Ausschlussgrund
VermG § 4 Abs. 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; Übertragung geerbten Vermögensgegenstandes in eheliche Vermögensgemeinschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Übertragung des zunächst von einem Ehepartner im Erbwege erworbenen Alleineigentums an einem Vermögensgegenstand in die eheliche Vermögensgemeinschaft stellt auch für den anderen Ehepartner keinen Erwerbstatbestand im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel wird schon nicht prozeßordnungsgemäß dargetan. 1. (...)
a) Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob die Vorschriften und Grundsätze über den gutgläubigen Erwerb infolge einer Unteilbarkeit des Rechtsgeschäfts auch dann auszuschließen sind, wenn ein Ehegatte aufgrund einer Erbschaft zunächst materiellrechtlich alleiniges Eigentum erwirbt und sodann dem Ehegatten mit dessen Zustimmung durch gesonderten Vertrag das Miteigentum zur gesamten Hand in ehelicher Lebensgemeinschaft überläßt, woraufhin dann beide Ehegatten anschließend in das Grundbuch eingetragen werden. Diese Frage läßt sich im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie der Senat in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 12.99 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 11 S. 39 [41 f.] = ZOV 2001, 57) im einzelnen ausgeführt hat, werden - wie auch die Beschwerde nicht verkennt - Erbfälle von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht erfaßt. Dies gilt auch für einen dem Erbfall nachfolgenden Abschluß eines Erbauseinandersetzungsvertrages, mit dem das Eigentum an dem restitutionsbelastenden Vermögenswert auf einen der Miterben als Alleineigentümer übertragen wird. Nichts anderes ist anzunehmen, wenn der Erbe sein Alleineigentum durch notariellen Vertrag auf eine Gemeinschaft zur gesamten Hand überträgt, an der er selbst beteiligt ist. Abgesehen davon, daß es sich bei einem derartigen Rechtsgeschäft entgegen der Ansicht der Beschwerde um ein nicht teilbares Rechtsgeschäft im Sinne der Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 2. Juni 1995 - BVerwG 7 B 210.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 46 S. 123 [124] = ZOV 1995, 318) handeln dürfte, weil durch den Vertrag nicht nur die Kl. zu 1, sondern beide Ehepartner das Eigentum zur gesamten Hand erworben haben (vgl. insoweit auch die Auflassungserklärung in der mit der Beschwerdebegründung eingereichten notariellen Urkunde) und deswegen auch in diesem Falle der Erfolg des Rechtsgeschäfts die Erfüllung des Erwerbstatbestandes durch beide Ehegatten voraussetzt, unterscheidet sich der vorliegende Fall im übrigen von dem der Erbauseinandersetzung nicht wesentlich. In beiden Fällen stellt der Erwerbsvorgang für einen der Beteiligten (hier den Kl. zu 2) keine Veränderung der Eigentumslage dar. Er ist vielmehr vor und nach dem Abschluß des Rechtsgeschäftes allein oder zur gesamten Hand an dem Eigentumsrecht beteiligt. Es liegt auch keine Teilveräußerung des Eigentums vor, weil eine Gemeinschaft zur gesamten Hand und keine Bruchteilsgemeinschaft begründet worden ist. b) Die weiter von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob es für die freie Verfügbarkeit über den gesamten Kaufpreis im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 REAO ausreicht, wenn der Verkäufer einmal die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf den vollen Kaufpreis erhält, diese aber nicht wahrnimmt und statt dessen einen Weg der Erfüllung wählt, der offensichtlich und erkennbar mit einem höheren Verlustrisiko behaftet ist, würde sich in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Regelung im notariellen Kaufvertrag, wonach die Auszahlung des Restkaufpreises an die Beibringung erforderlicher Genehmigungen geknüpft war, davon ausgegangen, daß der Kaufpreis teilweise auf ein
en nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Regelung im notariellen Kaufvertrag, wonach die Auszahlung des Restkaufpreises an die Beibringung erforderlicher Genehmigungen geknüpft war, davon ausgegangen, daß der Kaufpreis teilweise auf ein Kreditsperrkonto bei einer inländischen Bank eingezahlt werden mußte. Daß der Veräußerer - wie die Beschwerde behauptet - trotz der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung bei dem weiteren Termin, bei dem der Erwerber den Restkaufpreis an den Notar bar übergab, dessen sofortige Aushändigung hätte erreichen können, ist nicht vom Verwaltungsgericht festgestellt worden. Es kommt hinzu, daß das Verwaltungsgericht sein Urteil zusätzlich damit begründet hat, es sei nicht der Nachweis dafür erbracht, daß das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat (Art. 3 Abs. 3 REAO). Da insoweit von der Beschwerde keine Revisionszulassungsgründe dargetan werden, wäre die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auch nicht entscheidungserheblich. 2. Ein Verfahrensmangel wird nicht prozeßordnungsgemäß dargetan. (wird ausgeführt)