Ausschlussgrund
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a
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Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsartänderung; erheblicher baulicher Aufwand; Teilflächenabtrennung
Leitsätze
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Die Rückübertragung eines unter erheblichem baulichen Aufwand umgenutzten Grundstücks ist auch dann gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen, wenn die verfügungsberechtigte Gemeinde in der Nähe des streitigen Grundstücks ein anderes, ohne weiteres verfügbares und für die Nutzungsart grundsätzlich geeignetes Grundstück besitzt. Der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt selbständig nutzbare Teilflächen eines Grundstücks nicht, wenn diese Teilflächen ohne Beeinträchtigung der konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung abgetrennt werden können (im Anschluß an Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1 = ZOV 1996, 141).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehren die Rückübertragung des Grundstücks Flur 2, Flurstück 287 (vormals 681), in der Gemarkung O.
Ursprünglicher Alleineigentümer dieses - ursprünglich mit einem 88 qm großen, fünfzimmrigen Haus bebauten - Grundstücks war der Rechtsvorgänger der Kl. Das Landgericht Chemnitz verurteilte diesen als vermeintlich nazistischen Lehrer mit Urteil vom 14. Mai 1950 im Rahmen der sogenannten "Waldheim-Prozesse" wegen Verbrechens gegen die Kontrolldirektive 38 zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren und ordnete die Einziehung seines Vermögens an. Aufgrund dessen und auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 201 wurde daraufhin mit Feststellungsbescheid des Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1951 das streitgegenständliche Grundstück in Volkseigentum unter der Rechtsträgerschaft des Rats der Gemeinde O. überführt. Seit August 1951 betrieb die Gemeinde O. auf diesem Grundstück einen Kindergarten. Im Jahre 1956 errichtete sie einen ca. 13 qm großen Anbau, um dem Platzbedarf der 35 untergebrachten Kinder besser gerecht zu werden; hierfür wurden im Bauantrag Kosten in Höhe von 3.000 Mark angegeben. 1976/77 wurde ein zweiter, ca. 87 qm großer unterkellerter zweigeschossiger Anbau errichtet, in dem weitere Gruppenräume und ein Sportraum untergebracht werden sollten; die Gesamtkosten hierfür wurden mit 79.280 Mark beziffert. Südlich des Gebäudes sind verschiedene Spielgeräte fest installiert. Die Kl. sind Erben bzw. Erbeserben des am 10. Dezember 1981 verstorbenen ursprünglichen Eigentümers; das gegen diesen ergangene "Waldheim-Urteil" vom 4. Mai 1950 wurde mit Beschluß des 1. Strafsenats des Bezirksgerichts Dresden vom 18. Mai 1992 für nichtig erklärt und in vollem Umfang aufgehoben.
Den Rückübertragungsantrag der Kl. lehnte das Landratsamt Weimar-Land mit Teilbescheid vom 17. November 1994 unter Feststellung der Berechtigung der Kl. gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG ab. Zur Begründung verwies es auf den Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG wegen der Nutzung als Kindergarten. (...)
Mit ihrer Klage haben die Kl. den Rückübertragungsanspruch weiter verfolgt und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in Zweifel gezogen. Das VG hat die auf Rückübertragung des Grundstücks beschränkte Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Kl. hätten keinen Anspruch auf die begehrte Rückübertragung des Grundstücks. Sie seien zwar - wie der Bekl. zu Recht festgestellt habe - insoweit Berechtigte, da das Grundstück aufgrund eines inzwischen aufgehobenen Strafurteils entzogen worden sei. Der Rückgabe stehe jedoch der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG entgegen, der auch in den Fällen des § 1 Abs. 7 VermG bei Vermögenseinziehungen im Rahmen der sogenannten Waldheim-Prozesse anwendbar sei; auch insoweit gelte die Verpflichtung, einen sozialverträglichen Interessenausgleich herzustellen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG seien erfüllt. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision der Kl. hat mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des - im gerichtlichen Verfahren nach der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung der Kl. gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 1 VermG allein streitigen - Restitutionsausschlußgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen (- 1. bis 4. -), es hat aber nicht geprüft, ob der Rückübertragungsausschluß unter den gegebenen Umständen die Rückgabe des gesamten Grundstücks erfaßt oder die Restitution von Teilflächen gestattet (- 5. -). Das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil verletzt deshalb Bundesrecht; für eine abschließende Entscheidung fehlt es an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des Ausschlußgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG lägen vor, steht mit Bundesrecht in Einklang. Danach ist die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude unter erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht. Der Vorschrift liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - ZOV 2001, 122 sowie Beschluß vom 8. März 2000 - BVerwG 7 B 181.99 - RÜ BARoV 2000 Nr. 12, S. 5 f.) ebenso wie den nachfolgenden Restitutionsausschlußtatbeständen in § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt nach Art eines Auffangtatbestandes solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht (Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 [75 f.] = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 [8] = ZOV 1996, 137). Geschützt ist mithin nicht die geänderte Nutzung um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll.
1. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., S. 72 f. bzw. S. 5 f., Beschlüsse vom 14. August 2000 - BVerwG 7 B 82.00 - RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f. und vom 8. März 2000, a. a. O.) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das streitige Grundstück sei mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden.
a) "Baulicher Aufwand" in diesem Sinne sind - entsprechend dem dargelegten Zweck der Vorschrift - nur Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung gerade im Hinblick auf die neue Zweckbestimmung, nicht jedoch Investitionen in das Gebäude in seiner bisherigen Zweckbestimmung, also insbesondere nicht Renovierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (Urteil vom 30. November 1995, a. a. O., S. 72 bzw. S. 5). Deshalb dürfen nur solche Baumaßnahmen restitutionshindernd berücksichtigt werden, mit denen die Immobilie ihrem neuen Zweck angepaßt wurde. Unerheblich ist, ob die Baumaßnahmen bereits vor der Änderung der Nutzungsart oder gleichzeitig mit ihr durchgeführt wurden (Beschluß vom 8. März 2000, a. a. O.).
Von dieser Beschränkung geht das angefochtene Urteil zutreffend aus. Nach seinen Feststellungen standen die Baumaßnahmen der Jahre 1956 und 1976/77 im Zusammenhang mit der Umnutzung des bisherigen Wohngebäudes zum Kindergarten und hatten nicht lediglich Renovierungen und Schönheitsreparaturen oder ohnehin notwendige Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung der bestehenden Substanz - und schon gar nicht lediglich zur Erhaltung der früheren Zweckbestimmung - zum Gegenstand. Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit auf die Art der Aufwendungen - 1956 ein An- bzw. ein Aufbau, 1976/77 Erweiterungsbauten, jeweils zur Schaffung neuer kindgerechter Räume mit u. a. sanitären und küchentechnischen Einrichtungen für Gruppen wie zusätzlichen Toiletten, Waschräumen und Kochmöglichkeiten - und auf den diesbezüglichen Nachweis durch entsprechende Bau- und Lagepläne. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. b) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht auch die Erheblichkeit des baulichen Aufwands bejaht. (wird ausgeführt)
c) Die dagegen erhobene Verfahrensrüge der Kl. greift nicht durch. (wird ausgeführt) 2. Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, daß das Grundstück durch die baulichen Maßnahmen in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert worden ist. (wird ausgeführt) 3. An dem Fortbestand der so geänderten Nutzung besteht nach den revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch ein öffentliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG. a) Ein solches Interesse ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl, insbesondere bei Kindergärten oder Schulen, die der Gesetzgeber - wie bereits erwähnt - hier vor allem im Auge hatte (BTDrucks. 11/7831 S. 7; Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 5 VermG Rn. 26).
b) Dieses öffentliche Interesse muß über den Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehen (Hellmann, a.a.O., Rn. 27). In diesem maßgeblichen Zeitpunkt muß der Fortbestand des öffentlichen Interesses noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluß weiterhin zu rechtfertigen; ist in diesem Zeitpunkt hingegen die Schließung der Einrichtung absehbar, stehen die zur Umnutzung in der Vergangenheit getätigten erheblichen Aufwendungen der Restitution des Grundstücks nicht mehr entgegen (vgl. Urteile vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 S. 14 [22] = ZOV 1996, 294 und vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - a. a. O. S. 11 sowie Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 226.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 91; VG Berlin, Urteil vom 18. Juli 1997 - 31 A 35.95 - ZOV 1997, 409; VG Leipzig, Urteil vom 18. April 1996 - 2 K 918/94 - KPS § 1 III VermG 101/96).
Das Verwaltungsgericht hat dieses Erfordernis ohne Rechtsfehler durch die Feststellung bejaht, es sei "zum gegenwärtigen Zeitpunkt ... absehbar, daß die Nutzung als Kindereinrichtung in Zukunft bestehen bleibt". Die bezüglich des Fortbestands des öffentlichen Interesses an der geänderten Nutzung erforderliche Prognoseentscheidung (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1996, a. a. O.) ist - soweit sie auf tatsächlichen Annahmen beruht - revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Einwände der Revision gegen den zukünftigen Bedarf an Kindergartenplätzen greifen nicht durch, weil sie die tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen und letztlich nur die Überzeugungskraft der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht bezweifeln. Das Verwaltungsgericht hat unter Darlegung der Auslastung des streitigen Kindergartens und benachbarter Kindereinrichtungen auch ohne Rückgriff auf einen Bedarfsplan gemäß § 8 Abs. 1 KitaG nachvollziehbar dargelegt, daß der Kindergarten auf dem streitigen Grundstück in absehbarer Zeit nicht geschlossen wird, vielmehr "auch in Zukunft ein Bedarf für diesen Kindergarten besteht"; es hat diese Prognose ergänzend mit der gesetzlichen Verpflichtung der Beigeladenen zur Vorhaltung der erforderlichen Kindergartenplätze gemäß § 22 Abs. 2 KitaG untermauert. c) § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG fordert entgegen der Auffassung der Revision weder generell noch im vorliegenden besonderen Fall im Hinblick auf die Wiedergutmachung des eklatanten Unrechts der Waldheim-Prozesse ein "besonders gewichtiges" öffentliches Interesse. Eine einengende Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie die Kl. sie für richtig halten, ist zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit der Norm entgegen der Ansicht der Revision nicht geboten. Auch ohne Eingrenzung des öffentlichen Interesses auf solche von besonderem Gewicht ist die Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, den der Gesetzgeber nicht nur bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch dann zu beachten hat, wenn er im Rechts- und Sozialstaatsgedanken wurzelnde Wiedergutmachungsansprüche näher ausgestaltet. Die Ausschlußtatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 VermG sollen nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorstellung des Gesetzgebers die widerstreitenden Interessen der Alteigentümer einerseits und der Verfügungsberechtigten sowie der Allgemeinheit andererseits in einen sozialen, auf die Schaffung von Rechtsfrieden gerichteten Ausgleich bringen, indem sie in der Zeit der DDR entstandene Fakten nicht rückgängig machen und die Betroffenen auf Entschädigungsansprüche verweisen (BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95 - VIZ 1999, 468 [469] = ZOV 1999, 187). Dieser angestrebte Interessenausgleich wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht erst dann erreicht, wenn an der weiteren Nutzung in ihrer Nutzungsart veränderter Grundstücke ein existenzielles oder besonders gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Der rechtfertigende Grund für den Ausschluß der Restitution in diesen Fällen liegt nicht allein in dem öffentlichen Interesse an der weiteren Nutzung des Grundstücks, sondern auch in der ihr vorangegangenen Veränderung des Grundstücks und dem dafür getätigten Aufwand. Der Gesetzgeber hat den Restitutionsausschluß nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG von der Erfüllung besonderer baulicher Anforderungen abhängig gemacht.
n Fällen liegt nicht allein in dem öffentlichen Interesse an der weiteren Nutzung des Grundstücks, sondern auch in der ihr vorangegangenen Veränderung des Grundstücks und dem dafür getätigten Aufwand. Der Gesetzgeber hat den Restitutionsausschluß nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG von der Erfüllung besonderer baulicher Anforderungen abhängig gemacht. Er wollte mit dieser Vorschrift die Rückgabe solcher Vermögenswerte ausschließen, an deren geänderter Nutzung gerade wegen der baulichen Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Die Weiterführung öffentlicher Einrichtungen soll nicht durch die Rückgabe der von ihnen genutzten Anwesen gefährdet werden, wenn diese bereits eine entsprechende bauliche Prägung erfahren haben (Urteil vom 30. November 1995, a. a. O., S. 75 f. bzw. S. 5 f.). Geschützt ist mithin nicht die geänderte Nutzung um ihrer selbst willen, sondern im Blick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht durch die Rückgabe der Immobilie nutzlos werden soll. Da der von der Vorschrift bezweckte Schutz des öffentlichen Interesses den Schutz erheblicher baulicher Investitionen einschließt und maßgeblich darauf abstellt, ist ein besonderes Gewicht des öffentlichen Nutzungsinteresses weder unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit noch aus sonstigen Gründen verfassungsrechtlich geboten (Beschluß vom 4. August 2000 - BVerwG 7 B 82.00 - RÜ BARoV 2000 Nr. 14, S. 59 f.). d) Das öffentliche Interesse an dem Fortbestand der Kindergartennutzung wird auch durch die Angebote der Kl. zum Abschluß langfristiger Miet- oder Pachtverträge unter Beibehaltung der Kindergartennutzung nicht beseitigt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine solche Abwendungsbefugnis des Berechtigten abgelehnt. Bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG läßt dies nicht zu. Anders als § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG, der für seinen Anwendungsbereich die Rückgabe nur dann ausschließt, wenn diese nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens möglich ist, enthalten die anderen Ausschlußgründe des § 5 Abs. 1 VermG mit ihrer Anknüpfung an eine im öffentlichen Interesse durchgeführte Nutzungsänderung keine derartige Einschränkung. Bei ihnen führt deshalb bereits die Nutzungsänderung allein zum Restitutionsausschluß, ohne daß es darauf ankäme, ob und inwieweit die geänderte Nutzung auch bei Rückgabe des Eigentums aufrechterhalten werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht ist dementsprechend der in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung, dem Berechtigten sei im Wege teleologischer Reduktion des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG eine derartige Anwendungsbefugnis einzuräumen (vgl. Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 5 VermG Rn. 13), nicht beigetreten (Beschluß vom 19. Januar 1998 - BVerwG 7 B 347.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 14).
e) Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Kindergartennutzung wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beigeladene in der Umgebung des streitigen Grundstücks über leerstehende Gebäude verfügt, die - gegebenenfalls nach Umbauten - für die Unterbringung eines Kindergartens in Betracht kommen. Ohne Erfolg verweist die Revision insoweit auf das im Eigentum der Beigeladenen stehende, ca. 140 m entfernte und ungenutzte Gebäude der "Neuen Schule". Zwar wäre es denkbar, daß der geänderte Nutzungszweck - dessen Fortbestand § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG sichern will - auf diese Weise im Ergebnis erhalten werden könnte. Dies würde jedoch zwangsläufig durch Verzicht auf die getätigten Investitionen, auf Kosten der beigeladenen Gemeinde und unter Eingriff in deren Selbstverwaltung geschehen, überdies würde ein derartiger Verweis auf anderweitig verfügbare Grundstücke unübersehbare Folgen für die durch den Umzug verursachten Kosten und deren Haftung mit sich bringen. Eine Lösung im Sinne der Kl. läßt sich dem Vermögensgesetz insoweit nicht entnehmen. Außer dem - wie bei dem Problem der Abwendungsbefugnis - gegen diese Aufweichung sprechenden Wortlaut des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG stehen letztlich erhebliche praktische Probleme gegen die Ansicht der Revision. Die Verweisung der verfügungsberechtigten Gemeinde auf "Ersatzgrundstücke" zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Interesses würde nämlich die Offenlegung der Planungsabsichten der Gemeinde sowie ggf. ihre Ermittlung und Bewertung durch das Verwaltungsgericht notwendig machen; die damit verbundenen Schwierigkeiten liegen auf der Hand. Es kommt hinzu, daß der Ausschlußtatbestand den Verfügungsberechtigten vor jeder Gefährdung durch einen Ortswechsel schützen will (Wasmuth, RVI, § 5 VermG Rn. 29; ebenso Hellmann, a. a. O., Rn. 27 a, 28). Dieses Ergebnis steht - zumindest mittelbar - auch mit der Nr. 3 b der Gemeinsamen Erklärung und - ursprünglich - § 9 Satz 1 VermG zu entnehmenden Wertung des Gesetzgebers des Vermögensgesetzes in Einklang, wonach auf "Ersatzgrundstücke" zur Entschädigung des Alteigentümers nur bei Restitutionsausschluß durch redlichen Erwerb, nicht aber bei Unmöglichkeit der Rückgabe zurückgegriffen werden muß (vgl. Hellmann, a. a. O., Rn. 28). f) Anhaltspunkte für eine - ggf. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilende - arglistige und willkürliche Aufrechterhaltung der Kindergartennutzung auf dem streitigen Grundstück mit dem ausschließlichen Ziel, die Rückgabe des Grundstücks zu verhindern, hat das Verwaltungsgericht nicht feststellen können. Ein solches Verhalten stünde allerdings der Berufung auf den Restitutionsauschluß entgegen. Das Verwaltungsgericht hat der Beigeladenen aber "sachgerechte Auswahlkriterien" für die Beibehaltung des streitigen Kindergartens und die Schließung anderer Kindereinrichtungen bestätigt. Daran ist der Senat gebunden. 4. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist bei dieser Auslegung mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in erster Linie auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützten Bedenken der Revision sind - wie bereits zu 3 c dargelegt - nicht begründet. Aus den dort genannten Gründen liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nicht vor, zumal sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erst auf die durch das Vermögensgesetz begründeten Rechte bezieht (BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1999, a. a. O.). Worin die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegen soll, hat die Revision nicht dargetan. Soweit unter
Aus den dort genannten Gründen liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nicht vor, zumal sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erst auf die durch das Vermögensgesetz begründeten Rechte bezieht (BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1999, a. a. O.). Worin die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegen soll, hat die Revision nicht dargetan. Soweit unter Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerde ein Gleichheitsverstoß darin gesehen wird, daß der Anspruch der Kl. bzw. ihres Rechtsvorgängers anders als bei anderen Rückübertragungsberechtigten ohne sachlichen Grund allein wegen eines fortbestehenden öffentlichen Interesses ausgeschlossen würde, ist der Einwand unbegründet. Der sachliche Grund für den Ausschluß auch unter Ablehnung der Verweisung auf andere verfügbare Grundstücke liegt bei § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in der Durchführung erheblicher baulicher Maßnahmen auf dem konkreten Grundstück zur Nutzungsänderung und deren Werterhaltung im öffentlichen Interesse. Das Sozialstaats- und das Rechtsstaatsprinzip werden - soweit sie für die Auslegung der streitigen Vorschrift im Hinblick auf den dort geschützten Fortbestand einer im öffentlichen Interesse liegenden Nutzung überhaupt durchgreifende Bedeutung haben - in ausreichendem Maße durch die noch zu erörternde Beschränkung des Ausschlußgrundes auf Teilflächen berücksichtigt.
5. Das Verwaltungsgericht hat jedoch Bundesrecht dadurch verletzt, daß es - obwohl die Umstände des Falles darauf hindeuteten (vgl. die entsprechenden Vergleichsverhandlungen schon im Verwaltungsverfahren sowie den ausdrücklichen Antrag der Kl. vom 10. November 1995 an das LARoV, zumindest Teilflächen zurückzuübertragen) - nicht geprüft hat, ob der Restitutionsausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG die Rückgabe des gesamten, 2.139 qm großen Grundstücks erfaßt oder wenigstens die Rückgabe von Teilflächen gestattet. Diese Prüfungspflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, also aus materiellem Recht. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind geschädigte Vermögenswerte zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Sowenig danach die Rückgabe ausgeschlossen ist, wenn der öffentliche Zweck nicht mehr aufrechterhalten wird oder werden soll, sowenig steht der Ausschlußgrund der Rückgabe von Teilflächen entgegen, die dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten öffentlichen Interesse nicht dienen, also von der geänderten Nutzung nicht erfaßt oder für sie nicht benötigt werden. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Restitutionsausschlußgrund deshalb auch auf einen Teil des betreffenden Grundstücks beschränken (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - ZOV 2000, 417, vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 428 § 17 VermG Nr. 1, = ZOV 1996, 141. vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 [73] = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 5 S. 3 [6] = ZOV 1996, 137, vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 [199] = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 [32 f.] = ZOV 1997, 277; Beschluß vom 22. September 1997 - BVerwG 7 B 157.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47 = ZOV 1997, 443). Dies setzt allerdings die Teilbarkeit der Fläche in einen von der restitutionsausschließenden Verwendung betroffenen und einen der herkömmlichen Grundstücksnutzung dienenden Bereich voraus. Maßgeblich ist insoweit die Prägung des Grundstücks (Urteil vom 15. Juni 2000, a. a. O.). b) Diese Rechtsprechung erfaßt zum einen Sachverhalte, bei denen von vornherein nur ein Teil des Grundstücks für die im öffentlichen Interesse liegende veränderte Nutzungsart herangezogen worden ist, der übrige Teil jedoch weiterhin dem ursprünglichen Zweck diente. Sie gilt jedoch auch für Fälle, in denen selbständig nutzbare Teilflächen des streitigen Grundstücks abgetrennt werden können, ohne daß die im öffentlichen Interesse liegende geschützte Nutzung beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995, a. a. O.). Unter diesen Umständen kann der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG der Rückgabe solcher Teilflächen nicht entgegengehalten werden. In Betracht kommt unter diesem Blickwinkel in erster Linie der nördlich der Gebäude liegende Grundstücksteil zur Goethestraße hin, aber u. U. auch ein Geländestreifen an der südlichen Grundstücksgrenze. Die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen unumgänglich.