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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 42.9319.01.1995ZOV 1995, 150

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c; § 1 Abs. 3; § 4 Abs. 2 und 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Zwangsverkauf; Ausreiseverkauf; treuhänderischer Erwerb

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG setzt voraus, daß die Abweichung von den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen läßt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. Hat im Falle des Zwangsverkaufs eines Eigenheims zum Erhalt der Ausreisegenehmigung der Käufer das Eigentum nur treuhänderisch bis zu einer Änderung der politischen Verhältnisse in der DDR erworben, kann er sich nicht auf den Schutz des redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG berufen. Das Vermögensgesetz schließt zivilrechtliche Herausgabeansprüche aus, die sich aus der Unwirksamkeit eines derartigen treuhänderischen Kaufs ergeben können (entgegen BGH, DtZ 1993, 249 = DB 1993, 1462).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beanspruchen die Rückübertragung eines Eigenheims nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Die Kl. waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft Eigentümer des streitbefangenen Eigenheimes und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts an dem dazu gehörenden Grundstück. Im März 1988 verließ der Kl. die DDR ohne Erlaubnis zur ständigen Ausreise. Der Rat des Kreises D. setzte den VEB Gebäudewirtschaft L. aufgrund der "Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen" vom 20. August 1958 (GBl I S. 664)zum Treuhänder für den Anteil des Kl. an dem Eigenheim ein. Im April 1988 stellte die Kl. einen Antrag auf Ausreisegenehmigung. Zur "Klärung der Vermögensverhältnisse" verlangten die staatlichen Stellen einen Verkauf des Eigenheims. Um die Kaufabsichten einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu durchkreuzen, kam die Kl. mit den Beigeladenen überein, daß diese das Eigenheim erwerben sollten. Am 29. Mai 1989 wurde folgender notarieller Vertrag geschlossen: Die Kl. und der für den staatlich verwalteten Anteil des Kl. handelnde Rat der Stadt L., vertreten durch den Stadtrat für Finanzen, wandelten die eheliche Vermögensgemeinschaft an dem Eigenheim in eine Bruchteilsgemeinschaft um und verkauften das Gebäude mit Anbau und Garage zum Preis von 122.110 Mark an die Beigeladenen. Diese bezahlten die Hälfte des Kaufpreises auf das für den Kl. errichtete Treuhandkonto; ob die Kl. die andere Hälfte erhalten hat, ist unter den Vertragsparteien streitig. Im September 1989 verließ die Kl. die DDR ohne Ausreisegenehmigung. Zur Begründung ihres im August 1990 gestellten Rückübertragungsantrags brachten die Kl. u. a. vor: Sie, die Kl., hätten mit den ihnen freundschaftlich verbundenen Beigeladenen eine Nebenabrede zu dem Kaufvertrag mit folgendem Inhalt getroffen: Das Eigentum solle nur formal auf die Beigeladenen übertragen werden; diese sollten das Eigenheim treuhänderisch verwalten und das Eigentum bei einer Änderung der politischen Verhältnisse wieder an sie, die Kl., zurückübertragen; intern sollten die Beigeladenen von der Zahlung des Kaufpreises und den Kosten der Instandhaltung des Gebäudes freigestellt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein noch die Frage, ob der von den Kl. geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Gebäude und des dinglichen Nutzungsrechts an dem dazu gehörenden Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist, weil die Beigeladenen die genannten Rechte redlich erworben haben. Dagegen steht rechtskräftig fest, daß die Kl. dem Grunde nach einen vermögensrechtlichen Anspruch besitzen, das heißt Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind. Für die Vermögenswerte des Kl. hat bereits der insoweit bestandskräftig gewordene Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellt, daß diese einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG unterlagen. Für die Kl. hat das Verwaltungsgericht eine entsprechende, auf § 1 Abs. 3 VermG gegründete Feststellung getroffen, ohne daß der Beklagte oder die Beigeladenen hiergegen Rechtsmittel eingelegt haben. Eine derartige Feststellung kann als selbständige Teilentscheidung im Rahmen eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens Bestand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39. 92 - BVerwGE 94, 195 [197]; Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20. 93 - BVerwGE 95, 155 [163]). 2. Auf der Grundlage des von ihm als wahr unterstellten Sachverhalts hätte das Verwaltungsgericht nicht von einem redlichen Erwerb der Beigeladenen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG ausgehen dürfen. Zwar ist entgegen der Ansicht der Revision keines der in § 4 Abs. 3 Buchst. a - c VermG aufgeführten Regelbeispiele erfüllt (dazu unten a). Gleichwohl können sich die Beigeladenen nicht auf redlichen Erwerb berufen, sofern die von den Kl. behauptete und vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellte Treuhandvereinbarung mit den Beigeladenen tatsächlich getroffen worden sein sollte (dazu unten b). a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn u. a. natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem entzogenen Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. In § 4 Abs. 3 VermG sind alternativ bestimmte Fallgestaltungen aufgeführt, bei deren Vorliegen der fragliche Rechtserwerb "in der Regel" als unredlich anzusehen ist. Das bedeutet einerseits, daß ein unter den dort genannten Umständen erfolgter Erwerb nur ausnahmsweise als redlich beurteilt werden darf. Andererseits folgt aus der Formulierung des § 4 Abs. 3 VermG, daß ein Rechtserwerb auch dann unredlich sein kann, wenn keines der Regelbeispiele erfüllt ist. Zu Unrecht sieht die Revision die Voraussetzungen des Regelbeispiels in § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG als gegeben an. Nach dieser Bestimmung ist der Rechtserwerb regelmäßig unredlich, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen. Die Revision ist der Auffassung, daß der dem Rechtserwerb der Beigeladenen zugrunde liegende notarielle Vertrag vom 29. Mai 1989 in zweifacher Hinsicht nicht mit dem seinerzeit geltenden Recht in Einklang stand: Zum einen habe über den Eigentumsanteil des Kl. nicht der VEB Gebäudewirtschaft L. als bestellter staatlicher Treuhandverwalter, sondern der Rat der Stadt L., vertreten durch den Stadtrat für Finanzen, verfügt. Zum anderen sei die

notarielle Vertrag vom 29. Mai 1989 in zweifacher Hinsicht nicht mit dem seinerzeit geltenden Recht in Einklang stand: Zum einen habe über den Eigentumsanteil des Kl. nicht der VEB Gebäudewirtschaft L. als bestellter staatlicher Treuhandverwalter, sondern der Rat der Stadt L., vertreten durch den Stadtrat für Finanzen, verfügt. Zum anderen sei die Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft in dem notariellen Vertrag fehlerhaft, nämlich ohne das vorgeschriebene gerichtliche Auseinandersetzungsverfahren, erfolgt. Ob diese Rügen zutreffen, kann dahinstehen. Denn nicht jede dem Erwerber bekannte oder fahrlässig nicht bekannte Abweichung von allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG. Kennzeichnend für die Unredlichkeit eines Erwerbs ist, wie die Fallgruppen des § 4 Abs. 3 VermG beispielhaft deutlich machen, eine dem Erwerber zurechenbare sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - NJW 1993, 2002 unter Hinweis auf BTDrucks 11/7831, S. 6; ferner BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - BVerwGE 95, 108 [113]; BGHZ 120, 198 [202]). Das Gesetz versagt dem Erwerber den Schutz dann, wenn er in vorwerfbarer Weise an der Manipulation beteiligt war. Bei der Fallgruppe des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG muß der Erwerber - im Gegensatz etwa zu den in Buchstabe b genannten Fällen - nicht aktiv an der Manipulation mitwirken; es genügt, daß er sie kannte oder hätte kennen müssen. Der eigentliche manipulative Vorgang liegt also in dem mit dem Erwerbsvorgang verbundenen Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis. Daraus folgt, daß nicht schon jede aus einem solchen Verstoß resultierende Fehlerhaftigkeit des Erwerbsgeschäftes den Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfüllen kann. Vielmehr muß die Abweichung von den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lassen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 a.a.O. S. 114).

Die von der Revision gerügten Rechtsverstöße weisen nach den gesamten Umständen des Falles keinen manipulativen Charakter auf. Das Auftreten eines nicht mit der Treuhandverwaltung betrauten und von dem verfügungsbefugten Verwalter auch nicht bevollmächtigten staatlichen Organs ist allerdings dann ein aussagekräftiger Hinweis auf eine Manipulation, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Verwalter bewußt ausgeschaltet werden sollte, etwa weil sich die staatlichen Stellen seiner Mitwirkung an dem Rechtsgeschäft nicht sicher waren. So verhielt es sich hier indes nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Kl. und die Beigeladenen waren nämlich selbst an dem Abschluß des Kaufvertrages interessiert, um der Kl. die baldige Ausreise zu ermöglichen; sie wollten den Vertragsschluß gerade nicht an der für die staatliche Seite auftretenden Person scheitern lassen. Die Unrechtshandlung war vielmehr schon auf einer zeitlich vorangehenden Stufe erfolgt, nämlich durch den staatlichen Druck, das Eigenheim zum Erhalt der Ausreisegenehmigung zu veräußern. Aus denselben Gründen kann auch in etwaigen rechtlichen Mängeln bei der Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft keine Manipulation gesehen werden. Daß den Beigeladenen ein Verhalten im Sinne des in § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG vorgeworfen werden könnte, wird auch von den Kl. nicht geltend gemacht. Doch liegen entgegen der Auffassung der Revision auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG nicht vor. Diese Vorschrift bewertet einen Rechtserwerb in der Regel dann als unredlich, wenn er davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zunutze gemacht hat. Zwar kannten die Beigeladenen die von staatlicher Seite verursachte Zwangslage der Kl. Sie haben diese Situation aber nicht im Sinne einer sittlich anstößigen Manipulation ausgenutzt, sondern haben sich im Gegenteil auf Wunsch und im Interesse der Kl. als Käufer zur Verfügung gestellt. Das Merkmal des Zunutzemachens setzt demgegenüber voraus, daß sich der Erwerber einen besonderen, über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit hinausgehenden Vorteil verschafft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 a. a. o. S. 113). Dafür bestehen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Eine andere Beurteilung käme allerdings dann in Betracht, wenn die Beigeladenen sich auf eine Treuhandvereinbarung in der stillschweigenden Absicht eingelassen hätten, diese später nicht einzuhalten. Dies könnte den Vorwurf begründen, die Beigeladenen hätten sich eine von ihnen selbst herbeigeführte Täuschung der Kl. zunutze gemacht (vgl. auch BGHZ 122, 204 [211]). b) Die Beigeladenen könnten sich dennoch nicht auf den Schutz des redlichen Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG berufen, wenn sie die von den Kl. behauptete Treuhandvereinbarung abgeschlossen hätten. Danach sollen sich beide Vertragsparteien mit Blick auf den von staatlicher Seite erzwungenen Verkauf darüber einig gewesen sein, daß die Beigeladenen nur formal Eigentümer des Gebäudes werden und die Kl. wirtschaftlich Eigentümer bleiben sollten; die Beigeladenen sollten intern von der Zahlung des Kaufpreises und von den Kosten der Instandhaltung des Eigenheims freigestellt werden. Bei einer Änderung der politischen Verhältnisse sollte das Eigentum verabredungsgemäß wieder auf die Kl. zurückübertragen werden. Das Verwaltungsgericht hat nicht ermittelt,

chaftlich Eigentümer bleiben sollten; die Beigeladenen sollten intern von der Zahlung des Kaufpreises und von den Kosten der Instandhaltung des Eigenheims freigestellt werden. Bei einer Änderung der politischen Verhältnisse sollte das Eigentum verabredungsgemäß wieder auf die Kl. zurückübertragen werden. Das Verwaltungsgericht hat nicht ermittelt, ob eine derartige Nebenabrede tatsächlich getroffen wurde und Bestand behalten hat, sondern hat dies als wahr unterstellt. Es hat die Wahrunterstellung mit der Erwägung begründet, auch bei Bestehen der treuhänderischen Vereinbarung könne den Beigeladenen kein manipulatives Verhalten vorgeworfen werden, weil sie im Einvernehmen mit den Kl. gehandelt hätten. Zu Unrecht sieht die Revision darin, daß das Verwaltungsgericht die für den Abschluß der Vereinbarung angebotenen Beweise nicht erhoben hat, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO); im Hinblick auf die Wahrunterstellung waren nämlich weitere Tatsachenermittlungen nicht veranlaßt. Der dem Verwaltungsgericht unterlaufene Verstoß gegen revisibles Recht ist vielmehr materiell-rechtlicher Natur. Das angefochtene Urteil hat den Begriff des redlichen Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG von seiner Schutzfunktion abgelöst und demgemäß nach Inhalt und Tragweite verkannt. Die Vorschriften des Vermögensgesetzes über den redlichen Erwerb dienen dem Zweck, einen sozial verträglichen Ausgleich zwischen dem Interesse der Berechtigten an der Rückgabe ihrer in der DDR rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswerte und dem Interesse von Bürgern der DDR herzustellen, die daran in der Zwischenzeit Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben hatten. Das Gesetz löst diesen Konflikt zugunsten des Erwerbers, sofern sein Erwerb redlich erfolgt ist; er darf den Vermögenswert behalten, während der frühere Rechtsinhaber oder sein Rechtsnachfolger auf eine Entschädigung verwiesen wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 9 VermG). War der Erwerb unredlich, bleibt es bei dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG angeordneten Grundsatz der Wiedergutmachung durch Rückübertragung des Vermögenswertes an den Berechtigten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7. 93 - BVerwGE 94, 279 (285) ausgeführt hat, rechtfertigt sich der Vorrang des redlichen Erwerbs vor allem durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Bürger der DDR, die auf Grund der seinerzeit bestehenden Rechtslage manipulationsfrei Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mußten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, daß sich die politischen und rechtlichen Verhältnisse in einer damals nicht vorhersehbaren Weise grundlegend geändert haben.

An einem solchen schutzwürdigen Vertrauen auf das Behaltendürfen des Erworbenen fehlt es aber bei einem treuhänderischen Eigentumserwerb, wie er nach dem Vortrag der Kl. hier erfolgt ist. Es kann offenbleiben, ob eine solche nur formale Eigentumsübertragung überhaupt als "Erwerb" angesehen werden kann. Jedenfalls zeichnen sich derartige Fallgestaltungen gerade durch die mit der Treuhandabrede verbundene Zielsetzung aus; diese knüpft an eine jetzt in § 1 Abs. 3 VermG als Schädigungstatbestand bewertete Zwangslage an. Der durch diese Zwangslage verursachten, als Unrechtsmaßnahme empfundenen Vermögensverschiebung sollte durch die Treuhandabrede soweit wie möglich vorsorgend begegnet werden. Der Treunehmer konnte daher von vornherein kein Vertrauen auf einen dauerhaften Rechtserwerb entwickeln, sofern sich nicht durch Hinzutreten weiterer Umstände etwas anderes ergab. Ihm war bekannt, daß er bei Eintritt des das treuhänderische Verhältnis auflösenden Ereignisses verpflichtet sein würde, dem Treugeber das Eigentum wieder einzuräumen. Angesichts dessen widerspräche es der in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG enthaltenen Wertung, dem Treunehmer den Schutz des redlichen Erwerbs gegenüber einem Treugeber zuzubilligen, der aufgrund der geänderten rechtlichen und politischen Verhältnisse seine Eigentumsbefugnisse entsprechend der Treuhandabrede wieder wahrnehmen kann und wahrnehmen will. Ein solcher Schutz würde die Unrechtsmaßnahme, zu deren teilweiser Abwendung die Treuhandabrede gerade getroffen wurde, gewissermaßen nachträglich sanktionieren. Die Abrede darf also wegen ihres untrennbaren Zusammenhangs zu einem in den Regelungsbereich des Vermögensgesetzes fallenden Unrechtstatbestand und der sich daraus ergebenden Bedeutung für die Redlichkeit des Erwerbers im Sinne dessen, was unter den gegebenen Verhältnissen als sozialverträglich zu werten ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Das Verwaltungsgericht ist nur deshalb zu einem anderen Ergebnis gekommen, weil es den redlichen Erwerb als sozusagen punktuelles Ereignis und damit im Ergebnis als einen zeitlich mehr oder minder fest fixierten Vorgang angesehen hat. Es verweist damit den Treugeber wegen seines auf die Treuhandabrede gestützten Rechtseinwandes auf den ordentlichen Rechtsweg. Das Verwaltungsgericht verkennt damit den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes. Dieses will den Interessenkonflikt zwischen dem Rückgabeberechtigten und demjenigen regeln, dem der restitutionsbelastete Vermögenswert derzeit rechtlich zugeordnet ist und der ihn daher behalten will. Dementsprechend muß die Treuhandabrede unverkürzt, also nicht nur bezogen auf den Zeitpunkt des treuhänderischen Erwerbs, sondern umfassend und damit auch in ihrer das "Behaltendürfen" beschränkenden Funktion in den Regelungszusammenhang des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG eingeordnet und dort berücksichtigt werden. Daraus folgt freilich auch, daß der Treugeber in Fällen wie dem vorliegenden Rückgabeansprüche nur nach Maßgabe des Vermögensgesetzes und nicht auf zivilrechtlichem Wege geltend machen kann. Denn die Wiedergutmachung von Vermögensverlusten, die durch Unrechtsmaßnahmen im Sinne von § 1 VermG herbeigeführt worden sind, ist abschließend im Vermögensgesetz geregelt. Etwaige Ansprüche wegen zivilrechtlicher Mängel, die in einem inneren Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme stehen, werden durch diese Ausschließlichkeitswirkung des Vermögensgesetzes verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24. 93 - NJW 1994, 2713). Anders

rbeigeführt worden sind, ist abschließend im Vermögensgesetz geregelt. Etwaige Ansprüche wegen zivilrechtlicher Mängel, die in einem inneren Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme stehen, werden durch diese Ausschließlichkeitswirkung des Vermögensgesetzes verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24. 93 - NJW 1994, 2713). Anders verhält es sich nur, wenn ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn also in Wahrheit gar keine inhaltliche Konkurrenz zwischen vermögensrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüchen besteht. Davon ist dann auszugehen, wenn sich in dem betreffenden Mangel ein allgemeines, unrechtsunabhängiges Risiko des Rechtsverkehrs in der DDR verwirklicht hat (vgl. BGHZ 120, 204 [211]; 121, 347 [354]; 122, 204 [207]). Der erkennende Senat hat sich im Grundsatz dieser Unterscheidung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wenn er auch für den Fall der Veräußerungen durch staatliche Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) den Kreis der in inne-rem Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme stehenden zivilrechtlichen Mängel weiter zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 a.a.O. einerseits und BGHZ 125, 125 sowie BGH, DtZ 1994, 345 andererseits). Folgerichtig versagt der Bundesgerichtshof von diesem Ansatz her dem früheren Rechtsinhaber zivilrechtliche Ansprüche und verweist ihn auf das Vermögensgesetz, wenn der Verstoß gegen Wirksamkeitsvorschriften gerade der Abwehr oder Milderung der Folgen der Unrechtsmaßnahme gedient hat, wie dies bei Scheingeschäften der hier in Rede stehenden Art der Fall ist (vgl. BGHZ 122, 204; BGH, WM 1993, 1291; BGH, NJW 1993, 2530). Soweit der Bundesgerichtshof hiervon bei formunwirksamen treuhänderischen Geschäften eine Ausnahme gemacht und angenommen hat, daß in solchen Fällen vermögens- und zivilrechtliche Ansprüche nebeneinander bestehen (vgl. DtZ 1993, 249 = ZIP 1993, 952), kann der erkennende Senat ihm nicht folgen. Zwar ist richtig, daß hier bei Anwendung des Zivilrechts die Regelung des § 4 Abs. 2 VermG über den redlichen Erwerb im Ergebnis nicht umgangen würde. Das ändert aber nichts daran, daß der allein in Betracht kommende zivilrechtliche Eigentumsherausgabeanspruch an die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung und damit an den Unrechtstatbestand anknüpft, für den das Vermögensgesetz eine abschließende Regelung getroffen hat. Ist somit das Bestehen der von den Beigeladenen bestrittenen Treuhandvereinbarung entscheidungserheblich, muß noch ermittelt werden, ob und gegebenenfalls welche Nebenabreden die Parteien des Kaufvertrages tatsächlich getroffen haben.