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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 47.9629.01.1998ZOV 1998, 211

VermG § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschluss; Erwerb nach Stichtag; Ausnahme von der Stichtagsregelung bei schriftlicher Beantragung oder aktenkundiger Anbahnung des Erwerbs vor dem Stichtag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Buchst. a VermG (Ausnahme von der Stichtagsregelung bei schriftlicher Beantragung oder aktenkundiger Anbahnung des Erwerbs vor dem Stichtag) kann nur dann zugunsten des Erwerbers angewendet werden, wenn die wesentlichen Erwerbsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt des Stichtags vorlagen und der Erwerb allein noch von der positiven Entscheidung der Behörde über das Erwerbsgesuch und dem Abschluß des Veräußerungsvertrags abhing.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Bekl., mit dem ein zu seinen Gunsten ergangener Restitutionsbescheid nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) aufgehoben worden ist.

Der Kl. war Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks E. H.-Straße 13 in E. Nachdem er im Jahre 1949 die damalige sowjetische Besatzungszone verlassen hatte, wurde das Grundstück auf der Grundlage von § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in Volkseigentum überführt. Zum Rechtsträger wurde zunächst der Rat der Stadt E. und später der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung E., der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 3, bestimmt.

Die Beigeladene zu 1, die bei dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung als Kantinenleiterin beschäftigt war, und ihr Ehemann, der Beigeladene zu 2, bewohnten als Untermieter der Eltern der Beigeladenen zu 1 gemeinsam mit diesen das Untergeschoß des Zweifamilienhauses. Am 11. März 1988 beantragten sie beim VEB Kommunale Wohnungsverwaltung schriftlich den Erwerb des Gebäudes. Da die Eltern der Beigeladenen zu 1 zuvor einen gleichlautenden Antrag gestellt hatten, bat der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung diese mit Schreiben vom 7. April 1988, ihren Antrag zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 22. Juli 1988 wurde den Beigeladenen zu 1 und 2 eine freigewordene Wohnung im Gebäude zugeteilt. Mit Schreiben vom 24. November 1989 beantragten die Beigeladenen zu 1 und 2 erneut den Erwerb des Gebäudes. Mit Schreiben vom 25. November 1989 nahmen die Eltern der Beigeladenen zu 1 ihren Erwerbsantrag zurück.

Nachdem die Beigeladenen zu 1 und 2 zwei weitere schriftliche Erwerbsanträge vom 5. Februar und 30. März 1990 gestellt hatten, verkaufte der Rat der Stadt E. ihnen das Gebäude mit notariellem Vertrag vom 10. Mai 1990 zum Preis von 30 200 M. Am 11. Juni 1990 wurden die Beigeladenen zu 1 und 2 als Eigentümer im Gebäudegrundbuch eingetragen; darüber hinaus wurde ihnen ein dingliches Nutzungsrecht am Grundstück verliehen.

Dem mit Schreiben vom 5. September 1990 gestellten Rückgabeantrag des Kl. gab das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 9. Juli 1992 statt. Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 1 und 2 hob das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bescheid vom 9. Juli 1992 mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 1995 auf und lehnte den Rückgabeantrag des Kl. ab, weil die Beigeladenen zu 1 und 2 in redlicher Weise das Eigentum am Gebäude und ein dingliches Nutzungsrecht am Grundstück erworben hätten.

Gegen diesen Bescheid hat der Kl. Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die dem Widerspruchsbescheid des Bekl. vom 16. März 1995 zugrunde liegende Annahme, der Kl. habe keinen Anspruch auf die Rückgabe des Hausgrundstücks E.-H.-Straße 13 in E., weil die Beigeladenen zu 1 und 2 im Jahre 1990 in redlicher Weise das Eigentum am Gebäude und ein Nutzungsrecht am Grundstück erworben hätten, mit unzutreffenden Erwägungen bestätigt. Da die bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheids erlauben, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG bei Erwerbsgeschäften, die in die Zeit nach dem 18. Oktober 1989 fallen, die Annahme eines restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs regelmäßig ausscheidet, daß dieser Grundsatz aber dann durchbrochen ist, wenn einer der in § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Buchst. a bis c geregelten Tatbestände vorliegt. Diese Ausnahmen von der Stichtagsregelung hat der Gesetzgeber durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG - vom 14. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1257) in das Vermögensgesetz eingefügt, um die als zu hart empfundenen Konsequenzen abzumildern, die mit einem einschränkungslos eintretenden Wegfall des in Rede stehenden Ausschlußgrundes verbunden waren.

Sie sind gemäß Art. 14 Abs. 4 Satz 1 VermRÄndG auch der Rechtsprüfung im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen, weil der Widerspruchsbescheid vom 16. März 1995 erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 22. Juli 1992 erlassen worden ist (vgl. BVerwGE 94, 279 [280 ff.]).

a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Buchst. a VermG kommt ein redlicher Erwerb trotz Verstreichens des Stichtags dann in Betracht, wenn er vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist. Die Regelung soll diejenigen Erwerber schützen, die ihr Erwerbsinteresse bereits zu einem Zeitpunkt bekundet hatten, zu dem die Alteigentümer noch keinesfalls die Wiederherstellung ihrer früheren Rechtsstellung erwarten konnten, mit ihrem Anliegen aber aus Gründen, auf die sie keinen Einfluß hatten, nicht rechtzeitig, d. h. vor dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker am 18. Oktober 1989, zum Zuge kamen (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 44). Die Anwendung der Vorschriften über den redlichen Erwerb soll mithin nicht daran scheitern, daß sich der Erwerb wegen eines schwerfälligen Verfahrensablaufs oder wegen Nachlässigkeit der entscheidenden Behörde bis in die Zeit nach dem Stichtag verzögerte. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Buchst. a VermG den für die Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Erwerbers maßgeblichen Zeitpunkt vom Abschluß des Veräußerungsvertrages auf den Stichtag vorverlagert (vgl. Beschluß des Senats vom 25. Juni 1997 - BVerwG 7 B 198.97 -, VIZ 1997, 589). Daraus folgt, daß diese Vorschrift nur dann zugunsten des Erwerbers angewendet werden kann, wenn die wesentlichen Erwerbsvoraussetzungen - insbesondere solche Voraussetzungen, die die Person des Erwerbers betrafen oder von ihm zu verantworten waren - bereits zum Zeitpunkt des Stichtages vorlagen und der Erwerb allein noch von der positiven Entscheidung der Behörde über das Erwerbsgesuch und dem Abschluß des Veräußerungsvertrages abhing. Denn andernfalls konnte sich der Erwerber am Stichtag keine begründete Hoffnung darauf machen, daß seinem Anliegen alsbald nach diesem Zeitpunkt entsprochen werden würde.

Hiernach kommt die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Buchst. a VermG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts den Beigeladenen zu 1 und 2 nicht zugute. Zwar haben diese im März 1988 - und damit lange vor dem Stichtag - den Erwerb des volkseigenen Zweifamilienhauses auf dem vom Kl. zurückverlangten Grundstück schriftlich beantragt. Dem Erfolg ihres Antrags stand jedoch der konkurrierende Erwerbsantrag der Eltern der Beigeladenen zu 1 entgegen, worauf der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung die Eltern mit Schreiben vom 7. April 1988 ausdrücklich hingewiesen hatte. Die hiernach bestehende Ungewißheit über die Partner des abzuschließenden Veräußerungsvertrages haben die Beigeladenen zu 1 und 2 erst mehr als eineinhalb Jahre später durch Beibringung der Rücknahmeerklärung der Eltern vom 25. November 1989 beseitigt. Daher war die Veräußerungsfrage am Stichtag aus Gründen, die von den Erwerbern zu verantworten waren, in einem wichtigen Punkte ungeklärt. Ein bescheidungsfähiger Erwerbsantrag lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor; vielmehr fällt der Erwerbsvorgang mit seinem Schwergewicht in die Zeit nach dem Stichtag. Dementsprechend haben die Beigeladenen zu 1 und 2 den Erwerb nach dem Stichtag erneut beantragt, ohne ihren vorangegangenen Antrag auch nur zu erwähnen. Auf einen solchen sich im wesentlichen erst nach dem Stichtag vollziehenden Erwerbsvorgang ist § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Buchst. a VermG nach dem Gesagten nicht anwendbar. Ob diese Vorschrift, wie der Kl. und der Oberbundesanwalt meinen, darüber hinaus die Erfüllung der wesentlichen Erwerbsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des Erwerbs verlangt, ist somit nicht entscheidungserheblich; demgemäß ist der Umstand ohne Belang, daß die Beigeladenen zu 1 und 2 zum Zeitpunkt ihres ersten Erwerbsantrags im März 1988 noch nicht über die zum Erwerb erforderliche Wohnraumzuweisung verfügten.

b) Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, daß das Veräußerungsgeschäft vom 10. Mai 1990 und die nachfolgende Bestellung eines dinglichen Nutzungsrechts den Vorschriften über den redlichen Erwerb unterliegen. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Buchst. c VermG ist die Stichtagsregelung auch dann durchbrochen, wenn der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat. Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben sich im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme solcher Investitionen berufen, ohne daß das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - dieses Vorbringen überprüft hat. Infolgedessen muß der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen werden, um diesem Gelegenheit zu geben, die unterlassene Prüfung nachzuholen.

2. pp