Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; unlautere Machenschaft; Ausreiseverkauf; Veräußerungsvereinbarung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn der Zwang zur Eigentumsaufgabe von der Rechtsordnung der DDR gedeckt war (wie Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - ZOV 1996, 433). Diese Voraussetzung kann sich auch aus einer vertraglichen Verpflichtung ergeben. (nichtamtlicher Leitsatz)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht ab von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 68 S. 191 = ZOV 1996, 213, und vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 13.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 3 S. 9 = ZOV 1999, 304). Vielmehr folgt das Verwaltungsgericht ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach gilt folgendes: Eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung und gleichzeitig ein Machtmißbrauch ist in den Fällen des ausreisebedingten Verlusts von Grundstücken und Gebäuden in der Regel dann gegeben, wenn staatliche Stellen die Erteilung der Genehmigung zur ständigen Ausreise von der vorherigen Aufgabe des Grundeigentums abhängig gemacht haben. Das für den Tatbestand der Nötigung wie des Machtmißbrauchs gleichermaßen erforderliche Element der Rechtswidrigkeit des staatlichen Vorgehens ergibt sich im Regelfall daraus, daß das Recht der DDR keine Pflicht zur Veräußerung begründete (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - a. a. O.). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, liegt jedoch dann grundsätzlich keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vor, wenn der Zwang zur Eigentumsaufgabe von der Rechtsordnung der DDR gedeckt war (vgl. Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 86 S. 262 [263] = ZOV 1996, 433). Diese Voraussetzung ist nicht nur dann erfüllt, wenn das Veräußerungsverlangen den Rechtsvorschriften der DDR entsprach, sondern auch dann, wenn es sich aus einem Vertrag ergab, der seinerseits nicht unlauter begründet worden war.
2. pp.