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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 8 B 241.0013.02.2001ZOV 2001, 197

VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1; VermG § 4 Abs. 3 lit. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Redlicher Erwerb; Unredlichkeit; Überzeugungsgrundsatz

Leitsätze (nicht amtlich)

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für eine nachvollziehbare Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von der Rechtswidrigkeit eines Vorganges reicht es nicht aus, einen Rechtsverstoß anzunehmen, ohne zumindest das verletzte Recht zu benennen.

2. Ein Gericht kann sich ohne Kenntnis der im Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis keine Überzeugung von der Unredlichkeit des Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG bilden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerden des Bekl. und des Beigeladenen zu 1 sind begründet. Die allein geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben Erfolg; denn das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensmangel. Das nimmt der Senat zum Anlaß, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO). Die Rügen der Beteiligten betreffen bei sachangemessener Würdigung ihres Vorbringens die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bekl. bemängelt an dem angefochtenen Urteil, daß ein Verstoß gegen Vorschriften der ehemaligen DDR angenommen werde, ohne diese benannt oder inhaltlich wiedergegeben zu haben, und der Beigeladene zu 1 beanstandet, das erstinstanzliche Gericht habe keine Feststellung dazu getroffen, warum er unredlich gewesen sei. Der Überzeugungsgrundsatz ist verletzt, wenn die tatrichterliche Überzeugungsbildung an inneren Mängeln leidet (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 108 Rn. 3). Zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung gehört die Ermittlung fremden Rechts, hier das der Deutschen Demokratischen Republik. Für die Antwort auf die als streitentscheidend angesehene Frage, ob die Vermessung des Grundstücks rechtswidrig war, hat das Gericht einschlägige Vorschriften der DDR nicht herangezogen, sondern sich mit der bloßen Behauptung begnügt, es liege ein Rechtsverstoß vor. Es reicht für eine nachvollziehbare Bildung der Überzeugung von der Rechtswidrigkeit eines Vorganges nicht aus, einen Rechtsverstoß anzunehmen, ohne zumindest das verletzte Recht zu benennen, noch gar auf dessen Inhalt näher einzugehen. Diese Unzulänglichkeit bringt es auch mit sich, daß unklar bleibt, weswegen die Bildung eines Grundstücks rechtswidrig sein soll, das zwar abweichend vom vorhandenen Grenzverlauf vermessen, aber in seinen Grenzen von den betroffenen Verfügungsberechtigten anerkannt worden war.

Hinzu kommt ein weiteres: Ein Gericht kann sich ohne Kenntnis der im Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis keine Überzeugung von der Unredlichkeit des Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG bilden. So aber verhält es sich hier. Der Senat kann weder dem erstinstanzlichen Urteil noch anderweitig den Gerichtsakten entnehmen, welches Wissen beim Verwaltungsgericht bestand, als es über den - zudem erst nach erneutem Rechtsträgerwechsel erfolgten - Erwerb des Beigeladenen zu 1 befand. Die Vorinstanz hat an dieser Stelle seiner Rechtsausführungen keine Subsumtion, also keine Zuordnung der konkreten Rechtslage in der DDR zur abstrakten Rechtsnorm (§ 4 Abs. 3 Buchst. a VermG) vorgenommen. Von der Zurückverweisung kann nicht abgesehen werden, weil nach dem Stand der Sache nicht ersichtlich ist, daß sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als zutreffend erweist.

Ausschlussgrund — BVerwG BVerwG 8 B 241.00 — vera