veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 91.9919.10.2000ZOV 2001, 62

VermG § 1 Abs. 7, § 4 Abs. 2; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1, Art. 233 § 12 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund, Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; redlicher Erwerb des Bodenreformeigentums; Erbe eines Bodenreformeigentümers

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähige Erbe eines Bodenreformeigentümers kann sich gegenüber dem Restitutionsbegehren eines nach § 2 Abs. 1 VermG Berechtigten auf den Ausschlußgrund des § 4 Abs. 2 VermG berufen, wenn der Erblasser bei der Zuteilung des Bodenreformeigentums redlich gewesen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehren als Erben nach ihren Eltern die vermögensrechtliche Rückübertragung von zwei Flurstücken.

Der Vater der Kl. war Inhaber einer landwirtschaftlichen Hofstelle und Eigentümer eines Buchgrundstücks, das aus insgesamt dreizehn Flur-stücken bestand, darunter den hier streitigen. Der Vater der Kl. wurde am 13. Februar 1947 durch ein Sowjetisches Militärtribunal zu zehn Jahren Zwangsarbeitslager unter Einziehung seines Vermögens verurteilt. Er verstarb während der Haft am 24. November 1948. Erben waren zu je einem Viertel seine Ehefrau sowie die Kl., die ihrerseits Erben ihrer am 5. Dezember 1962 verstorbenen Mutter sind.

Nach der Verurteilung des Vaters hatte ein Vertreter der Militärkommandantur das bewegliche und unbewegliche Vermögen im April 1947 dem Landratsamt Stollberg übergeben. Das Grundstück wurde dem Bodenfonds zugeführt und als Bodenreformland verteilt. Die streitigen Flur stücke von rd. 10 ha Größe mit dem Wohnhaus und einem Teil der Wirtschaftsgebäude erhielt der Vater des Beigeladenen. Dieser wurde am 15. Juni 1948 in das Grundbuch eingetragen. Er war ab 1960 Mitglied einer LPG und verstarb am 2. November 1981. Erben je zur Hälfte waren seine Ehefrau und der Beigeladene. Die Rechtsnachfolgerin der LPG bestätigte der Witwe, sie sei ebenfalls vom 1. Januar 1969 bis zum 14. November 1990 Mitglied der LPG gewesen. Der Erblasser blieb zunächst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 9. Februar 1993 erfolgte die Umschreibung des Eigentums auf den Beigeladenen und seine Mutter. Die Mutter des Beigeladenen verstarb am 23. Januar 1998. Ihr Alleinerbe ist der Beigeladene.

Den vermögensrechtlichen Antrag der Kl. auf Rückübertragung des Grundstücks lehnte der Bekl. ab, weil das Grundstück auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei.

Die Kl. erhoben Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens legten sie eine "Bescheinigung über die erfolgte Rehabilitierung", ausgestellt von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, vor. Die Bescheinigung hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:

"Bescheinigung über die erfolgte Rehabilitierung

Der deutsche Staatsbürger ..., geboren im Jahre 1906, Geburtsort Thalheim im Kreis Stollberg, Nationalität deutsch, wurde am 28. August 1946 ohne ersichtlichen Grund verhaftet und aus politischen Motiven am 13. Februar 1947 vom Kriegsgericht der Sowjetischen Militäradministration des Landes Sachsen gemäß § 58-14 Strafgesetzbuch der RSFSR zu zehn Jahren Zwangsarbeitslager unter Einziehung seiner persönlichen Habe verurteilt. Die Strafe wurde verbüßt in den Lagern der Städte Stollberg, Kassberg, Chemnitz, Bautzen. Er verstarb am 24. November 1948. Der Ort seiner Bestattung ist in der Akte nicht ausgewiesen.

Auf der Grundlage des § 3 des Gesetzes der Russischen Föderation ‚Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressalien' vom 18. Oktober 1991 wird Herr ... rehabilitiert."

Durch einen daraufhin erlassenen Teilgrundlagenbescheid stellt der Bekl. fest, daß der Erbengemeinschaft nach A. H. wegen des Eigentumsverlustes an den streitigen Flurstücken ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Den Antrag auf Rückübertragung dieser Flurstücke lehnte der Bekl. ab: Die Erbengemeinschaft sei zwar Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG. Die Rückübertragung der Flurstücke sei jedoch wegen redlichen Erwerbs des Voreigentümers der jetzigen Eigentümer ausgeschlossen. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage der Kl. hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil mit der Begründung abgewiesen: Die Rückübertragung der Flurstücke sei gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Sie seien auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet worden. Die Kl. könnten sich nicht gemäß § 1 Abs. 7 VermG auf die Rehabilitierung ihres Vaters berufen. Der Rehabilitierungsbescheinigung sei nicht zu entnehmen, daß auch der Vermögensverlust als rechtsstaatswidrig angesehen werde und nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr habe solle. Aber auch dann, wenn man das Vorliegen einer schädigenden Maßnahme bejahe, sei die Rückübertragung ausgeschlossen, weil in diesem Falle der Rechtsvorgänger des Beigeladenen die Flurstücke redlich erworben habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Die Kl. sind Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG, denn die von ihnen vorgelegte russische Rehabilltierungsbescheinigung erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG (1). Das den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Restitutionsbegehren ist jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nur begründet, wenn sich der Beigeladene als Verfügungsberechtigter nicht auf den zu seinen Gunsten wirkenden Ausschlußgrund des redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 VermG stützen kann. Hierzu lassen die bislang festgestellten Tatsachen eine abschließende Entscheidung nicht zu (2). Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

1. Die Berechtigung der Kl. gemäß § 2 Abs. 1 VermG ergibt sich aus § 1 Abs. 7 VermG, denn die von ihnen vorgelegte Rehabilitierungsbescheinigung genügt den Anforderungen dieser Vorschrift. Nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Vermögensgesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

Die Bestimmungen des Gesetzes der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen sind "andere Vorschriften" im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - VIZ 2000, 526 [527]). Das Gesetz bezieht in seiner geänderten Fassung vom 3. September 1993 ausländische Staatsangehörige ein. Die Rehabilitierung nach diesem Gesetz kommt einer Aufhebung des Unrechtsaktes gleich. Rehabilitierung bedeutet, daß die betroffene Person als Opfer politischer Repression anerkannt wird (vgl. Art. 8 [1] Abschnitt 1 des Gesetzes). Der Begriff der politischen Repression erfaßt gerade auch den Einsatz staatlicher Mittel, wie etwa strafgerichtliche Verurteilungen, aus Gründen politischer Verfolgung (vgl. Art. 1 des Gesetzes) und damit Vorgänge, die in § 1 Abs. 7 VermG als rechtsstaatswidrig gekennzeichnet werden (vgl. auch § 1 Abs. 1 StrRehaG). Diese Anerkennung der Verurteilung als rechtsstaatswidrig genügt den Anforderungen, die § 1 Abs. 7 VermG an die "Aufhebung" einer Entscheidung stellt (BVerwG VIZ 2000, 526 [527]).

Rehabilitierungen nach dem Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repression eröffnen den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG nur dann, wenn es sich um eine Enteignung oder sonstige Vermögensentziehung handelt, die durch Gerichte, Verwaltungsbehörden oder sonstige staatliche Stellen der Sowjetunion (als der Rechtsvorgängerin der Russischen Föderation) selbst verfügt wurden. Es reicht nicht aus, wenn eine deutsche Stelle eine eigene vermögensentziehende Maßnahme getroffen hat, bei der sie an die zwar rechtsstaatswidrige, aber selbst noch nicht vermögensentziehende Entscheidung sowjetischer Stellen angeknüpft hat, wegen welcher der Betroffene später rehabilitiert wurde (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 [321 f.] = ZOV 1999, 239).

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dem Rechtsvorgänger der Kl. ist das streitige Grundstück ebenso wie sein gesamtes übriges Vermögen unmittelbar durch das Urteil des Sowjetischen Militärtribunals entzogen worden. Er ist nach dem Urteilsausspruch, wie die Rehabilitierungsbescheinigung ihn wiedergibt, zu zehn Jahren Zwangsarbeit unter Einbeziehung seiner persönlichen Habe verurteilt worden. In den vorhandenen Unterlagen deutscher Stellen aus jener Zeit wird der Grundbesitz des Vaters der Kl. durchweg als Vermögen behandelt, das aufgrund eines Urteils eines Sowjetischen Militärtribunals eingezogen worden ist. Das Grundstück ist in einer besonderen Liste aufgeführt, welche nur die Grundstücke von solchen Personen erfaßte, deren Vermögen durch Gerichte der Besatzungsmacht im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung eingezogen worden war. In dem Protokoll über die Übergabe des Vermögens von der Militärkommandantur an das Landratsamt wird das Vermögen als bereits enteignet bezeichnet.

Der den Kl. erteilten Rehabilitätsbescheinigung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Weg der Auslegung unschwer zu entnehmen, daß die in Rede stehende Vermögensentziehung als unbegründete politische Verfolgung angesehen wird und daher keinen Bestand mehr haben soll (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96, BVerwGE 104, 279 [289]; BVerwGE 108, 315 [322]; BVerwG VIZ 2000, 526 [527]). Sie gibt das Urteil des Sowjetischen Militärtribunals mit dem Straftatbestand, wegen dessen der Vater der Kl. verurteilt wurde, und mit der verhängten Strafe wieder. Sie erwähnt ausdrücklich die neben der verhängten Freiheitsstrafe ausgesprochene Vermögenseinziehung. Die Vermögenseinziehung bildete nach dem zugrunde gelegten Straftatbestand eine in diesen Fällen mögliche und wohl auch regelmäßig verhängte Nebenstrafe. Die Vermögenseinziehung war Teil des Strafausspruchs. Diese Verurteilung wird ohne Einschränkung dahin gekennzeichnet, sie sei aus politischen Motiven erfolgt. Hieran anknüpfend spricht die Bescheinigung in ihrem Entscheidungssatz wiederum ohne Einschränkung die Rehabilitierung des Vaters der Kl. aus. Die Bescheinigung enthält keinen Zusatz, daß sich die Rehabilitierung auf die Freiheitsstrafe beschränken und die zugleich damit verhängte Vermögenseinziehung nicht umfassen soll. Gegenstand der Rehabilitierung ist damit die zuvor dargestellte Verurteilung. Anders als der Bekl. und der Beigeladene meinen, trennt die Rehabilitierungsbescheinigung ersichtlich nicht zwischen der (unverbindlichen) Schilderung des historischen Sachverhalts einerseits und dem eigentlichen, für den Umgang der Rehabilitierung allein verbindlichen Rehabilitierungsausspruch andererseits. Die Wiedergabe des Urteils, die als Bewertung bereits den Hinweis auf die politischen Motive der Verurteilung enthält, legt vielmehr die Maßnahmen fest, auf die sich der anschließende Rehabilitierungsausspruch bezieht.

2. Der aus der Berechtigung der Kl. gemäß § 3 Abs. 1 VermG folgende Anspruch auf Rückübertragung des Eigentumsrechts an den in Rede stehenden ehemaligen Bodenreformgrundstücken kann jedoch dem - vom Beigeladenen auch geltend gemachten - Einwand eines redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 VermG ausgesetzt sein.

Ein solcher redlicher Erwerb ist hier nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Beigeladene hat - ebenso wie seine im Jahre 1998 verstorbene Mutter - das Eigentum an den ehemaligen Bodenreformgrundstücken geerbt. Dieser Erwerb ging zwar ursprünglich über eine tatsächliche Chance nicht hinaus. Er ist jedoch durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) zu Volleigentum erstarkt. Damit ist ein Restitutionsanspruch ausgeschlossen, wenn - erstens - dieses Eigentum nicht dem Auflassungsanspruch eines Besserberechtigten gemäß § 233 § 11 Abs. 3 EGBGB ausgesetzt ist und - zweitens - der Erblasser bei der Zuteilung des Bodenreformeigentums seinerseits redlich im Sinne der genannten Vorschrift gewesen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Bodenreformeigentum ist Eigentum im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG. Es war zwar infolge der ihm eigenen personenbezogenen Verpflichtungen, Bindungen und Vergnügungsbeschränkungen subtantiell ausgehöhlt. Trotz dieser innewohnenden rechtlichen Beschränkungen hatte das Bodenreformeigentum aber einen vermögenswerten Inhalt (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 [84] = ZOV 1995, 382).

Das Eigentum an Bodenreformgrundstücken konnte auf den Erben des Bodenreformeigentümers übergehen. Dessen Eigentumserwerb vollzog sich zunächst nicht allein nach den Bestimmungen des bürgerlichen Erbrechts. Diese Bestimmungen wurden vielmehr durch die Vorschriften der Besitzwechselverordnungen überlagert. Nach der hier einschlägigen Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 - Besitzwechsel-VO 1975 - (GBl. I S. 629) trat der Erbe nur dann in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten ein, wenn er Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und darüber hinaus in der Lage war, das Grundstück zweckentsprechend zu nutzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Besitzwechsel-VO 1975). Mehrere Erben hatten sich innerhalb einer vom Rat des Kreises festgelegten Frist darüber zu einigen, welchem Erben das Bodenreformgrundstück "übertragen" werden sollte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Besitzwechsel-VO 1975). Waren die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht gegeben, war das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen (§ 4 Abs. 3 Besitzwechsel-VO 1975). Demnach setzte der Eigentumserwerb des Erben die (erneute) staatliche Übertragung des Bodenreformgrundstücks an ihn persönlich oder (bei Alleinerben) die staatliche Zustimmung zu seinem Erwerb voraus. Den Erben wuchs das Eigentum an einem Bodenreformgrundstück mithin bei Eintritt des Erbfalls nur belastet mit einer Pflicht zur Rückgabe an den Bodenfonds zu. Mit der staatlichen Übertragung oder Zustimmung trat der Erbe des Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170 [174] = ZOV 1994, 316). Bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe (oder bei mehreren Erben einer von ihnen) lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls, insbesondere nach § 4 Abs. 1 Besitzwechsel VO in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. Januar 1988 (GBl. I S. 25), einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums an dem Bodenreformgrundstück (BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 = ZOV 1996, 440).

Hiermit stimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis überein. Der Bundesgerichtshof nimmt an, mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform seien seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus der Bodenreform zugewiesenen Grundstücke geworden (Urteil vom 17. Dezember 1998 - V ZR 200/97 - BGHZ 140, 223 = ZOV 1999, 124). Der Bundesgerichtshof hebt ebenfalls hervor, das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum habe öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlegen. Die Rechtsstellung der Erben habe sich tatsächlich in der Aussicht eines von ihnen erschöpft, das Eigentum an den Bodenreformgrundstücken durch einen Verwaltungsakt übertragen zu erhalten oder aufgrund eines solchen Verwaltungsakts behalten zu können.

b) Eine solche bloß tatsächliche Aussicht hätte - unbeschadet ihres Erwerbs durch Erbgang - kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Redlichkeitsschutz nach § 4 Abs. 2 VermG sein können. Dieses Hindernis ist jedoch durch das bereits erwähnte Gesetz vom 6. März 1990 beseitigt worden. Mit seinem Inkrafttreten wurden alle Verfügungsbeschränkungen aufgehoben, die für Grundstücke aus der Bodenreform galten. Für das Recht zum Besitz und zur Nutzung solcher Grundstücke sowie zur Verfügung über sie galten fortan die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB). Das Bodenreformeigentum erstarkte zum Volleigentum (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 [99]).

Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz hat durch Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB diesen Erwerb unter der Voraussetzung als endgültig bestätigt, daß der Erbe bei Ablauf des 15. März 1990 zuteilungsfähig war. Unter dieser Voraussetzung wirkt Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB ebenso als Bestätigung des Erwerbs wie in den Fällen der Nr. 1 dieser Vorschrift, in denen der im Grundbuch eingetragene Bodenreformeigentümer bei Ablauf des 15. März 1990 noch lebte. Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB stellt den Erwerb durch den eingetragenen Bodenreformeigentümer und den Erwerb durch dessen zuteilungsfähige Erben hinsichtlich der zivilrechtlichen Rechtsbeständigkeit gleich.

Ein solcher Vollerwerb ist, was die Anwendung des § 4 Abs. 2 VermG angeht, als Erwerb kraft Erbfolge anzusehen, denn er beruht auf der Erbenstellung, die mit dem Gesetz vom 6. März 1990 ihrer öffentlich rechtlichen Überlagerung entkleidet worden ist, durch Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB ihre Bestätigung erfahren hat und in diesem Sinne auf den Zeitpunkt des Erbfalls "zurückwirkt".

In diesen Fällen verlangt der sozialverträgliche Ausgleich, den das Vermögensgesetz unter anderem mit § 4 Abs. 2 VermG anstrebt, dem Bestandsinteresse des Erben des Bodenreformeigentümers den Vorrang vor dem Restitutionsinteresse des Alteigentümers einzuräumen, nicht anders als in den Fällen des Erwerbs von unbeschränktem Eigentum im Wege der Erbfolge.

c) Dem Erben kommt ein redlicher Erwerb nicht zugute, wenn Besserberechtigte im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden sind. Anderenfalls würden Fälle dem Schutzbereich des § 4 Abs. 2 VermG zugeordnet, in denen ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der erworbenen Rechtsposition unter Geltung gerade der Rechtsordnung der DDR nicht bestand. Zudem würde in diesen Fällen der Ausschluß der Restitution nach § 4 Abs. 2 VermG letztlich zugunsten des Besserberechtigten wirken, der Eigentum erstmals durch die Auflassung nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB erwirbt und sich für diesen rechtsgeschäftlichen Erwerb nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes weder auf eigene Redlichkeit noch auf eine solche des früheren Bodenreformeigentümers berufen könnte. Damit käme der Restitutionsausschluß auch dem besserberechtigten Landesfiskus als dem Nachfolger des Bodenfonds zugute, in den bei einer Nachzeichnung der Besitzwechselentscheidungen das Bodenreformgrundstück hätte zurückgeführt werden müssen. Diese Wertungswidersprüche bestehen unabhängig davon, ob Ansprüche nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB auf unentgeltliche Auflassung des Grundstücks geltend gemacht, durchgesetzt oder nach Art. 233 § 14 EGBGB inzwischen verjährt sind. Dementsprechend kommt es auch nur auf das Vorhandensein eines Besserberechtigten an, nicht aber darauf, ob er seinen Auflassungsanspruch geltend gemacht hat.

Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung, die dem Erben eines Bodenreformeigentümers die Berechtigtenstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG in den Fällen abspricht, in denen das Bodenreformeigentum Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 = ZOV 1996, 440; Beschluß vom 27. Januar 2000 - BVerwG 8 B 346.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 42 = ZOV 2000, 194). Diese Rechtsprechung knüpft wesentlich daran an, daß sich die Rechtsstellung der Erben tatsächlich in der Aussicht eines von ihnen erschöpft hat, das Eigentum an dem Bodenreformgrundstück durch eine staatliche Entscheidung übertragen zu erhalten oder aufgrund einer solchen Entscheidung behalten zu können. Das Gesetz vom 6. März 1990 hat diese Überlagerung zwar aufgehoben. War aber das Grundstück zuvor in das Eigentum des Volkes überführt gewesen, wie dies in den Schädigungsfällen des § 1 VermG der Fall ist, kam das Gesetz vom 6. März 1990 und daran anknüpfend Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB dem ursprünglichen Bodenreformeigentümer und dessen Erben nicht mehr zugute. Das Gesetz vom 6. März 1990 begünstigte nur solche natürlichen Personen, die als Eigentümer von Bodenreformgrundstücken im Grundbuch standen. Eine Privatisierung volkseigener Grundstücke aus der Bodenreform war nicht Gegenstand dieses Gesetzes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 2000 - BVerwG 8 B 346.99 - a. a. O.).

d) Soweit danach die Vorschrift des § 4 Abs. 2 VermG zugunsten des Erben eines Bodenreformeigentümers eingreift, ist für den Redlichkeitsschutz, wie stets bei einem Erwerb durch Erbfolge, auf den vorangegangenen Erwerb durch den Erblasser abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Februar 1997 - BVerwG 7 B 44.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 39 = ZOV 1997, 199), dem das Bodenreformeigentum ursprünglich zugeteilt wurde. Diese Zuteilung konnte redlichen Erwerb begründen, denn § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG erfaßt nicht nur den Erwerb durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Das ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift selbst. Sie schließt die Rückübertragung eines Vermögenswertes aus, wenn an ihm ein dingliches Nutzungsrecht (redlich) erworben wurde. Dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken wurden nicht durch Rechtsgeschäft erworben, sondern durch staatlichen Hoheitsakt verliehen (§ 287 ZGB). Für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG kommt es entscheidend darauf an, ob der Erwerbsvorgang seiner Art nach die Prüfung der Redlichkeit des Erwerbers zuläßt (BVerwG, Beschluß vom 14. Februar 1997 - BVerwG 7 B 44.97 - a. a. O.; Beschluß vom 27. Februar 1995 - BVerwG 7 B 49.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 16). Wie bei der Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts mußte der Erwerber bei der Zuteilung von Bodenreformland mitwirken. Seine Redlichkeit bei dieser Mitwirkung kann geprüft werden (BVerwG VIZ 2000, 526 [527]).

e) Der Beigeladene und seine Mutter sind aufgrund von Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Ob sie für das streitige Grundstück zuteilungsfähig waren, hat das Verwaltungsgericht nicht weiter geprüft. Daher ist der Rechtsstreit zur Nachholung der dazu erforderlichen Feststellungen an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird insbesondere den Einwendungen weiter nachzugehen haben, welche die Kl. gegen die Zuteilungsfähigkeit des Beigeladenen und seiner Mutter erhöhen haben. Dabei kann gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB zwischen dem Wohnhaus und den für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grundstücken zu unterscheiden sein.

Sollten der Beigeladene und/oder seine Mutter für die streitigen Flurstücke zuteilungsfähig gewesen sein, kommt es für den Restitutionsausschluß auf die Redlichkeit des Vaters des Beigeladenen bei der Zuteilung des Bodenreformeigentums an. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage zwar befaßt, aber nur eine vorläufige Einschätzung nach Aktenlage abgegeben. Es wird vor allem dem Hinweis der Kl. nachgehen müssen, der Vater der Beigeladenen habe nicht zu dem Kreis der Personen gehört, denen Land aus dem Bodenfonds zuzuteilen war. Nach der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 (Amtl. Nachrichten Sachsen S. 28) sollte das Land aus dem Bodenfonds vergeben werden an bereits bestehende Bauernhöfe unter 5 Hektar Größe, an landlose Bauern, Landarbeiter und kleine Pächter sowie an Umsiedler und Flüchtlinge (Art. 1 Nr. 2 Buchst. a - c). Der Vater des Beigeladenen arbeitete nach Angaben der Kl. als Strumpfwirker. Arbeitern und Angestellten konnten zum Zwecke des Gemüseanbaus kleine Grundstücke (Parzellen) zur Verfügung gestellt werden.

Die Zuweisung einer Hofstelle von hier 10 ha Größe war für sie jedenfalls nach dem Wortlaut der Bestimmungen nicht vorgesehen. Die Kl. haben weiter vorgetragen, bereits vor der Übergabe des Grundstücks von der sowjetischen Milltärverwaltung an deutsche Stellen, jedenfalls vor Ausschreibung des Grundstücks zur Verteilung habe der damalige Vorsitzende der Kreisbodenkommission den Besitz mit dem Vater des Beigeladenen abgeschritten, offenbar zum Zwecke späterer Zuteilung an diesen. Der Vater des Beigeladenen sei ebenso wie der Vorsitzende der Ortsbodenkommission Mitglied der SED gewesen. Nach Umzug auf die entzogene Hofstelle habe der Vorsitzende der Kreisbodenkommission die Wohnung der Familie des Beigeladenen übernommen. Der Vater des Beigeladenen habe, wenn überhaupt, sich am letzten Tag um die Vergabe von Land aus dem entzogenen Grundbesitz beworben. Ihm seien sofort die jetzt streitigen Flurstücke, für die andere Bewerbungen vorlagen, zugeteilt worden. Sollte der Vater des Beigeladenen nicht zu dem Personenkreis gehört haben, die für die Zuteilung einer Neubauernstelle in Betracht kamen, könnten die weiteren Umstände die Vergabe einer solchen Siedlerstelle an ihn als sittlich anstößige Manipulation und damit seinen Erwerb als unredlich erscheinen lassen.