Ausschlussgrund
GG Art. 3 Abs. 1, 14, 19 Abs. 4; EV Art. 9 Abs. 2 und 3, 41, 45 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 2, §§ 20, 37 Abs. 2; 2. VermRÄndG Art. 14 Abs. 4 Satz 1; VwVfG §§ 21, 51 Abs. 1 Nr. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; Übergangsregelung; Stichtagsregelung für Ausschluss redlichen Erwerb
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Änderungen des Vermögensgesetzes durch das 2. VermRÄndG finden nur für solche Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des 2. VermRÄndG noch nicht durch eine das behördliche Verfahren abschließende Verwaltungsentscheidung beendet waren.
Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. (kein redlicher Erwerb von Grundstücken und Gebäuden nach dem 18. Oktober 1989) ist mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 1 GG vereinbar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. wendet sich gegen die nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) erfolgte Rückübertragung seines mit einem Zweifamilien-Wohnhaus bebauten Grundstücks in Berlin-Hohenschönhausen an die Beigeladene zu 1. Das Grundstück war ursprünglich Teil einer größeren Fläche Ackerlandes, das im Jahre 1931 durch den seinerzeitigen Eigentümer parzelliert wurde. Dieser veräußerte einige der Parzellen in den Jahren 1931 bis 1933 zu Kaufpreisen zwischen 3,84 Goldmark (GM) und 4,35 GM pro Quadratmeter. Der Adoptivvater der Beigeladenen zu 1 erwarb das Grundstück im Jahre 1933 zu einem Kaufpreis von 4,00 GM pro Quadratmeter. Im Oktober 1953 wurde die Beigeladene zu 1, die ihren Adoptivvater beerbt hatte, als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Nachdem sie die damalige DDR im August 1961 verlassen hatte, wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Weißensee gemäß der Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 über die "Behandlung des Vermögens von Personen, die das Gebiet des demokratischen Berlin nach dem 10. Juni 1953 verlassen" (VOBl. für Groß-Berlin Teil I S. 673) als staatlicher Verwalter eingesetzt. Der Verwalter überführte das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 28. Februar 1969 gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die "Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der DDR" (GBl. II 1969 Nr. 1 S. 1) in Volkseigentum. Der Kl. war seit 1985 Mieter der Erdgeschoßwohnung. Durch notariellen Vertrag vom 28. März 1990 erwarb er vom Magistrat von Berlin das Grundstück zu einem Kaufpreis von 58.010 M (DDR) und erhielt am selben Tag die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Kl. wurde im Mai 1990 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 11. September 1990 beantragte die Beigeladene zu 1 die Rückübertragung des Grundstücks sowie das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ordnete mit Bescheid vom 13. August 1991 die Rückübertragung sowie die Rückerstattung des vom Kl. geleisteten Kaufpreises durch das Land Berlin an; Aufwendungsersatzansprüche des Kl. seien im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Kl. wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1991 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1992 stellte auch die Beigeladene zu 2 bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks, über den bisher nicht entschieden worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision des Kl. ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Klage gegen den Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums an die Beigeladene zu 1 abgewiesen.
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Kl. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuständig. (wird ausgeführt)
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Rück übertragungsbescheides und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) beurteilt. Die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) finden nur für solche Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten des Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 noch nicht durch eine das behördliche Verfahren abschließende Verwaltungsentscheidung beendet waren (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG). Dies gilt auch für die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz neu gefaßte Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG. Im Fall des Kl. war bei Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes das Verwaltungsverfahren bereits durch den am 4. Dezember 1991 erlassenen Widerspruchsbescheid abgeschlossen.
Nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG sind die durch Art. 1 (VermG), 4 (GVO), 5 (AnmeldeVO), 9 (VZOG) und 11 (sonstiges Bundesrecht) des Gesetzes erfolgten Rechtsänderungen "auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen worden sind." Für die durch Art. 6 (InVorG) eingeführten Änderungen gilt diese Überleitungsvorschrift entsprechend (Art. 14 Abs. 5 Satz 1 des 2. VermRÄndG). Dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob mit "abschließender Entscheidung" die das Verwaltungsverfahren beendende behördliche oder die ein anhängiges Gerichtsverfahren abschließende gerichtliche Entscheidung gemeint ist. Nach der Entstehungsgeschichte der Überleitungsvorschrift und ihrem Sinn und Zweck ist jedoch der Zeitpunkt der letzten Entscheidung maßgebend, in den Fällen des § 36 Abs. 1 VermG also die Widerspruchsentscheidung, in den Fällen des § 36 Abs. 4 VermG die Ausgangsentscheidung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 28. April 1992 (BT Drs. 12/2480, S. 31; ebenso Gesetzentwurf der Bundesregierung der Bundesregierung, BT-Drs. 12/2695) enthielt in Art. 13 Abs. 4 die Überleitungsregelung: "... sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine Entscheidung der Behörde abgeschlossen worden sind". Die auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drs. 12/2944, S. 37, 66) zurückgehende Änderung der Formulierung in: "durch eine abschließende Entscheidung" sollte lediglich der Klarstellung dienen, daß nicht die behördliche Ausgangsentscheidung, sondern die das Verfahren der Verwaltung abschließende Entscheidung, gegebenenfalls also die Widerspruchsentscheidung, gemeint ist (vgl. Protokoll der 46. Sitzung des Rechtsausschusses in der 12. Wahlperiode am 24. Juni 1992, S. 146 x).
Nur dieses Normverständnis trägt der Absicht des Gesetzgebers Rechnung, das Verfahren im Sinne einer raschen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen über die offenen Vermögensfragen zu beschleunigen und damit alsbald die gewünschte Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit zu schaffen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Präambel der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Juni 1990). Denn zahlreiche Änderungen des Vermögensgesetzes, aber auch der anderen Gesetze und Verordnungen durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz rufen im Vergleich zur alten Rechtslage einen erheblichen zusätzlichen Bedarf an Sachverhaltsaufklärung hervor. Das zeigt gerade auch das Beispiel der geänderten Stichtagsregelung. Ob der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c VermG n. F.), verlangt unter Umständen aufwendige Ermittlungen. Ähnliches gilt etwa für die einschneidenden Änderungen in der Regelung des § 18 VermG über die Grundstücksbelastungen (vgl. dazu Wolters, in Kimme: Offene Vermögensfragen, Anhang IV zu §§ 18 bis 18 b, Rdnr. 7 ff.). Hätten die Gerichte die geänderten Vorschriften anzuwenden, müßten sie entgegen ihrer Kontrollaufgabe die in erster Linie der Verwaltung obliegende Ermittlungs- und Aufklärungsarbeit übernehmen und damit der Sache nach neue Verwaltungsentscheidungen treffen. Dies kann ebenso zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen wie der Fall, daß das Gericht die Sache wegen der erforderlichen weiteren Sachaufklärung gemäß § 113 Abs. 3 VwGO an die Verwaltungsbehörden "zurückverweist". Derartigen unerwünschten Folgen wollte der Gesetzgeber mit der Überleitungsregelung des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG vorbeugen. Fehl geht der Einwand der Revision, gerade der Überleitungszeitpunkt der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung führe zu Verzögerungen, weil dies langwierige Verfahren über ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen geänderter Rechtslage nach sich ziehen werde. Diese Annahme trifft nicht zu. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, bringt die Änderung der Stichtagsregelung infolge der Überleitungsvorschrift des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG gerade nicht eine Änderung der Rechtslage zugunsten solcher Erwerber mit sich, deren Eigentum bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits durch eine abschließende Verwaltungsentscheidung auf den Berechtigten zurückübertragen worden war.
Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der Hinweis der Revision, es hänge damit von der zügigen oder weniger zügigen Bearbeitung der Rückübertragungsansprüche durch die Verwaltungsbehörden ab, ob die mit der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG beabsichtigte erweiterte Anerkennung eines redlichen Erwerbs in laufenden Verfahren zu berücksichtigen sei oder nicht. Derartige Folgen sind bei jeder an den Verfahrensstand anknüpfenden Rechtsänderung unvermeidlich. Auch wenn, wie der Kl. meint, erst die Bestandskraft der behördlichen Entscheidung der maßgebende Überleitungszeitpunkt wäre, käme es für das anzuwendende Recht darauf an, wie schnell die Behörden und Gerichte ihre Entscheidungen getroffen haben. Im übrigen sind die Auswirkungen von Rechtsänderungen oft ambivalent, so daß sich je nach Interessenlage ein früherer oder ein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens als vorteilhaft erweist. So liegt es auch bei der Änderung der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG. Denn die Begünstigung des Erwerbers im Falle der Maßgeblichkeit der Bestandskraft wäre zugleich eine Benachteiligung des Rückübertragungsberechtigten, dem die durch eine abschließende Behördenentscheidung bereits zuerkannte Berechtigung wieder genommen würde. Mit dem von ihm gewählten Überleitungszeitpunkt hat der Gesetzgeber einen Mittelweg eingeschlagen, der einen sozial verträglichen Ausgleich (vgl. Präambel der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990) zwischen den gegenläufigen Interessen der Alteigentümer und der Erwerber herzustellen versucht.
3. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. ist mit Art. 14 GG vereinbar.
Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 14 Abs. 3 GG nicht als Prüfungsmaßstab der verfassungsrechtlichen Beurteilung heranzuziehen. Die Regelung, mit der die Möglichkeit eines redlichen Erwerbs restitutionsbelasteter Grundstücke und Gebäude nach dem 18. Oktober 1989 generell, d. h. ohne Einzelfallprüfung ausgeschlossen wird, bewirkt keine Enteignung. Wesensmerkmal der Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinn ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf eine vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 79, 174 [191] m. w. N.). Hier geht es jedoch nicht um den gezielten Entzug von Eigentumspositionen, sondern darum, bestimmten Erwerbsvorgängen nachträglich die rechtliche Anerkennung zu versagen und sie zugunsten eines früheren Eigentümers rückabzuwickeln. Dies stellt sich als eine gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. ist daher am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu überprüfen; sie genügt den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Dies läßt sich freilich nicht schon mit der Erwägung begründen, das Vermögensgesetz sei durch den Einigungsvertrag noch als Recht der DDR am 29. September 1990 in Kraft getreten (vgl. EV Anlage II Kapi-tel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 EV, GBl. DDR Teil I S. 1627 [1899] sowie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einigungsvertrages, GBl. DDR Teil I S. 1988), so daß die von der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. betroffenen Eigentums- und dinglichen Nutzungsrechte mit einer entsprechenden Bestandsschwäche belastet gewesen seien, als die genannte Vorschrift am 3. Oktober 1990 gemäß Art. 9 Abs. 2 und 4 EV in Bundesrecht übergeleitet wurde. Vielmehr konnten, wie sich ebenfalls aus Art. 9 Nr. 2 EV ergibt, die Vorschriften des Vermögensgesetzes und damit auch die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. als Bundesrecht nur aufrecht-erhalten bleiben, wenn sie nach Maßgabe der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Das ist aus folgenden Gründen der Fall:
Bereits der Gesetzgeber der DDR sah sich in Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (vgl. insbesondere Eckwerte Nrn. 3 und 13) vor die Aufgabe gestellt, einen sozial verträglichen Ausgleich zwischen dem Interesse der Berechtigten an der Rückgabe ihres in der DDR rechtsstaatswidrig entzogenen Grundvermögens und dem Interesse von Bürgern der DDR herzustellen, die in der Zwischenzeit in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an diesem Grundvermögen erworben hatten. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen löst diesen Konflikt grundsätzlich zugunsten des redlichen Erwerbers; er darf den Vermögenswert behalten, während der Alteigentümer oder sein Rechtsnachfolger auf eine Entschädigung verwiesen wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 9 VermG). Eine andere Interessenbewertung nimmt das Gesetz lediglich für die Fälle des Erwerbs nach dem 18. Oktober 1989 vor, indem es den Bestand dieser so erworbenen Rechtspositionen als weniger schützenswert ansieht als das - nach der Gesamtkonzeption des Vermögensgesetzes ohnehin vorrangige - Ziel der Wiederherstellung der rechtsstaatswidrig geänderten früheren Eigentumsverhältnisse. Dieses Regelungsmodell berücksichtigt in ausreichender Weise die unterschiedlichen Interessen und die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Zusammenbruch der alten Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR und konnte deshalb ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommen werden.
Der Vorrang des redlichen Erwerbs gegenüber der Rückgabe des rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswertes rechtfertigt sich im wesentlichen durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Bürger der DDR, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage ordnungsgemäß Vermögenswerte erworbene haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mußten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, daß sich in einer damals nicht vorhersehbaren Weise die politischen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben. Dieser begründeten Erwartung auf den Fortbestand des Status quo entspricht die Tatsache, daß sich bis zu den Ereignissen des Herbstes 1989 auch die früheren Berechtigten darauf einstellen mußten und dies in aller Regel auch getan haben, daß eine Rückgängigmachung des erlittenen Unrechts auf nicht absehbare Zeit ausgeschlossen erschien. Die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten eines Schutzes des redlichen Erwerbs ist um so mehr eine vertretbare, sozial verträgliche Lösung des bestehenden Konfliktes, als dem früheren Berechtigten zum Ausgleich seines Rechtsverlustes eine Entschädigung zusteht.
Anders durfte dagegen der Gesetzgeber die Schutzwürdigkeit von Erwerbsvorgängen beurteilen, die zu einer Zeit erfolgt sind, als die Annahme, es werde bei den bestehenden politischen und rechtlichen Verhältnissen bleiben, nicht mehr in der bisherigen Weise berechtigt war. Eine solche Erschütterung der Vertrauensgrundlage begann mit dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker am 18. Oktober 1989 und der damit einhergehenden Ungewißheit, ob es bei der sozialistischen Eigentumsordnung verbleiben werde. Diesen Auftakt einer zur Umwälzung aller staats- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse führenden friedlichen Revolution durfte der Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums berücksichtigen, auch wenn zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt noch nicht mit einer generellen Rückabwicklung von rechtsstaatswidrig erfolgten Eigentumsentziehungen oder -beschränkungen zu Lasten der späteren Erwerbsvorgänge gerechnet werden mußte.
Das Konzept des sozial verträglichen Ausgleichs wurde dadurch nicht verlassen. Ein großer Teil der von dem Konflikt zwischen rechtsstaatswidrigem Eigentumsentzug und redlichem Erwerb betroffenen Fälle fällt von vornherein nicht unter die Stichtagsregelung des Vermögensgesetzes, sondern ist nach der allgemeinen Regel des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG zu behandeln. So ist etwa eine Rückübereignung der Grundstücke an früher Berechtigte auch dann ausgeschlossen, wenn Nutzungsrechte an diesen Grundstücken vor oder nach dem 18. Oktober 1989 in redlicher Weise verliehen oder zugeteilt wurden (z. B. in den sogenannten "Häuslebauer"-Fällen, vgl. Erl. der Bundesregierung zum VermG, BT-Drs. 11/7831, S. 5; Schmidt, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 4 VermG, Rdnr. 71 ff.). Diese sich bereits aus der Anführung der dinglichen Nutzungsrechte in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ergebende Rechtslage ist nunmehr klargestellt durch die mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz geänderte Formulierung in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG, die die Stichtagsregelung ausdrücklich auf die Fälle der "Veräußerung" von Grundstücken und Gebäuden beschränkt. Aus dieser Privilegierung der dinglichen Nutzungsrechte folgt weiter, daß die Stichtagsregelung z. B. auch in den Fällen nicht greift, in denen Eigenheimer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. DDR Teil I, S. 157) volkseigene Grundstücke zu Eigentum erworben haben, an denen sie zuvor dingliche Nutzungsrechte verliehen oder zugeteilt erhalten hatten (sog. Komplettierungsfälle); hier verbleibt es ebenfalls bei der Einzelüberprüfung der Redlichkeit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG.
Aus diesen Gründen ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG bis zu ihrer Änderung durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz ausnahmslos galt. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 49, 260 [275] m. w. N.). Er muß allerdings im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Tatsachen hinreichend würdigen und prüfen, ob sich auch die gewählte Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamt-regelung rechtfertigen läßt und nicht willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297 [311] m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. aus den dargelegten Gründen gerecht. Dies gilt um so mehr, als die davon betroffenen Erwerbsvorgänge zum größten Teil auf dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. DDR Teil I, S. 157) beruhen (vgl. auch Erl. der Bundesregierung zum VermG, BT-Drs. 11/7831, S. 5), das am 19. März 1990 und damit zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, zu dem die grundlegende Umgestaltung der Staats- und Gesellschaftsordnung bereits in vollem Gange war. 4. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. steht entgegen der Ansicht der Revision auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang. Wie bereits ausgeführt, ist die Unterscheidung zwischen Erwerbern, die vor diesem Stichtag, und solchen, die danach potentiell restitutionsbelastetes Grundeigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, sachlich gerechtfertigt.
Es ist ferner im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht zu beanstanden, daß die Erwerber von Unternehmen nicht von der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. erfaßt werden. Der gesetzlichen Regelung liegt die Überlegung zugrunde, daß die Weiterführung von Unternehmen für einen schnellen Um- und Aufbau der Wirtschaft in den neuen Bundesländern von besonderer Bedeutung ist und nicht durch einen erneuten Eigentümerwechsel gefährdet werden sollte. Auch die Regelung, die im Falle des Erwerbs von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken stets eine einzelfallbezogene Prüfung der Redlichkeit vorsieht, ist eine sachgerechte Differenzierung. Der Verzicht auf die Einführung eines Stichtages ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil ein dingliches Nutzungsrecht, soweit es im Blick auf ein zu errichtendes oder bereits vorhandenes Gebäude verliehen oder zugewiesen wurde (§§ 287 ff., 291 ZGB), nach den damaligen rechtlichen Verhältnissen eine in besonderem Maße schützenswerte Rechtsposition darstellte.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. steht schließlich, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, mit Art. 41 EV in Einklang. Insbesondere widerspricht die Stichtagsregelung nicht der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 als Bestandteil des Einigungsvertrages (Art. 41 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 EV). Dies folgt bereits daraus, daß Art. 41 Abs. 3 EV nur solche Rechtsvorschriften betrifft, die die Bundesrepublik Deutschland nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages erläßt, während das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zeitgleich mit dem Einigungsvertrag Geltung erlangt hat. Davon abgesehen wurden bereits in der Gemeinsamen Erklärung Veräußerungen von potentiell restitutionsbelasteten Grundstücken und Gebäuden nach dem 18. Oktober 1989 generell als überprüfungsbedürftig bezeichnet, ohne daß zugleich auch die Art der vorgesehenen Überprüfung festgelegt worden wäre.
Ist somit § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. mit dem Grundgesetz vereinbar, besteht für eine von der Revision für notwendig gehaltene verfassungskonforme Auslegung in dem Sinne, daß die Vorschrift jedenfalls eine einzelfallbezogene Prüfung der Redlichkeit zulasse, kein Raum mehr.