Ausschlussgrund
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VermG § 5 Abs. 1 d
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Unternehmensgrundstück; erhebliche Beeinträchtigung; Sachverständigengutachten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beurteilung der Lebensfähigkeit eines Betriebes bedarf der Begutachtung durch einen Sachverständigen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. des Ausgangsverfahrens stehen dem Grunde nach Restitutionsansprüche zu. Sie leiten sich vom Vater der Kl. ab, dessen Grundstücke im Jahre 1970 vom staatlichen Verwalter an Volkseigentum veräußert wurden. Diese Grundstücke wurden nach der Enteignung von einem VEB genutzt. Der VEB seinerseits war ein im Zusammenhang mit dem Ministerratsbeschluß vom 9.2.1972 enteignetes Unternehmen. Der vormalige Unternehmensträger i. L. (ein Bauunternehmen) machte 1990 ebenfalls Restitutionsansprüche geltend und beanspruchte die Grundstücke als seine Betriebsgrundstücke.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist begründet. Von den geltend gemachten Zulassungsgründen hat die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensmangel, das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO).
1. pp.
2. Der als Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verfahrensmangel liegt indes vor. Die Beschwerde greift das Verfahren der ersten Instanz in mehrfacher Hinsicht an, davon ist jedenfalls die letzte, sich auf die unterbliebene Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beziehende Rüge begründet.
Dem angefochtenen Urteil liegt die Auffassung zugrunde, daß die von der Kl. zurückverlangten Grundstücke nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens der Beigeladenen zu 1 zurückgegeben werden könnten. Daran ändere auch das konkrete, insbesondere nach Nutzungsdauer und Pachthöhe annehmbare Angebot eines Erbpachtvertrages nichts, weil der Beigeladenen zu 1 eine solche Fremdnutzung im Hinblick auf deren finanzielle Situation nicht zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht hat insofern Behauptungen der anderen Beteiligten übernommen, während die Kl. die gegenteilige Behauptung in das Wissen eines Sachverständigen gestellt hat, ohne daß das Gericht dem Antrag der Kl. auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen entsprochen hat. Es hat vielmehr die aufgeworfene Frage zum Nachteil der Kl. mit Berufung auf eigene Sachkunde beantwortet, das Spezialwissen aber nicht nachvollziehbar dargelegt.
Von einer Überbewertung der eigenen Sachkunde, die die in das Ermessen des Tatsachengerichts gestellte Entscheidung, von einem Sachverständigengutachten abzusehen, fehlerhaft macht, kann zwar keine Rede sein, wenn der Tatsachenfeststellung jedermann zugängliche Sätze zugrunde liegen, die entweder nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahme durchbrochen sind oder allgemeinkundige Tatsachen wiedergeben, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch durch Benutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 15 [16] m. w. N.). Wenn aber - wie hier - diese Beweisgrundsätze den Verzicht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtfertigen, hat das Tatsachengericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Pflicht, Beweis zu erheben, wenn ihm die erforderliche Sachkunde zur Entscheidung der strittigen Frage fehlt (Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - a. a. O. m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht hat nach den Gründen seines Beschlusses, mit dem es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Kl., ein Sachverständigengutachten einzuholen, abgelehnt hat, gemeint, ihm fehle es am notwendigen Sachverstand nicht, um die Lebensfähigkeit eines Wirtschaftsunternehmens sowohl in technischer als auch in finanzwirtschaftlicher Hinsicht selbst beurteilen zu können. Da jedoch ein Richter im allgemeinen nicht die Funktionstüchtigkeit eines Unternehmens unter kaufmännischen Gesichtspunkten verläßlich beurteilen kann, muß das Tatsachengericht die in Anspruch genommene (besondere) Sachkunde in einer von den Beteiligten und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachweisen (Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - a. a. O.). Diesen Anforderungen wird mit dem angefochtenen Urteil nicht entsprochen.
Die Entscheidungsgründe verhalten sich zu der umstrittenen Beweisfrage nicht hinreichend und vermögen nicht den Eindruck zu vermitteln, als habe das Gericht über spezifische Sachkunde verfügt, die rechtfertige, auf ein Sachverständigengutachten zu verzichten. Es heißt zunächst lediglich, aus der "aktuellsten zur Verfügung stehenden Bilanz" ergebe sich, daß es der Beigeladenen zu 1 finanziell nicht möglich sei, das Angebot der Kl. auf Abschluß eines Erbpachtvertrages anzunehmen. Eine Bilanzanalyse hat das Verwaltungsgericht indes nicht auf erkennbare Weise vorgenommen. Bilanzen geben in der veröffentlichten Form nicht ohne weiteres und auf den ersten Blick Auskunft auf die Frage nach der Ertragskraft und die Liquiditätssituation eines Unternehmens. Sie stellen ein komplexes Rechen- und Zahlenwerk dar, welches zu der Bewertung einzelner Posten nötigt, die - zumindest in Ansätzen - nachvollziehbar erfolgen muß. Das Verwaltungsgericht hat sich auch nur mit dem Hinweis auf die Bilanz für das Jahr 1996 begnügt, während es etwa die vorläufige Bilanz für 1997 und den Umstand, daß sich seit 1996 der Personalbestand des Unternehmens erheblich verringert hat sowie zum 1. Januar 1998 ein Kommanditist ausgeschieden ist, nicht erwähnt hat. Hierauf näher einzugehen, hätte sich nach der Rechtslage jedoch aufgedrängt, weil maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Buchst. d 2. Alternative VermG unter anderem der Zeitpunkt bei der Entscheidung über die Rückübertragung ist (Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 13 S. 23 [25, 26]). Das Verwaltungsgericht läßt ferner den Einwand der Kl. unerwähnt, daß die Beigeladene zu 1 im Falle einer Restitution von einer im angefochtenen Bescheid des Bekl. festgesetzten Ausgleichsverbindlichkeit enthoben würde. Aus dem Urteil wird somit nicht erkennbar, nach welchen Kriterien das Verwaltungsgericht die Lebensfähigkeit des Unternehmens bewertet hat. Der einzige in diesem Zusammenhang deutlich gemachte inhaltliche Gesichtspunkt bleibt hingegen mehr an der Oberfläche, wenn es heißt, daß ein Erbbaurecht zwar beleihbar, der Umfang, in dem ein solches einem Geldinstitut als Sicherheit dienen könne, jedoch gegenüber dem Eigentum an der Immobilie "deutlich geringer" sei.
Das angefochtene Urteil beruht auf dem geltend gemachten Verstoß, weil eine Rechtsfindung unter Verzicht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Darlegung besonderer Sachkunde eine gerichtliche Entscheidung unabhängig von der materiellen Rechtslage nicht zu tragen vermag.