Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c; § 2 Abs. 1 Satz 1; § 4 Abs. 1 Satz 1; § 5 Abs. 1 Buchst. a; § 5 Abs. 1 Buchst. d
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Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Rekultivierung eines Braunkohletagebaugrundstücks
Leitsatz
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Stehen durch den Braunkohletagebau in Anspruch genommene Grundstücke zur Rekultivierung an, ist deren Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehren die Rückübertragung von acht Grundstücken mit einer Gesamtfläche von nahezu 13 ha nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Die Grundstücke gehörten zu dem rund 49 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb des Kl. zu 1 und wurden nach dessen Flucht aus der DDR im Jahr 1958 unter staatliche Verwaltung gestellt. In den Jahren 1964 bis 1966 erklärte die Oberste Bergbehörde der DDR das Gebiet, in dem diese Grundstücke liegen, aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung vom 14. März 1951 (GBl. I S. 199) zum Schutzgebiet. Im Jahr 1970 veräußerte der staatliche Verwalter die Grundstücke in das Volkseigentum, Rechtsträger VEB Braunkohlekombinat B. Anschließend setzte der Bezirkstag des Bezirkes Leipzig das Bergbauschutzgebiet "Tagebau W. II" fest. Die jetzt im Eigentum der Beigeladenen stehenden umstrittenen Grundstücke wurden - mit Ausnahme einer ca. 300 m2 großen Teilfläche - vollständig durch offenen Braunkohletagebau in Anspruch genommen. Nach Einstellung des Bergbaus steht der gesamte Bereich des Tagebaus zur Sanierung an.
Auf den Restitutionsantrag der Kl. zu 1 übertrug der Bekl. an diesen mit bestandskräftig gewordenem Teilbescheid vom 24. Februar 1994 verschiedene vom Tagebau nicht in Anspruch genommene Grundstücke zurück, weil der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG erfüllt sei. Die Rückübertragung der im Streit befindlichen Grundstücke lehnte der Bekl. mit weiterem Teilbescheid vom 6. Juni 1994 ab: Zwar sei der Kl. zu 1 gemäß § 6 Abs. 6 a und § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Eine Rückübertragung sei aber ausgeschlossen, weil die Grundstücke in die Unternehmenseinheit der Beigeladenen einbezogen worden seien und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden könnten (§ 5 Abs. 1 Buchst. d VermG); überdies sei die Restitution wegen der bergbaulichen Nutzung von der Natur der Sache her nicht meht möglich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG).
Mit seiner gegen den Teilbescheid vom 6. Juni 1994 gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt der Kl. zu 1 seinen Restitutionsantrag weiter.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 5. September 1996 abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt zwar revisibles Recht, soweit es die Berechtigung der Kl. zu 2 und 3 im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG verneint (1). Die Revision ist dennoch gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen; die klagabweisende Entscheidung stellt sich im Ergebnis als richtig dar, weil die Rückübertragung der Grundstücke nach § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen ist (2).
1. Das Verwaltungsgericht durfte die im Teilbescheid des Bekl. vom 6. Juni 1994 festgestellte Berechtigung des Rechtsvorgängers der Kl. zu 2 und 3 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Buchst. c und § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG nicht mehr überprüfen und verneinen.
Allerdings entspricht der materiellrechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts im wesentlichen der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht gegeben, wenn der staatliche Verwalter den Vermögenswert ohne eigenständigen Handlungsspielraum, etwa zur Abwendung einer drohenden Enteignung veräußert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - VIZ 1997, 694; speziell zum Verkauf für den Braunkohletagebau vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 7 C 65.95 - VIZ 1998, 147). Ob die vom Bekl. ausgesprochene Feststellung der Berechtigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG diesem Verständnis des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG entspricht, ist fraglich, hier aber ohne rechtliche Bedeutung. Denn der Teilbescheid vom 6. Juni 1994 ist insoweit bestandskräftig geworden. Er ist von den Kl. nur angefochten worden, soweit darin Restitutionsausschlußgründe im Sinne der §§ 4, 5 VermG bejaht wurden. Nach der ständigen Rechtsprcchung des Senats hat die in einem Restitutionsbescheid enthaltene Feststellung der Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG als selbständige Teilentscheidung Bestand, wenn sie nicht angefochten wird (Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - BVerwGE 94, 195 [197]; Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155 [163]; Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 [288 f.]; Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 7 C 7.97 - ZOV 1998, 63 [64]). Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, diese Rechtsprechung sei durch das Urteil des Senats vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 13.94 - VIZ 1996, 208 (209) aufgegeben worden. In dieser Entscheidung ist lediglich dargelegt, daß ein Dritter - dort der Zweitgeschädigte - die ihn zunächst nicht beschwerende behördliche Berechtigtenfeststellung im Rahmen einer vom Berechtigten erhobenen, auf Rückübertragung gerichteten Klage angreifen und zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung machen kann. Von dieser Möglichkeit hat die Beigeladene aber keinen Gebrauch gemacht.
2. Das Verwaltungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht die Rückübertragung der Grundstücke abgelehnt. Aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil ergibt sich, daß die begehrte Restitution, wie schon vom Bekl. angenommen, gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen ist.
Dieser Ausschlußtatbestand findet auch bei der Restitution von Unternehmensresten gemäß § 6 Abs. 6 a VermG Anwendung (BVerwG, Beschluß vom 14. November 1994 - BVerwG 7 B 128.94 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 10; Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - VIZ 1996, 213 [215]). Er setzt voraus, daß das restitutionsbefangene Grundstück oder Gebäude der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurde und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden kann. Die hierfür maßgeblichen Umstände müssen gemäß § 5 Abs. 2 VermG am 29. September 1990 vorgelegen und bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - VIZ 1997, 412 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Durch die Inanspruchnahme zum Braunkohletagebau sind die Grundstücke unter Einbeziehung in das Unternehmen des Rechtsvorgängers der Beigeladenen einer gewerblichen Nutzung zugeführt worden. Mit Beendigung des Kohleabbaus ist dieses Unternehmen nicht stillgelegt, sondern in Gestalt der nunmehr erforderlich gewordenen, inzwischen in Angriff genommenen Rekultivierung fortgesetzt worden. Die Nachsorge durch Sanierung der abgebauten Flächen ist Bestandteil der bergbaulichen Tätigkeit, die erst mit der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche abgeschlossen ist (vgl. § 1 Buchst. d, §§ 13 ff. des Berggesetzes der DDR vom 12. Mai 1969, GBl. I S. 29; § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980, BGBl I S. 1310).
In dem hier in Rede stehenden Bereich sollen im wesentlichen Wasserflächen geschaffen werden. Es liegt auf der Hand, daß die Beigeladene den Sanierungsplan ohne die von den Kl. beanspruchten, innerhalb des abgebauten Gebietes liegenden Grundstücke nicht durchführen und damit die ihr auferlegte öffentlich-rechtliche Pflicht nicht erfüllen kann. Die damit verbundene erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens könnte nicht dadurch beseitigt werden, daß die Kl. nach Rückübertragung der Beigeladenen ein Nutzungsrecht an den Grundstücken zum Zwecke der Rekultivierung einräumen. Eine derartige Abwendungsbefugnis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - a. a. O.) ist nicht gegeben, wenn der Zweck des Restitutionsausschlusses in der Aufrechterhaltung einer im öffentlichen Interesse und nicht nur im Interesse des jeweiligen Unternehmens liegenden Nutzung besteht, wie dies bei der Rekultivierung von Tagebauflächen der Fall ist. Bei einer solchen Konstellation verhält es sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nicht anders als bei den übrigen Ausschlußtatbeständen des § 5 Abs. 1 VermG, die an eine im öffentlichen Interesse vorgenommene Nutzungsänderung anknüpfen und daher eine Abwendungsbefugnis nicht kennen (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1998 - BVerwG 7 B 347.97 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für den ca. 300 m2 großen Teil des insgesamt 54.240 m2 großen Grundstücks Flurstück Nr. ..., der bis zur Stillegung des Unternehmens nicht (mehr) in den Tagebaubetrieb einbezogen wurde und gegenwärtig noch landwirtschaftlich genutzt wird. Auch diese unmittelbar an die Bergbauflächen anschließende Teilfläche muß für die Erfüllung der Rekultivierungspflicht bereitgehalten werden, weil ihre Inanspruchnahme für Sanierungsmaßnahmen, z. B. für die Herstellung von Böschungen, ernstlich in Betracht kommt.
Ist somit der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG erfüllt, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob auch der als Auffangtatbestand dienende Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 [75]). Dasselbe gilt für den allgemeinen Ausschlußgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG, der durch die Tatbestände des § 5 Abs. 1 VermG konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 [80]).