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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 3 C 24.9727.08.1998ZOV 1999, 56

VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschlußgrund; Rückübertragungsausschluss; Betriebsnotwendigkeit; Betriebsteilfortführung; asset deal; Erlösauskehranspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der Restitutionsausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG) kommt Unternehmen nicht zugute, die sich in Liquidation befinden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Dies gilt auch im Falle der Veräußerung restitutionsbelasteter Vermögensgegenstände an ein anderes Unternehmen zum Zwecke der Fortführung einzelner Betriebsteile ("asset deal").

Die Veräußerung begründet einen Erlösauskehranspruch des Restitutionsberechtigten nach § 13 Abs. 2 VZOG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. begehrt die Auskehr des Erlöses, den die Beigeladene durch die Veräußerung von drei in E. gelegenen Grundstücke erzielt hat.

Die Grundstücke gehörten bis zu ihrer Überführung in Volkseigentum im Jahre 1952 der Kl. Letzter Rechtsträger war der VEB A. E., dessen Ersatzteil- und Auslieferungslager sich dort befand. Zum 1. Juli 1990 wurde der Betrieb in die A. E. GmbH umgewandelt und diese sodann als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen. Seit dem 6. Mai 1991 befindet sich die GmbH in Liquidation.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Juli 1991 verkaufte die Treuhandanstalt - die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - u. a. die betreffenden Flurstücke nebst Aufbauten, wesentlichen Bestandteilen und Zubehör sowie den noch vorhandenen Ersatzteilen, Werkzeugen, Namens- und Zeichenrechten von "W." und "E. A. E." an die "W. -S. -C. GmbH i. G.". Die Käuferin übernahm die Verpflichtung, die Arbeitnehmer, die in dem von der Verkäuferin "... auf dem veräußerten Grundbesitz unterhaltenen Betriebsteil ..." beschäftigt waren, für mindestens zwei weitere Jahre zu beschäftigen.

Anträge der Kl. auf Restitution der verkauften Parzellen bzw. Erlösauskehr lehnte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit Bescheid vom 2. September 1995 ab.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen der Bekl. und der Beigeladenen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revisionen haben keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage. Der Anspruch der Kl. auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung der umstrittenen Grundstücke findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG.

Die vorgenannte Bestimmung setzt ebenso wie die Regelung in dem vorausgehenden Absatz 1 u. a. voraus, daß der Durchsetzung eines Rückgabeanspruchs ein Restitutionsausschlußgrund entgegensteht. Im vorliegenden Fall besteht insoweit kein Zweifel; denn die Kl. war zwar als frühere Eigentümerin gemäß Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV restitutionsberechtigt, aber ihr Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke ist durch deren Veräußerung vor der Zuordnungsentscheidung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG) ausgeschlossen.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG liegen hier vor. Die Bestimmung gewährt einen Zahlungsanspruch in Höhe des Erlöses, wenn hinsichtlich des Vermögenswertes eine erlaubte Maßnahme durchgeführt wird (1. Altern.) oder dieser im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert war (2. Altern.). Der Erlösanspruch der Kl. ist begründet, weil die letztgenannten Kriterien erfüllt sind. Der Einwand der Revisionsführerinnen, die Grundstücke seien schon vor der Veräußerung betriebsnotwendig gewesen und unterfielen dieser Vorschrift daher nicht, geht fehl. Allerdings ist es fraglich, ob auch die Veräußerung eines im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG betriebsnotwendigen Vermögenswertes zu einem Erlösanspruch führen kann. Dies ist u. a. deshalb zweifelhaft, weil sich jedenfalls die erste Alternative des § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG nur auf Vermögensgegenstände bezieht, die der Restitution unterliegen oder unterliegen können, die nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 VZOG ausgeschlossen ist; nur hierauf kann sich eine erlaubte Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VZOG erstrecken. Kann aber z. B. ein betriebsnotwendiges Grundstück nicht Gegenstand einer erlaubten Maßnahme sein, so scheidet insoweit auch ein Erlösanspruch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG aus. Es spricht vieles dafür, daß Entsprechendes auch für den Fall der Veräußerung eines wegen Betriebsnotwendigkeit nicht zu restituierenden Vermögenswertes vor der Zuordnungsentscheidung zu gelten hat, so daß allenfalls ein Ausgleichsanspruch nach § 13 Abs. 1 VZOG in Betracht käme. Der Senat kann diese Frage aber auf sich beruhen lassen, weil die strittigen Grundstücke zur maßgeblichen Zeit, nämlich im Zeitpunkt ihrer Veräußerung, nicht betriebsnotwendig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG waren.

Die Grundstücke waren am 11. Juli 1991 schon deshalb "ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens" (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG) rückübertragbar, weil sich die A. GmbH seit dem 6. Mai 1991 in Liquidation befand. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt Unternehmen, die sich in Liquidation befinden, der den Erhalt und Fortbestand eines Betriebes bezweckende Restitutionsausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit nicht zugute, weil der Normzweck dort nicht mehr erreichbar ist. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann nicht mehr zu einer "erheblichen Beeinträchtigung des Unternehmens" führen, da dieses sich als nicht lebensfähig erwiesen hat (vgl. Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 194 [200]; Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11 . 94 - BVerwGE 98, 154 [156]; Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10; Beschluß vom 12. November 1996 - BVerwG 3 B 12.96 -). Das Revisionsvorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen oder davon die vorliegende Konstellation als einen Sonderfall auszunehmen. Er verkennt dabei nicht, daß ein in Liquidation befindliches Unternehmen nicht selten unselbständige Wirtschaftseinheiten bzw. Betriebsteile aufweist, die für sich lebensfähig sein und durch Veräußerung am Leben erhalten werden können. Daraus folgt jedoch nicht, daß diese ausgenommen sind, wenn mit der eingeleiteten Gesamtliquidation des Unternehmens der Restitutionsausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit entfällt. Dieser dient dem Erhalt des Unternehmens, dem die für sein wirtschaftliches Fortbestehen unerläßlichen Vermögenswerte belassen werden sollen. Entfällt mit Beginn der Liquidation der Restitutionsausschluß für dieses Unternehmen, so wirkt sich dies zwangsläufig auf alle seine Teilbereiche, unabhängig vom Maße ihrer operativen Selbständigkeit und der Überlebenschance in anderen Unternehmenszusammenhängen, aus. Der Restitutionsausschlußgrund hat gewissermaßen ausgedient, wenn ihm der Fortbestand des Unternehmens, dem er ursprünglich zustand, nicht gelungen ist. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, daß der Restitutionsausschluß fortgelten solle zum Zwecke der möglichst vorteilhaften Zerlegung in Liquidation gegangener Unternehmen. Dieser Zweck ginge über die Unternehmenserhaltung hinaus. Einer entsprechenden Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm stünde deren Ausnahmecharakter entgegen. Der Rückübertragungsanspruch sollte nach der gesetzgeberischen Intention nur zurücktreten, um zu verhindern, "daß zur Realisierung einer Restitution eine bestehende Unternehmenseinheit zerschlagen oder beeinträchtigt wird" (BT-Drucks. 12/5553, S. 170), nicht aber auch, um die Privatisierung eines zu liquidierenden Unternehmens zu erleichtern.

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG gestattet es mithin nicht, das Erfordernis der Betriebsnotwendigkeit im Fall der Liquidation des Gesamtunternehmens auf Betriebsteile zu beziehen, die nach Veräußerung der von ihnen zuvor genutzten betrieblichen Mittel "assets" ihre Tätigkeit in anderer rechtlicher Form fortsetzen könnten. Solche Betriebsteile werden trotz möglicher wirtschaftlicher Überlebensfähigkeit nicht zu "Unternehmen" oder "Unternehmenseinheiten" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG, da sie als bloße Untergliederungen in jeder Hinsicht abhängig sind von dem Unternehmen, zu dem sie gehören, und keine eigenen unternehmerischen Ziele verfolgen können.

Der Annahme eines Übergangs der Betriebsnotwendigkeit vom Gesamtbetrieb auf fortzuführende Betriebsteile steht auch entgegen, daß der in Rede stehende Restitutionsausschlußgrund bereits im Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses bestehen müßte, um diesen zu überdauern. Es liegt nicht in der Hand eines Treuhandunternehmens, eine durch Eröffnung des Liquidationsverfahrens entfallene Betriebsnotwendigkeit später in Hinblick auf bestimmte Betriebsteile wieder aufleben zu lassen. Bei Liquidationseröffnung sind die restitutionsbelasteten Vermögenswerte auch für überlebensfähige Betriebsteile nicht betriebsnotwendig. Dies ist meist schon deshalb nicht der Fall, weil zu Beginn des Liquidationsverfahrens noch keine klaren Vorstellungen über die zur Sicherung der Überlebenschancen einzelner Betriebssegmente zu ergreifenden Maßnahmen bestehen werden. Einem unter diesen Umständen gestellten Restitutionsbegehren wäre also ohne weiteres stattzugeben. Dies gilt aber auch dann, wenn bereits vor dem Liquidationsbeschluß ein entsprechender "asset deal" ins Auge gefaßt worden war, denn eine auf den Betriebsteil zu beziehende Betriebsnotwendigkeit könnte frühestens mit der Realisierung der Veräußerungsabsicht entstehen. Bei einem dem Liquidationsbeschluß nachfolgenden "asset deal" kann von der "Mitnahme" der früheren oder derzeitigen Betriebsnotwendigkeit nicht die Rede sein, weil sie zuvor erloschen war.

Die Befürchtung der Revisionsführerinnen, bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils würde die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben weitgehend vereitelt, ist nicht berechtigt. Jedenfalls nach heutiger Rechtslage hätten die zur Rettung des Ersatzteilbereichs der A. GmbH vorgenommenen Veräußerungen trotz des Restitutionsanspruchs der Kl. im Rahmen einer "erlaubten Maßnahme", nämlich zwecks "Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen" (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a VZOG), erfolgen dürfen und hätten dann zur Erlösauskehr an die Kl. geführt. Ob die Treuhandanstalt seinerzeit ihre Ziele auch mit den vom Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. I 854) eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten hätte erreichen können, läßt der Senat offen.