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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 53.9413.02.1995ZOV 1995, 147

§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Liste 3; Enteignungsaufhebung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Enteignungen aufgrund der sogenannten "Liste 3" beruhen auf besatzungshoheitlicher Grundlage, sofern die Beschlagnahme vor dem 8. Februar 1949 erfolgt war. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Enteignung von der Besatzungsmacht ausdrücklich als ungerechtfertigt aufgehoben worden ist. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung des Grundstücks Leipziger Straße 126-130 in Berlin-Mitte (Flur 21, Flurstücke 11 und 12) nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Dieses Grundstück sowie weitere angrenzende Grundstücke waren früher mit dem Kaufhaus W. bebaut.

Das Grundstück wurde aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 34) durch die "Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" des sog. demokratischen Magistrats von Groß-Berlin vom 14. November 1949 (VOBl. für Groß Berlin vom 2. Dezember 1949 I S. 425, 426) entschädigungslos eingezogen. Das Flurstück 12 steht derzeit im Eigentum des beklagten Landes Berlin; das Flurstück 11 gehört der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird die mit der Klage begehrte Restitution durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen für Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Dieser Restitutionsausschluß, dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (BVerfGE 84, 90), ist zu Lasten der Kl. anzuwenden, weil das in Rede stehende Grundstück auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - (NJW 1994, 2777; ZOV 1994, 320) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, hat der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen. Dementsprechend hat der Senat unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Enteignungen verstanden, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - NJW 1994, 2174; ZOV 1994, 403). Die zum Restitutionsausschluß führende Verantwortung der Sowjetunion setzt also nicht notwendigerweise voraus, daß diese die Enteignungen im Einzelfall geprüft und gebilligt hat; vielmehr reicht es zur Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG aus, daß sie mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Da der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich die oberste Hoheitsgewalt zukam, muß ihr auch die von den zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden. Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben (vgl. BVerfGE 84, 90 [115]).

Beruht mithin der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Alt. VermG auf der Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen, so findet er seine Grenze dort, wo ein solcher Zurechnungszusammenhang objektiv nicht besteht. Demgemäß werden nach der Gründung der DDR eingeleitete, von den Organen und Behörden der DDR verantwortete Enteignungen vom Restitutionsausschluß nicht erfaßt. Das folgt aus der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, die als Bestandteil des Einigungsvertrages (Art. 41 Abs. 1 ) ebenso wie das Vermögensgesetz die Qualität von Bundesrecht hat und daher den Inhalt des Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG mitbestimmt. In dieser Erklärung (Nr. 1 Satz 1) wird der Begriff der "Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" durch die Zeitangabe "1945 bis 1949" erläutert. Die Nennung des Jahres 1949 nimmt ersichtlich auf das historische Faktum der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 und den damit verbundenen Übergang der Verwaltungsbefugnisse von der sowjetischen Militärverwaltung auf die Organe der neugegründeten DDR Bezug (ebenso BVerfGE 84, 90 [115] sowie die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrags, BT-Drs. 11/7831, S. 3). Wenngleich deutsche Stellen auch bislang schon staatliche Befugnisse ausgeübt hatten, so war dies doch nur aufgrund abgeleiteter Hoheitsmacht geschehen, was vor allem darin zum Ausdruck kam, daß sie uneingeschränkt den Anweisungen der Besatzungsmacht unterworfen waren. Diese Lage änderte sich mit der Gründung der DDR. Seitdem lag - jedenfalls nach dem erklärten Willen der Besatzungsmacht - die Verantwortung für die Ausübung der Staatsgewalt in erster Linie bei den Organen der DDR. Für den sowjetischen Sektor von Berlin gilt Entsprechendes, weil die Sowjetunion auch dort ihre Verwaltungsbefugnisse generell an die zuständige deutsche Stelle, nämlich den sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin, übertrug (vgl. Dokumente zur Berlin-Frage 1944-1966, München 1967, Dok. Nr. 109 C, S. 142). Wegen dieses Rückzugs der Besatzungsmacht aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit können ihr Enteignungen, die nach dem 7. Oktober 1949 von deutschen Stellen vorgenommen worden sind, nicht mehr ohne weiteres als eigene Maßnahmen zugerechnet werden. Vielmehr geht die Gemeinsame Erklärung davon aus, daß solche Enteignungen grundsätzlich von den handelnden deutschen Stellen zu verantworten sind und infolgedessen im Gegensatz zu den früheren Enteignungen dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes unterfallen. Aus diesem Grund sind in Nr. 1 Satz 2 der Gemeinsamen Erklärung nur die "damals", d. h. in der Zeit vom Ende des Zweiten Weltkrieges bis zur Gründung der DDR getroffenen Enteignungsmaßnahmen für irreversibel erklärt worden.

Daraus folgt freilich nicht, daß die Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen in jedem Falle mit der Gründung der DDR geendet hat. Auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Enteignungsakte unterfallen dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen sind. Denn der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für den Restitutionsausschluß nicht nach zeitlichen, sondern nach sachlichen Kriterien bestimmt; dieser Umstand wird durch den lediglich der Erläuterung dienenden Klammerzusatz "1945 bis 1949" in der Gemeinsamen Erklärung nicht widerlegt, sondern bestätigt. Insbesondere hat der Gesetzgeber davon abgesehen, dem Datum der Gründung der DDR die Funktion eines Stichtages beizumessen, jenseits dessen eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht mehr angenommen werden dürfe. Deshalb muß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch noch auf Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 angewendet werden, wenn diese unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. So verhält es sich nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt sowie den im angefochtenen Urteil in bezug genommenen Urkunden bei den mit der Liste 3 verfügten Enteignungen, die im Verordnungsblatt für Groß-Berlin am 2. Dezember 1949 bekanntgemacht wurden.

Rechtsgrundlage dieser Enteignungen war das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949, das ebenso wie die Liste 3 vom sog. demokratischen Magistrat von Groß Berlin beschlossen worden war und ausschließlich im sowjetischen Sektor von Berlin Anwendung fand. Die hiernach enteigneten Vermögenswerte waren - jedenfalls in der Regel - schon vor dem Erlaß des Gesetzes unter Sequester gestellt worden, der auf dem Befehl Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 betreffend die "Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien" (abgedruckt bei: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.4.4) beruhte. Die Beschlagnahme nach diesem Befehl diente der vorläufigen Sicherstellung des Vermögens u. a. der "führenden Mitglieder und hervortretenden Anhänger" der NSDAP sowie von "Personen, die von dem Sowjetischen Militärkommando in besonderen Verzeichnissen oder auf anderem Wege angegeben" wurden, und erforderte eine nachfolgende endgültige Entscheidung, ob der beschlagnahmte Vermögenswert enteignet oder an den Eigentümer zurückgegeben werden sollte (vgl. BVerwGE 54, 140 [151]). An diese aufgrund des Befehls Nr. 124 geschaffene Sach- und Rechtslage knüpfte das Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949 an, indem es einerseits die entschädigungslose Einziehung des gesamtem Vermögens der "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" anordnete (§ 1) und andererseits vorsah, solche beschlagnahmten Vermögenswerte, bei denen sich "nach sorgfältiger Prüfung" herausstellte, daß es sich nicht um Vermögen von "Kriegsverbrechern und Naziaktivisten" handelte, an die Eigentümer zurückzugeben (§ 4). Die Entscheidung über die Einziehung oder Rückgabe des beschlagnahmten Vermögens war vom Magistrat zu treffen (§ 7). Aus diesem Grunde hatte die Sowjetische Militärkommandantur von Berlin wenige Tage vor dem Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949, nämlich mit Befehl Nr. 12 vom 5. Februar 1949, das beschlagnahmte Vermögen aus ihrem Sequester entlassen und dem Magistrat übergeben. Dementsprechend beschloß der Magistrat in einem zugleich mit dem Gesetz vom 8. Februar 1949 veröffentlichten Durchführungsbeschluß vom selben Tage, "von den von der sowjetischen Besatzungsmacht aus ihrem Sequester im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin freigegebenen Betrieben und Vermögen der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" die in der Liste 1 genannten Vermögenswerte zu enteignen (Nr. 1) sowie weitere in der Liste 2 genannte Vermögenswerte zu enteignen (Nr. 1) sowie weitere in der Liste 2 genannte Vermögenswerte an ihre Eigentümer zurückzugeben (Nr. 2); darüber hinaus beauftragte er seine Abteilung für Wirtschaft, "Vorschläge für die Verwertung der aus dem Sequester freigegebenen, aber nicht in den Listen 1 und 2 genannten sonstigen Vermögenswerte auszuarbeiten" und ihm zur Bestätigung vorzulegen (Nr. 3).

Sowohl das Einziehungsgesetz als auch der Durchführungsbeschluß wurden vom sowjetischen Stadtkommandanten Generalmajor Kotikow mit Schreiben vom 9. Februar 1949 zustimmend zur Kenntnis genommen. Da das Gesetz vom 8. Februar 1949 erst teilweise durchgeführt war, enthielt das Bestätigungsschreiben des Stadtkommandanten sinngemäß zugleich den Auftrag an den Magistrat, auch hinsichtlich der übrigen, nicht in den Listen 1 und 2 aufgeführten Vermögenswerte die im Gesetz vorgesehene Entscheidung über die Enteignung oder Rückgabe an die Eigentümer zu treffen; denn anderenfalls wäre das rechtliche Schicksal dieser Vermögenswerte auf Dauer in der Schwebe geblieben. Daß es der Besatzungsmacht dabei auf den baldigen Abschluß der von ihr gegen die "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" eingeleiteten Maßnahmen und damit auch der Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949 ankam, läßt sich dem letzten Satz des Schreibens des Stadtkommandanten vom 9. Februar 1949 entnehmen. Darin untersagte dieser nämlich jede weitere Vermögenssequestrierung aufgrund des Befehls Nr. 124, begrenzte so den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Februar 1949 auf die bis dahin beschlagnahmten Vermögenswerte und stellte damit zugleich klar, daß er die Vollzugstätigkeit des Magistrats auf dieses Vermögen beschränkt wissen wollte.

Hiernach ergibt sich, daß die Sowjetunion gerade auch für die Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949 Verantwortung übernommen hatte, die sich über den Zeitpunkt der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 hinaus bis zur Veröffentlichung der Listen 3 ("über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949") und 4 ("über weitere Freigaben sequestrierter Vermögenswerte") Ende 1949 erstreckte. Denn erst mit diesen beiden Listen, die die früheren Listen 1 und 2 ergänzten, war - wie in dem zugrunde liegenden Magistratsbeschluß vom 10. November 1949 ausdrücklich festgestellt wurde - über alle aufgrund des Befehls der SMAD Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte eine endgültige Entscheidung getroffen und die Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949 abgeschlossen. Da der Magistrat bei der Erledigung der in seinem Durchführungsbeschluß vom 8. Februar 1949 offengebliebenen Beschlagnahmefälle im Rahmen einer von der Besatzungsmacht eingeleiteten und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformten Enteignungsaktion handelte, müssen diese Entscheidungen ebenso wie die Entscheidungen in den Listen 1 und 2 weiterhin der Besatzungsmacht zugerechnet werden, auch wenn sich diese bei der Veröffentlichung der Listen 3 und 4 im übrigen bereits aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hatte. Wegen dieser fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetunion kommt es auf die vom Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob die Enteignungen in der Liste 3 im Einzelfall ihrem Willen entsprachen, nicht an. Auch das Vorbringen der Kl. im Revisionsverfahren, die Sowjetische Zentralkommandantur habe nach der Gründung der DDR die ihr vom Magistrat zur Bestätigung übersandten Listen 3 und 4 kommentarlos zurückgesandt, gibt zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts keinen Anlaß. Sollte dies zutreffen - wofür nach den zuletzt vorgelegten Urkunden vieles spricht -, läßt sich hieraus lediglich herleiten, daß die Besatzungsmacht auf die Kontrolle der Entscheidungen des Magistrats im einzelnen verzichtete; eine Distanzierung von der noch laufenden Enteignungsaktion lag darin nicht. Denn die behauptete Rückgabe der Listen ließ die vorangegangenen Beschlagnahmen und den damit verbundenen Auftrag der Besatzungsmacht an den Magistrat zur endgültigen Klärung auch der noch nicht erledigten Beschlagnahmefälle unberührt. Der Magistrat hatte also, mit anderen Worten, hinsichtlich der in Rede stehenden Vermögenswerte das zu Ende zu bringen, was die Besatzungsmacht vom Zweck der Beschlagnahme her beabsichtigt hatte; nur aus diesem Grunde war ihm der Zugriff auf diese Vermögenswerte eröffnet worden (vgl. dazu auch BVerfGE 84, 90 [113]). Damit war die aus einer solchen Beschlagnahme hervorgehende Enteignung ungeachtet der unterbliebenen Bestätigung der Liste 3 weiterhin maßgeblich durch den Willen der Besatzungsmacht geprägt.

Diese zum Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst a VermG führende Bewertung der Enteignungen in der Liste 3 wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Wie das Bundesverfassungsgericht im bereits mehrfach zitierten Urteil vom 23. April 1991 dargelegt hat (BVerfGE 84, 80 [109 f., 114 f., 127 ff.]), geht der Restitutionsausschluß in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf eine im Rahmen der Verhandlungen über die Wiedervereinigung Deutschlands von der DDR und der Sowjetunion übereinstimmend erhobene Forderung zurück, die sich zunächst in Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 niederschlug und sodann in das am 23. September 1990 erlassene Vermögensgesetz Eingang fand. Diese Forderung ist von der sowjetischen Regierung erstmals in einer - bereits vom Bundesverfassungsgericht erwähnten und ausgewerteten (BVerfGE 84, 90 [109, 115]) - Erklärung vom 27. März 1990 (sog. TASS-Erklärung) öffentlich formuliert worden. In dieser Erklärung betonte die sowjetische Regierung die Rechtmäßigkeit und Legitimität bestimmter in der Zeit von "1945 bis 1949 ... mit Einwilligung oder auf Beschluß der sowjetischen Seite" getroffener Maßnahmen und protestierte dagegen, die so entstandenen Eigentumsverhältnisse in der DDR in Frage zu stellen (ähnlich auch das Aide-mémoire der sowjetischen Regierung vom 28. April 1990). Damit waren insbesondere die im damaligen sowjetischen Herrschaftsbereich durchgeführten Enteignungsaktionen gegen "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" gemeint. Denn die sowjetische Regierung berief sich zur Begründung ihrer Forderung u. a. auf die Bestimmungen zur Ausmerzung des deutschen Militarismus und Nazismus sowie auf den Inhalt der Gesetze des Alliierten Kontrollrats Nr. 9 vom 20. November 1945 über die "Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der IG-Farbenindustrie" und Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 über die "Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben" und wies darauf hin, daß die Sowjetische Militär-Administration in Deutschland in Verwirklichung der von den Alliierten vorgesehenen Maßnahmen das Eigentum der Nazikriegsverbrecher, des faschistischen Staates und der deutschen Militäreinrichtungen unter Sequester genommen und später deutschen Stellen übergeben habe. Dieser Hinweis bezog sich auf den Befehl der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945. Während die auf diesem Befehl aufbauenden Enteignungsaktionen gegen "Kriegs- und Naziverbrecher" in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone bereits im Jahre 1948 abgeschlossen worden waren, kam es im sowjetischen Sektor von Berlin, bedingt durch den Vier-Mächte-Status der Stadt, zu Verzögerungen (vgl. dazu bereits das die Liste 1 betreffende Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - aaO.); dort wurde nämlich, wie dargelegt, das Einziehungsgesetz erst im Februar 1949 von dem aus der Spaltung der Stadt Ende 1948 hervorgegangenen sog. demokratischen Magistrat beschlossen und in zwei Schritten vollzogen, wobei sich der zweite Vollzugsschritt - die Verabschiedung und Bekanntgabe der Listen 3 und 4 - bis Ende 1949 hinzog. Zwar hatte die Sowjetunion kurz vor diesem Zeitpunkt auch in Berlin ihre Verwaltungsbefugnisse an deutsche Stellen abgegeben. Das ändert jedoch nichts daran, daß es sich bei den Enteignungen in der Liste 3 ebenso wie bei den entsprechenden Aktionen im übrigen Herrschaftsbereich der Sowjetunion (und bei den Enteignungen in der Liste 1) um Maßnahmen gegen

atte die Sowjetunion kurz vor diesem Zeitpunkt auch in Berlin ihre Verwaltungsbefugnisse an deutsche Stellen abgegeben. Das ändert jedoch nichts daran, daß es sich bei den Enteignungen in der Liste 3 ebenso wie bei den entsprechenden Aktionen im übrigen Herrschaftsbereich der Sowjetunion (und bei den Enteignungen in der Liste 1) um Maßnahmen gegen "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" handelte, deren Rückgängigmachung die Sowjetunion mit ihrer vor der Wiedervereinigung aufgestellten Forderung verhindern wollte. In der verzögerten Veröffentlichung der Liste 3, die auch zahlreiche Berliner Vermögenswerte der IG Farbenindustrie umfaßte, mag zugleich ein Grund dafür zu erblicken sein, daß sowohl in der TASS-Erklärung vom 27. März 1990 als auch in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nur ein Zeitrahmen "(1945 bis 1949)", aber keine genauen Daten angegeben sind.

Der demnach für die Enteignungen in der Liste 3 grundsätzlich geltende Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG läßt sich im Einzelfall nicht mit dem Vorbringen in Zweifel ziehen, der betroffene Eigentümer sei zu Unrecht zum Personenkreis der "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" gezählt worden. Denn der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage weist keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - NJW 1994, 3306; ZOV 1994, 498); im Gegenteil dient der Restitutionsausschluß - wie bereits erwähnt - dazu, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von jedem Unrechtsvorwurf freizustellen. Eine andere rechtliche Beurteilung kommt allerdings dann in Betracht, wenn der in der Liste 3 verzeichnete Vermögenswert nicht bereits beim Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war, weil es in solchen Fällen wegen des in dem Bestätigungsschreiben des Stadtkommandanten Generalmajor Kotikow vom 9. Februar 1949 enthaltenen Verbots künftiger Beschlagnahmen an einem die Gründung der DDR überdauernden Auftrag der Besatzungsmacht an den Magistrat zur Erledigung der anhängigen Beschlagnahmefälle fehlt. Ferner kann die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG daran scheitern, daß die Sowjetunion die Beschlagnahme im Einzelfall als ungerechtfertigt aufgehoben und damit den betreffenden Vermögenswert der Enteignung durch den Magistrat bewußt entzogen hatte. Bei Mißachtung eines solchen von der Besatzungsmacht verhängten Enteignungsverbots widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, sondern trägt umgekehrt dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung (vgl. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - aaO.).

Im Falle der Kl. liegt keine dieser beiden Ausnahmen vor. Da ihr Vermögen, wie sie selbst vorgetragen hat, im November 1948 auf der Grundlage des Befehls der SMAD Nr. 124 beschlagnahmt worden war, verstieß die Enteignung nicht gegen das Beschlagnahmeverbot im Bestätigungsschreiben des Stadtkommandanten Generalmajor Kotikow vom 9. Februar 1949. Eine Anweisung der Besatzungsmacht, das Grundstück freizugeben, hat es nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben; dies hat die Kl. auch nicht behauptet.

Ein zur Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG führendes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht kann schließlich in den von ihr erlassenen Bestimmungen zum Schutz ausländischen Eigentums gesehen werden (vgl. dazu Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - aaO.). Jedoch kann sich die Kl. auch darauf nicht berufen. Sie macht lediglich geltend, sie habe im Jahre 1949 als konzernabhängige Gesellschaft mittelbar in ausländischem Eigentum gestanden, nämlich über die Konzernmutter A. AG, die mehrheitlich der US-amerikanischen Staatsangehörigen U. F. gehört habe. Frau F. war demnach durch die Enteignung nicht in Form eines Rechtsverlusts, sondern ausschließlich in Form einer Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen. Für solche Fälle läßt sich keiner der in Betracht kommenden, von der Kl. angeführten Willensäußerungen der Sowjetunion (Befehle der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945, Nr. 104 vom 4. April 1946 und Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946; vgl. Fieberg/Reichenbach, aaO., Nr. 2.4.4, 2.4.6a und 2.4.7) ein klares Enteignungsverbot entnehmen. Zwar ergibt sich unter anderem aus Nr. 2 des Befehls Nr. 104 ein Schutzversprechen der Besatzungsmacht auch für mittelbares ausländisches Eigentum (vgl. dazu ferner Abschnitt VI Nr. 19 b der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates vom 20. September 1945, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 8); die Sowjetunion hat es jedoch nicht in ein auch Fälle der vorliegenden Art erfassendes Enteignungsverbot umgesetzt. Auch die sog. Dratwinschen Instruktionen vom 17. November 1947 (vgl. Fieberg/Reichenbach, aaO., Nr. 2.4.6a.1), in denen der Schutz ausländischen Vermögens am eingehendsten geregelt war, hielten hierfür keine Regelung bereit. Sie betrafen lediglich die Enteignung von Vermögenswerten mit ausländischer Beteiligung; die deutschen Stellen, denen beschlagnahmtes Vermögen zur Verwertung übergeben war, wurden verpflichtet, die Enteignung nicht auf die ausländische Beteiligung zu erstrecken, sondern diese weiterzuführen (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 -, aaO.).

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig bestätigt werden (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Insbesondere wird das Klagebegehren entgegen dem Vorbringen der Kl. nicht durch einen Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gemäß § 1 Abs. 6 VermG gerechtfertigt, der gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Halbsatz VermG durch einen Restitutionsausschluß nach dieser Vorschrift nicht berührt wird, d. h. nicht deswegen entfällt, weil der zurückzugebende Vermögenswert in der Besatzungszeit erneut enteignet worden ist (vgl. Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - aaO.). Zur Begründung dieses Anspruchs macht die Kl. geltend, der jüdische Mehrheitsaktionär der Muttergesellschaft des Konzerns W. habe zwischen 1934 und 1938 seine Aktien an die Konzernmutter und seine Geschäftsanteile an der W. Grundstücksgesellschaft mbH mitsamt weiterer von ihm unmittelbar gehaltener Anteile unentgeltlich auf seine nichtjüdische Ehefrau übertragen, um eine "Arisierung" seines Unternehmens zu verhindern. Zwar legt dieses Vorbringen die Annahme nahe, daß W. einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG erlitten hat. Jedoch könnte sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG hieraus nur ein Anspruch auf Rückübertragung der übertragenen Aktien und Geschäftsanteile ergeben, der zudem nicht der Kl., sondern den Rechtsnachfolgern des geschädigten W. zustünde. Der denkbare Anspruch auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nach § 1 Abs. 6 VermG entspricht mithin weder nach seinem Inhalt noch nach der Person des Berechtigten dem Restitutionsbegehren, das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im übrigen sind, wie die Kl. selbst vorgetragen hat, die in Rede stehenden Aktien und Geschäftsanteile bereits im Jahre 1946 von der Ehefrau W.s an dessen Tochter rund Alleinerbin F. zurückübertragen worden.