Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3; Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten § 1; Verwalter-Verordnung § 1 Abs. 2
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Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Veräußerung durch staatlichen Verwalter
Leitsatz
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War ein nach § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. I S. 615) zu beschlagnahmendes Grundstück von den staatlichen Organen der DDR nicht als Volkseigentum, sondern als staatlicher Verwaltung unterliegend behandelt worden, konnte es unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 VermG von privaten Dritten redlich erworben werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt vom Bekl. die Rückübertragung des im Grundbuch von W. eingetragenen 11,04 a großen Grundstückes U. (früher D.) in W. nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dem früher auch eine Stellmacherei untergebracht war.
Seit dem 6. Oktober 1904 stand das Grundstück im Eigentum des Landwirtes und Stellmachermeisters Wilhelm S. Der Kl. ist, vermittelt durch mehrere Erbfälle, sein Rechtsnachfolger. Im April/Mai 1953 verließ die Mutter des Kl., die zu diesem Zeitpunkt Erbin von Wilhelm S. war, die DDR ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung. Mit Urkunde vom 15. November 1978 bestellte der Rat des Kreises A. den Rat der Gemeinde W. zum staatlichen Treuhänder für das Grundstück, als dessen Eigentümer im Grundbuch immer noch Herr Wilhelm S. eingetragen war. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Januar 1980 verkaufte der Treuhänder das Grundstück an die das Haus als Mieter bewohnenden Beigeladenen zu 1 und 2 zu einem Kaufpreis von 7.600 DM. Im August 1990 beantragte der Kl. beim Bekl. die Rückübertragung von 13 Grundstücken mit einer Größe von insgesamt 12 ha, von denen der überwiegende Teil landwirtschaftlich genutzt wird. Mit Bescheid vom 18. März 1991 gab der Bekl. dem Antrag mit Ausnahme des umstrittenen Grundstücks statt. Den Widerspruch des Kl. wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 4. März 1994 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19. Dezember 1995 stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Verletzung revisiblen Rechts einen wirksamen Erwerb des umstrittenen Grundstücks durch die Beigeladenen verneint (1). Dieser Erwerb war auch redlich im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG, so daß der Bekl. zu Recht den Rückübertragungsantrag des Kl. abgelehnt hat (2).
1. Das Verwaltungsgericht hält die Voraussetzungen des restitutionsausschließenden Tatbestandes des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG schon deshalb für nicht gegeben, weil das Grundstück bei Verkauf an die Beigeladenen entgegen der Grundbucheintragung in Volkseigentum gestanden habe und Privatpersonen solche Grundstücke nach dem Recht der DDR nicht wirksam hätten erwerben können. Dieser Annahme vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß die der Mutter des Kl. gehörenden und bei ihrer Ausreise aus der DDR im April/Mai 1993 zugelassenen Vermögenswerte von der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten - VSV - vom 17. Juli 1952 (GBl. I S. 615) erfaßt wurden. Denn diese Verordnung ist erst mit Wirkung ab dem 11. Juni 1953 durch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. I S. 805) aufgehoben worden. Richtig ist weiter, daß die Regelung in § 1 VSV, nach der das Vermögen von "Republikflüchtigen" zu beschlagnahmen war, nicht - wie der Wortsinn "Beschlagnahme" nahelegen würde - im Sinne einer bloßen Sicherungsmaßnahme begriffen wurde. Vielmehr lag bereits den am 1. September 1952 erlassenen Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (abgedruckt als Anhang I 4/3 in Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG) und der Dritten Anweisung vom 28. Oktober 1952 zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (Dokument 7 in der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 3, S. 43 ff.) das Verständnis zugrunde, daß das von § 1 Abs. 1 VSV erfaßte Vermögen mit dem unerlaubten Verlassen der DDR - bei "Republikflucht" vor Inkrafttreten der VSV mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung - kraft Gesetzes Volkseigentum geworden war. Diese Rechtsansicht ist durch das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 19. Februar 1953 (NJ 1953, 180) bestätigt worden.
An dieser Auslegung des Begriffs "Beschlagnahme" hat die Rechtspraxis in der DDR indes nicht uneingeschränkt festgehalten. Im Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 10. November 1956 (Dokument 33 in der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 3, S. 137 f.) und in der Vertraulichen Rundverfügung Nr. 3/1957 des Ministers der Justiz vom 18. Mai 1957 zur Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (Dokument 3.5.8 in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der DDR, Band II, 2. Auflage, RWS Dokumentation 7) wurde angeordnet, daß Vermögenswerte, die den Bestimmungen des § 1 VSV unterlagen, aber bisher nicht als Volkseigentum behandelt wurden, ohne Rücksicht auf das Objekt oder den Wert nicht mehr neu erfaßt werden durften, und daß für diese Vermögenswerte von einer Übernahme in Volkseigentum Abstand zu nehmen war. Das galt auch für Fälle, in denen andere Vermögenswerte des "Republikflüchtlings" in Anwendung des § 1 VSV bereits als Volkseigentum behandelt worden wären (vgl. Abschnitt I Nr. 2 Satz 2 der Vertraulichen Rundverfügung Nr. 3/1957).
So verhielt es sich bei dem umstrittenen Grundstück. Zwar waren, wie die beigezogene "Altakte" des Bekl. ausweist, im Jahr 1954 andere der Rechtsvorgängerin des Kl. gehörende Grundstücke unter Einsetzung eines Rechtsträgers im Grundbuch als Volkseigentum eingetragen worden. Für das hier in Rede stehende Grundstück ist dies aber gerade nicht geschehen. Wie aus der Urkunde über die Bestallung des staatlichen Treuhänders vom 15. November 1978 und aus der Kaufvertragsurkunde vom 22. Januar 1980 hervorgeht, war im Grundbuch immer noch Herr Wilhelm S. als Eigentümer eingetragen. Ist bereits die unterbliebene Umschreibung im Grundbuch ein erhebliches Indiz dafür, daß das Grundstück nicht als volkseigen, sondern als staatlicher Verwaltung unterliegend behandelt worden ist, so wird dies durch die Vorgänge im Zusammenhang mit der Veräußerung an die Beigeladenen bestätigt. Wäre das Grundstück von den staatlichen Organen als volkseigen angesehen worden, so bliebe unerklärlich, aus welchem Grund der Rat des Kreises unter Verletzung der Rechtsordnung der DDR und unter Übergehen des Rechtsträgers des Volkseigentums das Grundstück als in privatem Eigentum stehend hätte bezeichnen und zum Zwecke des Verkaufs einen staatlichen Verwalter hätte einsetzen sollen. Ebensowenig ließe sich erklären, wie es vor dem Liegenschaftsdienst des Rats des Bezirkes zum Abschluß eines Kaufvertrags kommen konnte, in dem ausdrücklich von der Veräußerung eines in privatem Eigentum befindlichen, staatlich verwalteten Grundstücks die Rede ist. Insbesondere gibt es keinen nachvollziehbaren Grund für die Annahme, daß die beteiligten staatlichen Organe (Rat des Bezirks, Rat des Kreises und Rat der Gemeinde) manipulativ zusammengewirkt hätten, um zugunsten der Beigeladenen einen sonst rechtlich nicht zulässigen Verkauf zu ermöglichen. Wäre nämlich das Grundstück volkseigen gewesen, hätte - wie dies in derartigen Fällen häufig geschehen ist - das Wohnhaus ohne weiteres nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl I S. 578) an die Beigeladenen unter Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts an dem volkseigen bleibenden Grundstück verkauft werden können.
2. Ist somit der Bekl. zutreffend von einer nach der Rechtspraxis der DDR wirksamen Veräußerung staatlich verwalteten privaten Eigentums und damit von dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG ausgegangen, so bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die weitere Annahme des Bekl., daß die Beigeladenen das Grundstück redlich erworben haben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG). Keines der in § 4 Abs. 3 VermG aufgeführten Regelbeispiele für die Unredlichkeit eines Rechtserwerbs ist erfüllt. Der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG scheidet ersichtlich aus. Doch auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG sind nicht gegeben. Die Veräußerung stand nämlich im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis. Das unter staatlicher Verwaltung stehende Grundstück (vgl. § 6 der Verwalter Verordnung vom 11. Dezember 1968 GBI II 1969, S. 1) durfte vom Verwalter u.a. dann verkauft werden, wenn die Höhe der zu befriedigenden Forderungen dem Wert des Vermögenswerts gleichkam oder ihn überstieg (§ 1 Abs. 2 der Verwalter-Verordnung). Diese Voraussetzung war erfüllt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 22. April 1994 - BVerwG 7 B 188.93 - NJW 1994, 2371 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 8) ergibt sich aus der Formulierung "gleichkommt", daß keine auf Mark und Pfennig berechnete Übereinstimmung zwischen Vermögenswert und Forderungshöhe erforderlich war, sondern daß auch eine geringfügige Unterschreitung des Wertes des betreffenden Vermögenswertes die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 begründen konnte. So liegt es hier. Bei einem zugrunde gelegten, dem späteren Kaufpreis entsprechenden Wert von 7.600 M beliefen sich die in der "Vermögensübersicht AO Nr. 2" festgestellten Forderungen auf die Gesamtsumme von 7.527,60 M. Ob diese Forderungen aus heutiger Sicht berechtigt oder, wie der Kl. meint, überhöht waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Gerade weil die Voraussetzungen für einen Verkauf nach § 1 Abs. 2 der Verwalter Verordnung in dieser Verordnung und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften bewußt niedrig angesetzt waren, um das staatlich verwaltete Flüchtlingsvermögen an Bürger der DDR oder in das Volkseigentum verkaufen zu können, bewertet § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG jede Veräußerung durch den staatlichen Verwalter als wiedergutmachungsbedürftiges Unrecht. Sonstige Verstöße im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG sind nicht erkennbar; insbesondere handelte es sich bei dem Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht um ein den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben zur Nutzung übergebenes landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von § 2 der Verwalter-Verordnung. Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beigeladenen im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstands eingewirkt hätten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß die Beigeladene zu 1 seinerzeit Verwaltungsangestellte beim Rat der Gemeinde W. war. Es spricht nichts dafür, daß die Beigeladene zu 1 diese - ohnehin untergeordnete - berufliche Stellung ausgenutzt hätte, um in dem von § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG vorausgesetzten Sinne auf den Verkaufsvorgang Einfluß zu nehmen. Vielmehr handelte es sich bei dem Anwesen
Beigeladene zu 1 seinerzeit Verwaltungsangestellte beim Rat der Gemeinde W. war. Es spricht nichts dafür, daß die Beigeladene zu 1 diese - ohnehin untergeordnete - berufliche Stellung ausgenutzt hätte, um in dem von § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG vorausgesetzten Sinne auf den Verkaufsvorgang Einfluß zu nehmen. Vielmehr handelte es sich bei dem Anwesen um das Elternhaus der Beigeladenen zu 1, in dem sie geboren und aufgewachsen und im Jahr 1975 als Mieterin wieder eingezogen war, so daß dem Erwerb im Jahre 1980 nichts Manipulatives anhaftet.