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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 55.9430.11.1995ZOV 1996, 137

VermG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Buchst. a und b; ZGB § 21

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Baumaßnahme; Umbauten; Gemeingebrauch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein baulicher Aufwand ist erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wenn eine vergleichende Beurteilung ergibt, daß die beanspruchte Sache infolge der Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr dieselbe ist (qualitativer Maßstab). Beurteilungsgesichtspunkte sind Kosten, Art und Umfang der Baumaßnahme sowie die durch die bewirkten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes.

2. Der Begriff Gemeingebrauch i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG deckt sich mit dem des öffentlichen Sachenrechts.

3. § 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beansprucht als Erbin ihres Ehemannes die Rückgabe eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Dem Erblasser gehörte ein mit einem Geschäfts- und Wohnhaus bebautes Grundstück in N. Nach seiner Flucht aus der DDR im Jahre 1953 wurde das Grundstück in Volkseigentum überführt. Während das Haus im übrigen seit jeher zu Wohnzwecken vermietet ist, nutzte das Erdgeschoß zunächst die HO als Ladengeschäft. Später bezog die Stadtbibliothek diesen Teil des Hauses. Im Jahre 1974 wurde ein Raum des Erdgeschosses als Schliemann-Gedenkstätte eingerichtet, die 1980 zum Denkmal erklärt wurde. Nachdem im Jahre 1990 die Stadtbibliothek ausgelagert worden war, wurden die dadurch frei gewordenen weiteren Räume des Erdgeschosses nach entsprechenden Renovierungsarbeiten in die Gedenkstätte einbezogen. Die Planungen dazu hatte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen im Jahre 1989 in Auftrag gegeben. Seit der Wiedervereinigung unterhält die Beigeladene die Gedenkstätte.

Den Antrag der Kl. auf Rückübertragung des Hausgrundstücks lehnte der Bekl. ab.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bekl. zur Rückübertragung des Grundstücks an die Kl. verpflichtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist nicht begründet. 1. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG scheidet die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden gemäß § 4 Abs. 1 VermG insbesondere auch dann aus, wenn diese mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt. Zwar läßt sich nicht in Abrede stellen, daß das Erdgeschoß des Hauses seit dem Eigentumsverlust in seiner Nutzungsart und in seiner Zweckbestimmung nachhaltig verändert worden ist; die diese Veränderung kennzeichnenden tatsächlichen Umstände lagen auch bereits am 29. September 1990 - dem nach § 5 Abs. 2 VermG maßgeblichen Stichtag - vor. Es fehlt jedoch an dem erheblichen baulichen Aufwand, mit dem die Nutzungsänderung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG herbeigeführt worden sein muß, um den Ausschluß der Rückübertragung zu rechtfertigen.

Wegen der gesetzlich angeordneten Verknüpfung zwischen Baumaßnahmen und geänderter Nutzung ist nur der Aufwand berücksichtigungsfähig, mit dem die baulichen Umgestaltungen gerade im Hinblick auf die neue Zweckbestimmung vorgenommen wurden (vgl. Fieberg/Reichenbach, Vermögensgesetz, § 5 Rn. 16; Wasmuth, in: Rechtshandbuch, Rn. 18 zu § 5 VermG; Spielmann, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Rn. 11 ff. zu § 5 VermG). Privilegiert werden sollen ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene bauliche Aufwand, nicht jedoch Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung; denn solche Investitionen stehen auch sonst einer Rückgabe des Vermögenswerts nicht entgegen, sondern berechtigen allenfalls zum Wertausgleich nach § 7 VermG. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Kosten für Instandetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie für Schönheitsreparaturen von seiner Betrachtung ausgenommen und nur den Aufwand in Rechnung gestellt, der nach seinen tatsächlichen Feststellungen aus schließlich für den Umbau zur Gedenkstätte angefallen ist. Es handelt sich dabei um die Kosten für den Einbau der Publikumstoilette sowie der Alarm- und der Lüftungseinrichtung, also für Maßnahmen, die ohne Bezug zur bisherigen Nutzung des Gebäudes sind. Diesen Aufwand hat das Gericht im Ergebnis auch zutreffend als nicht erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG angesehen. Zwar hätte es sich von seinem rechtlichen Standpunkt aus nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß die Kosten für diese Maßnahmen durch den Bekl. oder die Beigeladene nicht hätten beziffert werden können und diese Unaufklärbarkeit zu deren Lasten gehe. Vielmehr wäre es aus seiner Sicht - da es die Erheblichkeitsgrenze im Anschluß an Schmidt (in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Rn. 8 f. zu § 5 VermG) auf 50 Prozent des Einheitswerts gesetzt hat - geboten gewesen, diesen Kosten notfalls mit gutachterlicher Hilfe nachzugehen und den Betrag dem ebenfalls nicht ermittelten Einheitswert gegenüberzustellen. Dieser Sachaufklärungsmangel ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil bei zutreffender rechtlicher Beurteilung weder ein Rückgriff auf die exakten Kosten der Umbaumaßnahmen noch auf den Gebäudewert notwendig ist.

Für die Frage, ob ein baulicher Änderungsaufwand erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist, kann weder ausschließlich auf die Ko-sten im Verhältnis zum Einheitswert (so Schmidt, a.a.O.; Wasmuth, a.a.O., Rn. 23; Spielmann, a.a.O., Rn. 14 f.) noch allein auf die Änderung des Erscheinungsbildes abgestellt werden. Ausgehend davon, daß der Gesetzgeber die in § 5 VermG geregelten Fälle denen des § 4 Abs. 1 VermG gleichsetzt, in denen die Rückgabe der Natur der Sache nach aus geschlossen ist, ist vielmehr eine vergleichende Betrachtung des Hauses oder Grundstücks in seinem früheren und in dem veränderten Zustand ge-boten (so zu Recht Säcker/Busche, VermG, Rn. 5 zu § 5). Ergibt diese Be-trachtung, daß die beanspruchte Sache nach der Verkehrsanschauung in-folge der Baumaßnahmen und der hiermit verbundenen Nutzungsänderung nicht mehr dieselbe ist, soll sie nicht mehr zurückgegeben werden müssen; denn nur unter dieser Voraussetzung ist die angeordnete Gleichsetzung mit den in § 4 Abs. 1 VermG geregelten Fällen gerechtfertigt. Bei dieser Gegenüberstellung haben die Kosten, der Umfang und die Art der Baumaßnahmen ebenso indizielle Bedeutung wie die Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes, ohne daß einer dieser Faktoren für sich gesehen ausschlaggebend sein müßte.

Wendet man diesen qualitativen Maßstab auf den Fall der Kl. an, liegt es auf der Hand, daß die Umbauten das Haus oder - falls es abteilbar sein sollte (vgl. Fieberg/Reichenbach, a.a.O., Rn. 15) - das Erdgeschoß nicht derart veränderten, daß die Vergleichbarkeit mit dem ursprünglichen Zu stand entfiele. Von ihrem Umfang her verhältnismäßig geringfügige Baumaßnahmen wie der Einbau einer Toilette oder die nachträgliche In-stallation von Lüftungs- oder Alarmanlagen, die eher Modernisierungsmaßnahmen gleichkommen, sind schon ihrer Art nach regelmäßig nicht geeignet, der Etage eines Hauses, geschweige denn einem ganzen Gebäude ein anderes Gepräge zu geben. Es ist daher auch nicht erforderlich, die exakten Kosten solcher Maßnahmen zu ermitteln, solange - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß diese deutlich aus dem Rahmen dessen fallen, was üblicherweise im Rahmen von Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen für solche Gebäude ausgegeben wird.

Zu Unrecht rügt der Bekl. in diesem Zusammenhang, daß das Gericht nicht weiter aufgeklärt habe, welche Beträge neben den als nachgewiesen angesehenen Investitionen in Höhe von 20.000 DM von den in der Vergangenheit insgesamt ausgegebenen 160.000 M auf die Gedenkstätte verwendet worden seien. Diese Rüge beruht zum einen auf der rechtlich fehlerhaften Vorstellung, bloße Instandsetzungsmaßnahmen, die dem Erdgeschoß zugute gekommen sind, seien berücksichtigungsfähig, und vernachlässigt im übrigen, daß es - ausgehend von der dargelegten rechtlich gebotenen Betrachtung - keinen Vortrag des Bekl. oder der Beigeladenen gab, der dem Verwaltungsgericht Anlaß zu weiterer Sachaufklärung in dieser Richtung hätte geben können.

2. Die Rückübertragung des Gebäudes an die Kl. ist ebensowenig nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ausgeschlossen; denn das Haus - oder das Erdgeschoß (s. oben) - wurde nicht im Sinne dieser Vorschrift dem Gemeingebrauch gewidmet. Dieser Begriff des öffentlichen Sachenrechts, der in das Vermögensgesetz aus Nr. 3 a der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag - BGBl. II S. 889, 1237) übernommen wurde, und den das DDR-Recht zuvor so nicht kannte, umschreibt seinem herkömmlichen Verständnis nach die Benutzung einer öffentlichen Sache, die jedermann oder mindestens einem nicht individualisierten Personenkreis ohne besondere Zulassung eröffnet ist (vgl. statt aller Forsthoff, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl., § 20 Abschn. 3, S. 390). Die Widmung verschafft nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung jedermann unmittelbaren Zugriff auf die Sache; Hauptanwendungsfall dieses Rechtsinstituts sind Verkehrseinrichtungen (vgl. beispielsweise § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG). Diese Voraussetzungen sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Schliemann Gedenkstätte nicht erfüllt. Vielmehr wird der Zugang zu ihr durch die Organe der Beigeladenen, die Trägerin der Einrichtung ist, reglementiert; das Besuchsrecht setzt eine ausdrückliche oder auch stillschweigende Zulassung voraus, so daß die Vorinstanz die in dieser Einrichtung zusammengefaßten öffentlichen Sachen zutreffend als solche im Anstaltsgebrauch qualifiziert hat. Derartige öffentliche Sachen werden jedoch von der Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG nicht erfaßt.

Verwendet der Gesetzgeber bei der Umschreibung anspruchsvernichtender Tatbestände Fachbegriffe, mit denen in Rechtsprechung und Lehre ein bestimmter, im Kern feststehender Inhalt verbunden wird, darf diesen schon wegen der rechtsstaatlich geforderten Voraussehbarkeit staatlichen Handelns solange keine davon abweichende Bedeutung beigemessen werden, wie es nicht klare, für den Normadressaten nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Begriff mit einem anderen als mit seinem allgemein anerkannten Inhalt Eingang in die Norm gefunden hat. An solchen Anhaltspunkten fehlt es für den in § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG verwendeten Begriff des Gemeingebrauchs. Die aus der Entstehungsgeschichte des § 5 VermG erkennbaren Motive des Gesetzgebers, insbesondere der Regelungszusammenhang, in dem § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG zu dem oben behandelten § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG steht, sprechen im Gegenteil dafür, das Wort Gemeingebrauch in herkömmlicher Weise zu verstehen und ihm keinen davon abweichenden, erweiterten Bedeutungsgehalt beizumessen.

Grundlage der in § 5 Abs. 1 VermG formulierten besonderen Ausschlußtatbestände sind die in der bereits erwähnten Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 unter Nr. 3 a vereinbarten Eckwerte. Stellt man diese der späteren Gesetzesfassung gegenüber, fällt auf, daß die unter § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG getroffene Regelung in den Eckwerten keine Entsprechung findet. Offenbar wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift einen Auffangtatbestand für solche Vermögenswerte schaffen, die von den durch die Gemeinsame Erklärung vorgegebenen und in § 5 Abs. 1 Buchst. b bis d VermG übernommenen Rückgabeausschlußgründen nicht erfaßt werden, an deren geänderter Nutzung aber gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Dabei hatte der Gesetzgeber vornehmlich öffentliche Einrichtungen wie beispielsweise Kindergärten oder Schulen vor Augen (vgl. die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz, BTDrucks 11/7831, S. 7). Deren Weiterführung soll nicht durch die Rückgabe der von ihnen genutzten Anwesen gefährdet werden, wenn diese bereits eine entsprechende bauliche Prägung erfahren haben. Würden solche Anstaltsnutzungen aber bereits vom Begriff des Gemeingebrauchs im Sinne des Buchstaben b des § 5 Abs. 1 VermG erfaßt, wäre dieser Auffangtatbestand aus der Sicht des Gesetzgebers nicht erforderlich gewesen. Schon das deutet darauf hin, daß dieser den Begriff herkömmlich eng verstanden hat. Untermauert wird dies durch die Erläuterungen der Bundesregierung zu § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG (a.a.O.), die im wesentlichen öffentliche Verkehrseinrichtungen als dem Gemeingebrauch gewidmete Sachen bezeichnen. Ein ohne weitere Voraussetzungen diesem Gesetzesbegriff unterlegter Rückgabeausschluß für alle als öffentliche Einrichtungen genutzten Vermögenswerte wäre darüber hinaus schwerlich vor dem Hintergrund der Tatsache zu rechtfertigen, daß der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 VermG Anwendungsfälle des § 4 Abs. 1 VermG formuliert und diese damit der dort geregelten tatsächlichen Unmöglichkeit der Rückgabe des Eigentums gleichsetzt. Gerade im Hinblick auf diese gleichsetzende Bewertung der widerstreitenden Interessen hat der Gesetzgeber die Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 VermG auf eng umschriebene Sachbereiche begrenzt und den Auffangtatbestand des Buchstaben a von der Erfüllung besonderer baulicher Anforderungen abhängig gemacht. Ein weites Verständnis des Begriffs Gemeingebrauch würde diesen Wertungszusammenhang sprengen.

Ähnliches gilt, soweit sich der Bekl. für seine Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG auf § 21 des Zivilbuches - ZGB - stützt, wonach DDR-Bürgern weitgehende Nutzungsrechte an staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen - insbesondere auch solchen der Bildung und Kultur - eingeräumt wurden. Daß das aus der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland übernommene Wort Gemeingebrauch seine Sinngebung aus dieser Norm des Zivilrechts der DDR empfangen soll, ist schon angesichts ihres umfassenden Anwendungsbereichs nicht vorstellbar; denn das würde dazu führen, daß sämtliche Gebäude und Grundstücke der dort genannten, dem sogenannten sozialistischen Eigentum zuzurechnenden Einrichtungen trotz der mit der Wiedervereinigung verbundenen Änderung der Rechts- und Gesellschaftsordnung von der Rückgabe ausgeschlossen wären. Das stünde auch insoweit nicht mit den übrigen in § 5 Abs. 1 VermG aufgeführten Rückübertragungshindernissen im Einklang, als diese unmittelbar oder mittelbar ein heute noch bestehendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der neuen Nutzung voraussetzen, was bei einer allein an § 21 ZGB ausgerichteten Auslegung des Begriffs Gemeingebrauch nicht sichergestellt wäre.

Ebenfalls verfehlt ist die Auffassung des Bekl., § 5 Abs. 1 VermG beschreibe nur Regelanwendungsfälle des § 4 Abs. 1 VermG und schließe es nicht aus, vergleichbare Fälle ebenfalls entsprechend dieser Norm zu behandeln, so daß eine genaue Abgrenzung des Begriffs Gemeingebrauch gar nicht erforderlich sei. Dieses im Schrifttum geteilte Mißverständnis (Schmidt, a.a.O., Rn. 4) hat der Gesetzgeber selbst durch die Formulierung des § 5 Abs. 1 VermG hervorgerufen, wonach die Rückübertragung "insbesondere auch" in den dort genannten Fällen ausgeschlossen ist; weiter gefördert hat es die Bundesregierung durch die dazu gegebene Erläuterung, es handele sich um Regelbeispiele des Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 VermG (BTDrucks 11/7831, a.a.O.). Das kann jedoch nur so gemeint sein, daß unter den Voraussetzungen der im einzelnen umschriebenen Tatbestandsalternativen des § 5 Abs. 1 VermG die Rückübertragung ausgeschlossen ist, weil regelmäßig Umstände vorliegen, die der in § 4 Abs. 1 VermG geregelten tatsächlichen Unmöglichkeit der Rückgabe gleichzusetzen sind. Die Norm geht also einerseits über die bloße Statuierung von Regelbeispielen hinaus, weil sie den Ausschluß der Rückgabe nicht lediglich indiziert, sondern unter den genannten Voraussetzungen ausdrücklich vorschreibt. Auf der anderen Seite gestattet die Vorschrift aber auch nicht ihre erweiternde Anwendung auf ähnlich liegende Fallgestaltungen (Wasmuth, a.a.O., Rn. 2; Säcker/Busche, a.a.O., Rn. 1); dies widerspräche wiederum der Auffangfunktion, die der Gesetzgeber § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG beimißt.