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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 7 PKH 9.9408.11.1994ZOV 1995, 48

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; vorübergehende Rückgabe an Eigentümer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Annahme einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das enteignete Grundstück nach seiner Beschlagnahme von der zuständigen deutschen Stelle vorübergehend an den früheren Eigentümer zurückgegeben worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Mit seiner auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensfehler) gestützten Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision erreichen; er beantragt, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO); dem Beschwerdevorbringen ist ein Revisionszulassungsgrund nicht zu entnehmen.

a) Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

Die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) geklärt. An diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wäre der Senat gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG in einem Revisionsverfahren gebunden. Das Beschwerdevorbringen ergibt keine neuen Umstände, derentwegen der Senat eine nochmalige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG herbeiführen müßte. Solche Umstände sind insbesondere nicht den Vertragsentwürfen zu entnehmen, die die sowjetische Regierung im Rahmen der Verhandlungen über den sog. Zwei-plus-Vier Vertrag (Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland) vom 12. September 1990 am 22. Juni, 17./18. August und 1. September 1990 vorgelegt hat. Zu diesen Vertragsentwürfen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - (ZOV 1994, 320) Stellung genommen und sie als ungeeignet bezeichnet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 in Frage zu stellen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wirft auch im übrigen keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften. Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - (ZIP 1994, 1480) ausgesprochen hat, beruhen die Enteignungen der sog. sonstigen Vermögen durch Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 auf den Befehlen der sowjetischen Besatzungsmacht Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 64 vom 17. April 1948 und infolgedessen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Auf die Frage, ob der frühere Eigentümer zu dem von den beiden Befehlen betroffenen Personenkreis der "Kriegs- und Naziverbrecher" gehörte, kommt es nicht an. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, ob der Befehl Nr. 64 die Enteignung zuließ, obwohl das Enteignungsobjekt - wie hier - nach seiner Beschlagnahme vorübergehend an den früheren Eigentümer zurückgegeben worden war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90, [115]) und dem genannten Senatsurteil vom 28. Juli 1994 umfaßt die zum Restitutionsausschluß führende Verantwortung der Sowjetunion die von den zuständigen deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, so daß auch solche Enteignungen nicht von der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgenommen sind, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen willkürlich ausgelegt oder angewendet wurden. Die Verantwortung der Besatzungsmacht endet erst bei der Verletzung eines von ihr für bestimmte Vermögenswerte generell oder im Einzelfall verhängten Enteignungsverbots (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - a. a. O. S. 1481). Ein solcher Fall liegt hier offenkundig nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, daß die vom Präsidium der Landesverwaltung Sachsen im Sächsischen Tageblatt vom 22. Juni 1946 angekündigte und dem früheren Eigentümer mit Schreiben des Landratsamts Pirna vom 25. Juni 1946 mitgeteilte Freigabe des umstrittenen Grundstücks auf dem Befehl Nr. 154/181 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 21. Mai 1946 beruhte, der den Präsidenten der Länder aufgab, die vorgenommenen Sequestrierungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Befehl Nr. 124 zu überprüfen. Da die Besatzungsmacht sich nicht selbst mit dem Enteignungsfall befaßt hatte, konnte die sächsische Landesverwaltung, ohne hiermit gegen ein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht zu verstoßen, nach den Freigabeerklärungen im Jahre 1946 ihre Meinung über das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen ändern, das Grundstück erneut beschlagnahmen und der Deutschen Wirtschaftskommission zur Enteignung vorschlagen.

b) Die Revision ist auch nicht wegen eines dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers zuzulassen.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, daß über die vom Bundesarchiv übersandten Unterlagen hinaus weitere die Enteignung des umstrittenen Grundstücks betreffende Archivunterlagen vorhanden sein könnten, bestanden nicht. Aus demselben Grund war das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, dem Kl. Gelegenheit zu weiteren eigenen Nachforschungen zu geben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO waren nicht erfüllt.