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Ausschlussgrund

BVerwGBVerwG 3 C 35.9830.09.1999ZOV 2000, 251

EV Art. 21 Abs. 3; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; komplexer Wohnungs- oder Siedlungsbau; Treuhand-Kapitalgesellschaft in Liquidation

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Den Rückübertragungsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG (Verwendung des Vermögensgegenstandes im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau) kann auch eine vermögenszuordnungsberechtigte sog. Treuhand-Kapitalgesellschaft in Liquidation geltend machen. Er setzt - wie § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG - die Einbeziehung des Vermögensgegenstandes in eine städtebauliche Einheit voraus, die die Beurteilung rechtfertigt, daß er Teil eines dem gemeinschaftlichen Wohnen dienenden Ganzen geworden ist, das durch seine Herauslösung nachhaltig gefährdet oder zerstört werden würde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. ist eine in Liquidation befindliche, durch Umwandlung eines VEB entstandene sog. Treuhand-Kapitalgesellschaft, der durch einen 1996 erlassenen und bestandskräftig gewordenen Bescheid ein in Berlin-Hohenschönhausen gelegenes, fast 9.000 qm großes Grundstück (künftig: Vermögensgegenstand) zugeordnet worden ist. Der früher volkseigene Vermögensgegenstand (Rechtsträger seit 1987: Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau), der mit einem sog. Dienstleistungswürfel bebaut ist, war Teil eines sog. Dienstleistungstandortes, dessen Grundstücksflächen außerdem mit einer Kaufhalle und einer Clubgaststätte bebaut waren. Er ist im Einvernehmen aller Verfahrensbeteiligten im Jahre 1993 an einen Investor verkauft worden. Die Kl. wendet sich gegen die im Jahre 1996 ergangene Entscheidung der Vermögenszuordnungsbehörde der Bekl. zugunsten des Beigeladenen (Land Berlin), daß dieser als Restitutionsberechtigter dem Grunde nach auch berechtigt sei, gemäß § 13 Abs. 2 VZOG die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Veräußerungserlöses zu beanspruchen. Mit Bescheid vom 30. Juni 1993 hatte die Präsidentin der Treuhandanstalt dem Beigeladenen den Vermögensgegenstand sowie ein benachbartes Grundstück mit der Begründung übertragen, die Kl. und andere Treuhand-Kapitalgesellschaften hätten gegenüber dem zumindest glaubhaft gemachten Rückübertragungsanspruch nicht das Vorliegen von Restitutiunsausschlußgründen nachweisen können; namentlich liege keine Betriebsnotwendigkeit vor. Die hiergegen erhobene Klage vom 16. Juli 1993 hatte die Kl. mit Schriftsatz vorn 22. Oktober 1993 zurückgenommen.

Danach verhandelten die Verfahrensbeteiligten weiterhin über die sachgerechte Verwertung einer Vielzahl von sog. Entwicklungsstandorten in Ost-Berliner Wohngebietszentren. Die Verhandlungen fanden im August 1995 ihren Abschluß in einer notariellen Vereinbarung, die im hier interessierenden Zusammenhang u. a. festlegte, daß der Vermögensgegenstand der Kl. zuzuordnen sei und der Beigeladene dafür Sorge zu tragen habe, daß der zu seinen Gunsten ergangene Bescheid aufgehoben werde, was in der Folge durch Zuordnungsbescheid vom 5. Juli 1996 sowie - auf Antrag des Beigeladenen ergangenen - Aufhebungsbescheid vom 4. Juli 1996 geschah.

Unter dem 4. Juli 1996 erließ die Bekl. auch den Bescheid zugunsten des Beigeladenen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision der Kl. ist nicht begründet. Zwar erweisen sich die beiden Annahmen, die das angefochtene Urteil tragen, als nicht mit Bundesrecht vereinbar. Doch ist das Urteil auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Das rechtfertigt die Zurückweisung der Revision (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

1. Zunächst trägt die dafür gegebene Begründung nicht die für die Zuerkennung des Erlösauskehranspruches entscheidungswesentliche Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene sei dem Grunde nach Restitutionsberechtigter (Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV). Beizupflichten ist der Revision namentlich darin, daß die im Urteil gegebene Begründung für die Annahme, die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen habe den beanspruchten Vermögensgegenstand unentgeltlich im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EV zur Verfügung gestellt, nicht hinreichend ist.

Zwar darf insoweit berücksichtigt werden, daß Art. 21 Abs. 3 EV das geschichtliche Erfahrungswissen zugrunde liegt, wonach zu Beginn der Existenz der DDR gerade kommunale Gebietskörperschaften mit ihrer Auflösung spätestens im Jahre 1952 Vermögensgegenstände einbüßten; in der Regel erfolgte dies ohne Entgelt oder Entschädigung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Gesetz vom 23. Juli 1952 (GBl. I S. 613), mit dessen Inkrafttreten die Kommunen als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts zu existieren aufhörten und mit ihrem Vermögen in dem insoweit ungegliederten Einheitsstaat aufgingen (vgl. Urteil vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 = ZOV 1999, 450 -). Weil zudem - hier den Beigeladenen treffende - Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast keine unerfüllbaren sein dürfen, kann es in solchen Fällen ausreichend sein, wenn Restitutionsprätendenten nach Erforschung der ihnen zugänglichen Unterlagen versichern, ihnen sei - vergleichbaren Fällen entsprechend - von einer Gegenleistung für den Verlust des beanspruchten Vermögensgegenstandes nichts bekannt, und zudem ihre Bereitschaft erkennbar ist, bei entsprechenden Nachforschungen anderer Verfahrensbeteiligter bzw. von Behörden und Gerichten mitzuwirken. Auf einer solchen Grundlage können Behörden und Gerichte in zulässiger Weise ihre Überzeugung von der Unentgeltlichkeit eines Vermögensverlustes bilden. So liegt es indessen im vorliegenden Fall nicht.

Zu Recht rügt die Revision, daß das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Annahme hätte begnügen dürfen, es spreche "viel dafür", daß die Überführung in Volkseigentum aufgrund einer Anordnung aus dem Jahre 1949 erfolgt sei, was aus einigen tatsächlichen Gegebenheiten geschlossen werden könne, woraus es, weil diese Anordnung eine Entschädigung nicht vorgesehen habe und Anhaltspunkte für eine Gegenleistung nicht ersichtlich seien, die Restitutionsberechtigung abgeleitet hat. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht - womöglich nach weiteren Nachforschungen im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO - entscheiden müssen, ob eine unentgeltliche Überführung auf der Grundlage der vorgenannten Anordnung oder einer späteren anzunehmen ist. Nur mit einer solchen Festlegung wäre den Anforderungen an das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Unentgeltlichkeit genügt worden. Statt dessen hat das Verwaltungsgericht der Sache nach das Merkmal der Unentgeltlichkeit durch dasjenige einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unentgeltlichkeit ersetzt. Dieser Fehler war nicht mit der allgemeinen Erwägung auszugleichen, Anhaltspunkte für eine Gegenleistung seien nicht ersichtlich; mit dem Nichtvorhandensein von Anhaltspunkten für die eine von zwei denkbaren Alternativen ist häufig zwar die Wahrscheinlichkeit, aber nicht die Gewißheit der anderen verbunden.

2. Weiterhin verletzt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts Bundesrecht, die Kl. könne als Treuhand-Kapitalgesellschaft den Restitutionsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG nicht geltend machen.

a) Erklärtermaßen (vgl. BTDrucks. 12/5553, S. 169 f.) soll durch § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG vermieden werden, daß eine "unbedingte Durchsetzung des Restitutionsanspruchs zur Zerschlagung von Vermögenswerten führt, die sachlich und volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre". Eine solche Zerschlagung sei in den hier in Rede stehenden Fällen ebenso ungerechtfertigt wie bei Rückübertragungen nach dem Vermögensgesetz, was in dessen § 5 Abs. 1 im einzelnen geregelt sei. Speziell die - von der Kl. in Anspruch genommene - Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG entspreche "in etwa dem Ausschluß vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG" (BTDrucks. 12/5553 S. 170). Daß dieser Zweck sich in Wortlaut und Systematik der heranzuziehenden Vorschrift hinreichend niedergeschlagen hat, bezweifeln zu Recht auch die Verfahrensbeteiligten nicht.

Demnach muß auch § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG als besonderer Anwendungsfall des allgemeinen Rückgabehindernisses der Unmöglichkeit begriffen werden. Bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Vermögensgegenstandes sollen nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden. Grundstücke oder Gebäude, die dem Rückgabeausschluß unterliegen sollen, müssen folglich durch Maßnahmen des Wohnungs- oder Siedlungsbaus eine Änderung der Zweckbestimmung erfahren haben, die im öffentlichen Interesse aufrechterhalten werden soll. Die geänderte Zweckbestimmung liegt dabei in der Einbeziehung des Grundstücks oder Gebäudes in eine planerische und städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit, die nicht durch die Rückübertragung des in dieser Weise einbezogenen Vermögensgegenstandes gefährdet oder zerstört werden soll. Erhalten werden soll die mit den Baumaßnahmen entstandene besondere planerische und städtebauliche Einheit. Allein die einheitliche Planung und Durchführung der Baumaßnahmen reicht nicht aus; vielmehr ist erforderlich die Entstehung eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grün- und Spielplätze usw.), der vernünftigerweise nicht trennbar ist (vgl. zum gesamten Vorstehenden: Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16 S. 92 f. m. w. N. = ZOV 1998, 373).

b) Vor dem Hintergrund dieser Zweckrichtung erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts als unzutreffend, der in Rede stehende Ausschlußgrund diene der städtebaulichen Einheit und damit einem öffentlichen lnteresse, "das wahrzunehmen vornehmlich die Aufgabe der Kommunen im Rahmen ihrer Planungshoheit" sei. Richtig ist daran nur der Ausgangspunkt. Die Schlußfolgerung findet indessen im Wortlaut und Zweck der Vorschrift keine Stütze. Namentlich ist der Revision beizupflichten, daß die Kl., von deren zuordnungsrechtlicher Berechtigung auch der erkennende Senat aufgrund des unangefochtenen Vermögenszuordnungsbescheids auszugehen hat, nicht von vornherein kraft Gesetzes als Wahrer der vorstehend dargestellten Interessen mit der Folge ausgeschlossen ist, daß - außer der Zuordnungsbehörde und dem Restitutionsprätendenten - den Ausschlußgrund niemand geltend machen könnte. Es mag zwar richtig sein, daß die Kl. als vermögenszuordnungsrechtlich Berechtigte nicht - wie das Verwaltungsgericht ausführt - "in besonderer Weise" dazu berufen ist, den Ausschlußtatbestand geltend zu machen; dieses Erfordernis ist dem Ausschlußgrund indessen nicht zu entnehmen. Zu Recht weist die Revision auch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG hin. Sie macht deutlich, daß das Regelungsgeflecht des § 11 VZOG ohne weiteres den Fall ins Auge faßt, daß sog. Treuhand-Kapitalgesellschaften als Folge ihrer Umwandlungen und der damit verbundenen gesetzlichen Vermögensübertragungen (vgl. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 TreuhG) auch Eigentümerinnen von Vermögensgegenständen geworden sein können, welche mit Restitutionsansprüchen belastet sind. Da sie allgemein oder speziell in den Fällen der Verwendung der Vermögensgegenstände im komplexen Wohnungs- bzw. Siedlungsbau gehindert sein sollten, die Restitutionsberechtigung zu bestreiten, ist § 11 VZOG nicht zu entnehmen. An diesem Befund ändert auch der Umstand nichts, daß sich die Kl. in Liquidation befindet.

c) Indessen folgt aus dem vorstehend unter a) Dargelegten auch, daß die Kl. in der Sache zu Unrecht den Restitutionsausschlußtatbestand geltend macht.

Zwar ist - über den typischen Fall einer Einbindung in eine städtebauliche Einheit, nämlich denjenigen einer grundstücksübergreifenden Neubebauung hinaus - eine Einbindung in eine städtebauliche Einheit auch dann möglich, wenn unbebaute oder nicht grenzüberschreitend bebaute Grundstücke in Rede stehen. Selbst solche Fälle unterliegen dem Ausschlußtatbestand, wenn die Beurteilung gerechtfertigt ist, daß der fragliche Vermögensgegenstand in einer Weise dauerhaft in eine städtebauliche Einheit eingebunden ist, daß er als Teil eines - gemeinsamer Wohnnutzung dienenden - komplexen Ganzen begriffen werden kann (vgl. die Urteile vom 7. November 1997 - BVerwG 7 C 24.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 11 sowie vom 10. Juni 1998 a. a. O.; Einheit verneint für einen alleinstehenden Mietwohnungsblock bzw. für eine Vielzahl von Einfamilienhäusern in einer Siedlung mit üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen).

Das hier in Rede stehende Grundstück weist mit seiner Bebauung aber keine Merkmale auf, die es rechtfertigen könnten, es als Teil eines dem gemeinsamen Wohnen dienenden Ganzen zu begreifen, welches durch seine Herauslösung nachhaltig in seiner Gesamtheit beschädigt oder ganz zerstört würde. Äußerstenfalls mag ein öffentliches Interesse daran bestehen, daß auf dem Grundstück und in dem Dienstleistungswürfel nach wie vor Dienstleister ihre Dienste anbieten, damit die umliegende Wohnbevölkerung sie in Anspruch nehmen kann. Dieses Interesse macht den Vermögensgegenstand aber noch nicht zu einer Versorgungseinrichtung, die nicht von der Umgebung abgelöst werden dürfte. Als Indiz hierfür läßt sich anführen, daß die im Jahre 1993 erfolgte investive Veräußerung des Vermögensgegenstandes offenbar ohne weiteres durchgeführt werden konnte, ohne daß zu diesem Zeitpunkt oder später Umstände aufgetreten wären, die die Beurteilung nahelegen oder rechtfertigen könnten, ein einheitliches Ganzes sei hierdurch nachhaltig betroffen worden.

3. Hat mithin das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Berühmung der Kl. zurückgewiesen, sie dürfe erfolgreich dem Restitutionsbegehren des Beigeladenen den Einwand eines Restitutionsausschlußgrundes entgegenhalten, so steht damit freilich nicht die Abweisungsreife der Klage fest. Als Vermögenszuordnungsberechtigte kann die Kl. im Grundsatz die Restitutionsberechtigung des Beigeladenen selbst dann bestreiten, wenn sie sich - wie vorliegend - nicht auf einen Restitutionsausschlußgrund berufen kann. Indessen erweist sich das angefochtene Urteil auch insoweit als im Ergebnis zutreffend, weil die Kl. dadurch gegen Treu und Glauben verstieß, daß sie mit ihrer Klage die Restitutionsberechtigung des Beigeladenen (erneut) in Frage stellte:

a) Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Einen Unterfall der Treuwidrigkeit bildet die unzulässige Ausübung eines Rechts, die dann gegeben ist, wenn eine - atypische - Situation vorliegt, die die - an sich vorgesehene - Geltendmachung des Rechts als mißbräuchlich erscheinen läßt (vgl. Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 [298 f.] m. w. N.). Im Streitfall sind die vorgenannten Voraussetzungen zu bejahen.

b) Der Beigeladene hatte aufgrund des Bescheids vom 30. Juni 1993 eine Rechtsposition inne, die das hier noch in Rede stehende Recht - Restitutionsberechtigung jedenfalls dem Grunde nach - umgriff und die unter gewöhnlichen Umständen nicht mehr angreifbar war (Bestandskraft). Zur Begründung des zugesprochenen Restitutionsanspruchs enthielt der Bescheid sowohl die Aussage, die Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs lägen vor, als auch diejenige, die Kl. habe das Vorliegen von Restitutionsausschlußgründen nicht nachweisen können. Wollte die Kl. angesichts der hieraus folgenden rechtlichen Wirkungen des Bescheids ihre vermögenszuordnungsrechtlichen Ansprüche am Vermögensgegenstand wahren, bedurfte es der Aufrechterhaltung der von ihr erhobenen Klage. Die Klagerücknahme hingegen führte zur Bestandskraft des Restitutionsbescheids, und der Beigeladene hätte ungehindert die Eigentumsverschaffung verlangen können, wäre der Gegenstand nicht bereits veräußert gewesen. Auf die Hintergründe und namentlich die Motive der Kl. für die ausgesprochene Klagerücknahme, die ihr ab diesem Zeitpunkt die rechtlichen Möglichkeiten abschnitt, gegen die Restitutionsberechtigung des Beigeladenen vorzugehen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Aus den vom Verwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten folgt, daß der Beigeladene die vorstehend umschriebene rechtliche Position im Jahre 1996 ausschließlich deswegen aufgegeben hat, weil er sich hierzu aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung u. a. mit der Kl. verpflichtet sah. Andere Gründe sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Namentlich ist nicht zu sehen, daß der bestandskräftige Bescheid zulässigerweise hätte widerrufen oder zurückgenommen werden können, ohne daß der Beigeladene damit einverstanden war. Hintergrund der Vereinbarung und des Einverständnisses des Beigeladenen mit dem Rechtsverlust war, daß die Vertragsbeteiligten annahmen, nur auf diese Weise sowohl den hier in Rede stehenden als auch andere getätigte investive Verkäufe rechtlich sanktionieren und eine Grundlage dafür schaffen zu können, die Erlöse auszukehren. Für alle anderen Vertragsbeteiligten erkennbar lag es weder im objektiven Interesse des Beigeladenen noch war es seine Absicht, seine Restitutionsberechtigung am streitgegenständlichen Vermögensgegenstand aufzugeben. Die im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergegebenen Vertragsbestimmungen schließen insoweit jeden Zweifel aus.

Hieraus folgt, daß die Kl. ihre aus den drei Bescheiden vom 4. und 5. Juli 1996 folgende tatsächliche wie rechtliche Position ohne Verstoß gegen Treu und Glauben zumindest nicht dazu ausnutzen durfte, die Unentgeltlichkeit des Vermögensverlusts und damit die Restitutionsberechtigung des Beigeladenen dem Grunde nach erstmals in Frage zu stellen; noch nicht einmal die Klage aus dem Jahre 1993 hatte entsprechende substantiierte Angriffe geführt, und vor Erlaß des Bescheids vom 30. Juni 1993 war der Restitutionsanspruch des Beigeladenen ausschließlich mit dem Argument bezweifelt worden, der Restitutionsausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit sei gegeben, was sich in der Folge als obsolet erwiesen hätte, weil auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entschieden worden ist, daß in Liquidation befindliche Treuhand-Kapitalgesellschaften sich auf Betriebsnotwendigkeit nicht berufen können (vgl. Beschluß vom 12. November 1996 - BVerwG 3 B 12.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 10 m. w. N.). Ob hieraus außerdem folgt, daß sich die Kl. unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht (mehr) auf den Ausschlußgrund der Verwendung im komplexen Wohnungsbau berufen durfte, kann aus den vorstehend unter 2.c) dargelegten Gründen offenbleiben.