Ausschlussgrund
VermG § 4 Abs. 1, § 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Unmöglichkeit der Rückübertragung; Grundstückszusammenlegung; Realteilung; Überbau; gewerbliche Grundstücksnutzung durch Liquidationsunternehmen; Einbeziehung in Unternehmenseinheit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Befand sich ein Unternehmen am 29. September 1990 in Liquidation, benötigte es seine Grundstücke nicht zur gewerblichen Nutzung.
2. Die Rückgabe eines Grundstückes ist möglich, solange es katastermäßig existiert. Die Zusammenlegung mit einem anderen Grundstück hindert die Rückgabe ebensowenig wie der Überbau mit einem Geschäftshaus.
3. Die Wiederherstellung des früheren katastermäßigen Zustandes kann durch Realteilung erfolgen.
4. Eine etwaige übergreifende Bebauung kann durch die für den Überbau geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts geltenden Vorschriften geregelt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen den Widerspruchsbescheid des Bekl. vom 17.10.1995, mit dem unter Abänderung des Bescheides der Stadt L. vom 2.9.1994 festgestellt wurde, daß den Kl. ein Anspruch nach § 16 Abs. 1 Investitionsvorranggesetz - InVorG - auf Auskehr des anteiligen Veräußerungserlöses für ein im Jahr 1993 von der Beigeladenen investiv veräußertes Flurstück nicht zusteht, die Kl. statt dessen lediglich Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes haben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klagen haben Erfolg. Die Rückübertragung steht insbesondere § 5 Abs. 1 d VermG nicht entgegen. Die Vorschrift setzt voraus, daß das zurückverlangte Grundstück an dem in § 5 Abs. 2 VermG genannten Stichtag des 29.9.1990 der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen war und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden kann; diese tatsächlichen Umstände müssen bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben. Da vorliegend eine Rückübertragung der Miteigentumsanteile der Kl. an dem Grundstück aufgrund der investiven Veräußerung ausscheidet, ist maßgeblich der Zeitpunkt der Veräußerung in den Jahren 1991/1992 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.1996, Az.: 7 B 125.96 = ZOV 1996, 377). Seinerzeit befand sich die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG über das Grundstück verfügungsberechtigte Beigeladene in Liquidation. Der einzige Zweck ihrer Geschäftstätigkeit bestand darin, ihr Vermögen zu veräußern und eventuelle Verbindlichkeiten zu begleichen. Unter diesen Umständen war das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung für den Fortbestand des Unternehmens der Beigeladenen nicht mehr erforderlich, so daß seine Rückgabe die Beigeladene nicht erheblich beeinträchtigt. Die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks ist ferner nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Dies betrifft die Fälle der tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit. Tatsächliche Unmöglichkeit in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn der betreffende Vermögenswert faktisch nicht mehr existiert, das heißt entweder untergegangen oder durch Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung (vgl. §§ 946 bis 950 BGB) zum wesentlichen bzw. untrennbaren Bestandteil einer anderen Sache oder Sachgesamtheit oder zu einer neuen Sache geworden ist (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, Rn. 31 zu § 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das streitbefangene Grundstück existiert katastermäßig und ist als solches auf einem Grundbuchblatt verzeichnet. Es ist auch nicht dadurch untergegangen oder zu einer neuen Sache geworden, daß es flurstücksübergreifend mit einem Geschäfts- und Bürogebäude bebaut wurde. Zwar regelt § 5 Abs. 1 c VermG den ebenfalls unter anderem an eine flurstücksübergreifende Bebauung anknüpfenden Ausschlußgrund der Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau. Die Vorschrift bezieht sich aber ausdrücklich nur auf die Errichtung von Gebäuden zu Wohnzwecken. Sie ist auf die Errichtung von - wie hier - gewerblich genutzten Gebäuden, weder entsprechend anwendbar noch kann ihr mit Blick auf den Begriff der tatsächlichen Unmöglichkeit in § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG entnommen werden, allein die einheitliche Bebauung und Nutzung der hier insgesamt sechs Grundstücke in Form eines Büro- und Geschäftshauses habe faktisch den Untergang der so überbauten Grundstücke zur Folge. § 5 Abs. 1 VermG zählt vielmehr in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußgrundes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG Tatbestände auf, bei deren Vorliegen die Unmöglichkeit einer Rückübertragung kraft Gesetzes angeordnet wird, ohne daß es im Einzelfall darauf ankommt, ob eine Rückübertragung wirklich rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Daraus folgt aber nicht, daß bei ähnlich gelagerten Fallgestaltungen ein auf § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG gestützter Ausschlußgrund zu bejahen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1995, VIZ 1996, 148, 149 = ZOV 1996, 205). Es liegt
dnet wird, ohne daß es im Einzelfall darauf ankommt, ob eine Rückübertragung wirklich rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Daraus folgt aber nicht, daß bei ähnlich gelagerten Fallgestaltungen ein auf § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG gestützter Ausschlußgrund zu bejahen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1995, VIZ 1996, 148, 149 = ZOV 1996, 205). Es liegt auch kein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit vor. Rechtlich ist die Erfüllung von Restitutionsansprüchen nur unmöglich, wenn der Rückübertragung dauernde Rechtshindernisse entgegenstehen. Bei der Restitution von Grundstücken ist rechtliche Unmöglichkeit in den Fällen gegeben, in denen es nach Eintritt des Vermögensverlustes zu einer Vereinigung oder Zuschreibung eines Grundstücks, das Gegenstand eines Restitutionsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG ist, mit bzw. zu einem anderen Grundstück (oder im Falle der Vereinigung ggf. auch mit mehreren Grundstücken) i. S. d. § 890 BGB gekommen und das entstandene Grundstück in seiner derzeitigen Gestalt nicht mehr teilbar ist (vgl. Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Rn. 32 zu § 4; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Rn. 38 zu § 4 VermG). Maßgeblich für die Frage der Teilbarkeit eines Grundstücks sind dabei die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften. Soweit das streitbefangene Grundstück zusammen mit fünf weiteren Flurstücken auf einem Grundbuchblatt (Blatt 4571) im Grundbuch eingetragen wurde und dadurch ein neues Grundstück (als Grundstück im Rechtssinne) entstanden ist, erfolgt die Wiederherstellung der rechtlichen Selbständigkeit des Grundstücks im Wege der Realteilung (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 57. Aufl., Rn. 11 zu § 890). Daran ändert sich auch durch die flurstücksübergreifende Bebauung nichts. Dies ergibt sich aus den den (rechtmäßigen und unrechtmäßigen) Überbau regelnden Vorschriften der §§ 912 bis 916 BGB. § 912 BGB erfaßt nach seinem Wortlaut die Fälle, in denen der Eigentümer eines Grundstücks über die Grenze baut, und regelt, daß der in das Grundstück des Nachbarn hineinragende Überbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus übergebaut worden ist. Wird die dem Überbau entsprechende tatsächliche Situation durch die (nachträgliche) Aufteilung des Grundstücks geschaffen, so ist hinsichtlich des Eigentums an dem aufstehenden Gebäude die gleiche Behandlung geboten. Auch hier führt der Zweckgedanke der Überbauvorschriften dazu, daß das Eigentum an dem Gebäude als ganzem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden wird, auf dem sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung maßgebende Teil des Gebäudes befindet (sogenanntes Stammgrundstück; vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1987, BGHZ 102, 311, 314 f.; Urt. v. 23.2.1990, BGHZ 110, 298). Wird ein Gebäude - wie vorliegend - auf mehreren Grundstücken desselben Eigentümers errichtet (sogenannter Eigengrenzüberbau), so wird das Gesamtgebäude Bestandteil des Stammgrundstücks und damit Eigentum des Eigentümers dieses Grundstücks. Wird das Gebäude nach einer Grundstücksteilung von der Grenze durchschnitten, gilt das gleiche mit der Maßgabe, daß, läßt sich ein Stammgrundstück nicht feststellen, an dem Gesamtgebäude Miteigentum nach Bruchteilen entsprechend den Anteilen der jeweiligen Eigentümer der überbauten Grundstücke entsteht (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., Rdn. 14, 15 zu § 912). Die Grundstücke selbst bleiben, unabhängig davon, ob am Gesamtgebäude Allein- oder Bruchteilseigentum besteht, rechtlich selbständig und verkehrsfähig,
n, an dem Gesamtgebäude Miteigentum nach Bruchteilen entsprechend den Anteilen der jeweiligen Eigentümer der überbauten Grundstücke entsteht (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., Rdn. 14, 15 zu § 912). Die Grundstücke selbst bleiben, unabhängig davon, ob am Gesamtgebäude Allein- oder Bruchteilseigentum besteht, rechtlich selbständig und verkehrsfähig, können mithin im Rechtsverkehr veräußert oder belastet werden.
Vor diesem Hintergrund ist eine Wiederherstellung der rechtlichen Selbständigkeit des von den Kl. beanspruchten Flurstücks Nr. 368/2 weder aus tatsächlichen noch aus Rechtsgründen unmöglich. Seine Rückübertragung ist daher nicht nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes ausgeschlossen.