Ausschlussgrund
VermG § 5 Abs. 1 lit. b
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Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Gemeingebrauch; Widmung; Fortbestand des öffentlichen Nutzungsinteresses
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Unter einer Widmung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b VermG wird eine Erklärung der staatlichen Stellen verstanden, daß eine Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. Dabei reicht bloßes behördliches Dulden einer bestimmten Nutzung nicht aus. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit des Behördenwillens, daß die Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll.
2. Der Restitutionsausschluß greift nicht ein, wenn vom Fortbestand der zu schützenden Nutzung nicht auszugehen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung des ehemals im Grundbuch von Königstadt ... verzeichneten, 536 m2 großen Grundstücks ... nach dem Vermögensgesetz. Das Grundstück stand seit 1931 im Alleineigentum von E. Es war mit einem Mietwohnhaus bebaut, das im Krieg zerstört wurde. Die Eigentümerin lebte nach Kriegsende in West-Berlin, das Grundstück wurde mit Wirkung vom 14. Mai 1953 gemäß § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 entschädigungslos in Volkseigentum überführt. Zum Rechtsträger wurde zunächst die Berliner volkseigene Wohnungsverwaltung Mitte bestellt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1963 erfolgte ein Rechtsträgerwechsel auf den Rat des Stadtbezirks - Städtische Parkanlagen. Nach verschiedenen Umflurungen war die Fläche seit dem 21. Juli 1989 im Liegenschaftsbuch als Teil des 2.241 m2 großen Flurstücks 247 - Neue Promenade, An der Spandauer Brücke, Am Zwirngraben "Zwirngrabendreieck" - verzeichnet. Aufgrund eines Vermögenszuordnungsbescheides vom 31. August 1993 wurde das Land Berlin Eigentümer dieser Fläche.
Mit Schreiben vom 5. August 1992 meldete der Kl. zu 2) und Klägervertreter für die Erben nach E. vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Streitgrundstücks an. Zu den Erben der E. gehören nach vorliegenden Erbscheinen die Kl. zu 1) und Frau G. Letztere trat den geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch mit notariellem Vertrag vom 23. September 1997 schenkweise an den Kl. zu 2) ab, was dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Schreiben vom 30. September 1997 angezeigt wurde.
In diesem vermögensrechtlichen Verfahren teilte das Bezirksamt Mitte, Natur- und Grünflächenamt (NGA), auf Anfrage nach dem Vorliegen von Restitutionsausschlußgründen mit Schreiben vom 30. September 1993 mit, daß das Grundstück seit 1954 als öffentliche Grünanlage gestaltet und durch den damaligen Rat des Stadtbezirks als solche genutzt worden sei. Die Grünanlage sei 1972 rekonstruiert worden und "bis heute" erhalten. Es bestehe ein öffentliches Interesse am Fortbestand dieser Nutzung.
Seit 1992 bemühte sich das holländische Unternehmen M. darum, auf dem "Zwirngrabendreieck" ein größeres Investitionsvorhaben durchzuführen, das die teilweise Bebauung des Areals, u. a. des überwiegenden Teils des Streitgrundstücks, vorsah. Hierfür beantragte der Investor im März 1993 die Durchführung eines Verfahrens nach § 4 InVorG, da neben dem hiesigen Streitgrundstück auch weitere Flächen restitutionsbelastet waren. Im August 1993 befürwortete die damalige Bezirksstadträtin für Bauen und Wohnen D. das Vorhaben. Das Projekt wurde daraufhin in die sogenannte Steuerungsgruppe eingebracht. Dabei handelte es sich um ein Gremium, das unter Beteiligung von vier Senatsverwaltungen und drei bezirklichen Ämtern über die Nutzung, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken Berlins sowie die hierfür erforderliche Einleitung von Investitionsvorrangverfahren entschied. In dieser Steuerungsgruppe wurde das Vorhaben zunächst zurückgestellt. Dem Investor wurde unter anderem empfohlen, zunächst eine Einigung mit den Restitutionsanmeldern herbeizuführen.
Im April 1994 gelang dem Investor der Abschluß eines Vertrages mit den Restitutionsanmeldern. Das Bezirksamt Mitte beschloß am 29. November 1994, daß das Zwirngrabendreieck einer teilweisen Bebauung zugeführt werden solle. In Ziffer 1.4. des Beschlusses hieß es: "Vorbehaltlich der notwendigen vermögensrechtlichen und planungsrechtlichen Regelungen entläßt das Bezirksamt die oben genannten Grundstücke aus der Verfügung des Naturschutz- und Grünflächenamtes."
Am 20. April 1995 beschloß die Steuerungsgruppe, für den holländischen Investor ein Verfahren nach § 4 InVorG einzuleiten. In dem Beschluß hieß es u. a.: Das Konzept werde mit einigen Änderungen stadtplanerisch befürwortet, andere Konzepte seien nicht genehmigungsfähig. Die Angaben zur "derzeitigen" bau- und planungsrechtlichen Situation des Grundstücks würden voraussichtlich bis zum Zeitpunkt eines Zuschlags im lnvestitionsvorrangverfahren Bestand haben.
Das Naturschutz- und Grünflächenamt des Bezirksamts Mitte führte mit Schreiben an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. April 1995 aus, daß "der gegenwärtige Kenntnisstand die Begründung ... vom 30.9.1993 zum Vorliegen eines Ausschlußtatbestandes ... in keiner Weise in Frage stellt".
Aufgrund eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 17. August 1995 entschied das Bezirksamt Mitte am 10. Oktober 1995, den Bezirksamtsbeschluß vom 29. November 1994 aufzuheben. In Ziffer 2 des Beschlusses vom 10. Oktober hieß es, daß "die öffentliche Grünanlage - Neue Promenade, An der Spandauer Brücke, Am Zwirngraben" zu erhalten und längerfristig zu einem begrünten Stadtplatz mit hoher Aufenthaltsqualität zu entwickeln sei. In der Begründung wurde u. a. ausgeführt, daß infolge der sich abzeichnenden Bebauung im Umfeld und der sich daraus ergebenden Verdichtung und des Anwachsens der Einwohnerzahl die früher - nach kontroverser Diskussion - getroffene Entscheidung für eine Teilbebauung auch des Zwirngrabendreiecks nicht mehr zu rechtfertigen sei. Insbesondere auch aus finanziellen Gründen seien die vorhandenen Grünflächen zu sichern.
Im Juni 1996 wurde M. darüber informiert, daß das Investitionsvorrangverfahren nicht weitergeführt werden könne, weil das Bezirksamt seinen Beschluß über die teilweise Bebaubarkeit aufgehoben habe und die Fläche nun nicht mehr bebaut werden solle. Der Antrag des Investors auf Erteilung eines Bauvorbescheides wurde mit Bescheid des Bezirksamts Mitte vom 31. Oktober 1996 und Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 10. Februar 1998 abgelehnt. Die hierzu, zunächst als Untätigkeitsklage, erhobene Klage VG ... blieb ohne Erfolg. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung (Ortstermin) der Kammer vom 16. September 1998 ist zur Besichtigung der Örtlichkeiten u. a. festgehalten worden: Die Fläche sei mit Bäumen bestanden und mit Rasen angelegt. Das Grundstück werde durch einen plattenbelegten Fußgängerweg geteilt, der in nördlicher Richtung verlaufe. Der westliche Teil sei an zwei Seiten mit einem durchsichtigen Drahtbauzaun eingegrenzt, der die Grünfläche schützen solle. Die Fläche sei teilweise durch eine niedrige Begrenzung aus Holz eingefaßt.
Mit einem weiteren Schreiben an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. April 1998 bestätigte das Bezirksamt Mitte, NGA, erneut, daß "die öffentliche Grünanlage" erhalten bleiben und weiterentwickelt werden solle.
Durch Bescheid vom 5. November 1998 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg die Berechtigung der Kl. am Streitgrundstück im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG fest, lehnte die Rückübertragung jedoch unter Hinweis auf das Vorliegen des Ausschlußgrundes gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ab.
Hiergegen erhob der Klägervertreter Widerspruch und trug zur Begründung im wesentlichen vor: Die dreieckige Fläche vor dem S-Bahnhof sei zu DDR-Zeiten lediglich von Trümmern geräumt worden. Es habe wegen einer Umzäunung nie der Allgemeinheit als Grünfläche zur Verfügung gestanden. Folglich habe weder Gemeingebrauch noch Widmung im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG vorgelegen. Zumindest sei eine etwaige Widmung mit dem Beschluß des Bezirksamts vom 29. November 1994 und dem Beschluß der Steuerungsgruppe vom 20. April 1995 entfallen. Daraufhin holte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eine weitere Stellungnahme des Bezirksamts Mitte ein. In der Antwort des damaligen Bezirksstadtrats für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Dr. F. vom 15. September 2000 wurde im wesentlichen dargelegt: Die Fläche einschließlich des Streitgrundstücks sei nach der Enttrümmerung ab Mai 1954 als öffentliche Grün- und Erholungsanlage gestaltet worden, was durch mehrere Dokumente aus dem Jahr 1954 sowie einen Ausschnitt aus dem Vermessungsplan von 1960, die dem Schreiben beigefügt waren, belegt werde. 1972 sei die Grünanlage erneuert worden, wozu ein "Erläuterungsbericht" und Gestaltungsentwurf samt Zeichnung des Stadtgartenamts von 1972, sowie ein Zeitungsausschnitt aus dem Jahr 1972 vorgelegt wurden. Mitte der 90er Jahre sei die Grünfläche mit einer "üblichen Grünflächeneinfassung aus Holz" mit einer Höhe von ca. 40 cm versehen worden, um sie vor Beschädigung und Zerstörung durch illegales Überfahren, Parken etc. zu schützen. Diese Einfassung sei noch vorhanden, jedoch ohne weiteres zu übersteigen. Die Nutzung der Rasenfläche entsprechend ihrer Zweckbestimmung werde dadurch in keiner Weise unterbunden. Während der intensiven Bauphase im Umfeld (Sanierung des S-Bahnhofs, Straßenbahnbau, diverse Neubau- und Sanierungsvorhaben) sei in den Jahren 1998/99 zeitweise ein mobiler Bauzaun aufgestellt worden. Auch diese Maßnahme habe dem Erhalt der Grünanlage, insbesondere dem Schutz des Baumbestandes gedient. Der Zaun sei nach Abschluß der maßgeblichen Bauarbeiten ersatzlos entfernt worden. Das Bezirksamt vertrat in dieser Stellungnahme die Auffassung, daß die Gemeingebrauchswidmung somit seit 1954 bestehe. Die Grünanlage stehe seither zur allgemeinen, zulassungsfreien und unentgeltlichen Benutzung zur Verfügung. Weiterhin wurden Kopien aus dem "Datenspeicher Städtebau, Teilkatalog Grün- und Freiflächen" des Stadtbezirks Berlin-Mitte der Jahre 1989 und 1990 vorgelegt, in denen die Fläche "Am Zwirngraben" als Grünfläche enthalten ist. Gemäß § 9 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 24. November 1997 gelte diese Grünanlage als gewidmet, da sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entsprechend in den Bestandsunterlagen geführt worden sei.
Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme des Bezirksamts Mitte wurde der Widerspruch mit Bescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Oktober 2000 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG hätten am 29. September 1990 vorgelegen und würden auch zukünftig fortbestehen.
Der Platz ist nach Erlaß des Widerspruchsbescheides zu seiner heutigen Form umgestaltet worden und soll in dieser Weise auch künftig der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.
Mit der am 24. Oktober 2000 eingegangenen Klage verfolgen die Kl. ihr Restitutionsbegehren weiter.
Sie behaupten weiterhin, die fragliche Fläche sei nicht für die Allgemeinheit zugänglich gewesen. Deshalb habe auch keine Widmung im Sinne des Ausschlußtatbestandes vorgelegen. Die formale Eintragung in das Verzeichnis der Grünanlagen reiche in diesem Fall nicht aus. Auch sei nicht jede Grünfläche zugleich eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenrechts der DDR gewesen. Ein Indiz für die fehlende Widmung ergebe sich auch daraus, daß der Bekl. nach Aktenlage 1994/95 davon ausgegangen sei, daß ein Entwidmungsverfahren zur Herstellung der Bebaubarkeit nicht erforderlich wäre.
Jedenfalls sei eine etwaige Widmung zum Gemeingebrauch durch die verschiedenen Beschlüsse der beteiligten Behörden, namentlich den Bezirksamtsbeschluß vom 29. November 1994 und den Beschluß der Steuerungsgruppe vom 20. April 1995 entfallen. Spätestens mit dem Beschluß der Steuerungsgruppe hätten die beteiligten Behörden, auch das Bezirksamt Mitte, die Bebaubarkeit der Fläche zugesagt. Damit sei mindestens im Zeitraum von September 1994 bis Mai 1995 auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Nutzung im Sinne von § 5 Abs. 1 VermG entfallen. Hiergegen spreche auch nicht der in Ziffer 1.4. des Beschlusses vom 29. November 1994 aufgenommene Vorbehalt. Denn dieser beziehe sich nicht auf die Bebaubarkeit, sondern auf die Entlassung aus der Verfügung des Naturschutz- und Grünflächenamtes. Da somit im Zeitpunkt April/Mai 1995 zwingend eine Restitutionsentscheidung zugunsten der Kl. hätte erfolgen müssen, sei auch hier entsprechend der Rechtsprechung zur investiven Veräußerung nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auf den damaligen Zeitpunkt einer möglichen Entscheidung zugunsten der Kl. abzustellen.
(...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg vom 5. November 1998 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Oktober 2000 sind rechtmäßig. Die Kl., deren vermögensrechtliche Berechtigung in dem Bescheid vom 5. November 1998 bestandskräftig festgestellt worden ist, haben keinen Anspruch auf Wiederherstellung und Herausgabe des Streitgrundstücks in Natur (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Restitution des früheren Grundstücks ist gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG, der als Spezialregelung dem Auffangtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG vorgeht (vgl. Hellmann in Fieberg u. a., Kommentar zum VermG, Loseblatt, Stand März 2005, Rnr. 8 f. zu § 5), ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Rückübertragung von Grundstücken gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude dem Gemeingebrauch gewidmet wurden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, verwendet das Vermögensgesetz insoweit einen Begriff des öffentlichen Sachenrechts der Bundesrepublik Deutschland, den das DDR-Recht zuvor nicht kannte. Er umschreibt seinem herkömmlichen Verständnis nach die Benutzung einer öffentlichen Sache, die jedermann oder zumindest einem nicht individualisierten Personenkreis ohne besondere Zulassung eröffnet ist. Eine derartige Widmung verschafft nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung jedermann unmittelbaren Zugriff auf die Sache (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 30.00 - Buchholz 428 § 5 Nr. 33 = ZOV 2002, 118). Unter einer Widmung im Sinne dieser Bestimmung des Vermögensgesetzes wird eine Erklärung der staatlichen Stellen verstanden, daß eine Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. Die Erklärung kann, da das Recht der DDR den Begriff der Widmung als solchen nicht kannte, konkludent, also durch schlüssiges Verhalten der zuständigen staatlichen Stellen erfolgt sein. Dabei reicht bloßes behördliches Dulden einer bestimmten Nutzung nicht aus. Vielmehr müssen die widmungsmäßigen Umstände auf den Willen der damals zuständigen Stelle, z. B. des Rates des Stadtbezirks, zurückzuführen sein. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit des Behördenwillens, daß die Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 8 C 1.01 - Buchholz 428 § 5 Nr. 34 = ZOV 2002, 179 und Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 - Buchholz 428 § 5 Nr. 37 = ZOV 2003, 51). Eine solche restitutionsausschließende Widmung zum Gemeingebrauch muß am Tag des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes, dem 29. September 1990, vorgelegen haben. Das ergibt, obwohl Abs. 1 Buchst. b in § 5 Abs. 2 VermG nicht aufgeführt ist, eine an Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung der Vorschrift, wie sie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2002 (8 C 1.01 - a.a.O.) ausgeführt worden ist und auf die verwiesen wird.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz muß der Fortbestand des öffentlichen Interesses noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluß weiterhin zu rechtfertigen. Ist bereits absehbar, daß die bisherige Nutzung aufgegeben werden soll, so greift der Restitutionsausschluß nicht ein, denn das öffentliche Interesse kann sich nur dann gegen das Rückgabeinteresse durchsetzen, wenn vom Fortbestand der zu schützenden Nutzung nicht auszugehen ist. Über den Fortbestand dieses öffentlichen Interesses ist eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - ZOV 2001, 195 = VIZ 2001, 367; Hellmann, a.a.O., Rnr. 27 zu § 5 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, daß das heutige Flurstück 247, in dem das Streitgrundstück nach den vorliegenden Zeichnungen vollständig aufgegangen ist (...), seit 1954 durchgehend bis heute im Gemeingebrauch stand, d. h. für die Allgemeinheit zugänglich und nutzbar war. Für die Zeit bis zum September 2000 folgt dies insbesondere aus den ausführlichen und durch historische Dokumente belegten Angaben in der im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bezirksamts Mitte, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen vom 15. September 2000. Mit den Anlagen 1 bis 5 zu diesem Schreiben (...) ist zur vollen Überzeugung des Gerichts dokumentiert, daß auf dem Areal im Jahre 1954 eine Grünanlage mit Zugangsweg zum S-Bahnhof entsprechend dem Plan Anlage 2 angelegt worden ist. Dasselbe gilt für die Umgestaltung dieser Grünanlage Ende 1972/Anfang 1973, die durch die Anlagen 6 bis 8 zu diesem Schreiben, auf die ebenfalls verwiesen wird, nachgewiesen ist.
Es ist auch nicht zweifelhaft, daß diese Flächen im Rahmen der in den Planungen angelegten Nutzungsmöglichkeiten auch für jedermann zugänglich und nutzbar waren. Dies liegt für den gepflasterten Bereich im östlichen Teil des Areals auf der Hand, weil es sich hierbei unstreitig um den Hauptzugangsbereich zum S-Bahnhof handelte. Dies gilt aber auch für die sich im wesentlichen westlich anschließenden Rasenflächen mit Baum- und Gehölzbestand. Dabei ist unerheblich, ob für diesen Teil das Betreten ganz oder teilweise verboten war. Die gegenteilige Ansicht der Kl. ist abwegig. Bei einer Grünanlage stehen nicht nur die Wege im Gemeingebrauch, sondern auch alle übrigen Flächen, selbst wenn sie zu ihrem Schutz abgesperrt sind und lediglich der Erbauung des Betrachters dienen.
Die Behauptung der Kl. im Schriftsatz vom 5. April 2001, das gesamte Areal sei nach Räumung mit einem Holzzaun umgeben worden, der jeglichen Zutritt verwehrte, steht nicht nur im Widerspruch zum Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Juli 2005, auf dem Grundstück habe sich bis Mitte 1992 eine Tafel mit der Aufschrift "Betreten verboten" befunden, die dann durch einen Holzzaun ersetzt worden sei, sondern ist auch erkennbar aus der Luft gegriffen.
Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, daß diese Nutzung durch jedermann, wie sie seit der Rekonstruktion 1972/1973 vorgesehen war, noch 1989/1990 und in den Folgejahren angedauert hat. Auch dies ergibt sich aus dem überzeugenden und nachvollziehbaren Vorbringen des Bezirksamts in der Stellungnahme vom 15. September 2000. Danach hat sich die örtliche Situation nur insoweit verändert, als die Rasenflächen Mitte der 90er Jahre mit einer 40 cm hohen "üblichen Grünflächeneinfassung aus Holz" versehen worden sind und während der intensiven Bauphase in der Nachbarschaft des Platzes 1989/1999 vorübergehend ein mobiler Bauzaun aufgestellt worden ist. (...) Beide Maßnahmen dienten nach den ausführlichen Angaben des Bezirksamts dem Schutz der Grünanlage und schränkten die zulässigen Nutzungen nicht ein. Dem sind die Kl. nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Hinweis auf Behauptungen in dem baurechtlichen Verfahren, wonach sich auf dem Platz in der Zeit bis 1992 ein Schild mit der Aufschrift "Betreten verboten" befunden habe, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn darauf, daß damit möglicherweise das Betreten von Rasen- oder Gehölzflächen untersagt war, kommt es - wie ausgeführt - nicht an. Die Behauptung der Kl., bei der Holzeinfassung habe es sich nicht um eine übliche Grünflächeneinfassung gehandelt, ist lebensfremd und durch nichts belegt. (...)
Nach dem September 2000 ist das Zwirngrabendreieck zwar umgestaltet worden. Auch dies hat aber an der allgemeinen Zugänglichkeit des Platzes nichts geändert. Daran, daß der Platz seit seiner Umgestaltung in die heutige Form uneingeschränkt dem Publikum zur Verfügung steht und daß dies auch für längere Zeit so bleiben wird, bestehen - auch von Klägerseite - keine Zweifel.
Die vorstehend beschriebene Form der Nutzung durch die Allgemeinheit war auch vom Wissen und Willen der zuständigen Verwaltungsträger in der DDR getragen. Dies folgt schon daraus, daß hier offenkundig keine "wilde" Nutzung stattgefunden hat, ergibt sich aber insbesondere auch aus den ebenfalls mit Schreiben vom 15. September 2000 vorgelegten Auszügen aus dem "Datenspeicher Städtebau", wonach die Fläche in diesem offiziellen Verzeichnis des Stadtbezirks Mitte als Grünanlage ausgewiesen war. Die offizielle Zulassung dieser Nutzung wird zudem unterstrichen durch den mit Wirkung vom 1. Januar 1963 vorgenommenen Rechtsträgerwechsel auf den Rat des Stadtbezirks - Städtische Parkanlagen, bei dem die Fläche nach dem Rechtsträgernachweis vom 16. Oktober 1963 auch bilanziert war. Damit war das Zwirngrabendreieck im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkludent gewidmet. Die Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. I, S. 515) war dagegen offensichtlich nicht einschlägig. Denn nach deren § 3 Abs. 1 sind nur Wege und Plätze erfaßt, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. Die vorliegende Grünfläche mit Zugangsbereich zum S-Bahnhof kann auch ersichtlich nicht unter eine der Kategorien des § 3 Abs. 2 der Straßenverordnung subsumiert werden.
Die Argumentation der Kl., das Fehlen der Widmung ergebe sich indiziell daraus, daß der Bekl. "nach Aktenlage" 1994/95 davon ausgegangen sei, daß ein Entwidmungsverfahren zur Herstellung der Bebaubarkeit nicht erforderlich wäre, greift nicht durch. Die Kammer konnte den vorliegenden Akten eine derartige Meinungsäußerung der Behörde nicht entnehmen. Mangels Konkretisierung durch die Kl. brauchte dem auch nicht nachgegangen zu werden. Angesichts der Tatsache, daß vorliegend - im Gegensatz zu dem von Klägerseite hierzu zitierten Fall, der der Entscheidung des BVerwG vom 3. Oktober 2002 (8 C 24.01- a.a.O.) zugrunde lag - die konkludente Widmung schon eindeutig belegt ist, könnte aus dem Fehlen von Überlegungen zu dieser Frage hier auch nicht darauf geschlossen werden, daß die Behörden seinerzeit der Auffassung waren, das Gelände sei nicht gewidmet. Es bestand auch kaum Anlaß, sich über die Frage der Entwidmung bereits Gedanken zu machen. Für das Investitionsvorrangverfahren dürfte dies keine Rolle gespielt haben, das Baugenehmigungsverfahren war mit Bauvoranfrage vom 28. September 1994 gerade erst eingeleitet worden und ein Kaufvertrag lag noch nicht vor - wodurch sich der Sachverhalt ebenfalls erheblich vom zitierten Fall des Bundesverwaltungsgerichts unterscheidet.
Die Fläche ist auch durchgehend bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Grünanlage gewidmet geblieben.
Nach § 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119) galt mit dessen Inkrafttreten am 3. Oktober 1990 das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 3. November 1962 (GVBl. S. 1226) auch im Ostteil Berlins. § 1 dieses Gesetzes definiert gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen und vom Land Berlin unterhalten werden, z. B. Schmuckplätze und Grünanlagen, als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Damit unterfiel die Fläche des Zwirngrabendreiecks zweifellos dieser gesetzlichen Regelung. Da dieses Gesetz keinen förmlichen Widmungsakt vorsah, hatte die konkludente Widmung aus der DDR-Zeit Bestand (...).
Auch Ende 1994/Anfang 1995 fand keine Entwidmung statt, insbesondere nicht durch den Beschluß des Bezirksamts vom 29. November 1994. Dabei kann dahinstehen, ob eine Entwidmung seinerzeit allein durch behördeninterne Entscheidung mit anschließender faktischer Aufhebung des Gemeingebrauchs durch Sperrung der Fläche vollzogen wurde oder ob insoweit ein förmliches Verwaltungsverfahren stattzufinden hatte. Denn vorliegend ist weder das eine noch das andere erfolgt. Die faktische Nutzung durch die Allgemeinheit vor Ort ist - wie oben ausgeführt - in keiner Weise eingeschränkt worden, auch nicht im Hinblick auf die zeitweilig bestehenden Bebauungsüberlegungen. Auch durch den genannten Beschluß vom 29. November 1994 ist keine Entscheidung über eine bevorstehende Aufhebung der öffentlichen Nutzung getroffen worden. Vielmehr wurde die Fläche lediglich aus der "Verfügungsbefugnis des NGA entlassen", was zudem unter dem Vorbehalt "der notwendigen vermögensrechtlichen und planungsrechtlichen Regelungen" stand. Damit wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Fläche nicht mehr in der alleinigen Zuständigkeit des NGA stehen sollte. Dies war Voraussetzung dafür, daß die für das Bauprojekt erforderlichen Verfahren überhaupt eingeleitet werden konnten, insbesondere - wie es Ziffer 2 des Beschlusses zum Ausdruck bringt - das Stadtplanungsamt sich mit der Fläche befassen konnte. Die Frage der tatsächlichen Nutzung und damit des Gemeingebrauchs war damit nicht angesprochen. Insoweit hatte sich zweifellos weiterhin das NGA um die Pflege und die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten zu kümmern. Entscheidungen über die Einschränkung des Gemeingebrauchs wären erst später getroffen worden. Das Investitionsvorrangverfahren ist jedoch über das Stadium der Einleitung nicht hinaus gelangt. Maßgebliche planungsrechtliche Vorgänge, insbesondere die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, haben ebenfalls nicht stattgefunden. Die Entscheidung der Steuerungsgruppe konnte auf die - konkludente - Widmung ohnehin nicht unmittelbar einwirken. Denn es handelte sich lediglich um eine übergeordnete Leitentscheidung, die der Umsetzung durch die einzelnen Behörden bedurfte.
Seit Inkrafttreten des Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), welches das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 3. November 1962 ablöste, gilt die in Rede stehende Fläche weiterhin als gewidmet. Gemäß § 9 Abs. 1 des Grünanlagengesetzes galten nämlich bestehende öffentliche Grün- und Erholungsanlagen als gewidmet im Sinne von § 2 des Gesetzes, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in den bei den Bezirken vorhandenen Bestandsunterlagen als öffentliche Grün- und Erholungsanlage geführt waren. Dies war hier der Fall. Das Gesetz ist gem. seinem § 10 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt, die am 4. Dezember 1997 erfolgte, in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war das Flurstück 247 nach dem mit der Auskunft vom 15. September 2000 vorgelegten Verzeichnis der Park- und Grünanlagen des Bezirks Mitte dort unter der Untergliederung "wohnungsnahe Grünanlagen" mit der Nummer 0134 und der Bezeichnung Bahnhof Hackescher Markt mit einer "Pflegefläche" von 2.241 m2 eingetragen. Eine gem. § 2 Abs. 4, 5 des Grünanlagengesetzes nunmehr durch förmliche Einziehung mögliche Entwidmung hat danach offenkundig nicht stattgefunden und soll auch in absehbarer Zukunft unstreitig nicht erfolgen.
Dahinstehen kann, ob zwischenzeitliche Planungen, die sich - wie hier - nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlußgrundes ausgewirkt haben, überhaupt zur Restitution des Vermögenswertes führen können, wenn die vermögensrechtliche Entscheidung nach Aufgabe der Planungen ergeht (dagegen wohl BVerwG mit Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 - a.a.O., denn dort hatte bereits eine investive Veräußerung, die zur Beendigung der - dort noch weiter aufzuklärenden - Gemeingebrauchswidmung geführt hätte, bereits stattgefunden und war später rückabgewickelt worden). Jedenfalls kann dies allenfalls dann angenommen werden, wenn zwischenzeitlich feststand, daß der Tatbestand des Ausschlußgrundes - hier der Widmung zum Gemeingebrauch - demnächst entfallen würde. Anderenfalls wäre die öffentliche Hand bei restitutionsbelasteten Flächen oft viele Jahre lang in ihrer Planungsfreiheit unzumutbar eingeschränkt. Die Verwaltung dürfte dann nie über das Stadium unverbindlicher Vorüberlegungen hinausgehen.
Denn bei konkreteren Planungen würde stets das Risiko bestehen, die Fläche auch dann restituieren zu müssen, wenn die Planungen scheitern bzw. geändert werden. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Ausschlußgründe, seit DDR-Zeiten öffentlich genutzte Flächen gerade für die Öffentlichkeit zu sichern, nicht vereinbar.
Eine Prognoseentscheidung über den Fortbestand der Widmung ist demgemäß nur für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung zu treffen. Für eine Vorverlagerung dieser Prognose auf den Zeitraum, in dem der Fortbestand des Ausschlußgrundes fraglich war, wie sie die Kl. unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur investiven Veräußerung fordern, besteht kein Anlaß. Diese Rechtsprechung findet ihre Begründung darin, daß § 16 lnVorG auf den Fortfall der Rückübertragungsmöglichkeit durch die investive Veräußerung abstellt. In einem solchen Fall liegt es - so überzeugend das BVerwG - auf der Hand, daß die Prüfung, ob die Rückübertragung bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen war, sich am Zeitpunkt des investiven Verkaufs orientieren muß (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 Nr. 32). Dies kann nicht gelten, wenn eine Verfügung im Wege des Investitionsvorrangs gerade nicht stattgefunden hat.
In dieser Weise weit fortgeschritten waren die Planungen im vorliegenden Fall jedoch nicht. Zwar war es für eine relativ kurze Zeitspanne möglich, daß irgendwann in der Zukunft auf dem Areal gebaut werden würde. Zeitlich war dies aber noch völlig unbestimmt. Angesichts der Größe und Komplexität des Vorhabens sowie der Tatsache, daß lediglich erste Schritte in Form von Anträgen nach dem InVorG und auf Erteilung eines Bauvorbescheides unternommen worden waren, erschien es völlig offen, wann mit einer Sperrung des Platzes für den allgemeinen Zugang zu rechnen war. Noch vor Einreichung der in dem Beschluß der Steuerungsgruppe vom 20. April 1995 vorgesehenen Planänderungen durch den Investor nahm der Bezirk von der gesamten Planung Abstand (...). Dementsprechend teilte das NGA im vorliegenden Verfahren schon mit Schreiben vom 19. April 1995 sinngemäß mit, daß weiterhin vom Vorliegen des Restitutionsausschlußgrundes auszugehen sei.
Der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht durch das Angebot einer Verpachtung abgewendet werden (Hellmann, a.a.O., Rnr. 6 b zu § 5 m.w.N.).