Ausschlussgrund
VermG § 5 Abs. 1 lit. c
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; komplexer Wohnungsbau; Garagen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der "funktionellen Einbeziehung" von Garagen in den komplexen Wohnungsbau (im Anschluß am BVerwG vom 4. August 1999 - 7 B 80.99 -, ZOV 1999, 458).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beigeladene hält die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Voraussetzungen, unter denen Garagenflächen dem "zur Wohnungsversorgung genutzte(n) volkseigene(n) Vermögen" (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV) unterfallen, für unvereinbar mit den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 4. August 1999 (BVerwG 7 B 80.99 - ZOV 1999, 458) hierzu aufgestellten Grundsätzen. Richtig daran ist, daß das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall die Garagennutzung als Teil der dem gemeinschaftlichen Wohnen dienenden Grundstücksnutzung gewertet hat, während das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist. Die Entscheidungen stehen jedoch nicht in einem rechtlichen Widerspruch zueinander, sondern sind mit tatsächlichen Eigenheiten begründet, die auf den jeweils anderen Fall so nicht zutreffen.
Zum einen hat das Verwaltungsgericht einen gewissen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Garagenkomplex und dem Wohngebäude verlangt und diesen im vorliegenden Fall wegen der die beiden Areale trennenden Straßenverkehrsfläche verneint. Diese Betrachtungsweise verträgt sich ohne weiteres mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach zur gemeinschaftlichen Wohnungsnutzung alles gehört, was von ihr "vernünftigerweise nicht trennbar ist". Für eine Trennbarkeit spricht im vorliegenden Fall zusätzlich der vom Verwaltungsgericht angeführte Umstand, daß die Kl. beim Verkauf des Wohngebäudegrundstücks im Jahre 1997 das Garagengelände ausdrücklich ausgenommen hat. Daß auch das Bundesverwaltungsgericht einen räumlichen Zusammenhang voraussetzt, ergibt sich im übrigen aus dem von ihm geforderten "gesteigerten städtebaulichen Zusammenhang" zwischen den diversen, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienenden Einrichtungen und Flächen.
Zum anderen wird in dem angefochtenen Urteil ein funktionaler Zusammenhang zwischen den beiden Nutzungsarten verlangt. Dieser sei zu verneinen, wenn - wie hier - die Garagen nicht speziell dem Stellplatzbedarf der Bewohner des zugehörigen Wohngebäudes, sondern beliebigen Nutzern dienten. Auch diese Ansicht widerspricht nicht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem o. a. Beschluß. Danach wird nämlich die Einbeziehung des Garagengrundstücks in den komplexen Bebauungs- und Nutzungszusammenhang (nur) dann nicht aufgehoben, "wenn die nach Deckung des aus dem Wohngebiet stammenden Bedarfs noch verbleibenden Garagen anderweitig vergeben werden". Eine solche Bevorzugung der Wohngebäudenutzer hat es nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Streitfall nicht gegeben.