = ZOV 1998, 284), in dem Auftrag, über die Enteignung oder Rückgabe bestimmter, listenmäßig erfaßter Vermögenswerte eine Entscheidung zu treffen (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 80 f. = ZOV 1995, 147), und in der maßgeblichen Einflußnahme des sowjetischen Stadtkommandanten auf den Inhalt einer Enteignungsliste (Beschluß vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 7 B 294.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 97 S 302 = ZOV 1997, 129) gesehen worden.

An einem solchen Tätigwerden der Besatzungsmacht fehlt es hier. Für eine ausdrückliche Bestätigung der Liste "NS-Vermögen" durch sowjetische Behörden oder sonstige Erklärungen oder Handlungen der Besatzungsmacht, aus denen sich ein Vollzugsauftrag ergeben könnte, ist nichts ersichtlich. Die Vorbereitung der Enteignung durch deutsche Stellen in der Besatzungszeit rechtfertigt auch dann nicht die Annahme eines Vollzugsauftrags der Besatzungsmacht, wenn diese der Besatzungsmacht nicht verborgen geblieben sein kann und deshalb der Schluß auf deren Billigung gerechtfertigt ist. Aus Willensäußerungen deutscher Stellen kann sich ein Vollzugsauftrag allenfalls unter der Voraussetzung ergeben, daß die Besatzungsmacht deutschen Stellen eine hinreichend deutliche Ermächtigung erteilt hatte, zur Durchführung eines bestimmten Befehls Richtlinien und entsprechende Maßnahmen zu erlassen (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1 S. 5/6, in dem diese Frage keiner Entscheidung bedurfte = ZOV 1999, 224). Eine vergleichbare Ermächtigung war hier von der Besatzungsmacht nicht erteilt worden.