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Ausschlußgrund

VG Schwerin3 A 1196/9320.03.1997ZOV 1997, 450

§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlußgrund; komplexer Wohnungsbau; Trümmergrundstück; Lückenbebauung; Baulücke; Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung; Wiederaufbau

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Ausschlußgrund des komplexen Wohnungsbaus nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG greift nicht Platz, wenn zwei innerstädtische Trümmergrundstücke verschiedener Eigentümer flur- und grundstücksübergreifend im Wege der Lückenbebauung mit nunmehr einem Gebäude bebaut wurden, das im wesentlichen mit den durch Kriegseinwirkung zerstörten Bauten übereinstimmt (Ersatzbau). 2. Die Schließung einer innerstädtischen, durch Kriegseinwirkung entstandenen Baulücke ist auch keine Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung des (Trümmer-) Grundstücks i. S. d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG. 3. Schließlich liegt auch wegen des Wiederaufbaus eines Gebäudes auf dem (Trümmer-) Grundstück nicht der allgemeine Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG vor.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich mit der Klage unter Geltendmachung von Ausschlußgründen gegen eine vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks in W., dessen im Grundbuch eingetragene Eigentümerin sie derzeit ist. Im Sommer 1990 beantragten die Beigeladenen u. a. die vermögensrechtliche Rückübertragung mehrerer Grundstücke. Zu den zurückbegehrten Vermögenswerten gehörte das heute 527 m2 große Grundstück mit der aktuellen Lagebezeichnung A.straße, eingetragen im Grundbuch von W. Das auf dem Grundstück ursprünglich vorhandene mehrgeschossige Gebäude wurde im Kriege zerstört. Im Jahre 1954 wurde es zusammen mit dem Nachbargrundstück - flurstücksübergreifend - mit einem viergeschossigen Gebäude erneut überbaut. Eingetragener Eigentümer dieses ab einer Flächenzuschreibung im Jahre 1925 531 m2 großen Grundstücks war die W. M. OHG.

Im Jahre 1951 wurde die OHG W. M. in Volkseigentum überführt. Bei den Akten befindet sich hierzu ein Feststellungsbescheid vom 24.7.1951, wonach die Firma aufgrund der Richtlinie I Absatz 2/2 zum SMAD-Befehl Nr. 64 in das Eigentum des Volkes übergegangen sein soll. Unter dem 8. November 1951 ist im Handelsregister eingetragen: "Nachdem die Firma in das Eigentum des Volkes übergegangen ist, wird dieselbe auf Antrag des Amtes zum Schutze des Volkseigentums gelöscht." Die Drahtwarenproduktion wurde eingestellt. Das vorliegend streitbefangende Grundstück in der A.straße wurde im Grundbuch am 19.9.1951 auf Eigentum des Volkes umgeschrieben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. pp.

2. Entgegen der Auffassung der Kl. ist das streitbefangene Grundstück nicht im komplexen Wohnungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe c VermG verwendet worden. Nach der sich mit der Auffassung der Kammer (vgl. Urteil vom 30.11.1995, 3 A 1651/95) deckenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - ausgehend von dem gemeinsamen Zweck der Ausschlußtatbestände des § 5 Abs. 1 VermG, wonach bestimmte Veränderungen entzogener Grundstücke oder Gebäude im öffentlichen Interesse nicht mehr in Frage gestellt werden sollen - kennzeichnend für eine Verwendung von Grundstücken oder Gebäuden im komplexen Wohnungsbau, daß diese dauerhaft in eine planerische und städtebauliche Einheit eingebunden sind, welche in Umsetzung einschlägiger wohnungs- bzw. siedlungsbaulicher Vorschriften eine komplexe Vielfalt der Bebauung sowie sonstiger Nutzung aufweist; die so entstandene Einheit soll durch eine Herauslösung der zurückverlangten Grundstücke oder Gebäude nicht gefährdet oder zerstört werden (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 7 11.1996, 7 C 24.96, VIZ 1997, 162). Ein typischer Fall einer solchen Einbindung ist danach eine flurstücksübergreifende Neubebauung von Grundstücken, der der Fall des auf einen Einzelstandort beschränkten Wohnungsneubaus gegenübersteht. Diese Kriterien tragen dem Anliegen Rechnung, das der Gesetzgeber erkennbar verfolgte. Er hatte im wesentlichen die Fälle im Auge, "in denen es auf der Grundlage des Aufbaugesetzes vom 6. November 1950 oder des Baulandgesetzes vom 15. Juni 1984 in der Regel durch katastermäßige Zusammenlegung einer größeren Anzahl von Einzelgrundstücken zur planmäßigen Errichtung großflächiger Wohnanlagen (Mietwohnblöcken) oder Siedlungsgebiete (Einfamilienhaus Siedlungen) gekommen ist" (vgl. BT-Drucks. 11/7831, S. 7; vgl. nunmehr auch § 11 Abs. 1 SachenRBerG und hierzu BT-Drucks. 12/7425). Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangt die Kammer trotz hier vorliegender flurstücksübergreifender Bebauung dazu, daß eine Verwendung im komplexen Wohnungsbau nicht gegeben ist. Der vorliegende Fall ist gekennzeichnet dadurch, daß 1954 im Innenstadtbereich auf zwei aneinandergrenzenden Trümmergrundstücken eine Baulückenbebauung vorgenommen wurde, die nach Art und - die Verschmelzung ehemals zweier Gebäude zu jetzt einem vernachlässigt - Maß der Bebauung sich als Ersatzbau der durch Kriegseinwirkung zerstörten Gebäude darstellt. Vor der Kriegszerstörung wie nach dem Wiederaufbau waren ca. 20 bis 22 Wohneinheiten in der Bebauung vorhanden, das Erdgeschoß beinhaltete damals und beinhaltet auch heute Ladengeschäfte. Der einzige beachtliche Unterschied zwischen früher und heute ist der, daß beim Wiederaufbau aufgrund des einheitlichen Eigentümers (Eigentum des Volkes) die Grundstücke Flurstücke [a] und [b] nicht unter Beachtung der - grundbuchlich fortexistierenden - Grenze in geschlossener Bauweise mit zwei Gebäuden, sondern grundstücksübergreifend mit einem Gebäude dergestalt überbaut wurden, daß die Grenze einzelne Räume im Gebäudeinneren durchschneidet. Der Gebäudeerrichtung 1954 lag jedoch keine neue, über die zwei Baugrundstücke hinausreichende einheitliche Planung zugrunde, welche die bauliche Nutzung als Teil eines damit neu geschaffenen komplexen Ganzen erscheinen läßt. Die von der Kl. vorgelegten Unterlagen lassen eine gegenläufige Feststellung nicht zu, im Gegenteil spricht nach Aktenlage nach Auffassung der Kammer alles dafür, daß der Rat der Stadt W. vorliegend - wie an anderer Stelle auch, soweit nicht ganze

, welche die bauliche Nutzung als Teil eines damit neu geschaffenen komplexen Ganzen erscheinen läßt. Die von der Kl. vorgelegten Unterlagen lassen eine gegenläufige Feststellung nicht zu, im Gegenteil spricht nach Aktenlage nach Auffassung der Kammer alles dafür, daß der Rat der Stadt W. vorliegend - wie an anderer Stelle auch, soweit nicht ganze Straßenzüge zerstört waren - punktuell durch Kriegseinwirkung entstandene Baulücken durch Ersatzbauten schließen wollte. Wiederhergestellt (bezogen auf die Zeit vor der Kriegszerstörung) bzw. ergänzt (bezogen auf die Umgebungsbebauung 1954) - nicht neu geplant und geschaffen - wurde allein das vorhandene komplexe Ganze einer städtischen Straße im Ortskern. Vom Sinn und Zweck der Ausschlußregelung her, bestimmte Veränderungen entzogener Grundstücke im öffentlichen Interesse nicht mehr in Frage zu stellen, erfaßt der Ausschlußtatbestand des komplexen Wohnungsbaus derartige Lückenbebauungen nicht, es fehlt an der schützenswerten nachhaltigen Veränderung der baulichen Einbindung des Grundstücks, an einem neugeschaffenen Sinnzusammenhang. 3. Auch der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchstabe a VermG, nach dem die Restitution ausgeschlossen ist, wenn das Grundstück mit erheblichem baulichen Aufwand in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurde und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht, ist nicht gegeben. Die Kammer verneint das Tatbestandsmerkmal der Veränderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung. Offenbleiben kann dann, ob ein besonderes öffentliches Interesse daran vorliegt, auf die - unterstellt - veränderte Nutzung des Vermögenswertes zu Wohnzwecken mit Blick auf das Wohl der Allgemeinheit durch die Kl. gesteigerten Einfluß nehmen zu können (vgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, Urt. vom 7.11.1996, a. a. O.). Nach Auffassung der Kammer stellt die Schließung einer durch Kriegseinwirkung 1945 geschaffenen innerstädtischen Baulücke im Jahre 1954 vorliegend keine Änderung der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung des Grundstücks dar. Es ginge an der wirtschaftlichen und geschichtlichen Wirklichkeit vorbei, wenn dem Umstand, daß das fragliche Grundstück zum Enteignungszeitpunkt nach der Kriegszerstörung noch nicht wiederaufgebaut war, entnommen würde, daß die ursprüngliche Nutzungsart oder Zweckbestimmung entfallen oder ersetzt worden wäre. Mit dem Wiederaufbau 1954 wurde vielmehr die dem Grundstück durch seine Umgebungsbebauung und zerstörte frühere Bebauung zugeordnete, zwischenzeitlich nicht aufgegebene oder untergegangene Nutzungsart und Zweckbestimmung allein aktualisiert und fortgesetzt. 4. Schließlich greift auch der allgemeine Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht ein, die Restitution ist nicht "von der Natur der Sache her" unmöglich. In Betracht käme dieser Ausschlußtatbestand einmal wegen rechtlicher Unmöglichkeit dann, wenn die mit der Klage angefochtene Restitution die Neuschaffung eines Grundstückes bewirkte, diese Neuschaffung materiell aber mit Vorschriften über die Teilung eines Grundstückes (vgl. §§ 19 ff. BauGB) in Kollision stünde. Die (materielle) Zulässigkeit einer Grundstücksteilung könnte nämlich dann fraglich sein, wenn sie einen Überbau (vgl. § 912 BGB) erzeugte, wenn also der durch die Rückübertragungsentscheidung bewirkte Eigentumsübergang eine nunmehr grundstücksübergreifende Bebauung hervorriefe. Da im gerichtlichen Verfahren geklärt werden konnte, daß das Flurstück [a] im Rechtssinne bis heute ein eigenständiges Grundstück

e nämlich dann fraglich sein, wenn sie einen Überbau (vgl. § 912 BGB) erzeugte, wenn also der durch die Rückübertragungsentscheidung bewirkte Eigentumsübergang eine nunmehr grundstücksübergreifende Bebauung hervorriefe. Da im gerichtlichen Verfahren geklärt werden konnte, daß das Flurstück [a] im Rechtssinne bis heute ein eigenständiges Grundstück geblieben ist, der Überbau also schon seit 1954 vorhanden ist, stellt sich die angesprochene Teilungs- und Unmöglichkeitsproblematik vorliegend jedoch nicht. Nähere Ausführungen hierzu können deshalb unterbleiben. Der entzogene Vermögenswert ist auch noch vorhanden, durch den nach dem Eigentumsentzug erfolgten Wiederaufbau ist der Vermögenswert nicht untergegangen. Durch die Wertausgleichsvorschrift des § 7 VermG (bei "Maßnahmen für eine Bebauung") hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß die in der DDR erfolgte Bebauung eines Grundstücks nicht bewirkt, daß die Restitution des Grundstücks ausgeschlossen ist. Ob es in Extremfällen hierzu Ausnahmen gibt, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls vorliegend barg das Grundstück Flurstück [a] aufgrund seiner erschlossenen Innerortslage, der vorhandenen Umgebungsbebauung und der allein kriegszerstörten früheren eigenen Bebauung einen Wiederaufbau im Jahre 1954 in einem Maße noch in sich, daß von einer wesentlichen Veränderung des Vermögenswertes, die ihn zu einem rechtlichen "aliud" machen und damit die Unmöglichkeit der Restitution bewirken könnte, bereits im Ansatz nicht die Rede sein kann.