Ausschlussgrund
HHG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 4; StrRehaG § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Häftlingshilfeausschluss; Spitzeltätigkeit; IM; strafrechtliche Rehabilitierung; Kapitalentschädigung; Rücknahme des Ablehnungsbescheides; Menschlichkeitsgrundsätze
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluß von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, daß diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, daß die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen.
2. Ist ein Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bestandskräftig abgelehnt worden, und ist diese Entscheidung rechtswidrig, weil der Betroffene im Besitz einer Häftlingshilfebescheini-gung nach § 10 Abs. 4 HHG ist, darf die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Begründung versagt werden, daß auch die Häftlingshilfebescheinigung wegen eines Verstoßes des Betroffenen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit rechtswidrig sei.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kl. einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des zu seinen Ungunsten im Jahr 1995 bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Gewährung einer Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) hat.
2 Der 1924 geborene Kl. war aufgrund der Verurteilung durch ein sowjetisches Militärtribunal vom 18. August 1948 bis 20. März 1956 in G. bzw. B. inhaftiert. Mit Bescheid vom 7. November 1990 erhielt er aufgrund dieser zu Unrecht erlittenen Inhaftierung eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG).
3 Nachdem der Kl. im Juni 1993 einen Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung gemäß § 25 Abs. 2 StrRehaG gestellt hatte, holte der Bekl. eine Auskunft bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) ein. Der Bundesbeauftragte teilte mit, daß der Kl. am 15. Juli 1968 und am 4. Dezember 1968 zwei Verpflichtungserklärungen unterschrieben habe und unter dem Decknamen "P." bzw. "H. R." in der Zeit von 1968 bis 1981 als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig gewesen sei. In den Akten seien ca. 110 Treffberichte, ca. 130 handschriftliche IM-Berichte sowie 5 Tonbandabschriften enthalten. Daraufhin lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 22. Juni 1995 den Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung ab. Der Widerspruch des Kl. blieb erfolglos.
4 Am 17. Dezember 1997 beantragte der Kl. das Wiederaufgreifen seines Verfahrens auf Gewährung einer Kapitalentschädigung. Mit Bescheid vom 8. Januar 1998 lehnte der Bekl. den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kl. Klage, die er jedoch in der mündlichen Verhandlung am 26. April 1999 zurücknahm, nachdem der Bekl. sich bereit erklärt hatte, über den Antrag auf Wiederaufgreifen im Rahmen des § 48 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin erneut zu entscheiden.
5 Mit Bescheid vom 29. September 1999 lehnte der Bekl. den Antrag auf Wiederaufgreifen erneut ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Der Kl. habe gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen und damit den Ausschlußgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG erfüllt. Gleichwohl werde die Häftlingshilfebescheinigung nicht zurückgenommen. Das bedeute, daß der Kl. die damals gezahlte Eingliederungshilfe behalten dürfe. Die Tätigkeit des Kl. für das MfS erfülle gleichwohl den Ausschlußtatbestand des § 16 Abs. 2 StrRehaG. Bei der Entscheidung vom 22. Juni 1995 hätte dieser Ausschlußgrund wegen der Häftlingshilfebescheinigung zwar nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Häftlingshilfebescheinigung, die Grundlage für die Gewährung der Kapitalentschädigung sei, hätte aber richtigerweise eingezogen werden müssen. Nach dem Gebot der Rechtmäßigkeit der Verwaltung sei an der zwar rechtswidrigen, aber inhaltlich richtigen bestandskräftigen Entscheidung, keine Kapitalentschädigung zu gewähren, festzuhalten. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 1999 zurück.
6 Die am 5. Januar 2000 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen. Mit Urteil vom 1. Dezember 2004 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Der Kl. habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Der bestandskräftige Bescheid vom 22. Juni 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 1995 sei zwar wie von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vorausgesetzt rechtswidrig. Denn einem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheini-gung gemäß § 10 Abs. 4 HHG dürften die sozialen Ausgleichsleistungen gemäß § 25 Abs. 2, § 17 Abs. 2 StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlußgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte Wiederaufgreifen liege jedoch nicht vor, und die Entscheidung des Bekl., das Verfahren um die begehrte Kapitalentschädigung nicht wieder aufzugreifen, weise auch keine Ermessensfehler auf. Auf der Grundlage der Beweiserhebung und der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen gehe der Senat davon aus, daß der Kl. als IM für das MfS tätig gewesen sei und in der Zeit von Juli 1968 bis Anfang 1980 zunächst unter dem Decknamen P., nach Entlassung aus der Strafvollzugsanstalt N. unter dem Decknamen H. R. eine Vielzahl mündlicher und schriftlicher Berichte für das MfS geliefert habe. Diese über mehr als zehn Jahre währende IM-Tätigkeit stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 StrRehaG dar. Dabei genüge es, daß die IM-Berichte konkret geeignet gewesen seien, andere Personen in der ehemaligen DDR zu schädigen oder auch nur zu gefährden. 7 Zur Begründung der durch das Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kl. im wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung verletze § 16 Abs. 2 StrRehaG, weil diese Vorschrift in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Parallelvorschrift des § 5 Abs. 1 Entschädigungs-rentengesetz eng auszulegen sei und insbesondere den Nachweis einer Drittschädigung voraussetze. Das Berufungsurteil leide zudem an einer mangelnden Sachaufklärung. Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme und der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen lasse sich nicht ableiten, daß der Kl. die herangezogenen Exponate tatsächlich geschrieben habe. Daher hätte ein weiteres Gutachten eingeholt werden müssen.
8 Der Bekl. tritt der Revision entgegen und verteidigt unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens das angefochtene Urteil.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
9 Die Revision ist nicht begründet, da das angefochtene Urteil nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
10 Die Rüge des Kl., das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, greift nicht durch, so daß der Senat seiner Entscheidung die nach § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde zu legen hat (1.). Ausgehend davon läßt die Zurückweisung der Berufung keinen Verstoß gegen revisibles Recht erkennen; der Kl. hat weder einen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Ablehnung einer Kapitalentschädigung (2.) noch weist die Verweigerung dieser Rücknahme durch den Bekl. einen zu einem Anspruch auf erneute Entscheidung führenden Ermessensfehler auf (3.).
11 1. Die Auffassung des Kl., das Berufungsgericht hätte das ihm zugerechnete Schreibwerk einer weiteren Begutachtung unterziehen müssen, geht fehl. Die Auswahl der zuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Art und Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht, das sich insbesondere auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (§ 98 VwGO i. V. m. § 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO). Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38, vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1 und Beschluß vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 S. 25). Dies ist dann der Fall, wenn das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen mußte, daß die vorliegenden Gutachten den allgemeinen oder besonderen Anforderungen des konkreten Falles nicht genügen, weil sie nicht klar, unvollständig oder widerspruchsvoll sind, also auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweisen, oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der erforderlichen Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter geben (vgl. Urteile vom 26. April 1985 - BVerwG 8 C 74.83 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 169 S. 31 und vom 6. Oktober 1987, a.a.O. S. 2).
12 Diese Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Sachverstän-digengutachtens sind nicht erfüllt. (wird ausgeführt) 13 2. Ausgehend von den somit beanstandungsfrei ermittelten Tatsachen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, daß der Kl. keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Ablehnung einer Kapitalentschädigung durch den Bescheid vom 22. Juni 1995 hat. Als rechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch kommt nur § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin in Betracht. Danach kann ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt jederzeit unabhängig vom Vorliegen besonderer Wiederaufgreifensgründe zurückgenommen werden.
14 a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der bestandskräftige Bescheid vom 22. Juni 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1995 ist rechtswidrig. Denn einem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheini-gung gemäß § 10 Abs. 4 HHG dürfen die sozialen Ausgleichsleistungen gemäß § 25 Abs. 2, § 17 Abs. 2 StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlußgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden (Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 7.02 -, Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 1 = ZOV 2003, 113).
15 b) § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt die Rücknahme eines bestandskräftig gewordenen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts in das Ermessen der zuständigen Behörde. Lehnt sie es ab, den Bescheid aufzuheben, so kann ihre Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, die Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob also ihre Ermessenserwägungen sachgerecht waren. Ausnahmsweise verdichtet sich die Rechtsstellung des Betroffenen allerdings im Wege der Ermessensreduzierung zu einem Anspruch auf Rücknahme, wenn die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides unter Berufung auf seine Unanfechtbarkeit schlechthin unerträglich wäre (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 3 C 123.66 -, BVerwGE 28, 122; vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 -, BVerwGE 44, 333; vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86).
16 Der Kl. meint, das Festhalten am bestandskräftigen Bescheid vom 22. Juni 1995 sei deshalb schlechthin unerträglich, weil ihm während der fast acht Jahre dauernden Inhaftierung in G. und B. schwerste physische und psychische Verletzungen zugefügt worden seien, an denen er bis heute trage. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Entschädigung für ein solches erlittenes Unrecht könne nicht im Hinblick auf ein formales Kriterium wie die Bestandskraft eines Bescheides versagt werden. Diese Einschätzung vernachlässigt die materiell-rechtlichen Erwägungen, welche die Behörde veranlaßt haben, an dem bestandskräftigen Bescheid festzuhalten.
17 Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz spricht dem Opfer einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung nicht in jedem Falle eine Kapitalentschädigung zu. Nach § 16 Abs. 2 StrRehaG wird die Kapitalentschädigung nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat. Dieser Regelung, die sich in zahlreichen Entschädigungsgesetzen wie auch in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG findet, liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, daß in den Genuß der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben (Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 251.59 -, BVerwGE 9, 132; Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 -, BVerwGE 116, 100). Nach der Wertung des Gesetzgebers hat hiernach derjenige den Anspruch auf Entschädigung für erlittenes Unrecht verwirkt, der selbst die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit mißachtet hat. Angesichts dieser Wertung kann das Festhalten des Bekl. an der bestandskräftigen Ablehnung der Kapitalentschädigung mit der Begründung, der Kl. habe selbst durch seine Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit verletzt, nicht als schlechthin unerträglich angesehen werden.
18 c) Zu Unrecht meint der Kl., dem Bekl. sei die Berufung auf sein etwaiges Fehlverhalten durch § 25 Abs. 2 StrRehaG verwehrt; da nach dieser Bestimmung bei Vorliegen einer Häftlingshilfebescheinigung die Gewährung einer Kapitalentschädigung nicht wegen Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit nach § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden dürfe, könne dieser Gesichtspunkt auch bei der Entscheidung über die Rücknahme der Ablehnung keine Rolle spielen. Dabei verkennt der Kl., daß der Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 StrRehaG im Rahmen des § 25 Abs. 2 StrRehaG deshalb nicht zum Tragen kommt, weil das Gesetz davon ausgeht, daß die entsprechende Prüfung bereits bei Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG durchgeführt worden ist. Das Gesetz geht mithin davon aus, daß auch die sozialen Ausgleichsleistungen nach § 25 Abs. 2 StrRehaG niemandem zugute kommen, der seinerseits gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Allerdings muß die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Kapitalentschädigung beim Vorliegen eines Versagungsgrundes zunächst eine dennoch erteilte und damit bindende Häftlingshilfebescheinigung zurücknehmen, um dann § 16 Abs. 2 StrRehaG anwenden zu können. Dies bedeutet jedoch nicht, daß auch bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme der bestandskräftigen Ablehnung einer Kapitalentschädigung der Rückgriff auf den Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 StrRehaG ausgeschlossen ist, solange die früher erteilte Häftlingshilfebescheinigung Bestand hat. Im Rahmen der ihr obliegenden umfassenden Würdigung kann die Behörde vielmehr berücksichtigen, daß zwar § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht unmittelbar hätte herangezogen werden dürfen, daß aber die diese Norm verdrängende Häftlingshilfebescheinigung aus demselben Grund rechtswidrig war und mithin die Versagung der Kapitalentschädigung materiell den Vorgaben des Gesetzgebers entsprach.
19 Dem Rückgriff auf § 16 Abs. 2 StrRehaG steht auch nicht der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegen, weil dem Kl. durch die Aufrechterhaltung der Häftlingshilfebescheinigung die schon gewährte Eingliederungshilfe erhalten bleibt, obwohl ihr mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG ein vergleichbarer Ausschlußgrund entgegenstünde. Diese Ermessensbetätigung zugunsten des Kl. im Hinblick auf bereits erhaltene Leistungen begründet keinen Zwang, ihm auch zukünftig den Zugang zu Leistungen zu schaffen, die ihm der Gesetzgeber nicht zubilligt.
20 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß die Weigerung des Bekl., den bestandskräftigen Bescheid vom 22. Juni 1995 zurückzunehmen, frei von Ermessensfehlern ist.
21 a) Der Bekl. ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kl. bei seiner für den Senat bindend festgestellten Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter die Grundsätze der Menschlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG und des § 16 Abs. 2 StrRehaG verletzt hat. Zwar erfüllt eine solche Tätigkeit nicht ohne weiteres die genannte Voraussetzung. Notwendig sind vielmehr erhebliche gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßende Handlungen. Dies ist der Fall, wenn jemand freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannten Staatssicherheitsdienst weitergegeben hat. Es genügt, daß sich der Einzelne als Denunziant oder Spitzel freiwillig betätigte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen (vgl. für § 16 Abs. 2 StrRehaG BTDrucks. 12/1608 S. 24). Dementsprechend hat der Senat entschieden, daß eine Spitzeltätigkeit für die Stasi unter Inkaufnahme einer Drittschädigung im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit begründet (Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 -, a.a.O.).
22 Der Kl. meint, eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit falle ihm schon deshalb nicht zur Last, weil jeder Nachweis für eine konkrete Schädigung Dritter durch seine Spitzeltätigkeit fehle; es sei nicht festgestellt, daß irgend jemand aufgrund seiner Berichte verhaftet worden sei oder sonstige erhebliche Nachteile erlitten habe. Dazu beruft er sich auf die entsprechende Rechtsprechung des Kammergerichts zu § 16 Abs. 2 StrRehaG (vgl. Beschluß vom 2. Januar 2001 - 4 Ws 212/00 -, REHA - VIZ 2002 S. 184). Diese Auffassung geht fehl. Die Annahme einer Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit setzt nicht den Nachweis voraus, daß die IM-Berichte konkrete Repressionen und Sanktionen gegenüber Dritten etwa durch Schäden an Leib oder Leben zur Folge hatten. Es reicht der Nachweis, daß die gelieferten Informationen geeignet waren, den Denunzierten ernsthaft in Gefahr zu bringen. Das folgt aus Sinn und Zweck des Ausschlußgrundes. Dieser muß die Funktionsweise des Staatssicherheitsdienstes der DDR in Rechnung stellen. Das MfS war ein zentraler Bestandteil des totalitären Machtapparates der DDR und fungierte als Instrument der politischen Kontrolle und Unterdrückung der Bevölkerung. Es diente insbesondere dazu, politisch Andersdenkende und Ausreisewillige zu überwachen, abzuschrecken und auszuschalten (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 -, BVerwGE 108, 64). Durch Berichte eines Inoffiziellen Mitarbeiters wurde der Staatssicherheitsdienst in die Lage versetzt, sogar belanglose und unverfängliche Informationen zu nutzen, diese mit eigenen Erkenntnissen zu verknüpfen und mit anderen ihm bekanntgewordenen Sachverhalten zu bewerten (vgl. OLG Jena, Beschluß vom 5. März 2002 - 1 Ws-Reha 37.01 -, NJ 2002, 324). Ein Inoffizieller Mitarbeiter hatte keinen Einfluß darauf, ob und in welcher Weise die dem Ministerium zugetragenen Informationen verwertet wurden; insbesondere konnte er nicht wissen, mit welchen weiteren Informationen anderer Mitarbeiter des Ministeriums seine Mitteilungen später zusammengeführt werden konnten (vgl. LG Berlin, Beschluß vom 7. September 2000 - 551 Rh 375.98 UBG -; Beschluß vom 10. Februar 1997 - 515 Rh 344.96 UBG -). Dementsprechend läßt sich bei einer eingetretenen Schädigung die Frage der Kausalität häufig nicht zuverlässig beantworten. Andererseits ist den Berichtsunterlagen des Inoffiziellen Mitarbeiters regelmäßig kein Hinweis zu entnehmen, welche Folgen die Denunziationen für die Bespitzelten gehabt haben. Die Forderung eines entsprechenden Nachweises würde daher die Ausschlußregelung weitgehend leerlaufen lassen. Angesichts der Strukturen des Staatssicherheitsdienstes und des übrigen Machtapparates der DDR ist daher der zur Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit gehörende Verletzungserfolg schon dann zu bejahen, wenn die Berichte des Inoffiziellen Mitarbeiters geeignet waren, für die Bespitzelten eine beachtliche Gefahrenlage zu schaffen.
23 Mit dieser Auslegung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der vom Kl. angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 5 Abs. 1 ERG. Abgesehen davon, daß es sich insoweit um eine andere Rechtsnorm als die hier in Rede stehende handelt, verlangt auch das Bundessozialgericht keinen konkreten nachweisbaren Schädigungserfolg bei einzelnen Dritten, sondern "(mindestens) eine konkrete Handlung". Es läßt daher eine "exponierte Stellung" etwa eines Mitglieds des Politbüros nicht genügen, um auf konkrete Verstöße zu schließen, sondern setzt konkrete, abgrenzbare, beweisbare und bewiesene Vorgänge voraus (vgl. BSG, Urteile vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 52/02 R -, BSGE 91, 231 Rn. 28 sowie vom 31. Oktober 2002 - B 4 RA 16/01 R -, SozR 3 8850 § 5 Nr. 7 S. 89). So wurde in der Entscheidung vom 23. Oktober 2003 der Ausschlußgrund nicht aufgrund einer nachgewiesenen Drittschädigung angenommen, sondern wegen des als Verletzungserfolg im Sinne des § 5 Abs. 1 ERG gewerteten Schließens einer Grenzschleuse in der "Beobachtungssache Lux", die auf einen Hinweis des dortigen Kl. erfolgt war. Als Verletzungserfolg wurde hier also nicht eine Schädigung von Personen betrachtet, sondern die Tatsache, daß "dieses menschenverachtende ... ‚Grenzsicherungssystem'" im Sinne einer Undurchlässigkeit und Unüberwindlichkeit fortbestehen konnte (BSG a.a.O. Rn. 48).
24 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die vom Kl. gelieferten Berichte für das MfS zumindest teilweise geeignet, die bespitzelten Personen der Gefahr staatlicher Verfolgung in Form von intensiver Überprüfung bis hin zur Verhaftung auszusetzen. So finden sich Hinweise auf die Absicht bespitzelter Personen, die DDR ungenehmigt zu verlassen, ein Vergehen, das von den Strafverfolgungsbehörden unnachsichtig verfolgt und teilweise drakonisch bestraft wurde. Andere Berichte waren geeignet, den Bespitzelten der Gefahr einer Strafverfolgung wegen öffentlicher Herabwürdigung der DDR auszusetzen.
25 In subjektiver Hinsicht setzt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Menschlichkeit ein zurechenbares, vorwerfbares Verhalten voraus. Deshalb ist allein in einer schriftlichen Verpflichtung zum Spitzeldienst "unter dem Druck der Haft" kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu sehen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 3 C 12.87 -, Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 25). Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d. h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen. Eine solche Zwangslage bestand für den Kl. jedenfalls nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr. Gleichwohl hat er es zumindest billigend in Kauf genommen, daß den Personen, über die er namentlich berichtete, die Gefahr staatlicher Repressionen bis hin zu Verurteilungen drohte.
26 b) Entgegen der Ansicht des Kl. kann ein Ermessensfehler auch nicht deshalb angenommen werden, weil die ihm selbst während seiner Haft zugefügten Leiden unvergleichlich schwerer wögen als die möglichen Folgen seines eigenen Tuns. Eine solche Abwägung sehen § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG und § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht vor. Liegt eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit vor, was in jedem Fall die Feststellung schwerwiegender Verfehlungen voraussetzt, entfällt der Anspruch auf Entschädigung wegen selbsterlittener staatlicher Verfolgung. Eine Aufrechnung, was das schlimmere Unrecht war, findet nicht statt.