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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 54.9427.10.1995ZOV 1996, 204

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a, § 24, § 28

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Sequestrierung; Übergabe an einen Privaten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der besatzungshoheitliche Charakter einer auf der Grundlage einer besatzungsrechtlichen Sequestrierung durchgeführten Enteignung kann nicht mit dem Hinweis auf die Übergabe des Vermögenswertes an einen Privaten in Zweifel gezogen werden, wenn das im Anschluß an die Sequestrierung ergangene landesrechtliche Enteignungsgesetz auch eine Übergabe an Private vorsah.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. begehrt als Erbe die Rückübertragung eines in H. (Landkreis G.) gelegenen Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

Das beanspruchte Grundstück stand im Miteigentum der Eheleute E., eines Arztes, der während der NS-Zeit leitende Funktion innerhalb der NSDAP innegehabt haben soll, sowie seiner Ehefrau. Am 8. Januar 1947 verfügte der Ministerpräsident des Landes Thüringen unter Gegenzeichnung des Ministers des Innern, dieser zugleich als Vorsitzender der Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 SMA, die Eintragung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch. Zur Begründung bemerkte die Eintragungsanordnung, daß die früheren Eigentümer aktive Faschisten gewesen seien, demgemäß sei das Grundstück im Einvernehmen mit der Sowjetischen Militäradministration in Thüringen enteignet und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen zum teilweisen Ausgleich seiner "unter der Reaktion und dem Nazismus" erlittenen Schäden zu Eigentum übertragen worden. Der Anordnung entsprach das Amtsgericht (Grundbuchamt) am 7. Mai 1947. Am 25. März 1949 schenkte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen das Grundstück dem "Volk"; ausweislich einer Abschrift wurde der Schenkungsvertrag in einem Krankenhaus vor dem Rechtspfleger geschlossen.

Der Kl. beantragte mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 die Rückübertragung des Grundstücks. Der Bekl. lehnte dies mit Bescheid vom 17. Februar 1992 ab. Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Revision ist begründet.

1. pp.

2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird die mit der Klage begehrte Restitution durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 [BVerwGE 96, 8, 9 f.] = ZOV 1994, 320 sowie zuletzt Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 -) entschieden hat, ist diese Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der angeordnete Restitutionsausschluß hat den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von den mit einer Restitution verbundenen Unrechtsvorwürfen freizustellen. Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind mithin solche, die auf die Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Ausreichend ist, daß die Besatzungsmacht mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Das gilt - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - auch dann, wenn die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben. Fehlt es indessen im Hinblick auf die Verantwortung der Besatzungsmacht an einem Zurechnungszusammenhang, so widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, weil es dann von vornherein keine Grundlage für Unrechtsvorwürfe gegenüber der ehemaligen Besatzungsmacht gibt. Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs kann sich insbesondere daraus ergeben, daß die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat; eine Rückgabe des Vermögenswertes trägt unter diesen Voraussetzungen dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung. Im übrigen weist der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf.

Danach erweist sich auch die vorliegende Enteignung als auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhend; eines Rückgriffs auf Beweislastgrundsätze (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - [BVerwGE 95, 289, 294] = ZOV 1994, 205, Beschluß vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - [Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 11] = ZOV 1994, 66; vgl. auch Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 60.92 - [Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 4, S. 4]) bedarf es daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht:

Das beanspruchte Grundstück ist zunächst auf einer besatzungsrechtlichen Grundlage beschlagnahmt worden. Dies hat das Verwaltungsgericht in rechtlich bedenkenfreier und das Revisionsgericht bindender Weise (§ 137 Abs. 2 VwGO) angenommen. Es hat ausgeführt, es müsse davon ausgegangen werden, daß das Grundstück auf der Grundlage der SMAD Befehle Nr. 124/126 beschlagnahmt worden war; es hat insoweit auf ein Gutachten des Direktors des Thüringischen Hauptstaatsarchivs vom 24. April 1992 Bezug genommen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts steht außerdem in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt. In mehreren verwerteten Schriftstücken, die aus der Zeit nach der Beschlagnahme und Enteignung erhalten geblieben sind, finden sich Bemerkungen des sinngemäßen Inhalts, das beanspruchte Grundstück sei aus der sequestrierten Masse herausgenommen worden, um an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen übergeben werden zu können. Eine Sequestrierung verleiht jedoch regelmäßig nachfolgenden Enteignungsmaßnahmen schon ein besatzungshoheitliches Gepräge, soweit nicht ihre ausdrückliche Aufhebung oder eine allgemeine bzw. konkrete Mißbilligung von Maßnahmen durch die Besatzungsmacht belegbar ist; dabei ist nicht von Belang, ob die Rechtsvorgänger des Kl. die vom SMAD Befehl vorausgesetzten Eigenschaften tatsächlich aufwiesen oder nicht.

Im Streitfalle kommt entscheidend hinzu, daß - entgegen der Auffassung der Behörden im Verwaltungsverfahren sowie des Verwaltungsgerichts - für die enteignende Maßnahme eine Rechtsgrundlage zur Verfügung stand. Das Gesetz betreffend die Übergabe von sequestrierten und konfiszierten Vermögen durch die Sowjet-Militär Administration an das Land Thüringen vom 24. Juli 1946 (RegBl Thüringen S. 111; abgedruckt als Dok I Nr. 57 in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. III), dessen besatzungshoheitlicher Charakter schon wegen seines Regelungsgegenstands nicht zweifelhaft sein kann, bestimmte in seinem Artlkel 1 die entschädigungslose Enteignung von Vermögen (Betriebe, Unternehmen und sonstige Vermögenswerte), welcher von der Sowjet-Militär-Administration Deutschlands gemäß den Befehlen Nr. 124/126 sequestriert oder konfisziert worden war und aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 oder des Befehls Nr. 310 der Sowjet Militär-Administration Thüringens vom 18. Juli 1946 dem Lande Thüringen übergeben wurde. Das Gesetz sah ferner eine Übergabe der enteigneten Vermögenswerte durch die Landesverwaltung an das Land, an Selbstverwaltungskörperschaften, an antifaschistische Parteien bzw. Organisationen (Art. 2) sowie - entgeltlich oder unentgeltlich - an Privatpersonen zu Eigentum (Art. 3) vor. Auf die Bestimmung des Art. 3, die dem Verwaltungsgericht offenbar nicht bekannt war und auf die die Revision zu Recht hingewiesen hat, hat sich der Ministerpräsident offensichtlich bezogen, als er das Grundstück dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen, den er als Opfer des Faschismus einschätzte, übereignet hat; denn Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes bestimmte ausdrücklich, daß Einnahmen aus Verkäufen zugunsten der Opfer des Faschismus und des Kriegsverbrechens verwendet werden konnten; daraus erhellt, daß der Ministerpräsident für die getroffene Entscheidung eine zumindest nachvollziehbare Begründung auf gesetzlicher Grundlage gegeben hat. Damit ist der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, das Vorgehen sei im Hinblick auf das beanspruchte Grundstück in einer Weise ungewöhnlich gewesen, daß es keinesfalls die Zustimmung der Besatzungsmacht habe finden können, die Grundlage entzogen. Die Regelung des Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1946 setzte im übrigen die Vorstellungen der Sowjet-Militär Administration Thüringens um: Der im Gesetz erwähnte Befehl Nr. 310 vom 18. Juli 1946 hatte nämlich in seiner Nr. 4 Buchst. c vorgesehen, daß kleine Unternehmen und andere Vermögensstücke, welche nicht bei den örtlichen Selbstverwaltungen und gesellschaftlichen Organisationen verblieben, unter der örtlichen Bevölkerung zu realisieren waren, und zwar "in erster Linie unter den Opfern des Faschismus und denen, die durch den Krieg gelitten haben".