Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 3; WLVO § 9 Abs. 3, §§ 17 ff.; ZGB § 290
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Unredlichkeit; Machtstellung; Zwangslage; Zunutzemachen; Ausreiseverkauf; Arzt; Wissenmüssen; Fahrlässige Unkenntnis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ausübung eines Mangelberufs (hier: Arzt) begründet keine persönliche Machtstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 b VermG.
2. § 4 Abs. 3 c VermG setzt eine Vermögensverfügung des früheren Eigentümers voraus.
3. "Zunutzemachen" im Sinne des § 4 Abs. 3 c VermG verlangt einen besonderen Vorteil, der über die bloße Nutzung einer sich infolge einer Flucht bietenden Kaufgelegenheit hinausgeht.
4. Das Tatbestandsmerkmal "hätte wissen müssen" im Sinne des § 4 Abs. 3 a VermG ist gleichbedeutend mit fahrlässiger Unkenntnis.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung des Nutzungsrechts an einem Grundstück und des Eigentums an einem auf dem Grundstück errichteten Haus nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.
Die Kl. flüchteten im Jahre 1988 aus der DDR. Sie waren seinerzeit Inhaber eines im Jahre 1974 für persönliche Wohnbedürfnisse verliehenen Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück in W. und hatten unter Ausnutzung dieses Rechts ein Eigenheim auf diesem Grundstück errichtet. Nach ihrer Flucht wurde ihr Vermögen nach der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt; das Nutzungsrecht an dem Grundstück wurde ihnen entzogen. Mit notariellem Vertrag vom 4. Juli 1989 verkaufte der Bürgermeister der Stadt W. das inzwischen volkseigene Eigenheim an die Beigeladenen für 66.020 M. Grundlage des Preises war ein im staatlichen Auftrag erstelltes Gutachten, in dem der Zeitwert des Bauwerks mit 66.300 M ermittelt worden war. Der Kaufvertrag wurde am 12. Juli 1989 nach der Grundstücksverkehrsordnung genehmigt; am selben Tag verlieh der Rat des Kreises S. den Beigeladenen das Nutzungsrecht an dem Grundstück "entsprechend ihrer Bedürfnisse". Am 25. Juli 1989 wurden das Nutzungsrecht und die Beigeladenen als Eigentümer des Gebäudes in das Grundbuch eingetragen. Den Grund und Boden erwarben die Beigeladenen am 26. April 1990.
Den Antrag der Kl. auf Rückübertragung der ihnen entzogenen Rechte lehnte der Bekl. ab, weil die Beigeladenen die Vermögensgegenstände nach § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes - VermG - redlich erworben hätten, und stellte gleichzeitig fest, daß den Kl. ein Entschädigungsanspruch zustehe.
Dagegen haben die Kl. nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Sie haben sich darauf berufen, daß die Beigeladenen beim Erwerb unredlich gewesen seien, weil sie sich ihre - der Kl. - von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage zunutze gemacht hätten. Der Beigeladene habe das Haus bereits besichtigt, als ihr später von einer Zwangsräumung betroffener Sohn noch darin gewohnt habe. Dessen Hilflosigkeit hätten die Beigeladenen ausgenutzt, um an das Eigentum heranzukommen. Den Erwerbern sei bekannt gewesen, daß das Haus nur deswegen zur Disposition gestanden habe, weil das Eigentum rechtswidrig entzogen worden sei. Der Beigeladene habe über ausgesprochen gute Beziehungen zu der damaligen Entscheidungsebene verfügt und sei genau über Anlaß und Hintergründe der "Kaufmöglichkeit" informiert gewesen. Er habe als Arzt unbedingt in der Ortschaft gehalten werden sollen und sei staatlicherseits als Kaufkandidat aufgedrängt worden. Interessenten aus der Verwandtschaft seien abgeblockt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: vgl. ZOV 1993, 372, 373 ff.
Mit ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erheben die Kl. Verfahrens- und Sachrügen. Sie beanstanden insbesondere die fehlerhafte Auslegung der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG: Buchst. b dieser Vorschrift sei falsch angewendet worden, weil verkannt worden sei, daß der Arztberuf durchaus systemstützend und daher mit einer Machtstellung verbunden gewesen sei und der Beigeladene diese Machtstellung ausgenutzt habe. Insoweit habe das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Daneben greife entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch § 4 Abs. 3 c VermG ein. Sie seien in einer Zwangslage gewesen, weil sie keine Reisefreiheit genossen hätten. Im übrigen habe auch die Zwangslage ihres Sohnes Relevanz, die sich in seinem Kampf dokumentiert habe, dem Willen der Eltern entsprechend das Eigenheim für die Familie zu bewahren. Schließlich begründe die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 a VermG die Unredlichkeit des Erwerbs durch die Beigeladenen. Die Feststellung des Gerichts, diese hätten die rechtswidrige Verwaltungspraxis bei der Vergabe der Wohnung weder gekannt noch kennen müssen, sei nicht haltbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß nach 40 Jahren DDR die Zuständigkeiten in Wohnungsangelegenheiten jedermann bekannt gewesen seien. Selbst wenn man eine positive Kenntnis nicht annehmen wollte, hätten sie wissen müssen, daß die Vergabepraxis rechtswidrig gewesen sei. Für dieses Wissenmüssen reiche jede Form der Fahrlässigkeit aus. Aber selbst wenn man der restriktiven Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch das Verwaltungsgericht folge, seien die Anforderungen der Norm erfüllt. Die Beigeladenen hätten nie bestritten, davon gewußt zu haben, daß das ihnen überlassene Eigentum seinerzeit enteignet worden sei. Sie hätten auch ausdrücklich zugegeben, von den vielfältigen Bemühungen des Kreisarztes zu ihren Gunsten gewußt zu haben. Daher sei die Annahme lebensfremd, sie hätten die Vergabe der Wohnung an sie nicht in Verbindung mit dem ausgeübten Druck, mit der Enteignung und der plötzlichen Entscheidung des Bürgermeisters anstelle der zuständigen Kommission bringen müssen. Die Beigeladenen hätten sogar eingeräumt, über die "normale" Vergabepraxis unterrichtet gewesen zu sein; dann sei ihnen aber auch aufgefallen, daß es in ihrem Fall Sonderregelungen gegeben habe.
Der Bekl. verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, daß es um drei Verwaltungsakte der zuständigen staatlichen Organe gehe, nämlich um die Enteignung des Gebäudeeigentums, den Entzug des Nutzungsrechts und die Wohnraumzuweisung nach der Wohnraumlenkungsverordnung. Sowohl die Enteignung des Gebäudeeigentums wie der Entzug des Nutzungsrechts seien entsprechend den anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erfolgt. Lediglich über die Wohnungszuweisung habe der Bürgermeister anstelle der Wohnungskommission entschieden. Es könne jedoch nicht vermutet werden, daß die Wohnungskommission die Entscheidung des Bürgermeisters nicht gebilligt habe. Die Beigeladenen hätten weder Einfluß auf die Verwaltungsakte der zuständigen Organe gehabt noch erkennen können, daß die Wohnraumzuweisung auf einer Einzelentscheidung anstatt einer kollektiven Entscheidung beruht habe.
Auch die Beigeladenen halten die Revision nicht für begründet. Sie tragen vor: Der Arztberuf sei in der DDR nicht generell systemstützend gewesen. Zwar habe man wegen der medizinischen Unterversorgung versucht, die Ärzte auf dem Land zu binden. Hieraus könne aber keine persönliche Machtstellung des einzelnen Arztes abgeleitet werden. Entgegen den Behauptungen der Kl. hätte deren Sohn keine Wohnraumzuweisung für das Eigenheim erhalten können, weil er alleinstehend gewesen sei. Deshalb wäre er auch niemals in den Kreis der möglichen Käufer aufgenommen worden. Der zuständige Rat habe durch die Bereitstellung einer Zweiraumwohnung, die dem Sohn der Kl. als Einzelperson zugewiesen worden sei, gerade verhindert, daß eine Zwangslage für ihn eingetreten sei.
Der Oberbundesanwalt stimmt im Ergebnis dem angegriffenen Urteil zu, vertritt jedoch die Auffassung, bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 a VermG reiche für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "hätte wissen müssen" jede Form der Fahrlässigkeit aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist nicht begründet. Die Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht läßt keine Verletzung von Bundesrecht erkennen.
Zwar sind die Kl. im Hinblick auf die von ihnen beanspruchten Vermögenswerte Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes (1.); eine Rück-übertragung ist jedoch ausgeschlossen, denn die Beigeladenen haben diese Werte nach § 4 Abs. 2 VermG redlich erworben (2.).
1. Die Kl. sind anspruchsberechtigt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil sie das Grundstücksnutzungsrecht und das Gebäudeeigentum durch eine Maßnahme nach § 1 VermG verloren haben. Einschlägig ist hier § 1 Abs. 1 a VermG, der den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes für Ansprüche an Vermögenswerten eröffnet, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden. Das ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich beider beanspruchten Rechte geschehen.
Das Vermögen der Kl. wurde entsprechend der "Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen" vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) staatlicher Verwaltung unterworfen und das ihnen verliehene Nutzungsrecht nach § 290 Abs. 1 ZGB entzogen. Damit ging nach § 290 Abs. 2 ZGB auch das Gebäude in Volkseigentum über. Dabei handelte es sich um entschädigungslose Enteignungen. Zwar schreibt § 290 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZGB eine Entschädigung für den Rechtsentzug vor. Diese ist jedoch bei Republikflüchtlingen generell unterblieben, was das Verwaltungsgericht als allgemeinkundig bezeichnet hat, ohne daß dagegen Einwände erhoben worden wären oder sonst ersichtlich sind. Die staatlich vorgegebene allgemeine Nichtanwendung einer Entschädigungsnorm für einen abstrakt generellen Kreis von Fällen muß der Nichtexistenz der Norm gleichgesetzt werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob "entschädigungslos" im Sinne des § 1 Abs. 1 a VermG eine tatsächliche (so Wasmuth, VIZ 1993, 1 [2 ff.]; Motsch, VIZ 1993, 41 [44 ff.]) oder eine normative Betrachtungsweise vorschreibt (so Fieberg/Reichenbach in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, Vermögensgesetz, Rdn. 17 zu § 1; Säcker/Hummert, Münchener Kommentar, Rdn. 1081 zum Einigungsvertrag). Der entschädigungslose Rechtsverlust war auch teilungsbedingt, so daß ebensowenig geklärt zu werden braucht, ob dies eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ist (vgl. dazu neben den genannten Fundstellen auch Kimme, Offene Vermögensfragen, Rdn. 3 ff. zu § 1 VermG mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsgrundlage der Maßnahme, § 290 Abs. 1 ZGB, verlangt allerdings ihrem Wortlaut nach lediglich, daß das volkseigene Grundstück nicht bestimmungsgemäß genutzt wird, enthält also keine Tatbestandsmerkmale, die speziell an teilungsbedingte Umstände an knüpfen. Da die Norm aber offenbar nur in Fällen des Wegzugs aus der DDR angewendet wurde, bewirkte sie in der Praxis keinen Nachteil, der jeden treffen konnte, der die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllte. Vielmehr wurde sie systematisch ausschließlich zur Diskriminierung von "Republikflüchtlingen" eingesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 a VermG für beide entzogenen Vermögensgegenstände bejaht. Anwendbar ist daneben für das Gebäudeeigentum § 1 Abs. 1 c VermG, weil der verfügungsberechtigte Rechtsträger - der Rat der Stadt W. - das Haus, nachdem es volkseigen geworden war, an die Beigeladenen veräußert hat.
2. Eine Rückübertragung der Vermögensgegenstände auf die Kl. kommt jedoch nach § 4 Abs. 2 VermG nicht in Betracht, weil die Beigeladenen bei ihrem Erwerb redlich waren und die dem Erwerb zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte - der Abschluß des Kaufvertrages und die Verleihung des Nutzungsrechts - vor dem Stichtag des 18. Oktober 1989 stattgefunden haben. Die Beigeladenen erfüllen weder die Voraussetzungen der in § 4 Abs. 3 VermG genannten Fälle, die eine Redlichkeit des Erwerbers regelmäßig ausschließen, noch sind aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts andere Umstände erkennbar, aus denen auf ihre Unredlichkeit geschlossen werden könnte.
a) Unredlich ist nach § 4 Abs. 3 b VermG ein Rechtserwerb in der Regel, wenn er darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat. Anhaltspunkte dafür, daß der Beigeladene eine persönliche Machtstellung innehatte, sind ebensowenig vorhanden wie dafür, daß er eine solche Machtstellung zugunsten der Beigeladenen ausgenutzt hätte. Der Beigeladene war weder Funktionsträger von Staat oder Partei, noch hatte er eine einflußreiche Position in einer mit dem Staats- oder Parteiapparat verbundenen Massenorganisation. Maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung der staatlichen Organe zu seinen und seiner Ehefrau Gunsten hatte allerdings der Umstand, daß er als Arzt einer Berufsgruppe angehörte, die wegen der medizinischen Unterversorgung auf dem Lande als gesellschaftlich besonders wichtig betrachtet wurde. Darin kann aber keine persönliche Machtstellung im Sinne des Gesetzes gesehen werden. Diese setzt zwar nicht unbedingt eine formal herausragende Position in der Staats- oder Parteihierarchie voraus, ausreichen können gute Beziehungen zu maßgeblichen Personen (vgl. Barkam/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 4 VermG, Rdn. 68). Erforderlich ist aber immer ein in der Person des Erwerbers liegender Umstand, der ihm einen "unsachlichen" Einfluß auf die zu treffende Entscheidung gab. Dazu reichte es nicht aus, Angehöriger eines gesuchten Berufes zu sein. Trotz der damit verbundenen Vorteile ergab sich allein daraus noch keine Teilhabe am herrschenden staatlichen oder gesellschaftlichen Beziehungsgeflecht.
Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang über die festgestellten Tatsachen hinaus weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge der Kl., die auf eine Vernehmung des Kreisarztes Dr. E. zielt, ist nicht berechtigt. Es bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß es zwischen dem Beigeladenen und seinem Vorgesetzten über das Dienstverhältnis hinaus Beziehungen gab, die der Beigeladene in seinem Sinne hätte nutzen können. Daß ein Vorgesetzter sich für die Belange seines Untergebenen bei der Wohnungssuche einsetzt, hält sich im Rahmen der üblichen dienstrechtlichen Fürsorge und ist regelmäßig kein Indiz für unlautere Machenschaften. Selbst wenn Dr. E. über Gebühr Druck auf die für die Wohnungsverteilung maßgeblichen Personen ausgeübt haben sollte, wäre dies kein Hinweis darauf, daß der Beigeladene den Vorgang in irgendeiner Weise steuernd beeinflußt oder gar beherrscht hätte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um von einer Machtstellung zu sprechen.
b) Der Erwerb war auch nicht unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 c VermG; denn er war nicht davon beeinflußt, daß sich die Beigeladenen eine von ihnen selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung der ehemaligen Eigentümer zunutze gemacht hätten.
Eine Täuschung der Kl. scheidet nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts von vornherein aus. Aber auch eine Zwangslage, welche die Beigeladenen ausgenutzt hätten, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. § 4 Abs. 3 c VermG verlangt, daß die Täuschung oder Zwangslage Einfluß auf den Erwerbsvorgang gehabt hat, und setzt damit voraus, daß Willensmängel der früheren Eigentümer mit ursächlich für den Erwerb gewesen sind. Das bedeutet, daß die Alteigentümer in irgendeiner Weise über den Vermögensgegenstand verfügt haben müssen; denn nur dann können Willensmängel relevant sein. § 4 Abs. 3 c VermG erfaßt daher nur die Fälle, in denen der Eigentümer den Vermögensgegenstand aufgrund Drucks oder Irrtums veräußert oder in anderer Weise weggegeben hat. Dies ist hier nicht geschehen. Die Kl. haben ihr Anwesen verlassen, ohne darüber zu verfügen.
Selbst wenn man aber in dem bloßen Zurücklassen des Eigenheims eine "Verfügung" in diesem Sinne sähe und folgerichtig als Zwangslage ausreichen ließe, daß sie nur in dieser Weise ihre durch den Staat beschränkte Ausreisefreiheit verwirklichen konnten, wäre der Tatbestand des § 4 Abs. 3 c VermG nicht erfüllt; denn die Beigeladenen haben sich diese Zwangslage nicht zunutze gemacht. Für ein solches Zunutzemachen reicht es nicht aus, daß die Flucht der Kl. erst den Erwerb des Hauses durch die Beigeladenen ermöglichte (so aber Säcker/Busche, Münchener Kommentar, Rdn. 1246 zum Einigungsvertrag). Andernfalls wäre ein redlicher Erwerb von Gegenständen, die Republikflüchtlinge zurückgelassen hatten, praktisch unmöglich gewesen, weil der Erwerber im Regelfall wußte, daß die Veräußerung ohne den Willen der Flüchtigen erfolgte (vgl. die amtlichen Erläuterungen der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/7831, S. 6 ff.). Eine solche Auslegung widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der als gemeinsames Merkmal der Fallgruppen unredlichen Erwerbs die sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang gesehen hat (BT-Drucks. a. a. O.). Der Unredlichkeit muß vielmehr ein anstößiges Verhalten im Sinne einer moralischen Verwerflichkeit zugrunde liegen, für die die bloße Kenntnis der Zwangssituation des Alteigentümers nicht ausreichen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 1; Kimme, a. a. O., Rdn. 123 zu § 4 VermG). Das Merkmal des Zunutzemachens setzt daher voraus, daß der Erwerber einen besonderen Vorteil aus der Situation gezogen hat, der über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit hinausgeht. Dafür gibt es hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Danach haben die Beigeladenen das Gebäude zum amtlich festgestellten Schätzpreis erworben. Zwar haben die Kl. sich darauf berufen, daß das Wertgutachten fehlerhaft gewesen sei und die Beigeladenen darüber hinaus unübliche Vorteile wie Renovierungsleistungen erhalten hätten, und insoweit eine Aufklärungsrüge erhoben. Dies ist jedoch erst mit einem am 25. Juni 1993 eingegangenen Schriftsatz und damit entgegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO außerhalb der Revisionsbegründungsfrist geschehen; die Rüge muß damit außer Betracht bleiben.
Der Hinweis der Kl., ihr volljähriger Sohn habe das Haus räumen müssen, ergibt nach dem Gesagten ebenfalls kein Zunutzemachen dieser Situation durch die Beigeladene; demgemäß kann offenbleiben, ob diese Räumung überhaupt als eine die Kläger selbst betreffende Zwangslage angesehen werden könnte.
Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die Annahme eines unredlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 3 a VermG verneint.
Nach den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen ist der Bürgermeister der Stadt W. von einer Weisung des Rats des Kreises ausgegangen und hat daher die Wohnung den Beigeladenen ohne Beteiligung der beim Rat der Stadt gebildeten Kommission zugewiesen. Die Beteiligung der Wohnungskommission bei der Wohnraumverteilung war jedoch nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 17 ff. der Wohnraumlenkungsverordnung - WLVO - vom 16. Oktober 1985 (GBl. I S. 301) vorgeschrieben; die Entscheidung selbst war nach § 36 Abs. 1 der Verordnung durch den Bürgermeister oder bei Städten durch das für Wohnungspolitik zuständige Mitglied des Rates oder den Leiter des Fachorgans zu treffen.
Der Senat geht zugunsten der Kl. davon aus, daß die bewußte Nichtbeteiligung der Wohnungskommission als Verfahrensverstoß von der Vorschrift des § 4 Abs. 3 a VermG erfaßt wird; er läßt damit offen, ob die genannte Bestimmung nur Verfahrensverstöße von einigem Gewicht erfaßt, die in der Absicht begangen worden sind, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen und ob - bejahendenfalls - das Vorgehen des Bürgermeisters in diesem Sinne beachtlich war. § 4 Abs. 3 a VermG ist hier nämlich schon deshalb nicht anwendbar, weil den Beigeladenen der begangene Verfahrensverstoß nicht zugerechnet werden kann.
aa) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es fehle jeder Hinweis dafür, daß die Beigeladenen die konkrete Verfahrensweise bei der Entscheidungsfindung gekannt hätten. Diese Feststellung ist für den Senat bindend; denn ihr liegt kein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze zugrunde. Einen solchen Mangel rügen die Kläger sinngemäß, wenn sie geltend machen, daß nach rund 40 Jahren DDR jedermann die Zuständigkeiten in Wohnungsangelegenheiten bekanntgewesen seien. Selbst wenn man unterstellt, daß dies auch für die Beigeladenen zutrifft, mußten sie deshalb nicht wissen, daß in ihrem Fall nicht dementsprechend verfahren worden war. Aus der Tatsache, daß der Bürgermeister ihnen gegenüber als Entscheidungsträger auftrat, ergab sich weder zwingend, daß intern Beteiligungsvorschriften verletzt worden waren, noch daß er nicht im Auftrag des Rates der Stadt, sondern auf eine - von ihm als solche verstandene - Weisung des Kreises handelte.
Zu Unrecht beanstanden die Kl. in diesem Zusammenhang, daß der für die Wohnungsvergabe unmittelbar zuständige Bedienstete M., der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts neben dem Bürgermeister mit der Sache befaßt war, nicht als Zeuge gehört worden sei. Da sie einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hatten, können sie einen Aufklärungsmangel nur dann mit Erfolg rügen, wenn sich die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme aufgedrängt hätte. Davon kann keine Rede sein. Keiner der Beteiligten hatte während des Verfahrens je behauptet, noch gab es andere Anhaltspunkte dafür, daß dieser Zeuge Angaben dazu hätte machen können, inwieweit die Beigeladenen in das konkrete verwaltungsinterne Verfahren eingeweiht waren. Vielmehr hatten in den Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten immer nur Kontakte zwischen den Beigeladenen und dem Bürgermeister selbst eine Rolle gespielt.
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Kl., das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beigeladenen selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hätten, wegen des Objekts zum Rat des Kreises geladen worden zu sein, und ihnen daher dessen unzulässiges Eingreifen in den Entscheidungsprozeß bekanntgewesen sei. Mit dieser Rüge sind sie schon deswegen ausgeschlossen, weil sie erstmalig mit Schriftsatz vom 11. Januar 1994 und somit verspätet erhoben wurde. Im übrigen ergab sich aus dieser Vorladung nicht zwingend, daß der Rat des Kreises die Entscheidung über die Wohnungszuweisung an sich gezogen hatte. Immerhin war er für die Verleihung des Nutzungsrechts zuständig, eine Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Wohnungszuweisung zu treffen war.
bb) Die Beigeladenen hätten auch nicht wissen müssen, daß die Wohnungsvergabe nicht korrekt erfolgt war.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allerdings das Tatbestandsmerkmal "hätte wissen müssen" kein Synonym für grobe Fahrlässigkeit. Die in § 122 Abs. 2 BGB enthaltene Legaldefinition deutet vielmehr darauf hin, daß diese Formel jede Stufe der Fahrlässigkeit erfaßt (so zu Recht Barkam/Wittmer, a. a. O., Rdn. 65 zu § 4 VermG; anderer Ansicht Kimme, a. a. O., Rdn. 117 zu § 4 VermG). Den amtlichen Erläuterungen der Bundesregierung zu dieser Vorschrift (a. a. O. S. 6) läßt sich ebenfalls nichts dafür entnehmen, daß der Wortlaut der Norm eingeschränkt im Sinne einer qualifizierten Fahrlässigkeit zu verstehen wäre.
Trotz dieses Rechtsirrtums hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 a VermG zutreffend verneint. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Beigeladenen hätten den Verfahrensmangel nicht kennen müssen, weil er sich ersichtlich allein in der Sphäre des Rates der Stadt oder der Kommunalverwaltung zugetragen habe und nähere Erkenntnisse darüber nicht nach außen gedrungen seien; zudem sei die Wohnungszuweisung an einen Arzt, der im Ort gehalten werden sollte, nicht derart ungewöhnlich gewesen, daß die Beigeladenen hätten Verdacht schöpfen müssen. Diese Feststellungen lassen nicht nur den Schluß zu, daß der Unkenntnis der Beigeladenen keine außergewöhnlich schwere Sorgfaltspflichtverletzung zugrunde liegt, sie ergeben vielmehr auch, daß jeglicher Schuldvorwurf ausscheidet. Es liegt auf der Hand, daß ein Kennenmüssen intern gebliebener Verwaltungsabläufe jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar aus dem vorgegebenen rechtlichen Rahmen fällt. So verhielt es sich aber hier; denn es war - wie der Vortrag der Kl. selbst belegt - allgemeinkundig, daß insbesondere die ländlichen Gebiete der DDR medizinisch unterversorgt waren und daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran vorhanden war, diesem Mißstand durch dauerhafte Ansiedlung von Ärzten oder die Verhinderung ihres Wegzugs abzuhelfen. Die Zuteilung von Wohnungen an diese Berufsgruppe entsprach daher einem dringenden "gesellschaftlichen, sozialen und volkswirtschaftlichen Erfordernis" und hielt sich somit durchaus in dem durch § 10 Abs. 1 Satz 1 WLVO vorgegebenen materiellen Rahmen.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die konkrete Verfahrensweise im Falle der Beigeladenen sei in der Sphäre der Verwaltung geblieben und nicht nach außen gedrungen, verstößt auch nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze. Die Kl. sind dieser Auffassung, weil die Beigeladenen gewußt hätten, daß Obermedizinalrat Dr. E. sich für sie eingesetzt habe und der Sohn der Kl. das Haus zwangsweise räumen mußte. Der bloße Umstand, daß ein Dienstvorgesetzter sich für die Wohnungsvergabe an einen Untergebenen nachhaltig einsetzt, zwingt ebensowenig zu der Annahme, daß damit auch die konkreten verwaltungsinternen Entscheidungsabläufe bekannt oder jedenfalls offensichtlich sind, wie die Räumung des bisherigen Wohnungsinhabers; denn auch diese hatte keinen unmittelbaren Bezug zu der Frage, ob die internen Zuständigkeiten bei der Wohnraumvergabe gewahrt waren. Anders verhielte es sich nur dann, wenn bekanntgewesen wäre oder wenigsten nahegelegen hätte, daß die Wohnungskommission mit einer Räumung des Hauses durch den Sohn nicht einverstanden gewesen wäre. Auch dafür gibt es keine Anhaltspunkte.