Ausschlussgrund
VermG § 3 Abs. 4 Satz 3, § 5 Abs. 1 Buchst. d
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; gewerbliche Nutzung; Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit; Nutzungsrecht; Wegfall des Ausschlussgrundes; Erlösauskehr
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Anspruch auf Erlösauskehr nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG kann der Restitutionsausschlußgrund des § 5 VermG nicht entgegengehalten werden, wenn durch die wirksame Veräußerung eines Vermögenswertes die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlußgrundes entfallen sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Entfällt die einmal begründete Einbeziehung eines Grundstückes in die Unternehmenseinheit des Verfügungsberechtigten im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG grundsätzlich durch Veräußerung des Grundstückes, oder kann es zur Aufrechterhaltung der Unternehmenseinheit genügen, wenn das Grundstück aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung als Betriebsgrundstück genutzt werden kann?
Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG schon dann grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum daran auf einen Dritten überträgt, oder kann es ausreichen, wenn das Grundstück weiterhin auf der Grundlage einer schuldrechtlichen Vereinbarung als wesentliches Betriebsgrundstück dient?
Kommt es bejahendenfalls auf die konkrete Ausgestaltung des schuldrechtlichen Verhältnisses an?
Diese Fragen lassen sich, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach dem Zweck des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG müssen die Zuführung zu einer gewerblichen Nutzung oder die Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit regelmäßig aus ei-genem Recht vollzogen worden sein, nicht aber nur in Ausübung eines obligatorischen Nutzungsrechts. Gemeinsamer Zweck der Ausschlußtatbestände in § 5 Abs. 1 VermG ist es, bestimmte rechtliche oder tatsäch-liche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines ent-zogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch infrage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden (Urteil vom 1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77, 80 = ZOV 1996, 205). Die Beeinträchtigung des Unternehmens muß mithin gerade dadurch bewirkt werden, daß dem Unternehmen das Eigentum an dem Grundstück nicht (mehr) zur Verfügung steht. Nutzt ein Unternehmen ein Grundstück im Rahmen seines Gewerbebetriebs aufgrund eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses, wird durch die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück dem Unternehmen keine Rechtsposition entzogen, auf der die gewerbliche Nutzung beruht. Ein Nutzungsrecht wird durch die Rückübertragung nicht berührt (§ 17 Satz 1 VermG, vgl. Urteil vom 14. Juni 2001 - BVerwG 7 C 24.00 - Buch-holz 428 § 6 VermG Nr. 44 = ZOV 2001, 400). Ein im Eigentum eines Dritten stehendes, von einem Unternehmen lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages genutztes Grundstück kann also ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens an den Berechtigten zurückgegeben werden. Die konkrete Ausgestaltung des schuldrechtlichen Vertrags ist dabei ohne Bedeutung, weil dieser, so wie er ausgestaltet ist, durch die Rückübertragung nicht berührt wird (§ 17 Satz 1 VermG). Weiter hält die Beschwerde folgende Frage für klärungsbedürftig:
Ist bei der Veräußerung eines in die Unternehmenseinheit einbezogenen Grundstückes für die Prüfung des Vorliegens eines Ausschlußgrundes im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG auf einen nach der wirksamen Verfügung liegenden Zeitpunkt abzustellen, oder sind die Verhältnisse und Umstände unmittelbar vor Wirksamwerden der Verfügung maßgeblich?
Diese Frage ist unklar, ihre Bedeutung erschließt sich aber aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerde. Auch diese Frage läßt sich beantworten, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Anspruch auf Erlösauskehr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Restitutionsausschlußgrund des § 5 VermG nicht entgegengehalten werden, wenn durch die wirksame Veräußerung eines Vermögenswerts die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlußgrundes entfallen sind (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 5 = ZOV 2001, 185). Gleiches gilt für den Anspruch auf Erlösauskehr aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, wenn über ein Grundstück wirksam verfügt worden ist. Die Beschwerde meint in diesem Zusammenhang, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob insoweit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags oder auf den Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung abzustellen ist. Diese Frage stellt sich so nicht. Der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG entfällt von dem Zeitpunkt an, von dem an das Grundstück ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden kann. Dies ist - aus den oben genannten Gründen - grundsätzlich der Zeitpunkt, von dem an das Grundstück nicht mehr im Eigentum des Unternehmens steht und damit der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Im übrigen genügt es für einen - den Erlösauskehranspruch begründenden - Wegfall des Restitutionsausschlußgrundes, daß der Wegfall des Ausschlußgrundes in der Veräußerung angelegt ist (so für die investive Veräußerung Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 7 C 20.01 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 7 = ZOV 2002, 245). Dies ist hier der Fall. Die Veräußerung des Grundstücks und die Anmietung des Grundstücks vom Erwerber stellen einen einheitlichen Vorgang dar. Der Wegfall des Restitutionsausschlußgrundes kann nicht - wie die Beschwerde meint - mit der Begründung verneint werden, der Mietvertrag sei erst nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags abgeschlossen worden.