Ausschlussgrund
GG Art. 3 Abs. 1; Art. 4; VermG § 1 Abs. 3; § 4 Abs. 2 und 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Beschränkung des auf natürliche Personen, Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen; Gleichheitssatz
Leitsatz
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Die Beschränkung des restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs auf natürliche Personen, Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG) ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschränkung des restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs auf natürliche Personen, Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen und der daraus folgende Ausschluß landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften aus dem Kreis der möglichen Begünstigten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist wie das gesamte Vermögensgesetz noch als Recht der DDR am 29. September 1990 in Kraft getreten (vgl. Einigungsvertrag - EV - Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 EV, GBl DDR Teil I S. 1627 [1899] sowie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des EV, GBl DDR Teil I S. 1988). Sie durfte also mit dem Beitritt der DDR nur als Recht der Bundesrepublik Deutschland in Kraft bleiben, soweit sie mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung des Einigungsvertrages vereinbar ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 EV). Dies ist der Fall. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der verlangt, daß sich eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 78, 249 [278]; stRspr). Das ist hier aus den folgenden Erwägungen zu bejahen.
Ausgangspunkt der Vorschriften über den redlichen Erwerb ist die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (vgl. Anlage III zum Einigungsvertrag). Sie sieht in ihrem Eckwert Nr. 3 vor, daß enteignetes Grundvermögen grundsätzlich unter Berücksichtigung der unter a) und b) genannten Fallgruppen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückgegeben wird. Nach Buchstabe b) dieses Eckwerts ist ein sozialverträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen, sofern Bürger der DDR an zurückzuübereignenden Immobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben; Entsprechendes gilt für Grundvermögen, das durch den staatlichen Treuhänder an Dritte veräußert wurde. Der Konflikt zwischen dem nach der Konzeption der Gemeinsamen Erklärung grundsätzlich vorrangigen Interesse des früheren Eigentümers an der Rückübertragung des rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswertes und dem Interesse des gegenwärtigen Rechtsinhabers an der Aufrechterhaltung seiner redlich erlangten Rechtsposition wird also zugunsten des letzteren gelöst.
Der Beschränkung auf "Bürger" der DDR und dem damit verbundenen Ausschluß aller Träger sozialistischen Eigentums von der Möglichkeit eines redlichen Erwerbs liegen zwei in inhaltlichem Zusammenhang stehende Erwägungen zugrunde. Das sozialistische Eigentum bildete in bewußtem Gegensatz zum persönlichem Eigentum der Bürger die ökonomische Grundlage der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und aller Bürger (vgl. Art. 9 und 10 der Verfassung der DDR von 1968/74 und § 17 Abs. 1 ZGB) und war damit diejenige Eigentumsform, mit deren Hilfe die sozialistische Gesellschafts- und Staatsordnung aufgebaut und durchgesetzt werden sollte. Deshalb konnte und sollte das sozialistische Eigentum spätestens mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr beibehalten, sondern mußte in privates Eigentum umgewandelt werden, in der Regel durch Übergang auf den Rechtsnachfolger des bisherigen Trägers des sozialistischen Eigentums. Soweit aber sozialistisches Eigentum dem früheren privaten Eigentümer rechtsstaatswidrig entzogen worden war, sollte es angesichts der engen Verknüpfung der Träger sozialistischen Eigentums mit der staatlichen und planwirtschaftlichen Ordnung und der daraus folgenden bevorzugten Erwerbsmöglichkeiten auch in der Hand eines Rechtsnachfolgers grundsätzlich keinen Bestand mehr haben. Schutz vor der Rückgabe eines entzogenen Vermögenswertes verdienten nach der Vorstellung der Gemeinsamen Erklärung vielmehr nur solche (redlichen) Erwerber, deren Eigentum nicht in die sozialistische Staatsordnung eingebunden war, sondern im wesentlichen dem Eigentum Privater im Sinne des Rechtsverständnisses in der Bundesrepublik Deutschland entsprach. Nur in diesen Fällen mußte ein echter Konflikt gelöst werden, weil sich zwei unter dem Gesichtspunkt der Form und des Trägers des Eigentums gleichwertige Rechtspositionen gegenüberstanden. Die wichtigste Fallgestaltung dieser Art betrifft den Erwerb persönlichen Eigentums durch die Bürger, das heißt des Eigentums, das der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger diente (vgl. Art. 11 der Verfassung der DDR von 1968/74).
Außerdem soll mit dem Schutz des redlichen Erwerbs persönlichen Eigentums auch einer unter menschlichen und sozialen Gesichtspunkten schwierigen Konfliktsituation Rechnung getragen werden. Entsprechend dem Verständnis der DDR vom persönlichen Eigentum bestand für die Bürger nur begrenzt die Möglichkeit, Grundeigentum oder dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken zu erwerben, nämlich nur zur Befriedigung der individuellen Wohn- und Erholungsbedürfnisse (vgl. § 23 Abs. 1 ZGB). Dies zeigt sich auch an den Erwerbsbeschränkungen der maßgebenden Rechtsvorschriften (vgl. beispielhaft § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970, GBl I S. 372; § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke, GBl I S. 578 und § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsbestimmung vom 19. Dezember 1973, GBl I S. 590; vgl. ferner die in § 3 Abs. 4 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977, GBl I 1978, S. 73 aufgeführten Gründe für die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung). Abgesehen von den im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden Fällen des Erwerbs vor Gründung der DDR oder durch Erbfall konnten also die Bürger der DDR in aller Regel nur ein Eigenheim bzw. ein Eigenheimgrundstück und ein Erholungsgrundstück als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter innehaben. Würden derartige Grundstücke und Gebäude, soweit sie zuvor rechtsstaatswidrig entzogen worden waren, dem früheren Eigentümer zurückübertragen, wäre den gegenwärtigen Berechtigten eine wesentliche Lebensgrundlage entzogen. Diese schwerwiegende Folge sieht die Gemeinsame Erklärung dann als nicht hinnehmbar an, wenn der gegenwärtige Rechtsinhaber das Eigentum oder das dingliche Nutzungsrecht redlich erworben hat, also im berechtigten Vertrauen auf den Bestand dieses Erwerbs (vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG C 7.93 - BVerwGE 94, 279 [284 f.]). Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG setzt den Eckwert Nr. 3 b) der Gemeinsamen Erklärung um und erweitert über den Kreis der natürlichen Personen hinaus den Schutz des redlichen Erwerbs auch auf Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Stiftungen. Diese Gleichstellung beruht auf sachbezogenen Erwägungen, nämlich der in eigentumsrechtlicher Hinsicht bestehenden Ähnlichkeit mit dem persönlichen Eigentum natürlicher Personen. Das Vermögen der Religionsgesellschaften und gemeinnützigen Stiftungen war sonstiges privates Eigentum, eine Eigentumsform, die zwar von der Verfassung der DDR nicht gewährleistet wurde, auf die aber die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches entsprechend Anwendung fanden, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften bestanden (vgl. § 3 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 19. Juni 1975, GBl I S. 517). Wegen der inhaltlichen Verwandtschaft mit dem persönlichen Eigentum waren insbesondere auch die Vorschriften der §§ 22 ff. ZGB entsprechend anwendbar. Für die bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches bestehenden Stiftungen wurde überdies die rechtliche Stellung durch das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht, insbesondere also das BGB, bestimmt (vgl. § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB). Diese Rechtslage entsprach der Staatsferne der Kirchen und gemeinnützigen Stiftungen und rechtfertigt hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des redlichen Erwerbs die Gleichstellung mit dem persönlichen Eigentum der Bürger. Soweit die
diesem Zeitpunkt geltende Recht, insbesondere also das BGB, bestimmt (vgl. § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB). Diese Rechtslage entsprach der Staatsferne der Kirchen und gemeinnützigen Stiftungen und rechtfertigt hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des redlichen Erwerbs die Gleichstellung mit dem persönlichen Eigentum der Bürger. Soweit die Revision mit Blick auf die Religionsgemeinschaften eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 und des Art. 4 GG geltend macht, ist dieses Vorbringen schon von der Sache her nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu rechtfertigen; davon abgesehen wird der Regelungsbereich dieser Grundrechtsbestimmungen aber auch nicht berührt, weil die Einbeziehung der Religionsgemeinschaften allein aus vermögensrechtlichen Erwägungen erfolgt ist.
Der vom Gesetzgeber zum Anknüpfungspunkt für die Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 VermG herangezogene Unterschied zwischen dem persönlichen bzw. privaten Eigentum und dem sozialistischen Eigentum bestand auch mit Bezug auf das Eigentum sozialistischer Genossenschaften. Das Genossenschaftseigentum war neben dem Volkseigentum und dem Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen eine der drei Formen des sozialistischen Eigentums (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von 1968/74). Es diente im Rahmen der staatlichen Leitung und Planung der Erfüllung der wirtschaftlichen Aufgaben der Genossenschaften, der Verwirklichung ihrer Verpflichtungen gegenüber der sozialistischen Gesellschaft sowie der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Genossenschaftsmitglieder (vgl. § 18 Abs. 3 S. 1 ZGB). Die von der Revision hervorgehobenen Unterschiede zwischen den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den volkseigenen Wirtschaftseinheiten ändern an dem oben dargestellten grundlegenden Unterschied zum persönlichen bzw. privaten Eigentum nichts. Zwar waren die Genossenschaftsbauern infolge der mitgliedschaftlichen Struktur der LPG unmittelbarer an den Entscheidungen und dem wirtschaftlichen Ergebnis ihrer Genossenschaft beteiligt als etwa die Beschäftigten eines volkseigenen Betriebes. Die Rechte an dem genossenschaftlichen Eigentum standen aber der Genossenschaft als juristischer Person zu (vgl. § 18 Abs. 3 S. 2 ZGB). Ebensowenig können die von der Revision angeführten Besonderheiten des genossenschaftlichen Planungsprozesses an der Tatsache etwas ändern, daß die LPG Teil der zentral geführten sozialistischen Planwirtschaft waren, selbst wenn sie in größerer Eigenverantwortlichkeit als in Volkseigentum stehende Wirtschaftseinheiten geführt worden sind. Schließlich greift auch der Einwand der Revision nicht durch, daß auch private Betriebe, etwa aus dem Bereich des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes sowie des Exports, in die staatliche Planung einbezogen gewesen seien. Sofern derartige Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von Einzelkaufleuten betrieben wurden und damit vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG erfaßt werden, geschieht dies nicht ohne sachlichen Grund. Denn im Unterschied zu den sozialistischen Wirtschaftseinheiten war das Betriebsvermögen privates Eigentum, das der Gesetzgeber mit der Regelung über den redlichen Erwerb gerade schützen wollte.