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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 C 9.9530.05.1996ZOV 1996, 380

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1; EntschG § 1 Abs. 1 Satz 1; § 5 Abs. 1 Satz 1; BGB § 279

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; Abführung des Bankguthabens an Staatshaushalt; Forderungsuntergang

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist ein bei einer Bank bestehendes Kontoguthaben aufgelöst und an den Staatshaushalt der DDR abgeführt worden, ist eine Rückübertragung des enteigneten Guthabens wegen Untergangs der Forderung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der - während des Revisionsverfahrens verstorbene - Kl. begehrt die Rückübertragung eines Kontoguthabens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Am 27. Juli 1948 übergab der Kl. der für seinen Wohnsitz in Berlin (West) zuständigen, im sowjetischen Sektor von Berlin gelegenen Hilfsumtauschstelle Schmöckwitz den Betrag von 11.941 Reichsmark mit Spezialkupon (sog. Kuponmark) zum Umtausch in Mark der Deutschen Notenbank. Der Barumtausch wurde ihm verweigert, und statt dessen wurde unter der Kontonummer 177 657 ein sog. blockiertes Sparkonto in Höhe von 11.941 M eingerichtet, das später in vorläufige staatliche Ver-waltung genommen und beim Berliner Stadtkontor unter der Nummer 6651 44-59149 weitergeführt wurde. Auf Weisung der Staatsbank der DDR, die auf einen Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 27. Januar 1976 zurückging, löste das Berliner Stadtkontor ge-gen Ende 1976 das Kontoguthaben des Kl. mit einem Bestand von 10.949,90 M auf und führte diesen Betrag durch Überweisung auf das Staatshaushaltskonto Nr. 6836-27-48011 an den Staatshaushalt der DDR ab.

Der Kl. meldete im Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen sprach ihm mit Bescheid vom 26. Februär 1991 unter Bezugnahme auf die maßgebenden Verwaltungsvorschriften eine Abschlagzahlung in Höhe von 5.000 DM zu. Im übrigen wies die Behörde darauf hin, daß das Konto bei einem Umstellungsverhältnis von 2 zu 1 mit 5.474,95 DM zu bewerten sei. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos.

Mit der daraufhin erhobenen Klage hielt der Kl. an seiner Auffassung fest, er könne nicht nur eine Entschädigung, sondern die Restitution seines ehemaligen Kontoguthabens beanspruchen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die begehrte Rückübertragung sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG wegen Untergangs der Forderung ausgeschlossen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Verstoß gegen revisibles Recht abgewiesen. Das Kontoguthaben des Kl. ist zwar entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden (§ 1 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen [Vermögensgesetz] - VermG). Eine Wiedergutmachung durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts ist aber wegen Untergangs der Forderung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG); die Erben des Kl. haben einen Anspruch auf Entschädigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen [Entschädigungsgesetz] - EntschG).

Die Erben des Kl. sind als dessen Rechtsnachfolger Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil ein Vermögenswert des Kl. von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen war. Zu den vom Vermögensgesetz erfaßten Werten gehören auch auf Geldzahlung gerichtete Forderungen wie die bei Geldinstituten bestehenden Kontoguthaben (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VermG). Der Kl. war als Gläubiger des beim Berliner Stadtkontor eingerichteten, unter vorläufiger staatlicher Verwaltung stehenden Sparkontos Inhaber eines solchen geldwerten Anspruchs gegenüber der betreffenden Bank. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts löste die kontoführende Bank Ende 1976 auf Weisung der Staatsbank der DDR das Guthaben auf und führte den vorhandenen Betrag durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto in den Staatshaushalt der DDR ab. Dies geschah in Verwirklichung des unveröffentlichten Beschlusses des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 27. Januar 1976, wonach "die noch bestehenden blockierten Konten West Berliner Bürger aufgelöst und die Bestände im Staatshaushalt vereinnahmt werden" (vgl. die vom Oberbundesanwalt vorgelegte Anlage Nr. 7 zum Protokoll Nr. 4/76 der Politbüro Sitzung vom 27. Januar 1976, betreffend die "Grundlinie der Behandlung des in der DDR befindlichen Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und West-Berlin und den sich daraus ergebenden Maßnahmen", hier: Anlage 1, Abschnitt V Ziff. 1).

Dieser Vorgang unterfällt dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG: Die Auflösung des Kontoguthabens bedeutete, daß dem Gläubiger durch staatlichen Hoheitsakt die Rechtsinhaberschaft der Forderung gegen die Bank vollständig und endgültig entzogen wurde; dies war eine entschädigungslose Enteignung, die - wie die anschließende Abführung des Forderungsbetrags an den Staatshaushalt zeigt - zugunsten des Staates DDR erfolgte. Damit wurde auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt, nämlich die Überführung des enteigneten Vermögenswerts ln Volkseigentum.

Die Rückübertragung der enteigneten Forderung auf die Berechtigten ist ausgeschlossen, weil sie von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Eine Rückübertragung hätte darin zu bestehen, daß zu Lasten des früheren Schuldners, also des Berliner Stadtkontors oder eines Rechtsnachfolgers, wieder ein Sparkonto in Höhe des bei der Enteignung bestehenden Guthabens eingerichtet würde. Das setzt aber voraus, daß der entzogene und zurückzuübertragende Vermögenswert noch vorhanden ist. Daran fehlt es in Fällen wie dem vorliegenden. Die Rechtsstellung des Kl. als Inhaber einer Forderung gegen das Berliner Stadtkontor ist mit der von staatlicher Seite verfügten Auflösung des Kontoguthabens beseitigt worden. Neuer Gläubiger der in dem Sparkonto verkörperten Forderung war der Enteignungsbegünstigte, also der Staat DDR. An diesen hat das Berliner Stadtkontor durch Überweisung des Forderungsbetrags auf ein Staatshaushaltskonto geleistet. Die Forderung gegen die Bank war mithin durch Erfüllung gegenüber dem neuen Gläubiger erloschen. Das verbietet eine Neubegründung dieser Forderung zu Lasten des früheren Schuldners oder seines Rechtsnachfolgers, sofern das Vermögensgesetz nicht ausnahmsweise eine Wiederbegründung untergegangener Forderungen vorsieht, wie etwa bei den in § 3 Abs. 1 a VermG geregelten Tatbeständen. Der Hinweis der Revision auf § 279 BGB verkennt, daß diese Vorschrift - ihre Anwendbarkeit auf vermögensrechtliche Ansprüche unterstellt - das Bestehen einer entsprechenden Forderung voraussetzt. Daran fehlt es. Nach der Konzeption des Vermögensgesetzes ist dementsprechend bei der Abführung von Kontoguthaben in den Staatshaushalt der Tatbestand des Restitutionsausschlusses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG gegeben. Dies wird nunmehr auch durch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG bestätigt. Diese Regelungen gehen für derartige Fälle ersichtlich von einer Entschädigungspflicht wegen Unmöglichkeit der Rückgabe aus.

Ausschlussgrund — BVerwG BVerwG 7 C 9.95 — vera