Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
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Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Enteignung eines in Sachsen gelegenen Grundstücks, auf das erstmals nach Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 in der Weise tatsächlich zugegriffen wurde, daß es unter Bezugnahme auf die Verordnung des sog. demokratischen Magistrats von Groß-Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen vom 10. Mai 1949 in Volkseigentum umgeschrieben wurde, beruht nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. wenden sich gegen einen Bescheid des Bekl., mit dem ein Grundstück nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) an die Beigeladene zurückübertragen worden ist.
Die Beigeladene hat seit 1895 ihren Sitz in München und eröffnete im Jahre 1934 eine Zweigniederlassung in Berlin. Im Jahre 1938 erwarb sie durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung das Grundstück Lstraße 19 in L.-M. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs bestellte sie die Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbH in Leipzig zur Verwalterin des Grundstücks. Aufgrund der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 wurde im Jahre 1953 die Verwaltung des Grundstücks vom Rat der Stadt Leipzig übernommen. Im Jahre 1961 wurde das Grundstück im Grundbuch unter Bezugnahme auf die Verordnung des Magistrats von Groß Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 in Volkseigentum umgeschrieben; zum Rechtsträger wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Leipzig bestimmt. Die Rechtsträgerschaft ging im Jahre 1986 auf das Staatliche Komitee für Rundfunk beim Ministerrat der DDR über, das ab 1987 auf dem Grundstück Baumaßnahmen zur Errichtung eines Studiogebäudes vornahm. Die Baumaßnahmen wurden im Jahre 1990 eingestellt.
Auf den im Juni 1990 gestellten Antrag der Beigeladenen übertrug das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, nachdem es das Verwaltungsverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG an sich gezogen hatte, das Grundstück mit Bescheid vom 29. Dezember 1993 an die Beigeladene zurück.
Gegen diesen Bescheid haben die Kl., denen das Grundstück mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 30. November 1994 gemäß Art. 21 des Einigungsvertrags (EV) in Verbindung mit Art. 36 EV sowie § 2 Abs. 1 Satz 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes zugeordnet worden ist, Anfechtungsklage erhoben und sich zur Begründung auf den Restitutionsausschlußgrund des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG - Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage - berufen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. März 1995 (ZOV 1995, 487) den Bescheid des Bekl. vom 29. Dezember 1993 aufgehoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revisionen haben Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene könne nicht die Rückübertragung ihres ehemaligen Grundstücks in Leipzig verlangen, weil dieses Grundstück auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei, verletzt Bundesrecht. Der Restitutionsanspruch der Beigeladenen ist nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG ausgeschlossen. Da auch im übrigen gegen die Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Rückübertragungsbescheids keine Bedenken bestehen, ist die Klage abzuweisen.
1. a) Das umstrittene Grundstück ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vor der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 aufgrund der Verordnung des sog. demokratischen Magistrats von Groß Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 112; abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl., Nr. 2.5.4), sondern erst mit seiner Umschreibung im Grundbuch im Jahre 1961 enteignet worden.
Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30). Der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes ist mithin vornehmlich in einem faktischen Sinne zu verstehen. Dieses Verständnis entspricht dem Zweck des Gesetzes, dem Bürger, der durch staatliche Unrechtsmaßnahmen sein Vermögen verloren hat, ein behördliches Verfahren an die Hand zu geben, mit dem das geschehene Unrecht wiedergutgemacht wird (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - BVerwGE 96, 178 [180]). In Anbetracht dieses Gesetzeszwecks kann es nicht darauf ankommen, ob der Vermögensverlust mit den damals geltenden Rechtsvorschriften inhaltlich im Einklang stand oder hiernach wirksam war. Vielmehr knüpft das Vermögensgesetz an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 [141]; Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 BVerwGE 98, 261 [263]).
Hiernach müssen, soweit der Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam. Die Anwendung dieser Kriterien kann - ohne daß es dabei auf eine zutreffende Er-fassung der damaligen Rechtslage ankäme - für unterschiedliche Vermögenswerte desselben Eigentümers zu unterschiedlichen Enteignungszeitpunkten führen. Ein derartiger sukzessiver Vermögensentzug liegt insbesondere dann vor, wenn sich eine vorangegangene Enteignungsmaßnahme nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf das gesamte Vermögen des Betroffenen, sondern nur auf bestimmte Teile seines Vermögens bezog. In solchen Fällen ist die Enteignung anderer Vermögenswerte desselben Eigentümers, die von der früheren Maßnahme im Ergebnis verschont geblieben waren, erst zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Staat gerade auch auf dieses Vermögen tatsächlich zugriff. Ein sol-cher nochmaliger tatsächlicher Eigentumszugriff kann nicht zuletzt in der Umschreibung des Grundbuchs zu erblicken sein, auch wenn mit die-ser Maßnahme angeblich nur die frühere Enteignung abgewickelt wurde. So verhält es sich im vorliegenden Fall, weil das Grundstück der Bei-geladenen in Leipzig bis zu seiner Umschreibung im Grundbuch im Jahre 1961 von einer Enteignung in dem genannten Sinne nicht betroffen war.
Die vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin mit der Verabschiedung der Verordnung vom 10. Mai 1949 und der zugehörigen Listen A bis C verfügten Enteignungen erstreckten sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit über Berlin hinaus auf das in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone belegene Vermögen der Enteignungsbetroffenen; vielmehr stellte sich die jeweilige Enteignung für die Betroffenen als eine auf Berlin beschränkte Maßnahme dar.
Da der Magistrat Hoheitsgewalt nur in Berlin beanspruchte, lag der Schluß nahe, daß er auch den Enteignungen - entsprechend dem für diese Hoheitsakte im zwischenstaatlichen Bereich seit jeher geltenden sog. Territorialitätsprinzip (vgl. BVerfGE 84, 90 [123 f.]; BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296 S. 11) - keine weitergehenden Wirkungen beimessen wollte. Eine förmliche Ermächtigung des Magistrats seitens der Besatzungsmacht oder der Länder der sowjetischen Besatzungszone zur Ausübung von Hoheitsgewalt in dieser Zone lag nicht vor. Der territoriale Bezug der Verordnung vom 10. Mai 1949 kam auch in deren Text (§ 1) insofern zum Ausdruck, als den in den Listen aufgeführten Unternehmen und Gesellschaften "je-de weitere Tätigkeit in Groß-Berlin" verboten wurde; ferner wurde nicht das Vermögen aller ihrer Tochtergesellschaften, sondern nur das Vermögen der "in Berlin ansässigen" Tochtergesellschaften enteignet. Der Ma gistrat selbst verstand die Verordnung vom 10. Mai 1949 jedenfalls kurz nach ihrem Erlaß dahin, daß sie ausschließlich Vermögenswerte in Berlin betraf, wie sich aus einem Schreiben des Magistrats an die Aktiengesellschaft für Haus- und Grundbesitz in Leipzig vom 20. Mai 1949 ergibt. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "Der Gesetzgeber kann selbstverständlich nur Vermögen innerhalb seines Hoheitsbereichs enteignen". Auch der Ablauf der Enteignungsgesetzgebung in Berlin einerseits und in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone andererseits spricht nicht für, sondern eher gegen die Annahme, daß die Verordnung vom 10. Mai 1949 zugleich auf den Entzug von Vermögenswerten in diesen Ländern gerichtet war (vgl. zum folgenden bereits die Urteile vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [16 f.] und vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 [8 f.]). In Berlin wurden am 13. Februar 1947 und am 27. März 1947 von der Stadtverordnetenversammlung der damals noch nicht geteilten Stadt das "Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Gemeineigentum" und das "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" angenommen. Beide Gesetze konnten jedoch nicht in Kraft treten, weil die westlichen Besatzungsmächte ihre Zustimmung verweigerten. Nach der politischen und administrativen Spaltung Berlins Ende 1948/Anfang 1949 beschloß der von der sowjetischen Besatzungsmacht gestützte sog. demokratische Magistrat von Groß Berlin unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Gesetzesbeschlüsse der Stadtverordnetenversammlung das "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 und die im vorliegenden Verfahren einschlägige Verordnung vom 10. Mai 1949. Zu diesem Zeitpunkt lag die entsprechende Enteignungsgesetzgebung in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone bereits vor und war durch den Beschluß Nr. 64 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 17. April 1948 (vgl. Fieberg/Reichenbach a.a.O. Nr. 2.4.10) bestätigt worden. Mit dem Gesetz vom 8. Februar 1949 und der Verordnung vom 10. Mai 1949 wurden demnach die in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone abschließend vorgenommenen Enteignungen für den sowjetischen Sektor von Berlin nachgeholt. Dementsprechend stellte der Magistrat von Berlin in seinem Beschluß "über die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949
demnach die in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone abschließend vorgenommenen Enteignungen für den sowjetischen Sektor von Berlin nachgeholt. Dementsprechend stellte der Magistrat von Berlin in seinem Beschluß "über die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 (vgl. Fieberg/Reichenbach a.a.O. Nr. 2.5.1) fest, daß die Durchführung dieses Gesetzes "vorläufig nur im sowjetischen Sektor möglich" sei, obwohl es "für ganz Berlin" gelte; ferner führte er in seinem die "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" betreffenden Beschluß vom 28. April 1949 (vgl. Fieberg/Reichenbach a.a.O. Nr. 2.5.3) aus, daß nach Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949 und der genannten Verordnung "im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin" die Überführung von Vermögenswerten in Volkseigentum abgeschlossen sei. Eine die jeweiligen räumlichen Grenzen der Gesetzgebung überschreitende Wirkung war den Enteignungsgesetzen der Länder erstmals mit der "Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1)" vom 28. April 1948 (vgl. Fieberg/Reichenbach a.a.O. Nr. 2.4.10.1) zuerkannt worden (s. dort Nr. 2), die im Auftrag der sowjetischen Besatzungsmacht für deren Zone von der Deutschen Wirtschaftskommission beschlossen worden war. Diese Richtlinien galten aber ebenso wie der ihnen zugrunde liegende Befehl Nr. 64 allein in der sowjetischen Besatzungzone. Die Enteignungsgesetzgebung in Berlin konnten und sollten sie nicht erfassen, weil diese damals noch ausstand; zudem war es zu Beginn des Jahres 1948 noch nicht zur Herauslösung des sowjetischen Sektors von Berlin aus der gemeinsamen Verantwortung der vier Besatzungsmächte gekommen (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - VIZ 1996, 451).
Allerdings ist nicht zu bestreiten, daß es in der historischen und politischen Konsequenz dieser Gesetzgebung lag, zur Schließung möglicher Enteignungslücken nicht nur die Enteignungen in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone untereinander zu verklammern, sondern darüber hinaus auch den nachgeholten Enteignungen in Berlin Wirksamkeit in den Ländern (und umgekehrt) zu verschaffen; denn alle vorgenommenen Enteignungen dienten, wie die Kl. zu Recht ausgeführt haben, der Durchsetzung einer einheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung im gesamten damaligen Herrschaftsbereich der Sowjetunion (vgl. zur Enteignung des Bankenvermögens näher Ulrich, WM 1992, 633). Die Beigeladene hätte daher kaum überrascht sein können, wenn schon bald nach dem Erlaß der Verordnung vom 10. Mai 1949 hieraus gegen sie in Sachsen dieselben Folgerungen gezogen worden wären, die mehr als zehn Jahre später mit der Umschreibung des Grundbuchs tatsächlich gezogen wurden. Das bedeutet aber nicht, daß die Beigeladene bereits seit dem Erlaß der Verordnung, also ohne eine weitere staatliche Zugriffsmaßnahme, zugleich ihren Grundbesitz in Leipzig als enteignet betrachten mußte. Ebensowenig ist erkennbar, daß sich in der Zeit vom Erlaß der Verordnung bis zur Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone eine einheitliche Verwaltungspraxis entwickelt hätte, mit der der Verordnung dort - wenn auch zunächst noch unter Außerachtlassung des Grundstücks der Beigeladenen - tatsächlich Geltung verschafft worden wäre; das ist schon wegen der Kürze des genannten Zeitraums auszuschließen. Aus alledem folgt, daß der Beigeladenen das Eigentum an dem umstrittenen Grundstück nicht bereits vor dem 7. Oktober 1949 aufgrund der Verordnung vom 10. Mai 1949 entzogen worden ist.
Die Kl. haben sich im Verfahren erster Instanz zusätzlich auf das sächsische Gesetz über das Bank- und Kreditwesen vom 30. Januar 1948 (vgl. Fieberg/Reichenbach a.a.O. Nr. 2.8.5) berufen und daraus gefolgert, daß das gesamte Vermögen der Banken in Sachsen ohnehin bereits seit Beginn des Jahres 1948 enteignet gewesen sei. Auch aus dem Erlaß dieses Gesetzes läßt sich jedoch nicht herleiten, daß das Grundstück der Beigeladenen in Leipzig bis zum 7. Oktober 1949 und damit lange vor der 1961 erfolgten Grundbuchumschreibung im Sinne des Vermögensgesetzes (faktisch) enteignet worden ist. Diese Annahme liegt schon deswegen fern, weil das in Rede stehende Gesetz weder alsbald nach seinem Erlaß noch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt zu entsprechenden Maßnahmen gegen die Beigeladene Anlaß gegeben hat und weil auch die Umschreibung des Grundbuchs im Jahre 1961 gerade nicht hierauf, sondern auf die Verordnung des Berliner Magistrats vom 10. Mai 1949 gestützt wurde. Abgesehen davon knüpfte das Gesetz vom 30. Januar 1948 an die Schließung der im Lande Sachsen tätig gewesenen Banken und Sparkassen sogleich nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs an. Es verbot diesen Kreditinstituten die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit (§ 1) und ordnete darüber hinaus an, daß "die Grundstücke, Gebäude und das Inventar der geschlossenen Banken und Sparkassen ... mit deren Schließung entschädigungslos auf die Sächsische Landesbank - jetzt Sächsische Landeskreditbank - und die neuerrichteten Sparkassen übergegangen" seien (§ 2). Da die Beigeladene in Sachsen keine Niederlassung unterhielt, mußte sie das sächsische Gesetz vom 30. Januar 1948 nicht auf sich und ihr Grundstück in Leipzig beziehen.
Es bleibt mithin festzuhalten, daß das Grundstück der Beigeladenen erst mit seiner Umschreibung im Grundbuch im Jahre 1961 im Sinne des Vermögensgesetzes enteignet worden ist. Dieses Ergebnis stimmt mit der Entscheidung des Senats vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - (a.a.O.) zu dem umgekehrten Fall der Erstreckung der Enteignungen in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone auf den sowjetischen Sektor von Berlin überein; hiernach hat diese Erstreckung ebenfalls nicht vor der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 stattgefunden.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - a.a.O. und vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 53.95 - VIZ 1996, 577) unterfallen Enteignungen, die nach der Gründung der DDR durch deutsche Stellen vorgenommen wurden, grundsätzlich nicht dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie vor diesem Zeitpunkt unter der Oberhoheit der sowjetischen Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Es muß sich mit anderen Worten um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion handeln, so daß von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, auch wenn diese sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hatte.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das umstrittene Grundstück bis 1953 privat verwaltet, mithin von einer Beschlagnahme verschont geblieben, und es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß ein über den 7. Oktober 1949 hinausreichender Auftrag der Sowjetunion zur Vornahme der Enteignung bestand. Vielmehr handelte es sich bei der Enteignung des Grundstücks um eine Maßnahme der DDR, die dazu bestimmt war, eine durch die Enteignungsaktionen im ehemaligen sowjetischen Herrschaftsbereich bis 1949 entstandene Lücke im nachhinein zu schließen. Allein der Umstand, daß die Enteignung auf eine besatzungshoheitliche Grundlage gestützt wurde, begründet die fortdauernde Vollzugsverantwortung der Sowjetunion nicht (vgl. Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - a.a.O.). Das Grundstück ist daher nicht, wie in § 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG vorausgesetzt, auf besatzungshoheitlicher Grundlage, sondern von der DDR in eigener Verantwortung enteignet worden.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Beigeladene kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Buchst. a und § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG die Rückübertragung ihres ehemaligen Grundstücks verlangen, weil dieses Grundstück entschädigungslos enteignet wurde. Zwar enthielt die Verordnung vom 10. Mai 1949, auf die die Enteignung gestützt wurde, in ihrem § 4 Abs. 1 eine Entschädigungsregelung, wonach - soweit nicht Fälle von "Kriegsverbrechern und Naziaktivisten" in Rede standen - Art und Höhe der Entschädigung vom Magistrat nach Recht und Billigkeit festgesetzt werden würden. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung sollte aber der Entschädigungsanspruch bis zur gesamtdeutschen Regelung des inneren Lastenausgleichs ruhen. Dementsprechend ist es bis zum Untergang der DDR nicht zu Entschädigungszahlungen gekommen. Es handelte sich mithin bei der vom Magistrat getroffenen Entschädigungsregelung um ein Scheinversprechen ohne inhaltliche Substanz, mit dem er seine Absicht, das enteignete Vermögen ohne Gegenleistung an sich zu bringen, nur notdürftig verschleierte. Der Senat hat sich - wenngleich ohne abschließende Beantwortung - bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - (VIZ 1996, 644) mit der Frage beschäftigt, ob die Enteignungen durch die Verordnung des Magistrats von Berlin vom 10. Mai 1949 im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos erfolgt sind; sie ist aus dem genannten Grunde zu bejahen. Dasselbe gilt erst recht für eine Enteignung, die im Jahre 1961 durch die DDR unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 10. Mai 1949 vorgenommen wurde.
Sonstige Gründe, die der Restitution des Grundstücks an die Beigeladene entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Ein dem Anspruch der Beigeladenen gemäß § 3 Abs. 2 VermG vorgehender Anspruch wegen einer früheren Vermögensschädigung zur Zeit des Nationalsozialismus (§ 1 Abs. 6 VermG) scheidet schon deswegen aus, weil nach den Ausführungen des Bekl., an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, ein solcher Anspruch von keiner Seite geltend gemacht wird. Der Bekl. hat in seinem Bescheid darüber hinaus die Frage erörtert und mit zutreffender Begründung verneint, ob der Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 VermG wegen der vom Staatlichen Komitee für Rundfunk auf dem Grundstück vorgenommenen Baumaßnahmen ausgeschlossen ist. Auch gegen diese Ausführungen des Bekl. haben die Kl. keine Einwände erhoben.