Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsliste; sonstiges Vermögen; SMAD-Befehl Nr. 64
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der "sonstiges Vermögen" betreffende Zugriff auf der Grundlage von bestätigten Enteignungslisten im Sinne des § 1 der Richtlinien Nr. 3 vom 21. September 1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 führte für die davon betroffenen Personen auch zur Enteignung ihrer in den Listen nicht gesondert aufgeführten Vermögenswerte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt als Erbin nach ihrem Vater die Feststellung, daß sie im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) Berechtigte hinsichtlich eines in D. gelegenen Grundstücks ist, welches von der Beigeladenen nach Maßgabe der Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) veräußert wurde.
Der Vater der Kl. wurde im Jahre 1948 als Eigentümer von drei im Kreis A. (Sachsen) gelegenen Wohngrundstücken sowie in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einer dort ansässigen GmbH hinsichtlich deren Betriebsvermögen von Enteignungsmaßnahmen ("Listenenteignungen") betroffen, hierüber wurden ihm und der Gesellschaft entsprechende Urkunden erteilt. Im Jahre 1950 wurden staatliche Stellen darauf aufmerksam, daß er noch im Grundbuch als Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks verzeichnet war. Im Zuge der für erforderlich gehaltenen "Nacherfassung" des Grundstücks erfolgte 1951 im Grundbuch die Umschreibung in Volkseigentum.
Den auf Rückübertragung gerichteten Antrag der Kl. lehnte die Bekl. durch Bescheid vom 7. Februar 1992 mit der Begründung ab, die Enteignung sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Der Widerspruch der Kl. war erfolglos. Die nach der investiven Veräußerung auf Feststellung der Berechtigung zielende Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Dezember 1995 abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist nicht begründet. Die Abweisung der Klage im Blick auf die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, die der begehrten Feststellung der Berechtigung (§ 16 Abs. 1 InVorG i.v.m. § 2 Abs. 1 VermG) entgegensteht, läßt keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Das streitbefangene Grundstück in D. war bereits gegen Ende des Jahres 1948 auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - m.w.N.) setzt eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes ist mithin vornehmlich in einem faktischen Sinne zu verstehen. Dieses Verständnis entspricht dem Zweck des Gesetzes, demjenigen, der durch staatliche Unrechtsmaßnahmen sein Vermögen verloren hat, ein behördliches Verfahren an die Hand zu geben, mit dem das geschehene Unrecht wiedergutgemacht wird. Entscheidend ist hiernach, ob überhaupt und gegebenenfalls wann eine Enteignung eines Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kam. Dies bemißt sich vornehmlich danach, ob sich der frühere Eigentümer mit Blick auf ihn betreffende Ereignisse sowie die damalige Rechtswirklichkeit als endgültig aus seinem Eigentum verdrängt und damit enteignet ansehen mußte (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - m.w.N.).
Die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der verwertete Akteninhalt rechtfertigen die Beurteilung, daß auf das streitbefangene Grundstück bereits vor der Gründung der DDR in einer den früheren Eigentümer vollständig und endgültig aus seiner Position verdrängenden Weise zugegriffen worden ist.
Hiernach war der Rechtsvorgänger der Kl. auf einer "A-Liste" des Landes Sachsen vermerkt, die unter dem 21. Juli 1948 die im Lande Sachsen erfaßten und bestätigten "sonstigen sequestrierten Vermögenswerte - Befehl Nr. 64 -" aufführte; er war namentlich sowie mit seinem Wohnort gekennzeichnet, und als erfaßte Objekte waren "Grundstücke" angegeben. Auf diese Listeneintragung bezog sich die ihm unter dem 30. November 1948 durch die Landesregierung Sachsen erteilte Enteignungsurkunde; danach war die Enteignung der aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte durch die Deutsche Wirtschaftskommission (DWK) gemäß SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigt und damit rechtskräftig geworden. In Ausführung dieser Enteignung wurden alsbald seine drei im Kreis A. gelegenen Wohngrundstücke in Volkseigentum umgeschrieben.
Der Bestätigungsbeschluß der DWK vom 21. September 1948 (ZVOBl S. 449; abgedruckt als Dok I Nr. 45 f in RVI, Bd. 4) regelte jedoch noch nicht abschließend den Umfang des Vermögenszugriffs; dies geschah vielmehr durch die gleichzeitig erlassenen Richtlinien Nr. 3 (ZVOBl S. 449; abgedruckt als Dok I Nr. 45 c in RVI, Bd. 4). Nach § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien erstreckte sich die Enteignung der sonstigen Vermögen im Sinne von § 1 der Anordnung auf das gesamte Vermögen, das sich zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Landesregierung im Eigentum der durch den Enteignungsbeschluß Betroffenen befand. Damit kam es - was die Revision verkennt - nicht mehr darauf an, ob die zu enteignenden Vermögenswerte ausdrücklich in den in § 1 der Richtlinien Nr. 3 genannten Enteignungsbeschlüssen aufgeführt waren oder nicht. Der Regelung in § 1 kam vielmehr nur noch eine individualisierende Funktion im Blick auf die zu enteignenden Personen zu; wegen dieser Individualisierung war jedoch in der Rechtswirklichkeit mit dem Zugriff auf die in den Enteignungslisten ausdrücklich benannten Vermögenswerte eine das gesamte Vermögen erfassende Enteignung greifbar zum Ausdruck gekommen. Infolgedessen mußte sich jedermann, dem Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Enteignungsbeschlusses im Sinne von § 1 der Richtlinien Nr. 3 weggenommen worden waren, hinsichtlich seines gesamten Privatvermögens als enteignet betrachten. Dementsprechend hilft der Kl. auch der Hinweis der Revision auf das Schreiben des Kreisrats zu A. vom 4. Dezember 1948 nicht weiter. Die deutschen Behörden konnten nur auf das ihnen bekannte Grundvermögen des Rechtsvorgängers der Kl. zugreifen; daraus konnte dieser angesichts der in § 2 der Richtlinien Nr. 3 getroffenen Regelungen aber nicht entnehmen, daß sein unentdeckt gebliebenes Grundstück in D. nicht enteignet werden sollte.
Aus dem Vorstehenden folgt - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. BVerwGE 96, 253 [254]; Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 [S. 215] = ZOV 1996, 299) - zugleich, daß am besatzungshoheitlichen Charakter der 1948 erfolgten Enteignung des streitbefangenen Grundstücks nicht zu zweifeln ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 98, 1 [8]; 99, 268 [270] jeweils m.w.N.), die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 [115]) übereinstimmt, ist erforderlich aber auch ausreichend, daß die in Rede stehenden Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen; nicht notwendig ist eine Prüfung und Billigung durch die Besatzungsmacht im Einzelfall. Über den Umstand hinaus, daß die Besatzungsmacht die DWK durch Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 mit der Enteignung sonstiger Vermögenswerte beauftragt hatte, konnte sie durch die Veröffentlichung der Richtlinien Nr. 3 zur Kenntnis nehmen, daß nach dem Willen der DWK Enteignungen sonstigen Vermögens umfassend ausfallen sollten. Da sie nicht korrigierend eingegriffen hat, ist die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs begründet.