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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 8 B 84.0326.11.2003ZOV 2004, 99

VermG § 4 Abs. 2 Sätze 1, 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; redlicher Erwerb; rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge; dingliches Nutzungsrecht

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Dafür, daß der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG die Rückübertragung nicht ausschließen wollte, wenn der redliche Erwerber zwar ein dingliches Nutzungsrecht erworben hat, aber auch die Möglichkeit gehabt hätte, ohne dingliches Nutzungsrecht unmittelbar das Eigentum zu erwerben, ist nichts ersichtlich.

2. Die Worte "bei der Veräußerung" in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG machen deutlich, daß von der Ausnahme des Restitutionsausschlusses nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge umfaßt sein sollen, nicht aber die hoheitliche Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage: "Schließt nur ein solches dingliches Nutzungsrecht die Restitution nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG aus, welches dem Inhaber die Möglichkeit des Grunderwerbs für das betroffene Grundstück eröffnete (Verleihung vor Inkrafttreten des Verkaufsgesetzes am 7. März 1990) oder gilt der Ausschlußtatbestand erst recht dort, wo es auf das (nach Inkrafttreten des Verkaufsgesetzes) verliehene dingliche Nutzungsrecht überhaupt nicht mehr ankam, sondern auch ohne dingliches Nutzungsrecht unmittelbar das Eigentum hätte erworben werden können."

Soweit die Beschwerde damit unterstellt, daß es für den Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG auf ein in redlicher Weise erworbenes dingliches Nutzungsrecht nicht mehr ankomme, wenn die Möglichkeit bestand, nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. DDR I S. 157) Eigentum am Grundstück zu erwerben, würde sich die Frage so in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn diese Sichtweise verkürzt den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG. Der Senat hat bereits entschieden, daß auch im Juni 1990, d. h. nach Inkrafttreten des sog. Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 verliehene dingliche Nutzungsrechte grundsätzlich redlich erworben sein und zum Ausschluß der Rückübertragung führen können (Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 5.98 - [BVerwGE 109, 81, 86] = ZOV 1999, 302). Das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude ermöglichte nicht nur den Eigentumserwerb von, sondern auch die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken, wie sich schon aus § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes ergibt. Dort ist diese Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen und (nur) ergänzend in Satz 2 die Möglichkeit eingeräumt, daß bei der Errichtung von Eigenheimen das volkseigene Grundstück auch erworben werden kann. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes - entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG - die Rückübertragung nicht ausschließen wollte, wenn der redliche Erwerber zwar ein dingliches Nutzungsrecht erworben hat, aber auch die Möglichkeit gehabt hätte, ohne dingliches Nutzungsrecht unmittelbar das Eigentum zu erwerben. Daß die Beigeladenen das dingliche Nutzungsrecht auch nach Inkrafttreten des Verkaufsgesetzes wirksam erwerben konnten, bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern ergibt sich ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung. Bei dem Nutzungsrecht handelt es sich um ein sogenanntes "Häuslebauer"-Nutzungsrecht, da die Beigeladenen auf einem ihnen zugewiesenen bis dahin unbebauten Grundstück ein Eigenheim errichtet haben. Um deutlich zu machen, daß diese Fälle von der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG nicht erfaßt werden, hat der Gesetzgeber des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG die Worte "bei der Veräußerung" aufgenommen, um deutlich zu machen, daß von der Ausnahme des Restitutionsausschlusses nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge umfaßt sein sollen (vgl. amtl. Begründung, BT-Drucks. 12/2480 S. 44). Die Beigeladenen haben ihr Nutzungsrecht aber nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch hoheitliche Verleihung erworben.

Dem steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1995 (BVerwG 7 B 51.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 17 = ZOV 1995, 316) nicht entgegen. Dort hat das Gericht für den Fall des sogenannten akzessorischen Nutzungsrechts die Stichtagsregelung angewandt, weil es insoweit die Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts nur als - akzessorische - Folge des rechtsgeschäftlichen Erwerbs eines bereits bestehenden volkseigenen Eigenheims gesehen hat. Diese Situation liegt hier aber nicht vor.