veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ausschlussgrund

VG Leipzig1 K 2284/9314.06.1995ZOV 1995, 489

§ 1 Abs. 8 lit. a VermG, Gesetz Nr. 9 des Alliierten Kontrollrates, Gesetze Nr. 35 und 38 der Alliierten Hohen Kommission

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage; Kontrollratsenteignung; IG-Farben

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Gesetz Nr. 9 des Alliierten Kontrollrates vom 30.11.1945 stellt einen die IG F. AG unmittelbar enteignenden Rechtsakt der Alliierten dar.

2. Derart enteignete Vermögenswerte fallen unter den Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung von sämtlich in Eilenburg gelegenen und im Klageantrag genau konkretisierter Werksanlagen und Liegenschaften. Die Kl. wurde 1889 mit Sitz in Eilenburg gegründet und in das dortige Handelsregister unter Nr. HRB 3 eingetragen. Jedenfalls am 8.5.1945 und in der Folgezeit war die IG F. AG - nunmehr in Abwicklung - alleinige Gesellschafterin der Kl. Nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 9 des Allierten Kontrollrates vom 30.11.1945 wurden die gesamten in Deutschland gelegenen industriellen Anlagen, Vermögen und Vermögensbestandteile jeglicher Art, die am 8.5.1945 oder nach diesem Zeitpunkt im Eigentum oder unter der Kontrolle der IG F. AG standen, "beschlagnahmt" und "alle diesbezüglichen Rechte (gingen) auf den Kontrollrat über." Unter dem 4.6.1947 wurde die Löschung der Kl. in das Handelsregister eingetragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Rückübertragung der streitgegenständlichen Vermögenswerte ist rechtmäßig und verletzt die Kl. daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Vermögenswerte, denn diese ist nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Unter Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage fallen solche Enteignungen, die direkt auf einem Kontrollratsgesetz beruhen (Brettholle/Köhler-Apel in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Loseblatt Kommentar Stand April 1995, § 1 Rdnr. 156). Die Enteignung der Kl., welche jedenfalls am 8.5.1945 und in der Folgezeit im Eigentum der IG F. AG stand, erfolgte unmittelbar durch das Gesetz Nr. 9 des Alliierten Kontrollrates vom 30.11.1945. Nach dessen Artikel 1 waren die gesamten in Deutschland gelegenen industriellen Anlagen, Vermögen und Vermögensbestandteile jeglicher Art, die am 8.5.1945 oder nach diesem Zeitpunkt im Eigentum oder unter der Kontrolle der IG F. AG standen, "beschlagnahmt, und alle diesbezüglichen Rechte (gingen) auf den Kontrollrat über". Diese Regelung ist sprachlich nicht eindeutig. Auch ein Vergleich mit den maßgeblichen englischen, französischen oder russischen Originaltexten führt insoweit zu keinem eindeutigen Ergebnis [so im Ergebnis VG Halle, Urteil vom 28.7.1993, Az. VG A 222/91 in ZOV 1993, Seite 451 ff. (452)]. Der Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung "beschlagnahmt" spricht für sich genommen nicht für die Annahme einer Enteignung durch dieses Gesetz. Jedoch ist insoweit zu beachten, daß eine Beschlagnahme lediglich Sicherungszwecken dient und ihre Wirkung sich daher in den meisten Fällen in einem Verfügungsverbot erschöpft. Die zur Erreichung des jeweiligen Sicherungszwecks erforderlichen Befugnisse der zuständigen Behörden (Befugnisse zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung) folgen im allgemeinen aus den Wirkungen der Beschlagnahme. Dabei sind die Befugnisse stets konkret auf den jeweiligen Sicherungszweck zugeschnitten (vgl. aus dem Zivilrecht zum Beispiel § 23 Abs. 1 i. V. m. § 24 Zwangsvollstreckungsgesetz - ZVG -, wodurch die Verwaltungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt wird; vgl. im Strafprozeßrecht zum Beispiel § 11 c Abs. 5 Strafprozeßordnung - StPO - sowie die Vorschriften über die Vermögensbeschlagnahme: § 111 p Abs. 1, 3 und 4 StPO; vgl. aus dem Öffentlichen Recht insbesondere § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Vereinsgesetz). Sind somit die Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse des Hoheitsträgers bereits mit der Beschlagnahme selbst verbunden, so wäre die Regelung in Artikel 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 9, wonach alle diesbezüglichen Rechte auf den Kontrollrat übergehen, überflüssig, wenn damit nur die beschlagnahmetypischen Kontroll- und Verwaltungsrechte gemeint gewesen wären. Bei der Auslegung dieser Regelung ist aber zu beachten, daß die beiden fraglichen Regelungsteile sprachlich einerseits durch das Wort "und" verbunden, andererseits aber durch ein Komma voneinander getrennt sind. Damit beziehen sich die Worte "alle diesbezüglichen Rechte" nicht auf die Beschlagnahme, sondern auf "die gesamten in Deutschland gelegenen industriellen Anlagen, Vermögen und Vermögensbestandteile

die beiden fraglichen Regelungsteile sprachlich einerseits durch das Wort "und" verbunden, andererseits aber durch ein Komma voneinander getrennt sind. Damit beziehen sich die Worte "alle diesbezüglichen Rechte" nicht auf die Beschlagnahme, sondern auf "die gesamten in Deutschland gelegenen industriellen Anlagen, Vermögen und Vermögensbestandteile jeglicher Art, die ... im Eigentum oder der Kontrolle der IG F. standen". Somit gingen auch die Eigentumsrechte auf den Kontrollrat über. Für die vorstehende Auslegung spricht auch Artikel 2 Kontrollratsgesetz Nr. 9. Dort ist die Rede von den "beschlagnahmten industriellen Anlagen, Vermögen und Vermögensbestandteile(n), die ehemals der IG F. gehörten" (Hervorhebung durch das Gericht). Auch der Gesetzeszweck spricht für eine Enteignung unmittelbar durch das in Rede stehende Gesetz. Dessen Zweck bestand nach seiner Präambel darin, eine Bedrohung der Nachbarn Deutschlands und des Weltfriedens durch Deutschland unmöglich zu machen. Daher sollte die IG F. AG, welche "sich wissentlich und in hervorragenden Maße mit dem Ausbau und der Erhaltung des Deutschen Kriegspotentials befaßt hat", zerschlagen werden (insoweit im Ergebnis auch VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 31.12.1993, Az. 3 K 564/933). Konkreter nennt Artikel 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 9 als Endziele unter anderem die Bereitstellung von Anlagen und Vermögensbestandteilen für Reparationen, die Zerstörung derjenigen industriellen Anlagen, die ausschließlich für Zwecke der Kriegsführung genutzt wurden und die Liquidierung aller Kartellbeziehungen. Abschließend heißt es, mit industriellen Anlagen, die ... für Reparationen oder für Zerstörung "zur Verfügung stehen", werde entsprechend verfahren. Gingen danach die Alliierten von ihrer vollen Sachherrschaft über das Vermögen der IG F. AG aus, ohne daß ein weiterer Enteignungsakt vorgesehen war, so kann dies nur bedeuten, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 9 selbst die notwendige Enteignung darstellen sollte (so auch VG Halle, a.a.O. Seite 452; a. A. ohne weitere Begründung VG Frankfurt/Oder a.a.O.; BFH, Urteil vom 5.7.1957, Az.: III 187/55 S). Auch das Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission vom 17. August 1950 (Amtsblatt der AHK Seite 534) über die Aufspaltung des Vermögens der IG F. AG, das sich auf das Kontrollratsgesetz Nr. 9 stützt und zum Zwecke des darin genannten Endzieles (Aufspaltung der Eigentumsrechte an den verbleibenden industriellen Anlagen und Vermögensbestandteilen der IG F. AG) erlassen wurde, gibt eindeutige Anhaltspunkte dafür, daß bereits durch das Kontrollratsgesetz Nr. 9 eine Enteignung der juristischen Person IG F. AG erfolgte. Nach Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes Nr. 35 kündigte die Alliierte Hohe Kommission an, die Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich erachte, um die Liquidierung der IG F. AG durchzuführen und sie als juristische Person aufzulösen. Zu diesem Zweck konnte die Alliierte Hohe Kommission nach Artikel 4 lit. a dieses Gesetzes nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9 "beschlagnahmte" Vermögensgegenstände auf neue Gesellschaften übertragen, die zu diesem Zweck zu errichten waren. Nach Artikel 4 Nr. 3 lit. a hatte jede aufgrund dieses Gesetzes (Gesetz Nr. 35) erfolgende Übertragung von Vermögensgegenständen die Wirkung, dem Erwerber das Eigentum oder ein sonst übertragenes Recht an solchen Vermögensgegenständen rechtsgültig nach Maßgabe der Bestimmungen des Übertragungsgeschäftes zu verschaffen. Eine solche Übertragung von Eigentum an Vermögensgegenständen

jede aufgrund dieses Gesetzes (Gesetz Nr. 35) erfolgende Übertragung von Vermögensgegenständen die Wirkung, dem Erwerber das Eigentum oder ein sonst übertragenes Recht an solchen Vermögensgegenständen rechtsgültig nach Maßgabe der Bestimmungen des Übertragungsgeschäftes zu verschaffen. Eine solche Übertragung von Eigentum an Vermögensgegenständen dürfte die Alliierte Hohe Kommission, die nach dem Ausscheiden der Sowjetunion aus dem Kontrollrat hervorgegangen war, nur durchführen, wenn die Alliierten selbst Eigentümer dieser Gegenstände waren. Denn niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat. Demnach erscheint es ausgeschlossen, daß die Alliierten die fraglichen Vermögenswerte lediglich beschlagnahmt und treuhänderisch verwaltet haben. Vielmehr geht das Gesetz Nr. 35 davon aus, daß die Alliierten bereits die umfassende Verfügungsbefugnis über sämtliche Vermögenswerte besaßen, ohne daß es (noch) einer Enteignungsmaßnahme bedurfte (so auch VG Halle a. a. O. Seite 452). Dem kann nicht entgegengehalten werden, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 9 habe keine Enteignung stattgefunden, weil mit einer solchen Maßnahme auch die Aktionäre der IG F. AG sowie die Gesellschafter der von der in Rede stehenden Aktiengesellschaft beherrschten Unternehmen mitenteignet worden wären und die Alliierten dies gerade nicht gewollt hätten. Insoweit ist auf Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 35 hinzuweisen. Danach erhielten Berechtigte, die von Maßnahmen aufgrund der Artikel 1 und 4 dieses Gesetzes betroffen waren, nach näheren Bestimmungen der Alliierten Hohen Kommission eine Entschädigung.

Weitere Hinweise für eine Enteignung durch das Kontrollratsgesetz Nr. 9 liefert das Gesetz Nr. 84 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. Januar 1955 über die Beendigung der Entflechtung und der Liquidation der IG F. AG i. L. aufgrund des Gesetzes Nr. 35. Nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 84 wurden die Rechte der Gesellschaftsorgane der IG F. AG i. L. mit Einschränkungen wiederhergestellt. Zuvor wurde jedoch in Art. 1 Nr. 1 bestimmt, daß die Liquidation der IG F. schnell beendet werden solle. Das nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibende Restvermögen sollte verteilt werden. Auch aus diesen Regelungen wurde deutlich, daß die beschränkte Wiederherstellung der Rechte der Gesellschaftsorgane nur zu dem Zweck geschah, die IG F. AG i. L. aufzulösen. Somit liegt auch dieser Regelung das Selbstverständnis der Alliierten Hohen Kommission zugrunde, daß die Alliierten die volle Sachherrschaft über sämtliche Vermögenswerte der IG F. i. L. besaßen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch Art. 3 des Gesetzes Nr. 84. Darin wird klargestellt, daß die in Rede stehenden Vermögensgegenstände während der Dauer der Beschlagnahme als für Rechnung der I. G. A. AG i. L. verwaltet gelten. Eine solche Regelung wäre überflüssig gewesen, soweit schon die Beschlagnahme lediglich eine treuhänderische Verwaltung bedeutet hätte (so auch VG Halle a. a. O. S. 452).

Eine vergleichbare Wiederherstellung der Rechte der Gesellschaftsorgane gab es in der sowjetisch besetzten Zone nicht. Daher blieben die dort belegenen Vermögensgegenstände der Kl. auf Dauer entzogen und eine Rückübertragung der Eigentumsrechte erfolgte nicht.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 9 vom 30.11.1945 selbst enteignende Wirkung hatte und die Rückübertragung der streitgegenständlichen Vermögenswerte auf die Kl. daher gemäß § 1 Abs. 8 lit. a VermG ausgeschlossen ist.