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Ausschlussgrund

VG BerlinVG 16 A 49.9506.12.2000ZOV 2001, 277

VermG § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 lit. b; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Machtmissbrauch; vorgeschobener Enteignungszweck; Vorratsenteignung; Erlösauskehr

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Prüfung des Rückübertragungsausschlußgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG im Rahmen eines Erlösauskehranspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG muß sich am Zeitpunkt der investiven Veräußerung ausrichten.

2. Eine machtmißbräuchliche Vorratsenteignung ist gegeben, wenn im Enteignungszeitpunkt keine konkrete Bebauungsabsicht bestand oder sie nicht zu ermitteln ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl. die Feststellung seiner Rückgabeberechtigung hinsichtlich der in Berlin-Mitte belegenen Grundstücke F.-straße 94 a und F.-str. 95.

Die streitbefangenen Grundstücke sind mit den Grundstücken D.-straße 42, früher Clara-Zetkin-Straße 42, davor D.-straße 14, mit 864 m2 und F.-straße 94 mit 1.457 m2, die den Gegenstand der - ihrerseits verbundenen - Verwaltungsstreitverfahren VG 16 A 48.95 und VG 16 A 50.95 bilden, neben weiteren Grundstücken in dem neuen Grundstück F.-straße 95 mit insgesamt 11.947 m2 aufgegangen. Auf diesem Areal wurde in den 70er Jahren das Internationale Handelszentrum errichtet. Der Hochkörper steht nicht auf den Flächen der streitbefangenen Grundstücke, allein der ihm vorgelagerte Flachbau befand sich zum Teil auf dem Hofbereich des ehemaligen Grundstückes F.-straße 94. Die übrigen Grundstücke wurden für den Hochbau nicht genutzt, sondern als Freiflächen gestaltet.

Der Rechtsvorgänger des Kl. erlangte im Jahre 1908 das Eigentum an den Grundstücken F.-straße 94, 94 a und 95 sowie D.-Str. durch Erbgang. Durch Kriegseinwirkungen wurden das Vorderhaus und die Seitenflügel des Grundstücks D.-straße 14 sowie das Vorderhaus des Grundstücks F.-straße 94 zerstört. Die Vorderhäuser auf den Grundstücken F.-straße 94 a und 95 sowie die im hinteren Teil des Grundstückes F.-straße 94 aufstehenden Gebäude konnte der Eigentümer instand setzen lassen. Auch das Quergebäude des Grundstücks D.-straße 14 konnte weiterhin genutzt werden.

Nach § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 wurden die Grundstücke in Schutz und vorläufige Verwaltung genommen.

Unter dem 19. August 1963 beantragte der Rat des Stadtbezirks Mitte die Inanspruchnahme der Grundstücke F.-straße 94 a und 95 für "spätere Baumaßnahmen". Ob zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bebauungsplanung für die Bebauung existierte, konnte im gerichtlichen Verfahren nicht aufgeklärt werden. Die Grundstücke wurden am 28. August 1963 in das Register der Aufbaugebiete eingetragen und durch Bescheid vom 21. Oktober 1963 mit Wirkung zum 1. August 1963 nach § 9 der Aufbauverordnung in Verbindung mit § 9 des Entschädigungsgesetzes in Anspruch genommen. Die aufstehenden Gebäude wurden 1965/1966 abgerissen. Im August 1966 bepflanzte das Gartenamt die Freifläche mit Blumenrabatten.

Mit Bescheiden vom 17. März 1965 setzte der Rat des Stadtbezirks Mitte für die Grundstücke F.-straße 94 a und 95 Entschädigungen in Höhe von 144.300 MDN bzw. 124.300 MDN fest.

Vom Beginn der siebziger Jahre an konzipierten die zuständigen Stellen der DDR ein Gebäude für das Ministerium für Außenhandel zur Unterbringung ausländischer Firmen im Ostteil Berlins. Am 25. Juni 1974 stimmte das Politbüro des Zentralkomitees der SED der Errichtung eines internationalen Handelszentrums durch japanische Unternehmen zu, ohne über den konkreten Standort zu entscheiden. Der Standort zwischen F.-straße und Ch.-Straße am S-Bahnhof F.-straße wurde im Herbst 1974 zunächst verworfen. Der Vorsitzende des Ministerrates verfügte am 29. Mai 1975, die Errichtung des Internationalen Handelszentrums im Bereich F.-straße/G.-straße/P.-Straße/C. Str.: Zur Leitung und Unterhaltung des Internationalen Handelszentrums sei ein selbständiger Dienstleistungsbetrieb zu bilden, der dem Stellvertreter des Ministers für Außenhandel/Bereich Kommerzielle Koordinierung direkt zu unterstellen sei. Am 17. Juni 1975 wurde für das Areal F.-straße 93-97 mit C.-Z.-, P.- und G.-Str. eine Standortgenehmigung, am 31. Juli 1975 die städtebauliche Bestätigung für die Baustelleneinrichtung erteilt.

Als Betreibergesellschaft wurde am 7. November 1975 die Internationale Handelszentrum GmbH gegründet, deren Gesellschafter bis zum 1. Juni 1990 zu je 50 % die Transinter GmbH und die Intrac Handelsgesellschaft waren. Sie beantragte am 31. März 1976 den Rechtsträgerwechsel für die Grundstücke F.-straße 94 a und 95. Die beiden Grundstücke wurden zu dem Flurstück 149/18 mit insgesamt 471 m2 verschmolzen. Die Internationale Handelszentrum Berlin GmbH wurde am 7. Februar 1977 als deren Rechtsträger eingetragen. Ebenso wurde ihr die Rechtsträgerschaft über die Grundstücke F.-straße 94 und C.-Z.-Str. 42 übertragen, die durch Bescheid vom 1. November 1976 mit Wirkung vom 1. August 1976 nach § 9 der Aufbauverordnung in Anspruch genommen worden waren. Wegen der Einzelheiten der Inanspruchnahme dieser beiden Grundstücke wird auf das Urteil vom 6. Dezember 2000 in der Streitsache VG 16 A 48.95 verwiesen.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 1990 beantragte der Rechtsvorgänger des Kl. die Rückübertragung diverser Grundstücke, darunter auch der streitbefangenen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 22. September 1994 ab. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Widerspruchssausschuß mit Bescheiden vom 19. Januar 1995 zurück.

Mit seinen Klagen hat der Rechtsvorgänger des Kl. zunächst die Rückübertragung der Grundstücke begehrt. Er ist am 5. November 1998 verstorben und wurde von seinem Sohn, dem Kl., beerbt. Nachdem die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr mit Investitionsvorrangbescheid vom 20. August 1998 festgestellt hatte, daß das Vorhaben der Beigeladenen, der "Ausbau des Areals westlich vom Internationalen Handelszentrum (Hochhaus) zu einem reprasentativen Zentrum mit Mischnutzung durch Errichtung von zwei neuen U-förmigen Baukörpern links und rechts von einer zentralen Einkaufspassage sowie einer Glashalle als Verbindung zwischen dem Neubau und dem Bestand sowie Um- und Ausbau des vorhandenen Tiefgeschosses zu einer für die verschiedenen Gebäudenutzungen gemeinsamen Tiefgeschoßebene" für einen besonderen Investitionszweck erfolgte, begehrt der Kl. nunmehr die Feststellung der früheren Rückgabeberechtigung.

Hinsichtlich der Grundstücke F.-straße 94 a und 95 beruft er sich auf unlautere Machenschaften. Nach der Inanspruchnahme der Grundstücke seien die Gebäude bis 1965/66 ohne Änderung genutzt worden. Danach seien sie aus ästhetischen Gründen abgerissen worden. Dies sei nicht von der Aufbaugesetzgebung gedeckt. Einem Rückgabeanspruch habe auch nicht die Nutzung als Freifläche entgegengestanden, da sie inzwischen aufgegeben worden sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zwar ist der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. lit. a VermG nicht erfüllt, da die Grundstücke nicht entschädigungslos in Anspruch genommen wurden. (wird ausgeführt)

Der Anspruch des Kl. folgt indes aus § 1 Abs. 3 VermG, da die Enteignung der Grundstücke mit unlauteren Machenschaften im Sinne dieser Vorschrift verbunden war. Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993, ZOV 1993, 193; Urteil vom 24. Juni 1993, VIZ 1993, 450). Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993, DÖV 1994, 260 und vom 29. April 1994, VIZ 1994, 409). Die zu dem Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft ist nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt. Erfaßt wird grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994, VIZ 1995, 162). So können nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern beispielsweise auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994, NJW 1994, 1487, Urteil vom 24. März 1994, BVerwGE 95, 284, 288). Damit sind vor allem zwei Fallgruppen der unlauteren Machenschaften von seiten staatlicher Stellen gemeint (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 1994, ZOV 1994, 496, und vom 31. August 1995, ZOV 1995, 477): Zum einen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Die zweite Gruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation nicht in der Verschleierung des wahren Enteignungszwecks, sondern darin liegt, daß der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Anschein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme eines solchen Tatbestandes nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind (vgl. BVerwG a. a. O.).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Inanspruchnahme der Grundstücke F.-straße 94 a und 95 als machtmißbräuchliche Vorratsenteignung anzusehen. Die Grenze zwischen einer von der Aufbaugesetzgebung gedeckten Enteignung und einer unzulässigen und damit vom Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfaßten Vorratsenteignung ist dann überschritten, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme kein konkretes Vorhaben geplant war, sondern nur eine künftige, noch nicht einmal in Umrissen bekannte Nutzung eigentumsrechtlich gesichert werden sollte. Ein derartiger Machtmißbrauch lag hier vor. In dem Antrag auf Inanspruchnahme der streitbefangenen Grundstücke vom 19. August 1963 waren lediglich "spätere Baumaßnahmen" als Zweck der Enteignung vermerkt. Eine in diesem Zeitpunkt bestehende konkrete Bebauungsplanung war nicht zu ermitteln. Dem entspricht es, daß die Grundstücke zunächst ohne Veränderung weiter genutzt wurden, bis sie 1965/1966 abgerissen wurden und das Gartenamt die Freifläche im August 1966 mit Blumenrabatten bepflanzte. Die in der Mitte der siebziger Jahre vorgenommene Einbeziehung der Grundstücke in das Areal des Internationalen Handelszentrums als dessen Vorplatz vermag deren Inanspruchnahme schon deshalb nicht zu legitimieren, weil diese Nutzung erst lange Zeit nach der Enteignung geplant wurde

Dem Rückübertragungsanspruch steht auch kein Ausschlußgrund entgegen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b VermG nicht vor. Danach ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude dem Gemeingebrauch gewidmet wurden.

Zwar wird vorliegend davon auszugehen sein, daß die streitbefangenen Grundstücke zunächst im Gemeingebrauch standen. Nach dem Ergebnis der Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung steht für alle Beteiligten fest, daß auf den nicht weit in die Tiefe des Straßengevierts reichenden Grundstücken F.-straße 94 a und 95 weder Hoch- noch Tiefbauten errichtet wurden. Die Freiflächen wurden nach ihrer Fertigstellung, da straßenseitig ein Bürgersteig fehlte, für den Fußgängerverkehr genutzt. Hierfür standen diese Flächen offensichtlich jedermann offen. Darin durfte zumindest eine faktische Widmung zum Gemeingebrauch zu erblicken sein, auch wenn nicht festgestellt werden konnte, ob entsprechend der Regelung der Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) ein förmlicher Widmungsbeschluß erging.

Der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 lit. b VermG setzt jedoch weiter voraus, daß die der Rückübertragung entgegenstehende am Gemeinwohl orientierte Nutzung fortbesteht. Denn diese Vorschrift erfaßt nach ihrem Sinn und Zweck nur denjenigen Gebrauch, der aktuell besteht und in absehbarer Zukunft fortbestehen wird (vgl. VG Weimar VIZ 1994, 616). Damit kann der Bekl. aus dem Umstand, daß die Grundstücke F.-straße 94 a und 95 zunächst dem Gemeingebrauch dienten, keinen Ausschlußgrund herleiten. Denn der Gemeingebrauch ist aufgegeben worden. Dies wird durch den Investitionsvorrangbescheid vom 20. August 1998 dokumentiert. Danach werden die Grundstücke in das Vorhaben "Das neue IHZ" einbezogen und im Zuge dieser Nutzungsänderung neu überbaut.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. BVerwG vom 5. Juni 2001, ZOV (in diesem Heft)