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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 8 B 38.1017.12.2010ZOV 2011, 45

VermG § 4 Abs. 3 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Unredlicher Erwerb; Manipulation

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der die Rückübertragung ausschließende unredliche Erwerb setzt sowohl voraus, dass der Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lässt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen, als auch, dass der Erwerber die Manipulation kannte oder hätte kennen müssen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ist gegeben.

2 1. Ohne Erfolg berufen sich die Kl. auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). (...)

7 2. Auch die von den Kl. erhobene Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht ersichtlich.

8 Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts genau bezeichnen sowie substantiiert näher begründen, warum er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss er dartun, warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr., vgl. u. a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 [91 f.], vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n. F.] VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 -, juris Rn. 3).

9 Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

10 Hinsichtlich der von den Kl. aufgeworfenen Frage,

„ob eine Manipulation beim Erwerbsvorgang im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. a VermG vorliegt, wenn durch eine Enteignung, die dem Erwerber auch mit dieser Zielrichtung bekannt war, gezielt der private Erwerb eines Grundstücks oder Gebäudes nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke ermöglicht wird, insbesondere wenn zudem dieser Erwerb ein Grundstück einschließlich Gebäude betrifft, das aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung durch mindestens drei Mietparteien sowie seiner Größe tatsächlich nicht den Charakter eines Ein- oder Zweifamilienhauses hatte",

fehlt es bereits an der für eine Zulassung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit.

11 Es ist nicht ersichtlich, dass die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Sie bezieht sich auf einen vom Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellten Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil zwar festgestellt, dass die Enteignung des in Rede stehenden Grundstücks „unter Verstoß gegen die Vorschriften der ehemaligen DDR erfolgt(e)", weil § 15 Abs. 1 BaulG nicht beachtet wurde, wonach die Begründung von Volkseigentum gemäß § 1 Abs. 1 BaulG nur zugunsten von Staatsorganen, volkseigenen Betrieben und vergleichbaren Institutionen zulässig war, die dort zusammenfassend als Bauauftraggeber gekennzeichnet waren. Die im vorliegenden Fall gewählte Methode, zunächst Volkseigentum am Grundstück zu begründen, um schon alsbald das Gebäude an die privaten Nutzer zu veräußern, damit diese die Baumaßnahme durchführten, sei offenkundig weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des Baulandgesetzes gedeckt. Daneben seien auch die Verfahrensvorschriften in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 BaulG nicht eingehalten worden, die bestimmten, dass in geeigneter Weise über im Volkswirtschaftsplan vorgesehene Baumaßnahmen informiert und der Versuch unternommen werden sollte, eine Durchführung der Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Eigentümerinteressen bzw. ohne Enteignung zu bewerkstelligen, was vorliegend nicht geschehen sei. Das Verwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beigeladenen als Erwerber des Grundstücks keine positive Kenntnis von den erfolgten Verstößen gegen Vorschriften des Baulandgesetzes gehabt hätten. Die Beigeladenen hätten diese Rechtsverletzungen auch nicht erkennen müssen, weil ihre Lebensläufe keine besonderen Kenntnisse des Rechts der DDR nahelegten, und weil die Rechtslage für sie nicht oder kaum zu durchschauen gewesen sei. Gegen diese Feststellungen sind keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben worden.

12 Soweit im letzten Teil der von den Kl. aufgeworfenen Frage davon ausgegangen wird, der Erwerb betreffe „ein Grundstück einschließlich Gebäude, das aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung durch mindestens drei Mietparteien sowie seiner Größe tatsächlich nicht den Charakter eines Ein- oder Zweifamilienhauses hatte", bedarf die Frage ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

13 Nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ist der Rechtserwerb regelmäßig unredlich, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen. Die Vorschrift setzt damit - erstens - einen Rechtsverstoß sowie - zweitens und damit kumulativ - die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von diesem Rechtsverstoß voraus. Dabei ist die erstgenannte Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn der Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lässt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. Das Vermögensgesetz versagt dem Erwerber des Vermögensgegenstandes den Schutz nur, wenn er in vorwerfbarer Weise an der Manipulation beteiligt war. Für die Unredlichkeit eines Erwerbs ist kennzeichnend, dass eine dem Erwerber zurechenbare sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang vorliegt (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - BVerwGE 95, 108 [112 f.] = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 7 S. 3 [7], vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 [290] = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 12 S. 21 [24] und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 9.99 -, Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 3 Satz 7 [10]). Dafür genügt nach der zweiten Voraussetzung des Regelbeispiels, dass er die Manipulation kannte oder hätte kennen müssen (Urteile vom 19. Januar 1995, a.a.O. und vom 17. Januar 2002 - BVerwG 7 C 15.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 16; stRspr.). Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen - insoweit nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts war dies vorliegend gerade nicht der Fall. Selbst wenn es sich mithin bei dem Wohngebäude auf dem in Rede stehenden Hausgrundstück zum Zeitpunkt des Erwerbs aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung und seiner Größe nach Maßgabe der DDR-Vorschriften nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus gehandelt haben sollte, würde dies nichts an den - auch insoweit nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ändern, wonach die Beigeladenen als Erwerber des Grundstücks „auf die zutreffenden Angaben im Sachverständigengutachten - Zweifamilienhaus - bzw. im anschließend geschlossenen Kaufvertrag - Zweifamilienhaus -" vertrauten. Weil bei ihnen aufgrund ihres Lebenslaufes und der bei ihnen nicht vorhandenen näheren Kenntnisse von den einschlägigen Rechtsvorschriften der DDR ein darüber hinausgehendes Wissen nicht vorhanden gewesen sei, hätten sie auch darauf vertrauen dürfen. (...)

Ausschlussgrund — BVerwG BVerwG 8 B 38.10 — vera