Ausschlussgrund
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und b, § 1 Abs. 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Manipulation; Baulandenteignung; Stichtag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Zeitraum zwischen dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Erich Honecker am 18. Oktober 1989 und der Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR an den ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 kann die Frage, ob formale Verstöße gegen die Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR als manipulativ zu werten sind, nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Die Festlegung eines Stichtages, wie der 18. Oktober 1989, kommt insoweit nicht in Betracht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12. Mai 2000 - BGH V ZR 47/99 - NJW 2000, 2419; vgl. Beschluß vom 3. Juli 2001 - BVerwG 8 B 37.01 - ZOV 2001, 360 f.).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehren als Mitglieder einer Erbengemeinschaft die Rückübertragung des 260 qm großen Grundstücks L.stra-ße 8 in D./Thüringen. Ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks waren die Eheleute L. und J. S., die Rechtsvorgänger der Kl. Das Grundstück wurde durch Beschluß des Rates des Kreises E. vom 4. Oktober 1989 nach vorausgegangenem Antrag des VEB Dienstleistungsbetriebes D. auf der Grundlage des § 12 des Baulandgesetzes der DDR zum Zwecke der "Durchführung der planmäßigen Baumaßnahme Haus der Dienste" zugunsten Volkseigentums mit Wirkung vom 1. November 1989 entzogen. Als Rechtsträger wurde der genannte VEB eingesetzt. Die Grundstücksumschreibung in das Eigentum des Volkes erfolgte am 28. Dezember 1989. Für das Grundstück wurde eine Entschädigung in Höhe von 1.700 Mark beim Kreisgericht Erfurt hinterlegt.
Durch Schreiben vom 28. September 1990 und vom 13. März 1997 be-antragten die Kl. die Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks. Im Rahmen der Anhörung vor dem Vermögensamt haben die Kl. im wesentlichen darauf hingewiesen, daß bei der Enteignung fast sämtli-che Vorschriften des Baulandgesetzes der DDR mißachtet worden seien. Weder seien Erwerbsverhandlungen durchgeführt noch sei ein Treuhänder für die Eigentümer mit unbekanntem Aufenthalt bestellt worden. Aus den Unterlagen ergäbe sich auch weder ein Inanspruchnahmeantrag noch die Art oder Weise der Bekanntmachung eines betreffenden Beschlusses. Zudem seien die Eheleute L. und F. S. zur Zeit der Inanspruchnahme längst verstorben gewesen, und die Kl. zu 3 und 4 hätten schon damals in dem kleinen Ort D. gelebt. Die Kl. zu 3 habe als Beschäftigte des genannten VEB mehrfach mit dessen Geschäftsführer über das Grundstück gesprochen, der die Erbverhältnisse deshalb genau gekannt, aber gleichwohl das Enteignungsverfahren eingeleitet und durchgezogen habe, um noch kurz vor der Wende das Grundstück zu entziehen.
Den Rückübertragungsantrag lehnte das Amt zur Regelung offener Ver-mögensfragen ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen.
Aus den Gründen: II. Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der hier in Betracht kommenden Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Abs. 3 VermG verneint, so daß den Kl. kein Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG zustehen kann.
1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Schädigungstatbestand einer sog. entschädigungslosen Enteignung und Überführung in Volkseigentum gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG verneint. Diese Regelung setzt voraus, daß "bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war" (stRspr.; vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 [288] = ZOV 1994, 203). Das Baulandgesetz der DDR vom 15. Juni 1984, das der vorliegenden Grundstücksinanspruchnahme zugrunde liegt, sah in § 18 Abs. 1 ausdrücklich eine Entschädigung entsprechend den Rechtsvorschriften und damit dem Entschädigungsgesetz vom gleichen Tage (GBl. der DDR 1984 I, S. 209) vor. Die Nichtfestsetzung oder Nichtauszahlung der Entschädigung im Einzelfall ist hierbei unerheblich und kann allenfalls einen Restitutionsanspruch hinsichtlich der vorenthaltenen Entschädigung begründen (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - a. a. O.; Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 5.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 1 = ZOV 1999, 302 - insoweit nicht in BVerwGE 109, 81 abgedruckt - und Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - ZOV 2001, 416). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde im übrigen eine Entschädigung zugunsten der Rechtsnachfolger der ursprünglichen Eigentümer in Höhe von 1.700 Mark entsprechend der vorausgegangenen Wertermittlungsüberprüfung des Bausachverständigen M. vom 19. Oktober 1988 festgesetzt. Desgleichen ist der genannte VEB als künftiger Rechtsträger zur Einzahlung dieses Betrages auf ein Konto des Rates des Kreises aufgefordert, ein Antrag auf Annahme der Hinterlegung dieses Betrages beim staatlichen Notariat E. am 22. Januar 1990 auch gestellt und ein entsprechender Betrag hinterlegt worden. Weshalb die Auszahlung letztlich unterblieben ist, kann nach der o. g. Rechtsprechung offenbleiben. 2. Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Diese Regelung betrifft nur solche Fälle, in denen "in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden Vorschriften Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollen". Als typischer Fall gelten dafür die sog. Ministerratsbeschlüsse von 1976 und 1977, wonach bei Grundstücken von Eigentümern aus kapitalistischen Staaten und West-Berlin anders als für DDR-Bürger eine allein am Ertragswert orientierte und damit zu geringeren Entschädigungsbeträgen führende Rechnungsmethode vorgeschrieben war (stRspr.; vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 [292] = ZOV 1994, 205; Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 3.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 4 = ZOV 1999, 376). Anhaltspunkte für die Anwendung derartiger oder anderweitiger diskriminierender Entschädigungsbestimmungen sind, wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, vorliegend weder seitens der Kl. vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere entsprach die Festsetzung des Entschädigungsbetrages der Wertermittlung des Bausachverständigen M., der ausgehend von einer früheren Wertermittlung und der Preisverfügung Nr. 3/87 den Sachwert der baulichen Anlagen und des Bodens ermittelt hat und nicht etwa diskriminierend gegenüber den sog. Westeigentümern auf den infolge der staatlichen Mietpreispolitik bei Mietgrundstücken besonders niedrigen Ertragswert abgestellt
es Bausachverständigen M., der ausgehend von einer früheren Wertermittlung und der Preisverfügung Nr. 3/87 den Sachwert der baulichen Anlagen und des Bodens ermittelt hat und nicht etwa diskriminierend gegenüber den sog. Westeigentümern auf den infolge der staatlichen Mietpreispolitik bei Mietgrundstücken besonders niedrigen Ertragswert abgestellt hat.
3. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend die Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 3 VermG verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft dieser Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaften nur solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorstellungen und den sie tragenden ideologischen Grundsätzen - alles mit "rechten Dingen zugegangen" ist. Nicht ausreichend ist deshalb bei der grundsätzlich an den Einzelumständen orientierten Beurteilung die einfache Rechtswidrigkeit eines Eigentumsentzugs unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit (Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 42.92 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 9 = ZOV 1994, 59; Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - ZOV 2001, 416, sowie Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 22 = ZOV 2001, 178). Erfolgt die Inanspruchnahme aufgrund der Aufbaugesetzgebung der DDR, wie vorliegend nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984, so sind zwei Fallgruppen unlauterer Machenschaften denkbar. Einmal liegt eine unlautere Machenschaft vor, wenn der Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um eine von vornherein bestehende anderweitige Verwendung zu verschleiern. Zum andern ist von einer unlauteren Machenschaft auszugehen, wenn der wahrheitsgemäß angegebene Inanspruchnahmezweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, also nur der äußere Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründet werden sollte.
Beide Fallgestaltungen sind im Falle der Kl. nicht einschlägig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür und wurde von den Kl. auch nicht behauptet, daß der im Inanspruchnahmebeschluß angegebene Zweck "Durchführung der planmäßigen Baumaßnahme - ‚Haus der Dienste'" offenkundig nicht durch § 12 des Baulandgesetzes von 1984 gedeckt war. Auch für die Mutmaßung, der Enteignungszweck sei bloß vorgeschoben worden, um "in letzter Minute" noch ein Grundstück enteignen zu können, ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Das Fehlen des Inanspruchnahmeantrages findet eine einfache Erklärung darin, daß die vorliegenden Unterlagen insgesamt unvollständig sind. Mit Ausnahme der Originalunterlagen betreffend die Anordnung 2 für das Vermögen der 1926 bzw. 1919 geborenen Verwandten der Rechtsvorgänger der Kl. handelt es sich ausschließlich um Ablichtungen aus dem Inanspruchnahmevorgang. Revisionsrechtlich einwandfrei hat das Verwaltungsgericht aus der im Inanspruchnahmebeschluß enthaltenen Bezugnahme auf den Inanspruchnahmeantrag des VEB Dienstleistungsbetriebes, aber auch aus der Erwähnung des Antrages im Schreiben des Rates, Abteilung Finanzen - staatliches Eigentum ausgeschlossen, daß ein derartiger Antrag niemals vorgelegen habe und dessen Existenz damit nur vorgetäuscht worden sei. Ebensowenig folgt aus dem Fehlen entsprechender Bauplanungsunterlagen das Vortäuschen des Inanspruchnahmezwecks. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, daß die vorliegenden Unterlagen nur einen Auszug aus dem gesamten Inanspruchnahmevorgang darstellen. Für die Absicht der Erweiterung des Dienstleistungszentrums im Wege eines zweiten Bauabschnitts spricht zudem das Vorbringen der Kl. selbst, wonach die damals beim VEB beschäftigte Kl. zu 3 von deren Geschäftsführer wegen des Erwerbs des Streitgrundstücks angesprochen worden sei und dieser dabei von Erweiterungs- und Grundstücksrundungsabsichten gesprochen habe.
Revisionsrechtlich ist auch gegen die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern, daß aus der Nichtdurchführung von Baumaßnahmen noch nicht darauf geschlossen werden könne, daß diese zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen seien. Die Erklärung des Geschehens mit der Umbruchsituation nach der Wende ist vielmehr naheliegend und verstößt weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze. Schließlich ist auch mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß dem Inanspruchnahmeverfahren vorliegend keine solchen Mängel anhafteten, daß von einer willkürlichen bzw. manipulativen Inanspruchnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ausgegangen werden könnte. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Mai 2000 - BGH V ZR 47/99 - (VIZ 2000, 494 ff. = ZOV 2000, 235) die allerdings nicht entscheidungstragende Auffassung vertreten, daß Enteignungen auf der Grundlage des Baulandgesetzes der DDR nach dem 18. Oktober 1989, also dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Erich Honecker, unter bewußter Nichtbeteiligung der Westeigentümer grundsätzlich als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu werten seien. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 3. Juli 2001 - BVerwG 8 B 37.01 - (ZOV 2001, 360 f.) darauf hingewiesen, daß diese Ausführungen ausschließlich mit dem Urteil des Senats vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 5.98 - (BVerwGE 109, 81 ff. = Buch-holz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 1) begründet werden, das aber eine der-artige Aussage für den Zeitraum vor Verlautbarung des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise vom 26. Januar 1990 (abgedruckt in ZOV 1996, 416) gerade nicht enthält, und daß es nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR entsprach, daß unmittelbar mit dem Rücktritt Honeckers am 18. Oktober 1989 eine Veränderung in der Verwaltungspraxis eingetreten ist. Für die Zeit vor dem 26. Januar 1990 kann die Frage, ob formale Verstöße gegen die Vorschriften des Baulandgesetzes über die Beteiligung und Bekanntgabe der Inanspruchnahmebescheide als manipulativ zu werten sind, nur unter umfassender Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falles beantwortet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 1. August 2000 - BVerwG 8 B 144.00 - und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 8 B 37.01 - a. a. O.).
Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Rechtsprechung eine unlautere Machenschaft für den vorliegenden Fall revisionsrechtlich unbedenklich verneint. Zutreffend hat es darauf abgestellt, daß der aktive Entscheidungs- und Willensbildungsprozeß der am Enteignungsverfahren beteiligten Organe bereits vor dem Rücktritt Honeckers eingeleitet und auch durch den am 4. Oktober 1989 erlassenen Inanspruchnahmebeschluß abgeschlossen war und sich damit die Enteignung gewissermaßen als "Selbstläufer" darstellte. Insoweit ist unerheblich, daß die Inanspruchnahme erst nach dem 1. November 1989 wirksam werden sollte und die Beschwerdefrist von vier Wochen nach Bekanntgabe noch lief bzw. mangels Bekanntgabe an die Kl. als Erben noch nicht begonnen hatte. Denn der Umstand, daß die Inanspruchnahme sich gegen verstorbene bzw. die unbekannten Erben richtete, kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn der hoheitliche Zugriff hierdurch erst hätte ermöglicht oder zumindest erleichtert werden sollen, da die Identität des Eigentümers selbst regelmäßig belanglos ist (Beschluß vom 20. August 2001 - BVerwG 8 B 136.01 - n. v.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß eine Erbenermittlung im vorliegenden Fall bewußt unterlassen wurde, um die Inanspruchnahme überhaupt erst zu ermöglichen oder zu erleichtern, sind von den Kl. weder vorgetragen noch vom Verwaltungsgericht festgestellt worden, ohne daß hiergegen Verfahrensrügen seitens der Kl. erhoben worden sind. Im Hinblick auf die Unvollständigkeit des Inanspruchnahmevorgangs ist zudem nicht feststellbar, daß eine Erbenermittlung zwecks Durchführung der in §§ 11 und 12 Abs. 1 Baulandgesetz 1984 vorgesehenen Erwerbsverhandlungen nicht zumindest vergeblich versucht wurde. Aus dem Hinweis in der Wertermittlungsüberprüfung des Bausachverständigen M. vom 19. Oktober 1988 auf den Zweck der Überprüfung, nämlich "Verkauf an VEB", wird zudem deutlich, daß ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zumindest beabsichtigt war. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei den etwaigen verfahrensrechtlichen Mängeln um eine sog. einfache Rechtswidrigkeit unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit handelt, die die Annahme einer unlauteren Machenschaft nicht zu stützen vermag. Auch aus dem Unterlassen einer Pflegerbestellung gemäß § 105 Abs. 1 des Familiengesetzbuches der DDR vom 20. Dezember 1965 läßt sich nicht die Annahme einer gezielten Manipulation rechtfertigen, um den Grundstückserwerb zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. Abgesehen davon, daß es zweifelhaft ist, ob überhaupt ein persönliches oder gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis für die Bestellung eines Pflegers zum Zwecke des Verkaufs an den VEB hätte bejaht werden können (vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 60.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136 = ZOV 1998, 155), hätte dies im Hinblick auf den festgestellten, höchstzulässigen Kaufpreis von 1.700 Mark den staatlichen Behörden bzw. dem VEB keinerlei Vorteil gebracht, so daß ein Interesse an einer derartigen Manipulation nicht erkennbar ist.