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Ausschlussgrund

VG Schwerin3 A 3714/9628.09.2001ZOV 2002, 196

VermG § 5 Abs. 1 lit. b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Gemeingebrauch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Voraussetzungen einer Widmung für den Gemeingebrauch i. S. des § 5 Abs. 1 lit. b VermG (hier: Entstehung einer Straße nach Straßenverkehrsordnung der DDR).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren mit der vorliegenden Klage die vermögensrechtliche Rückübertragung von Flurstücken mit einer Gesamtfläche von 2.829 m2. Die Beteiligten streiten allein über das Eingreifen eines Restitutionsausschlußtatbestandes.

§ 5 Abs. 1 Buchst. b VermG nennt als einen besonderen Anwendungsfall des in § 4 Abs. 1 VermG allgemein geregelten Rückgabeausschlusses die Widmung zum Gemeingebrauch. Die dadurch bewirkte Veränderung der Nutzungsart und Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks soll im Interesse des Allgemeinwohls nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wiederbegründet werden. Maßgeblich für das Vorliegen dieses Ausschlußtatbestandes ist, daß die fraglichen Wegeflurstücke heute eine öffentliche Straße darstellen. Anders als in den Stellungnahmen der Beteiligten anklingend, gibt § 5 Abs. 2 VermG - ohne daß es vorliegend allerdings hierauf ankommt - für den Ausschlußtatbestand der Gemeingebrauchswidmung nicht vor, daß diese Voraussetzung (auch bereits) am 29.9.1990 vorgelegen haben muß. Eine Indienststellung und Widmung der Straße am Hasenwald unter Geltung des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern - StrWG M-V - vom 13.1.1993 wird von keiner Seite behauptet. In Rede steht vielmehr, daß die Straße in den 80er Jahren geschaffen worden ist. So gibt die V. GmbH, das umgewandelte volkseigene Gut G., im aktenkundigen Schreiben vom 12.7.1993 das Herstellungsdatum mit Mitte der 80er Jahre an, der glaubwürdige Zeuge K. berichtete bei seiner Vernehmung glaubhaft, daß bereits vor seinem 1985 erfolgten beruflichen Wechsel, Berufung zum Vorsitzenden der LPG "F. G.", G., eine Aufschüttung des Weges erfolgt sei, seinen Erkundigungen nach bereits vor 1984. § 62 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 StrWG M-V bestimmt, daß alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes bleiben. Maßgeblich für die Frage der Öffentlichkeit der Straße ist mithin, ob unter Geltung der Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung, StrVO - vom 22.8.1974 (GBl. I S. 515), die als Landesrecht bis zum Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes M-V fortgalt, eine öffentliche Straße entstanden ist. Nach § 3 Abs. 1 StrVO waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze einschließlich Parkplätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienten. § 3 Abs. 3 StrVO regelte, daß auch die Straßen öffentlich sind, die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienen. Zu diesen als betrieblich-öffentliche Straßen bezeichneten Straßen bestimmte § 1 Abs. 1 Spiegelstrichabsatz 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22.8.1974 (GBl. I S. 522), daß in der Regel zu ihnen gehören "landwirtschaftliche Wege, die überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen erschließen, die landwirtschaftliche Produktion ermöglichen sowie die Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen und Objekten sichern". Nach Auffassung des Gerichts stellte die Straße am Hasenwald eine solche betrieblich-öffentliche Straße dar und ist mangels Einziehung (Entwidmung) deshalb auch heute noch eine (gemeingebrauchsgewidmete) öffentliche Straße im Sinne des § 5 Abs. Buchst. b VermG. Die Straße ist aus betrieblichen Gründen angelegt worden, spätestens ab Mitte der 80er Jahre aber intensiv auch durch die Öffentlichkeit genutzt worden. Diese öffentliche Nutzung durch Personenkraftwagen, Fahrräder und Fußgänger hat der Zeuge K. glaubhaft geschildert, die Straße habe ein schnelle Verbindung zur Straße nach Schwerin dargestellt. Nachdem weder von Zweifeln an der Öffentlichkeit der Straße am

ätestens ab Mitte der 80er Jahre aber intensiv auch durch die Öffentlichkeit genutzt worden. Diese öffentliche Nutzung durch Personenkraftwagen, Fahrräder und Fußgänger hat der Zeuge K. glaubhaft geschildert, die Straße habe ein schnelle Verbindung zur Straße nach Schwerin dargestellt. Nachdem weder von Zweifeln an der Öffentlichkeit der Straße am Hasenwald zu DDR-Zeiten etwas bekannt geworden ist, noch offenbar das VEG G., welches als Rechtsträger für den Zustand der Straße verantwortlich war (vgl. § 10 Abs. 3 StrVO), gegen die (auch) öffentliche Nutzung etwas unternommen hat, erfüllte die Straße alle Merkmale einer betrieblich-öffentlichen Straße und war damit eine öffentliche Straße. Hierfür spricht im übrigen auch der Umstand, daß diese Straße bereits vor 1990 in Straßenkarten von G. als "Fahrweg, Feld- und Waldweg" aufgenommen war. Dem kann mit Erfolg nicht entgegengehalten werden, daß § 4 Abs. 1 StrVO bestimmte, daß der Rat der Stadt bzw. Gemeinde durch Beschluß entscheidet "über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, oder zu den betrieblich-öffentlichen Straßen". Nachdem sich § 4 Abs. 1 StrVO nur zu den Stadt- bzw. Gemeindestraßen verhält, stellt die Straßenverordnung nicht allgemein für die Entstehung einer öffentlichen Straße das Erfordernis eines förmlichen Beschlusses eines staatlichen Organs im Sinne eines Widmungsaktes auf. Für den Neubau überörtlicher Straßen stellt Hohlwein in seiner Kommentierung zu § 4 StrVO, dort Erläuterung 2, dann auch klar, daß die Straße mit der Verkehrsfreigabe öffentlich sei, die Eintragung in die Straßenkartei sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern deklaratorisch (Hohlwein in: Kommentar zur Straßenverordnung, Autorenkollektiv 1978). Bereits dies spricht dagegen, einen Ratsbeschluß für örtliche Straßen aber als konstitutives Merkmal für das Entstehen einer öffentlichen Straße anzusehen. Denn dann entschiede die von der Verkehrsfunktion und -bedeutung abhängige, logisch nachrangige zuordnungsrechtliche Einteilung in eine Straßenklasse im Sinne des § 3 Abs. 2 StrVO darüber, wie überhaupt die Öffentlichkeit zu begründen ist, allein durch den Realakt der Indienststellung oder aber durch eine konstitutive Beschlußentscheidung. Soweit ersichtlich, hat es regelmäßig solche Ratsbeschlüsse in der Rechtswirklichkeit der DDR dann auch nicht gegeben (so Sauthoff, Alte Straßen in den neuen Ländern, LKV 1998, 472 [473]). Hammer (Die betrieblich-öffentliche Straße, ihre Zweckmäßigkeit und ihre Stellung im System des Straßenverkehrs, in "DIE STRASSE", 1989, 350 [352]), der aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch die Herbeiführung eines Ratsbeschlusses in allen Fällen empfiehlt, gibt im übrigen die Entscheidung des Ministeriums für Verkehrswesen, Hauptverwaltung Straßenwesen, Re 143/76, vom 24.1976 wieder, in der festgelegt sei, "daß eine betrieblich-öffentliche Straße gegeben ist, wenn sie überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer dient und daneben der öffentlichen Nutzung. Die Tatsache, daß diese Merkmale gegeben sind, bestimmt die betrieblich öffentliche Straße, Beschlüsse der Räte der Stadt und Gemeinden über die Zuordnung sind nur erforderlich, wenn Zweifel darüber bestehen, daß die Wesensmerkmale vorliegen." Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, daß die straßenverordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechend gehandhabt wurden, daß es also nur in Zweifels- und Konfliktfällen zu Ratsbeschlüssen

aße, Beschlüsse der Räte der Stadt und Gemeinden über die Zuordnung sind nur erforderlich, wenn Zweifel darüber bestehen, daß die Wesensmerkmale vorliegen." Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, daß die straßenverordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechend gehandhabt wurden, daß es also nur in Zweifels- und Konfliktfällen zu Ratsbeschlüssen gekommen ist, die dann gemäß § 24 StrVO mit der Beschwerde angefochten werden konnten, sind dem Gericht nicht ersichtlich. Soweit die Kl. im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung der obigen Rechtsauffassung entgegengehalten haben, daß sie zu dem Ergebnis führte, daß es in der DDR nur wenige nicht öffentliche Wege gegeben habe, erschüttert dies die dargelegte Rechtsauffassung nicht. Maßgeblich ist allein, ob nach der Straßenverordnung unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen staatlichen Umsetzung ("Rechtswirklichkeit") von einer öffentlichen Straße auszugehen ist. Nach dem Dargelegten konnte durch Ratsbeschluß die Nichtöffentlichkeit eines Weges verbindlich festgestellt werden, eine solche Feststellung seitens des Rechtsträgers/Eigentümers gegebenenfalls auch mittels eines Beschwerdeverfahrens gemäß § 24 StrVO verfolgt werden.