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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 36.9827.07.1999ZOV 1999, 454

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Unternehmensenteignung; Privatgrundstück; Enteignungsliste; SMAD-Befehl Nr. 64

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verantwortung für die Besatzungsmacht für die unter ihrer Oberhoheit von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen entfällt nicht, wenn die deutschen Stellen bei der Enteignung eines Unternehmens, das in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Enteignungsliste aufgeführt war, ein Grundstück mitenteignet haben, das nicht betrieblich, sondern vom Eigentümer, einem Mitinhaber des Unternehmens, privat genutzt wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung eines Villengrundstücks an die Erbengemeinschaft nach dem Fabrikdirektor Fritz M. Dieser war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gesellschafter der Spinnerei und Weberei Gebrüder M. GmbH. Die GmbH war aufgeführt in der Liste A (enteignete Objekte) zu dem durch Volksentscheid in Sachsen angenommenen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946. Auf Ersuchen der Landesregierung Sachsen wurden mehrere Grundstücke der GmbH einschließlich Villengrundstücke am 27. August 1948 im Grundbuch unter Bezugnahme auf den Volksentscheid eingetragen. Fritz M. war nicht in einer Liste zur Enteignung sonstigen Vermögens genannt.

Der Bekl. lehnte den Rückübertragungsantrag ab.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Dem vom Kl. geltend gemachten Restitutionsanspruch steht die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen. Das umstrittene Grundstück ist auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Die auf Rückübertragung gerichtete Klage muß darum unter Aufhebung des angegriffenen Urteils abgewiesen werden.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde das Grundstück spätestens Ende August 1948, als es auf entsprechendes Ersuchen der Landesregierung im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragen wurde, in Volkseigentum überführt. Dabei ist das Verwaltungsgericht erkennbar davon ausgegangen, daß Fritz M. spätestens zu diesem Zeitpunkt vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt und damit enteignet wurde. Diese Auffassung entspricht dem Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes, demzufolge vornehmlich nach faktischen Kriterien zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [87] m.w.N. = ZOV 1997, 194).

Die Enteignung des Villengrundstücks wurde auf das durch Volksentscheid angenommene sächsische Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946 (GVOBl. I S. 305) gestützt. Das ergibt sich aus dem bei der Grundbuchumschreibung eingetragenen Vermerk sowie dem vorausgegangenen Ersuchen der Landesregierung Sachsen - Ministerium für Wirtschaft und Wirtschaftsplanung, Abteilung volkseigene Betriebe - vom 18. August 1948. Das Gesetz ordnete die entschädigungslose Überführung der in der einschlägigen Enteignungsliste A genannten gewerblichen Betriebe in Volkseigentum an (Art. 2); die Enteignung umfaßte alle Vermögensgegenstände, die zum Betriebsvermögen gehörten (Art. 4 des Gesetzes sowie § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 18. Juli 1946 [GVOBl. I S. 425]). Die auf dieser Grundlage erfolgten Enteignungen sind schon deswegen besatzungshoheitlicher Natur, weil die deutschrechtlichen Regelungen im Einverständnis mit der Besatzungsmacht erlassen wurden (vgl. Abs. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948). Sie fallen daher grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Besatzungsmacht und sind demgemäß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG von der Restitution ausgeschlossen.

Auf die Frage, ob das Villengrundstück zum betrieblichen Vermögen gehörte oder, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, im privaten Eigentum des Fabrikdirektors Fritz M. stand, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da die sowjetische Besatzungsmacht als Inhaberin der obersten Hoheitsgewalt bei der Verwirklichung der von ihr oder mit ihrem Einverständnis angeordneten Maßnahmen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen konnte, erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (BVerfGE 84, 90 [115]). Auch derartige Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen sind der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen, wenn sie von ihr ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (stRspr. des Senats, vgl. Urteil vom 28. Juli 1994 BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [257]; Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 33.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 m. w. N. = ZOV 1998, 154).

Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß bereits ein Abweichen der deutschen Stellen von den bestehenden Enteignungsvorschriften als Verstoß gegen ausdrückliche Vorgaben der Besatzungsmacht zu bewerten sei und den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang jedenfalls dann entfallen lasse, wenn der enteignete Vermögensgegenstand nicht auf einer von der Besatzungsmacht bestätigten Enteignungsliste gestanden habe. Das ist schon im Ansatz verfehlt. Bereits die Prämisse des Verwaltungsgerichts, dem enteigneten Betriebsvermögen zugehörige Vermögensgegenstände hätten in einer Enteignungsliste verzeichnet werden müssen, ist unzutreffend. Eine besondere Enteignungsliste war nach Art. 2 des durch Volksentscheid angenommenen Gesetzes für die Betriebe vorgesehen, die durch das Gesetz in Eigentum des Volkes überführt wurden; über das, was als Betriebsvermögen vom Eigentumsübergang erfaßt war, sollte "ein genaues Verzeichnis" aufgestellt werden (§ 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung). Da Vermögensgegenstände, die dem Vermögen des enteigneten Betriebs zugerechnet wurden, naturgemäß weder in der Liste der zu enteignenden Betriebe noch in einer das "sonstige Vermögen" betreffenden Enteignungsliste im Sinne der Richtlinien Nr. 3 vom 21. September 1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (vgl. dazu Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 = ZOV 1997, 200) aufgeführt und infolgedessen auch nicht gesondert von der Besatzungsmacht bestätigt wurden, läuft die Ansicht des Verwaltungsgerichts darauf hinaus, daß bereits bloße Rechtsanwendungsfehler der deutschen Stellen bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung von Vermögensgegenständen den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbrechen. Damit würde jedoch das Tatbestandsmerkmal der besatzungshoheitlichen Grundlage von der "Rechtmäßigkeit" der damaligen Enteignung abhängig gemacht, deren Überprüfung dem besatzungshoheitlichen Enteignungsbegriff sowie dem Zweck des Restitutionsausschlusses widerspräche, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen (vgl. Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [13 f.] = ZOV 1994, 320).

Ebenso unzutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß eine exzessive Auslegung oder willkürliche Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen durch die deutschen Stellen der Besatzungsmacht nur dann zugerechnet werden könnten, wenn sie von dem mutmaßlichen Willen der Besatzungsmacht gedeckt gewesen seien. Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang entfällt bei Maßnahmen deutscher Stellen erst dann, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich mißbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt hatte. Der Verstoß gegen ein solches Enteignungsverbot rechtfertigt die Annahme, daß eine von deutschen Stellen durchgeführte Enteignung nicht mehr in den Verantwortungsbereich der Besatzungsmacht fiel.

Mit der Enteignung des Villengrundstücks auf der Grundlage des durch Volksentscheid angenommenen Gesetzes über die Betriebsenteignungen handelten die deutschen Stellen keinem Enteignungsverbot der Be satzungsmacht zuwider. Als Enteignungsverbot ist es nach der Rechtspre-chung des Senats regelmäßig anzusehen, wenn der betreffende Vermögenswert in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Rückgabe sequestrierter Vermögenswerte aufgeführt war (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 [286] = ZOV 1997, 348); denn mit der Bestätigung der Rückgabelisten durch den SMAD-Befehl Nr. 64 hat die Besatzungsmacht ihre Auffassung bekundet, daß die Enteignungsvoraussetzungen nicht erfüllt und daher keine Enteignungen vorzunehmen, also ausdrücklich verboten waren. An einer solchen Bestätigung fehlt es hier nicht nur in bezug auf die in der Liste der zu enteignenden Betriebe vermerkte Spinnerei und Weberei Gebrüder M. GmbH, deren Vermögen das umstrittene Grundstück bei der Ent-eignung zugerechnet wurde. Auch das Grundstück selbst war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in keiner bestätigten Rückgabeliste enthalten.

Allein der Umstand, daß weder das Grundstück noch der Fabrikdirektor Fritz M. als dessen vom Verwaltungsgericht angenommener Alleineigentümer in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Enteignungsliste im Sinne des § 1 Nr. 1 der Richtlinien Nr. 3 zum SMAD-Befehl Nr. 64 aufgeführt war, begründete kein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht. Insbesondere läßt sich ein solches Enteignungsverbot nach der Rechtsprechung des Senats nicht daraus ableiten, daß die Deutsche Wirtschaftskommission und entsprechend ihren Anweisungen die Landesregierungen durch Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 verpflichtet wurden, eine Entscheidung über das sonstige sequestrierte Vermögen zu treffen und zu Unrecht sequestrierte Vermögenswerte den Eigentümern zurückzugeben. Mit dieser Anordnung ermächtigte die Besatzungsmacht die genannten deutschen Stellen, in eigener Zuständigkeit und aufgrund eigenständiger Beurteilung über die Rechtmäßigkeit der Sequestration und damit über die Enteignung oder Freigabe der betroffenen Vermögenswerte zu befinden. Die Besatzungsmacht billigte mithin die von diesen Stellen erlassenen Entscheidungen, ohne sich noch eine nachträgliche Kontrolle oder gar Bestätigung der einzelnen Enteignungs- oder Freigabebeschlüsse vorzubehalten. Das schließt die Annahme aus, bei der Anordnung, zu Unrecht sequestrierten Besitz zurückzugeben, habe es sich um ein selbständiges besatzungsrechtliches Enteignungsverbot gehandelt (Beschluß vom 14. Januar 1998, a. a. O.).

Ausschlussgrund — BVerwG BVerwG 7 C 36.98 — vera