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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 4.0409.12.2004ZOV 2005, 219

VermG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Buchst. c, d, § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; SächsBO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Bodenreformgrundstück; Natur der Sache; Neuzuschnitt; Funktionseinheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen sein, wenn die Rückgabe die Aufteilung eines neu zugeschnittenen Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung eine bauliche Funktionseinheit aus Gebäude und ihm zugeordneten Flächen eigentumsrechtlich zerschnitten wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. zu 1 und 2 begehren aus abgetretenem Recht die vermögensrechtliche Rückübertragung des früheren Grundstücks S.straße 16 in D.

Eigentümer des Grundstücks war der Rechtsvorgänger der Kl. zu 3. Unter Berufung auf die Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 wurde das Grundstück im Juni 1950 enteignet und in Volkseigentum überführt.

Das Grundstück wurde in der Folgezeit mit zahlreichen anderen Grundstücken zu einem neuen Grundstück verschmolzen. Dieses wurde seinerseits später in die Flurstücke 597/9 und 597/8 (jetzige Bezeichnung: 597/19) geteilt. Das zurückbegehrte Grundstück wird von beiden Flurstücken erfaßt.

Eigentümer des Flurstücks 597/9 (= W. Straße 27-29) ist die Beigeladene. Das Grundstück ist seit 1967 mit einem sechsgeschossigen Büro- und Geschäftshaus bebaut. Eigentümerin des Gebäudes ist die L. GmbH. Ihr steht an dem Grundstück ein dingliches Nutzungsrecht nach der "Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR" vom 25. Januar 1990 (GBl. I S. 16) zu. Entlang der Rückseite des Gebäudes verläuft auf dem Flurstück 597/9 eine Straße. Sie dient der inneren Erschließung des Baublocks, namentlich den Lieferanten, Beschäftigten und Besuchern als rückwärtige Zufahrt zu dem Gebäude W. Straße 27-29. Entlang dieser Straße sind Parkplätze angelegt. Das zurückbegehrte Grundstück ist Teil dieser Straße und der Parkplätze.

Wer Eigentümer des Flurstücks 597/19 ist, ergibt sich aus den Akten ebensowenig wie die konkrete Nutzung dieses Flurstücks.

Das zurückbegehrte und die es umgebenden Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 135 der Stadt D. Er ist im Jahre 1999 in Kraft getreten. Er setzt öffentliche Verkehrsflächen und überbaubare Grundstücksflächen fest, die vom vorgefundenen Bestand abweichen. Das vorhandene Gebäude W. Straße 27-29 müßte abgerissen werden, wenn der Bebauungsplan in diesem Bereich verwirklicht werden soll.

Die Kl. zu 3 meldete im September 1990 einen Anspruch auf vermögensrechtliche Rückübertragung des früheren Grundstücks S.straße 16 an. Sie trat diesen Anspruch an die Kl. zu 1 und zu 2 ab.

Die Bekl. stellte durch Bescheid vom 14. April 1997 fest, daß den Kl. zu 1 und zu 2 eine Entschädigung für den Verlust des Grundstücks zustehe, weil es einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG unterlegen war. Sie lehnte die Rückübertragung des Grundstücks ab: Soweit es in das Flurstück 597/9 einbezogen worden sei, sei das Grundstück einer gewerblichen Nutzung zugeführt worden und könne nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden. Im übrigen sei das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet.

Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs haben die Kl. Klage erhoben, mit der sie beantragt haben, die Bekl. zu verpflichten, das ehemalige Grundstück S.straße 16 an die Kl. zu 1 und zu 2 zurückzuübertragen. (...)

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen: Eine Rückgabe des Grundstücks sei von der Natur der Sache her nicht mehr möglich. Die zurückbegehrte Fläche sei weder nach der Verkehrsanschauung abgrenzbar noch einer herkömmlichen Grundstücksnutzung zugänglich. Wegen ihrer Prägung bewirke ihre Rückgabe schwerwiegende Konflikte. Werde sie aus dem neuen Flurstück 597/9 herausgelöst, werde der Funktionszusammenhang des Gebäudes und dessen Nutzung gefährdet. Ausgehend von der gegenwärtigen Bebauung des Areals könne das ehedem nur 190 m2 große Grundstück nicht eigenständig in herkömmlicher Weise genutzt werden. Seine Umgebung sei durch eine sehr massive Bebauung gekennzeichnet. Zwar beziehe sich § 6 Abs. 1 und 2 SächsBO nur auf neue Vorhaben. Das Gebäude müsse aber bei natürlicher Betrachtungsweise Abstandsflächen einhalten, die das zurückbegehrte Grundstück in vollem Umfang überlagerten. Zwar hätten die Kl. angeboten, das zurückzuübertragende Grundstück an die Beigeladene zu vermieten. Dennoch könne es eine Sperrwirkung für die umgebende Nutzung entfalten. Denn es sei Teil der Straße, über die der Lieferverkehr zu dem Gebäude W. Straße 27-29 verlaufen müsse. Zudem müsse in Notfällen gemäß § 7 SächsBO ein unmittelbarer Zugang zu dem betroffenen Gebäudeteil gewährleistet sein. Auf den Abschluß eines Mietvertrags könne die Beigeladene allenfalls dann verwiesen werden, wenn dies branchenüblich wäre. Ein Grundstückseigentümer vermiete jedoch keine Fläche, die der Zufahrt seines Gebäudes diene. Es gebe keine Anzeichen, daß der Bebauungsplan in absehbarer Zeit umgesetzt werde. Zudem könne das zurückbegehrte Grundstück im Rahmen seiner Festsetzungen nicht sinnvoll eigenständig genutzt werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl. zu 1 und zu 2, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision der Kl. zu 1 und zu 2 ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Soweit das Grundstück S.straße 16 in dem Flurstück 597/19 aufgegangen ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, ohne irgendwelche Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art dazu zu treffen, aus welchen Gründen eine Restitution dieser Teilfläche ausgeschlossen ist. Soweit das zurückbegehrte Grundstück in dem Flurstück 597/9 aufgegangen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG angenommen, daß die Rückgabe von der Natur der Sache her nicht mehr möglich sei. Ob die Rückübertragung (ganz oder für eine der beiden Teilflächen) aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ist die Sache deshalb an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ist eine Rückübertragung des Eigentumsrechts an Vermögenswerten ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist.

a) Die Vorschrift erfaßt zum einen die Fälle tatsächlicher Unmöglichkeit, nämlich den Untergang des Vermögenswerts oder seine untrennbare Verbindung mit anderen Sachen, seine Vermischung oder seine Verarbeitung. Sie erfaßt zum anderen die Fälle rechtlicher Unmöglichkeit, in denen der tatsächlich denkbaren Rückübertragung unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Sie können entweder die rechtliche Existenz des Vermögenswerts oder seine Rückgabe in Frage stellen. Letzteres ist der Fall, wenn die Rückgabe zu Beeinträchtigungen Dritter führt, für die es keine gesetzliche Ermächtigung gibt, oder wenn sie einen Zustand zur Folge hat, welcher der Rechtsordnung widerspricht. Über diese Fälle tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit hinaus ist eine Rückübertragung auch dann "von der Natur der Sache her" ausgeschlossen, wenn sie zwar faktisch und rechtlich möglich ist, aber wegen der mit ihr einhergehenden Folgen vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Rückübertragung eine zwischenzeitlich geänderte Nutzung des Vermögenswerts gefährdet und schwerwiegende Konflikte hervorruft, welche dem Grundsatz eines sozialverträglichen Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen zuwiderlaufen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist (Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2 = ZOV 1999, 455; Beschluß vom 1. September 2000 - BVerwG 7 B 87.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 4).

b) In diesem Sinne kommt die Rückgabe eines Grundstücks vernünftigerweise nicht in Betracht und ist deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen, wenn sie die Aufteilung eines neu zugeschnittenen Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung eine bauliche Funktionseinheit aus einem Gebäude und ihm zugeordneten Flächen eigentumsrechtlich zerschnitten wird. Denn eine solche Zerschneidung löst regelmäßig nachbarliche Konflikte aus, für deren Bewältigung es an gesetzlichen Vorgaben fehlt.

Das Vermögensgesetz schützt auch sonst derartige Funktionszusammenhänge gegen Beeinträchtigungen durch eine vermögensrechtliche Rückübertragung. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ist die Restitution ausgeschlossen, wenn das zurückbegehrte Grundstück der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen worden ist und diese funktionale Zuordnung zu dem Unternehmen nicht ohne dessen Beeinträchtigung gelöst werden könnte. Der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG schützt den funktionalen Zusammenhang zwischen einer Wohnbebauung und solchen Flächen, die ihr als Abstandsflächen oder Freiflächen zugeordnet sind. Mit den Ausschlußtatbeständen des § 5 Abs. 1 VermG hat der Gesetzgeber nur besondere Fallgestaltungen bezeichnet, in denen eine Rückübertragung des Eigentumsrechts deshalb entfällt, weil sie "von der Natur der Sache her" nicht mehr möglich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG bereits anerkannt, daß die funktionale Zuordnung zu einem Gebäude die Rückübertragung eines wiederherzustellenden Grundstücks ausschließt. Danach steht zwar eine grundstücksübergreifende Bebauung regelmäßig nicht der Rückübertragung entgegen, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist; denn in diesem Fall führt eine Rückgabe nicht zur eigentumsrechtlichen Zerschneidung baulicher Funktionseinheiten, weil das gesamte Gebäude gemäß § 912 Abs. 1 BGB dem Eigentümer des Stammgrundstücks gehört und auch bei einer Rückgabe des zurückbegehrten Grundstücks vollständig in seiner Hand bleibt (Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - a.a.O.). Hingegen ist die Rückübertragung "von der Natur der Sache her" ausgeschlossen, wenn sie einen Überbau entstehen läßt, bei dem kein Stammgrundstück bestimmt werden kann. In diesem Falle läßt sich die wirtschaftliche Einheit eines Gebäudes, das grundstücksübergreifend errichtet ist, sachenrechtlich nicht durch eine Anwendung der Überbau-Vorschriften aufrechterhalten. Vielmehr wäre das Gebäude entlang der Grundstücksgrenze vertikal zu teilen. Dies löst typischerweise einen Bedarf an Regelungen aus, die nicht durch das Gesetz vorgegeben und deren Erfolgsaussichten darum regelmäßig ungewiß sind (Beschluß vom 1. September 2000 - BVerwG 7 B 87.00 - a.a.O.).

c) Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts besteht hier eine bauliche Funktionseinheit zwischen dem Gebäude W. Straße 27-29 und der zurückbegehrten Fläche. Diese dient dem Gebäude für dessen zweckentsprechende Nutzung. Die zurückbegehrte Fläche ist Teil einer Zufahrtsstraße, über die der Anlieferverkehr zu dem Gebäude und den in ihm vorhandenen Gewerbebetrieben abgewickelt wird. Die Rückgabe der Fläche unterbräche die Zufahrt auf ihrer vollen Breite. Auf der zurückbegehrten Fläche sind Parkplätze angelegt, die Beschäftigten und Besuchern zur Verfügung stehen. In beiden Fällen kommt es für den funktionalen Zusammenhang nicht darauf an, ob die Anlieferung auch anders möglich wäre und Stellplätze anderweit zur Verfügung gestellt werden könnten. Dies stellte nicht in Frage, daß die Fläche in ihrer gegenwärtigen Nutzung dem Gebäude zugeordnet ist und dadurch nach der Verkehrsanschauung geprägt wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner darauf hingewiesen, die zurückbegehrte Fläche diene "bei natürlicher Betrachtung" dem Gebäude als Abstandsfläche. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Gebäude auch bei rechtlicher Betrachtung nach § 6 SächsBO Abstandsflächen einhalten muß und wie diese genau zu berechnen sind. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Hinweis auf die "natürliche Betrachtungsweise" zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß einem Gebäude unabhängig von rechtlichen Vorgaben vernünftigerweise Abstandsflächen zuzuordnen sind. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, daß die herauszutrennende Teilfläche weder nach der Verkehrsanschauung abgrenzbar noch einer herkömmlichen Nutzung zugänglich ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann die zurückbegehrte Fläche sinnvoll nur verwendet werden, wenn sie dem Eigentümer des Restgrundstücks zur Nutzung überlassen würde. Das ist mit der "völlig untergeordneten Mitbenutzung" gemeint, für die das wiederhergestellte Grundstück nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nur verwendet werden kann. Ist das wiederhergestellte Grundstück aber so sehr von dem Gebäude und dessen Nutzung geprägt, daß es nach der Abtrennung selbstständig nicht nutzbar ist, spricht dies zumindest als gewichtiges Indiz für eine funktionale Zuordnung zu dem Gebäude, deren Auflösung vernünftigerweise nicht in Betracht kommt.

d) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß die Kl. als Berechtigte den Ausschlußtatbestand nicht durch ihr Angebot abwenden können, dem Gebäudeeigentümer das zurückübertragene Grundstück zu vermieten oder zu verpachten. Eine solche "Abwendungsbefugnis" des Berechtigten hat das Bundesverwaltungsgericht nur für den Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG anerkannt. Ist ein Grundstück der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen und damit in privatem Interesse umgenutzt worden, ist es nach dieser Vorschrift nur dann von der Rückgabe ausgeschlossen, wenn diese nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens möglich ist. Soweit sie ebenfalls an eine Nutzungsänderung anknüpfen, enthalten die anderen Ausschlußtatbestände eine derartige Einschränkung nicht. Bei ihnen führt daher bereits die Nutzungsänderung allein zum Restitutionsausschluß, ohne daß es darauf ankäme, ob und inwieweit im Einzelfall die geänderte Nutzung auch bei Rückgabe des Eigentums aufrechterhalten werden könnte (Beschluß vom 19. Januar 1998 - BVerwG 7 B 347.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 14 = ZOV 1998, 153). Im übrigen ist die Möglichkeit einer vertraglichen, dinglich gesicherten Vereinbarung wegen ihrer Ungewißheit nicht geeignet, die Konflikte bei der Nutzung eigentumsrechtlich gespaltener Grundstücke zu bewältigen. Das Gesetz schließt deshalb eine Rückübertragung in Fällen dieser Art aus, um die Auseinandersetzungen von vornherein zu vermeiden, die nach dem Maßstab praktischer Vernunft absehbar sind und einer zügigen Wiederherstellung des Grundstücksverkehrs entgegenstehen (Beschluß vom 1. September 2000 - BVerwG 7 B 87.00 - a.a.O.). e) Im konkreten Fall führt aber die Rückübertragung nicht zu einem Konflikt, für dessen Lösung es keine rechtlichen Vorgaben gibt. Das Verwaltungsgericht hat übersehen, daß die Teilung des Grundstücks und die Rückübertragung einer Teilfläche an die Kl. hier nicht zu einer eigentumsrechtlichen Zerschneidung einer baulichen Funktionseinheit führen. Das Grundstück steht ohnehin nicht im Eigentum des Eigentümers des Gebäudes. Das Eigentum am Gebäude und das Eigentum an den Flächen, die dem Gebäude funktional für seine Nutzung zugeordnet sind, fallen unabhängig von der Restitution auseinander. Die Nutzung des (gesamten) Grundstücks für das Gebäude wird durch das dingliche Nutzungsrecht gesichert, das mit dem Eigentum an dem Gebäude verbunden ist. Hieran würde sich durch eine Rückübertragung einer Teilfläche nichts ändern. Das dingliche Nutzungsrecht bliebe auch im Falle der Rückübertragung des Grundstücks bestehen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VermG). Es wäre nicht mit dem Restitutionsbescheid nach § 16 Abs. 3 Satz 1 VermG aufzuheben. Diese Vorschrift ist auf das hier in Rede stehende Nutzungsrecht nicht anwendbar. Dieses ist kraft Gesetzes mit der Einbringung des Grundstücks zur Nutzung in die L. GmbH entstanden (§ 17 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 25. Januar 1990). Es fehlt mithin an einem Vorgang, an den eine Prüfung der Redlichkeit anknüpfen könnte.

Weil danach das dingliche Nutzungsrecht im Falle der Rückübertragung bestehen bleibt, ändert sich für den Eigentümer des Gebäudes nur - bezogen auf eine Teilfläche - der Schuldner des Nutzungsrechts. Dieser hat aber - wie der frühere Eigentümer auch - die Nutzung des Grundstücks für das Gebäude im Rahmen des Nutzungsrechts zu dulden. Der Eigentümer des Gebäudes hat zwar künftig mit zwei, statt mit einem Grundstückseigentümer zu tun. Dies führt aber nicht zu einer Erschwernis für die Nutzung des Grundstücks. Der Inhalt der Nutzungsbefugnis ergibt sich aus dem gesetzlichen Nutzungsrecht. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gebäudeeigentümer und den Grundstückseigentümern richtete sich im übrigen nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

f) Weil schon aus diesem Grund der vom Verwaltungsgericht angenommene Ausschlußtatbestand nicht vorliegt, kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob der Ausschlußgrund mit Blick auf den Bebauungsplan Nr. 135 der Bekl. weggefallen ist, wie die Kl. annehmen.

2. Ob die Rückübertragung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilen.

a) Die Rückübertragung wäre nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG wegen eines rechtlichen Hindernisses ausgeschlossen, wenn sie zu einem Zustand führte, der den Vorschriften der einschlägigen Landesbauordnung widerspräche (Beschluß vom 24. September 1996 - BVerwG 7 B 279.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 35; Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 7 = ZOV 2002, 245).

aa) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kann der Senat nicht davon ausgehen, daß die Teilung des Grundstücks einen nach § 6 SächsBO rechtswidrigen Zustand schaffe. Das Verwaltungsgericht hat in Auslegung irrevisiblen Rechts angenommen, § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsBO beziehe sich nur auf neue Vorhaben. Hieraus hat das Verwaltungsgericht gefolgert, das vorhandene Gebäude brauche Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsBO nicht ein-zuhalten, und zwar auch nicht bei nachträglichen baurechtlich erheblichen Änderungen, wie sie eine Teilung des Grundstücks immerhin dar-stellen könnte. Hieran ist der Senat gebunden (§ 173 VwGO, § 560 ZPO).

bb) Die Rückgabe des Grundstücks könnte zu einem bauordnungswidrigen Zustand führen, wenn der Hinweis des Verwaltungsgerichts zuträfe, die Teilung des Flurstücks 597/9 nähme dem dort errichteten Gebäude den unmittelbaren Zugang zu den rückwärtigen Gebäudeteilen, der nach der Sächsischen Landesbauordnung in Notfällen gewährleistet sein müsse.

Soweit das Verwaltungsgericht sich hierbei auf § 7 SächsBO bezieht, handelt es sich offenbar um ein Versehen. § 7 SächsBO regelt die Über-nahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke. Gemeint ist möglicherweise § 5 SächsBO. Welche Alternative dieser Vorschrift hier konkret einschlägig sein soll, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, wohl schon deshalb nicht, weil es nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe auf eine Baurechtswidrigkeit unter diesem Gesichtspunkt nicht hat entscheidungstragend abstellen wollen. (...)

b) Ebenso fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Rückübertragung deshalb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist, weil die zurückzugebende Fläche für den Alteigentümer ohne Inanspruchnahme eines Notwegerechts nicht nutzbar wäre (vgl. hierzu Beschluß vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47 = ZOV 1997, 443). Die Kl. hatten zu diesem Einwand der Beigeladenen geltend gemacht, mit der Widmung der neu angelegten S.gasse grenze das zurückbegehrte Grundstück wieder an eine öffentliche Verkehrsfläche. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht nachgegangen.

c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob Ausschlußgründe nach § 5 Abs. 1 VermG vorliegen. Mangels tatsächlicher Feststellungen hierzu kann deshalb nicht entschieden werden, ob das Grundstück deshalb nicht zurückverlangt werden kann, weil es zum Teil dem Gemeingebrauch gewidmet wurde (§ 5 Abs. 1 Buchst. b VermG) und zum anderen Teil in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurde und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden könnte (§ 5 Abs. 1 Buchst. d VermG), wie die Bekl. in ihrem Ausgangsbescheid angenommen hat. (...)

Ausschlussgrund — BVerwG BVerwG 7 C 4.04 — vera