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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 69.9430.11.1995ZOV 1996, 137

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Bodenreformenteignung; Revisionsfall

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine im Zuge der Bodenreform erfolgte und tatsächlich abgeschlossene Enteignung führt auch dann zum Restitutionsausschluß (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG), wenn später das Vorliegen eines "Revisionsfalles" erwogen wurde, eine Rückgabe des enteigneten Vermögenswertes indessen nicht erfolgte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. machen Rückübertragungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) geltend. Beanspruchter Gegenstand ist ein in H. (Sachsen-Anhalt) gelegenes landwirtschaftliches Unternehmen auf einer Grundfläche von ca. 35 ha.

Der Vater der Kl. und frühere Eigentümer des Bauernhofs war während der NS-Zeit Ortsbauernführer und zudem nach dem Ende des 2. Weltkriegs in den Verdacht geraten, bereits vor 1933 NSDAP-Mitglied sowie außerdem SD-Angehöriger gewesen zu sein. Sein Bauernhof wurde aufgrund eines Vorschlags der Gemeinde- und Kreisbodenkommission H. auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Pro-vinz Sachsen vom 3. September 1945 enteignet. Im Grundbuch wurde 1946 der "Präsident der Provinz Sachsen, vertreten durch die Abt. Land- und Forstwirtschaft in Halle a.S." als Eigentümer eingetragen. In der Fol-gezeit wurden Grundstücke auf Neubauern übertragen.

Mehrere Versuche des Vaters der Kl., insbesondere mit Unterstützung ei-nes Landtagsabgeordneten den enteigneten Bauernhof zurückzuerlangen, scheiterten. Ein Protokoll über die Sitzung der Kreisbodenkommission vom 30. Mai 1947 enthält die Bemerkung, eine angeordnete nochmalige Untersuchung habe zu dem Ergebnis geführt, daß auch die neue Gemeindebodenkommission sowie die Kreisbodenkommission auf dem Standpunkt stünden, der Vater der Kl. sei zu Recht enteignet worden. Weitere, bis ins Jahr 1950 reichende Bemühungen führten zwar zu Er kenntnissen von Behörden und Gremien des Inhalts, daß sich die gegen den Vater der Kl. erhobenen Vorwürfe zum Teil als unrichtig herausgestellt hätten und sein Fall als "Revisionsfall" anzusehen sei; über ein Schreiben der Landesregierung Sachsen Anhalt vom 10. August 1950 hinaus, wonach ein endgültiger Bescheid noch nicht zugestellt werden könne, führten die Bemühungen aber nicht zu greifbaren Ergebnissen.

Den Rückübertragungsantrag aus dem Jahre 1990 lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 31. Januar 1994 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juni 1994 abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist nicht begründet. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt die Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 7 C 54.94 -) davon aus, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der an-geordnete Restitutionsausschluß hat den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von den mit einer Restitution verbundenen Unrechtsvorwürfen freizustellen. Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind mithin solche, die auf die Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Ein-zelfall geäußerten Willen entsprachen. Ausreichend ist, daß die Besatzungsmacht mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Das gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben. Fehlt es indessen im Hinblick auf die Verantwortung der Besatzungsmacht an einem Zurechnungszusammenhang, so widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, weil es dann von vornherein keine Grundlage für Un-rechtsvorwürfe gegenüber der ehemaligen Besatzungsmacht gibt. Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs kann sich insbesondere daraus ergeben, daß die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat; eine Rückgabe des Vermögenswertes trägt unter diesen Voraussetzungen dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung. Im übrigen weist der Begriff der Enteignung auf besat-zungshoheitlicher Grundlage keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf.

Danach erweisen sich regelmäßig die auf der Grundlage einer einschlägigen Bodenreformverordnung (hier: Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Sachsen vom 3. September 1945, VOBl Sachsen Anhalt Nr. 1 S. 28, abgedruckt als Dok. I Nr. 26 in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. IV) einerseits sowie des SMAD-Befehls Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 2, S. 1; abgedruckt als Dok. 2.4.3 in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl.) andererseits durchgeführten Enteignungen als auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhend. Verlautbarungen der sowjetischen Besatzungsmacht, die sich im Sinne einer generellen Mißbilligung von Bodenreformenteignungen verstehen lassen, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 -, mit weiteren Nachweisen). Auch im Streitfall ist ein der Enteignungsmaßnahme entgegenstehender konkreter Wille der Besatzungsmacht weder dargelegt noch ersichtlich. Das Revisionsvorbringen nötigt auch nicht aus sonstigen Gründen zu einer Nichtanwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG.

Ohne Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Feststellungen, die von den Kl. nicht begründet in Zweifel gezogen werden, zu der Annahme gelangt, daß die Enteignung der in Rede stehenden Vermögenswerte "im Rahmen der Bodenreform" erfolgte und damit jedenfalls lange vor dem 7. Oktober 1949 in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossen war. Zu Unrecht leitet die Revision aus der rechtlich wie tatsächlich fragwürdigen Art und Weise der Enteignungsmaßnahmen sowie der womöglich von deutschen Behörden gewonnenen Einsicht in diese Zusammenhänge ab, daß die Enteignungsfrage im Jahre 1950 noch offen gewesen sei. Soweit die Landesregierung Sachsen-Anhalt in dem Schreiben vom 10. August 1950 einen endgültigen Bescheid in Aussicht gestellt hat, bezieht sich diese Aussage nach dem Sachzusammenhang unzweideutig auf einen etwa zu erlassenden Bescheid über eine Rückgängigmachung der Enteignung. Ein solcher aufhebender Bescheid ist indessen nicht mehr ergangen, und er war auch nicht entbehrlich, unabhängig davon, wie aussichtsreich oder begründet das Verlangen nach Rückgängigmachung gewesen sein mag. Würde ein fehlender Widerrufs- bzw. Rücknahmebeschluß nunmehr durch rechtliche Erwägungen ersetzt, so wäre damit zwangsläufig eine Beurteilung der Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht für den geschehenen Enteignungsakt verbunden. Aus vermögensrechtlicher Sicht war die Lage des Vaters der Kl. im Jahre 1950 und in den darauf folgenden Jahren mithin dadurch gekennzeichnet, daß ihm lediglich eine tatsächliche Chance verblieben war, sein Vermögen zurückzuerlangen, die sich indessen nicht verwirklicht hat.