Ausschlussgrund
EV Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3; VermG § 1 Abs. 1 und Abs. 8 Buchst. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Restitution öffentlich-rechtlicher Vermögensgegenstände; Enteignung gegen angemessene Entschädigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn die restitutionsbegehrende Körperschaft den zurückverlangten Vermögensgegenstand seinerzeit auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Bei einem Erwerb durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung ist diese Bedingung in der Regel nicht erfüllt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der kl. Freistaat begehrt die Rückübertragung eines in B. belegenen Flurstücks. Das Grundstückseigentum war seinem Rechtsvorgänger durch das Sächsische Gesetz zur Übernahme der Lichtspieltheater durch das Land Sachsen vom 10. Dezember 1948 (GVBl. S. 639) übertragen worden. Später wurde das Grundstück in Eigentum des Volkes überführt.
Mit Bescheid vom 23. November 1995 ordnete die Bekl. das Grundstück der beigeladenen Bundesrepublik nach Art. 22 Abs. 1 EV zu und lehnte den Restitutionsantrag des Kl. ab. Die gesetzliche Übertragung der Lichtspieltheater auf die Länder gehe auf die Richtlinie Nr. 4 vom 21. September 1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64/1948 vom 17. April 1948 über die Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zurück. Aus diesen besatzungsrechtlichen Anordnungen ergebe sich, daß im Zeitpunkt des Übergangs des streitgegenständlichen Grundstücks auf das Land Sachsen bereits im Eigentum des Volkes bestanden habe. Dies schließe einen Restitutionsanspruch des Kl. aus.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 1997 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Kl.
Aus diesen Gründen
häufig von der Redaktion verfasst
II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Das streitige Grundstück ist dem Kl. zurückzuübertragen; Restitutionsausschlußgründe liegen nicht vor.
Der vom Kl. erhobene Restitutionsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag (EV). Nach dem Wortlaut dieser Regelung sind Vermögenswerte, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Zentralstaat (u. a.) unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, ihr oder ihrer Rechtsnachfolgerin zurückzuübertragen. Im vorliegenden Fall versteht es sich von selbst, daß das streitgegenständliche Grundstück mit der Überführung in Volkseigentum unentgeltlich dem Zentralstaat überlassen worden ist. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ergibt darüber hinaus, daß die Überlassung aus dem Eigentum des Rechtsvorgängers des Kl. erfolgt ist (1), durch Enteignung erlangtes Eigentum nicht generell von der Restitution ausgeschlossen ist (2), die Zurückführung des Gesetzes von 1948 auf die Besatzungsmacht für den Restitutionsanspruch ohne Belang ist (3) und der Eigentumserwerb aufgrund dieses Gesetzes nicht als rechtsstaatswidrig gelten kann (4).
1. Die Bekl. und der Oberbundesanwalt bestreiten zu Unrecht die Eigentümerstellung des Landes Sachsen vor der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum. Dabei gehen sie allerdings zutreffend davon aus, daß der Anspruch auf Rückgabe eines Grundstücks durch das Voreigentum des Antragstellers oder seines Rechtsvorgängers bedingt ist. Dieses Kriterium wäre nicht erfüllt, wenn das Grundstück aufgrund der Inanspruchnahme durch das Sächsische Gesetz zur Übernahme der Lichtspieltheater durch das Land Sachsen vom 10. Dezember 1948 (GVBl. S 630; nachfolgend: Lichtspieltheatergesetz) unmittelbar von Privat- in Volkseigentum gelangt wäre. Das gleiche würde gelten, wenn die Länder zu dieser Zeit de facto schon nicht mehr existierten und daher als Zuordnungsobjekt für gesetzliche Vermögenszuweisungen nicht mehr in Betracht kamen. Beide Einwände beruhen aber auf Voraussetzungen, die nicht vorliegen.
1.1 Das Lichtspieltheatergesetz selbst enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die enteigneten Vermögensgegenstände seien in Volkseigentum überführt worden. Vielmehr besagt dessen § 1, daß dieses Vermögen mit dem 1. Januar 1949 "auf das Land Sachsen" übergeht. Auch in den Folgebestimmungen ist mehrfach von dem vom Land Sachsen übernommenen Vermögen die Rede (vgl. §§ 2 Abs . 1; 3 und 6).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 (abgedruckt im Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, - RVI - Bd. IV, Nr. 45) Die dort angeordnete Überführung von Betrieben der Monopolisten und anderer Kriegs- und Naziverbrecher" in den "Besitz des Volkes" erstreckt sich nicht auf den "sonstigen sequestrierten Besitz" (vgl. Nr. 4 des SMAD-Befehls). Zu diesem gehören u. a. die Lichtspieltheater, die ausdrücklich auf die Länder übertragen werden (vgl. § 2 der Richtlinie Nr. 4 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64/1948 - Verwertung sonstiger Vermögen - vom 21. September 1948; abgedruckt im RVI, Nr. 45 d). Als Empfänger des "sonstigen Vermögens" sieht diese Richtlinie neben den Ländern eine Vielzahl anderer Körperschaften und Gesellschaften vor, z. B. Gemeinden, Kreise, Genossenschaften, FDGB, Museen, Vereinigung volkseigener Betriebe, Bodenfonds und Organe sozialer Fürsorge. Angesichts dieses differenzierten Verteilungssystems, das gerade auch zwischen dem Eigentum (bzw. Besitz des Volkes und anderer Träger unterscheidet, verbietet es sich, die Zuordnung an die Länder einer Überführung in Volkseigentum gleichzustellen.
1.2 Die Bekl. geht auch fehl in ihrer Annahme, bei Erlaß des Lichtspieltheatergesetzes Ende 1948 hätte das Land Sachsen de facto schon nicht mehr bestanden. Hiergegen spricht bereits, daß die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 die Gliederung des Gesamtstaates in Länder vorsah bzw. beibehielt. Vielmehr kann das faktische Ende der Länder innerhalb der DDR erst für das Jahr 1952 angenommen werden (vgl. Brunner, Einführung in das Recht der DDR, 2. Auflage 1979, S. 19 ff.). Der Hinweis der Bekl. auf die Vorrangigkeit des SED Programms im Verhältnis zur Verfassungsordnung mag für die Parteiprogramme gelten, die zeitlich nach dem Erlaß der Verfassung beschlossen worden sind. Wäre aber der föderalistische Staatsaufbau schon 1948 den Absichten der SED zuwidergelaufen, hätte er wohl kaum Niederschlag in der Verfassung gefunden. Inwiefern in diesem Zusammenhang Parteibeschlüssen des Jahres 1952 Bedeutung beizumessen sein soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
2. Der öffentlichen Restitution unterfallen im Regelfall auch Vermögensgegenstände, die sich die antragstellende Körperschaft im Wege einer Enteignung - gegen Entschädigung - verschafft hatte.
Zweck des öffentlichen Restitutionsanspruchs ist es, zur Leistungsfähigkeit der Körperschaften durch Ausstattung mit ihrem Altvermögen beizutragen, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (vgl. BTDrucks. 12/5553, S. 169). Es mag sein, daß für die Parteien des Einigungsvertrages dabei Vermögen im Vordergrund stand, das eine Körperschaft vor der Überführung in Volkseigentum rechtsgeschäftlich erworben hatte. Einen Anhaltspunkt dafür, daß durch Enteignung erlangtes Vermögen von einer Restitution generell ausgeschlossen sein sollte, sieht der Senat aber nicht. Eine Eigentumserlangung durch Enteignung ist nicht von vornherein mit einem Makel behaftet und steht somit - jedenfalls dann, wenn sie gegen Entschädigung erfolgt - in ihrer Legitimität einem rechtsgeschäftlichen Erwerb nicht notwendigerweise nach. Nur hinsichtlich eines durch entschädigungslose Enteignung (Konfiskation) erlangten Vermögensgegenstandes hat der Senat bezweifelt, daß noch Raum sein könne für eine öffentliche Restitution (vgl. Beschluß vom 3. Juni 1996 - BVerwG 3 B 21.96 -).
3. Ein Restitutionsanspruch des Kl. scheidet nicht deshalb aus, weil das Lichtspieltheatergesetz - wie dargelegt - offensichtlich auf den SMAD-Befehl Nr. 64 und auf Nr. 4 der hierzu ergangenen Richtlinie Nr. 4 vom 21. September 1948, somit auf eine besatzungsrechtliche oder hoheitliche Grundlage, zurückzuführen ist.
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sind allerdings durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG von dem Geltungsbereich des Vermögensgesetzes ausgenommen, sind also nicht rückabzuwickeln. Diese Regelung bildete einen der Eckwerte der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, die gemäß Art. 41 Abs. 1 EV Bestandteil des Einigungsvertrages ist (s. auch Art. 143 Abs. 3 GG). Der damaligen Besatzungsmacht sollen dadurch wie auch immer geartete Unrechtsvorwürfe erspart bleiben. Die Vorschrift hat jedoch keine Bedeutung für öffentliche Restitutionsansprüche, die - anders als die Restitution nach § 1 Abs. 1, Abs. 8 Buchst. a VermG - auch Vermögensentziehungen erfaßt, die nach dem 8. Mai 1945 durch die SMAD oder in deren Einverständnis vorgenommen wurden (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283, 286, und Beschluß vom 5. März 1996 - BVerwG 7 B 412.95 - Buchholz 428 § 6 Nr. 20 S. 40).
Im übrigen ist das Begehren des Kl. gerade nicht auf eine Rückabwicklung der Enteignung, sondern auf die Wiederherstellung der unmittelbar durch sie geschaffenen und von der Besatzungsmacht gewollten Verhältnisse gerichtet. Das unterscheidet den Rückübertragungsanspruch des Kl. von einem solchen des ehemaligen Lichtspieltheatereigentümers. Es ist daher kein Wertungswiderspruch darin zu sehen, daß letzterer mit seinem Restitutionsanspruch durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschIossen wäre, während das enteignungsbegünstigte Land die Rückgabe des ihm nach der Enteignung entzogenen Vermögensgegenstandes verlangen kann.
4. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch mit der Begründung verneint, der Rechtsvorgänger des Kl. habe das Grundstück seinerzeit auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.
Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung: Der gesetzliche Rückübertragungsanspruch weist über die in § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG normierten Restitutionsausschlußgründe hinaus immanente Grenzen auf. Danach scheidet die öffentliche Restitution aus, wenn die restitutionsbegehrende Körperschaft den ihr entzogenen Vermögensgegenstand zuvor auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte. Diese Einschränkung hat zuerst der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. November 1995 (BVerwG 7 C 42.94 - BVerwGE 100, 62, "Hoppegarten") entwickelt. Der erkennende Senat hat sich diese Rechtsauslegung zu eigen gemacht (vgl. Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 3 C 21.97 -), weil nur mit Hilfe dieser Einschränkung die Wiederherstellung rechtsstaatswidriger Zustände vermieden werden kann. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Vermögen, das während der Jahre 1933 bis 1945 unter rechtsstaatswidrigen Begleitumständen von vornehmlich jüdischen Verfolgten erlangt worden war.
Rechtsstaatswidrig in diesem Sinne können u. a. entschädigungslose Enteignungen nach 1945 sein oder solche, bei denen eine gewährte Entschädigung geradezu als Verhöhnung der Opfer begriffen werden muß. Enteignungen gegen angemessene Entschädigung rechtfertigen indessen - auch im Vergleich mit dem Völkerrecht (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276, 281) - eine solche Disqualifizierung regelmäßig nicht. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere auch die Wertungen, die der diesbezüglichen Regelung im Vermögensgesetz zugrunde liegen und an denen sich auch der öffentliche Restitutionsanspruch zu orientieren hat (vgl. Begründung zur Änderung des VZOG, BTDrucks. 12/5553 S. 169). Das Vermögensgesetz begründet keine Ansprüche auf Wiedergutmachung für Enteignungen, die gegen angemessene Entschädigung erfolgt sind. Aus § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG ergibt sich vielmehr im Umkehrschluß, daß solche Enteignungen Bestand haben, und zwar unabhängig von ihrer Zielrichtung. Eine Ausnahme hiervon ist nur anerkannt worden für willkürliche Enteignungen. Diese sind von § 1 Abs. 3 VermG auch dann erfaßt, wenn eine Entschädigung gezahlt worden ist (Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - Buchholz 112 § 1 Nr. 12).
Das sächsische Lichtspieltheatergesetz billigte dem bisherigen Inhaber des übernommenen Vermögens in seinem § 3 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung zu. Für die Annahme, die Enteignung sei im vorliegenden Fall willkürlich erfolgt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem enteigneten Lichtspieltheaterbesitzer stünden somit - unabhängig von den vorstehenden Darlegungen unter 3. - keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zu. Hätte die Enteignung aber insoweit Bestand, so wäre es widersprüchlich, ihr im Hinblick auf den vom Kl. erhobenen Restitutionsanspruch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit die Wirksamkeit abzusprechen.
Die Rechtsstaatswidrigkeit der entschädigungspflichtigen Legalenteignung folgt auch nicht aus deren Zweckbestimmung. Der Senat vermag sich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung des Lichtspieltheatergesetzes nicht anzuschließen. Die Massenmedien unter die alleinige Kontrolle der Besatzungsmächte zu stellen, war nach dem Krieg keine Besonderheit der Sowjetischen Militäradministration, sondern offenkundig das Ziel aller Alliierten. Nach dem Gesetz Nr. 191 der Amerikanischen Militärregierung - Deutschland -Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers (abgedruckt im autorisierten Nachdruck des Amtsblattes der Militärregierung Deutschland, Ausgabe A vom 1. Juni 1946, S. 53 f.) etwa war in dem - im weitesten Sinne zu verstehenden - Bereich der Nachrichtenverbreitung jegliche private Betätigung verboten, u. a. auch der Betrieb von Lichtspieltheatern. Auch im amerikanischen Kontrollgebiet bedurfte es hierfür noch im Jahre 1948 einer Lizenz (vgl. die Nachrichtenkontroll-Vorschrift Nr. 3 der Militärregierung - Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet, abgedruckt a. a. O. Ausgabe F vom 31. Oktober 1947, S. 13 f.). In Anbetracht der Erfahrungen mit dem Propagandaapparat im Dritten Reich sowie der besonderen Verhältnisse unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg erscheint es dem Senat als verfehlt, diese auf Kontrolle und Umerziehung gerichtete Politik generell als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren. Alle Alliierten hatten zweifellos ein berechtigtes Interesse daran, zu verhindern, daß die Mächtigen des alten Regimes wieder Einfluß auf die öffentliche Meinung nehmen könnten. Zu diesem Zweck auch das Mittel der Enteignung einzusetzen, überschreitet nicht von vornherein die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit, mit den Prinzipien des Rechtsstaats unvereinbar waren mithin nicht die Kontrollmaßnahmen als solche, sondern - was hier aber außer Betracht zu bleiben hat - deren spätere Handhabung in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR als Mittel zur Agitation und Propaganda für ein totalitäres Unrechtsregime.