Ausschlussgrund
VermG § 3 Abs. 4 Satz 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Entgeltlichkeit der Verfügung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine unentgeltliche Verfügung über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögenswert hindert dessen Rückübertragung nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ergibt die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht.
1. Eine das Revisionsverfahren eröffnende Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend bezeichnet. (wird ausgeführt)
2. Die im Zusammenhang damit aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 3 Abs. 4 VermG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Entgeltlichkeit des der Verfügung zugrunde liegenden Kausalgeschäfts enthält, weist die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Ihre Beantwortung erfordert keine Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Bejahung auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgemäßer Auslegung ohne weiteres ergibt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG erlischt der Restitutionsanspruch, wenn über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögensgegenstand wirksam verfügt worden ist (Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20 = ZOV 1997, 433; Beschluß vom 21. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 145.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 26 = ZOV 1999, 63; Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 2.99 - = ZOV 2000, 263). An die Stelle der Rückgabe tritt der Anspruch auf Auskehr des Erlöses. Daraus folgt, daß die Entgeltlichkeit für den Untergang des Rückübertragungsanspruchs rechtserheblich ist. Der Ausschluß der Restitution erfolgt zwar aus Gründen der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs, aber der Drittschutz verdient nur dann Vorrang vor dem Restitutionsinteresse des nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG Berechtigten, wenn für die Verfügung eine finanzielle Gegenleistung erbracht worden ist. Das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit eines kostenlosen Erwerbs eines restitutionsbelasteten Vermögenswertes ist hingegen ohne Rückhalt. Die grundsätzliche Anerkennung restitutionshindernder Verfügungen entstammt einer Vorschrift, die wegen ihres Ausnahmecharakters zu einer engen Auslegung tendiert. Vor diesem Hintergrund ist kein triftiger Grund ersichtlich, um von der Verkehrsfähigkeit auch solcher Vorgänge zu Lasten von Berechtigten auszugehen, die unentgeltlich sind.
3. Ferner sind die Verfahrensrügen nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO revisionseröffnend.