Ausschlussgrund
EV Art. 22 Abs. 4; VZOG § 11 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Vermögenszuordnung; Verwaltungsvermögen; Nutzung; komplexer Wohnungsbau
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für das Rechtsschicksal des Verwaltungs- und des Finanzvermögens ist die tatsächliche Nutzung maßgebend.
2. Zum Begriff der Verwendung im "komplexen Wohnungsbau".
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit die Kl. die Frage stellt, ob für die Feststellung einer überwiegenden Wohnnutzung mit der Folge des Restitutionsausschlusses nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 des Einigungsvertrages das Kriterium des räumlichen Umfangs der Wohnnutzung im Vergleich zum räumlichen Umfang der Gewerbenutzung maßgebend ist oder das Kriterium der Höhe der Mieteinnahmen für die Wohnnutzung im Vergleich zur Höhe der Mieteinnahmen für die Gewerbenutzung, bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Diese Frage läßt sich ohne weiteres anhand der Art. 21 und 22 des EV i. V. m. § 1 a Abs. 4 Satz 3 VZOG beantworten. Diese das Rechtsschicksal des Verwaltungsvermögens und Finanzvermögens betreffenden Regelungen des Einigungsvertrages beziehen sich schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die tatsächliche Nutzung der zuzuordnenden Vermögensgegenstände. Nur diese selbst und nicht etwa das Surrogat der Nutzung bildet das maßgebliche Entscheidungskriterium. Weder aus den Bestimmungen des Einigungsvertrages noch denen des Vermögenszuordnungsgesetzes ist auch nur ansatzweise ein Argument zu entnehmen, wonach die auf die tatsächliche Nutzung gestützte Eigentumsfeststellung bei Mischnutzungen mit einer anteiligen Wohnnutzung nicht Platz greifen soll.
Auch die zweite von der Kl. gestellte Rechtsfrage ("Wird der Restitutionsausschlußtatbestand des Art. 22 Abs. 4 Satz 1 des Einigungsvertrages durch die drei Fälle der Restitutionsausschlußvorschrift des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 VZOG mit der Folge verdrängt, daß die Rückübertragung eines Vermögensgegenstandes nur dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Gegenstand am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau verwendet wurde, wobei als Verwendung in diesem Sinne auch gilt, wenn ein Gebäude des komplexen Wohnungsbaus zwar am 3. Oktober 1990 leer stand, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden soll?") bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die von der Kl. für möglich gehaltene Einschränkung des Art. 22 Abs. 4 EV und des betreffenden Restitutionsausschlußtatbestandes entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der mit Erlaß des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes erfolgten Ergänzungen des Vermögenszuordnungsgesetzes. Art. 22 Abs. 4 EV stellt auf das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen ab, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befunden haben muß. Aus § 1 a Abs. 4 Sätze 1 und 3 VZOG ist unmißverständlich zu entnehmen, daß diese Regelung durch das Vermögenszuordnungsgesetz nicht angetastet, sondern vorausgesetzt und ergänzt wird. Da § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG auf § 1 a Abs. 4 Satz 3 VZOG Bezug nimmt, ist es ausgeschlossen, erstgenannte Vorschrift im Sinne einer Einschränkung des Art. 22 Abs. 4 EV zu verstehen.